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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 36/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 894
BGB § 1018
BGB § 1019
Eine im Jahre 1920 bestellte Grunddienstbarkeit, deren alleiniger Zweck darin bestand, dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks die Vorteile der damals guten Wohnlage in einer "Villengegend" zu sichern, erlischt, wenn der Wohnvorteil mit den Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs und dem anschließenden Wiederaufbau entfallen ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 36/03

Verkündet am: 18. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Löschung einer Grunddienstbarkeit

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Februar 2003 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der zugunsten ihres Grundstücks (Grundbuch von K..., Blatt ..., Flurstücknummer ...) auf dem Grundstück der Kläger im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flurstücknummer ... eingetragenen Grunddienstbarkeit zu erteilen, Zug um Zug gegen Löschung der zu Lasten des Grundstücks der Beklagten (Grundbuch von K..., Blatt ..., Flurstücknummer ...) zu Gunsten des Grundstücks der Kläger (Bl. ..., Flurstücknummer ...) eingetragenen Grunddienstbarkeit.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6 000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des unbebauten Grundstücks E..., K... (eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flurstücknummer ...). Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Anwesens W... (eingetragen im Grundbuch von K... Blatt ..., Flurstücksnummer ...), einer Nebenstrasse der E.... Ihre Grundstücke gehörten ursprünglich dem Eigentümer H..., der 1920 das Grundstück der jetzigen Kläger veräußerte. Im notariellen Kaufvertrag vom 23. April 1920 wurden zugunsten beider Grundstücke Grunddienstbarkeiten eingetragen, die die Bebaubarkeit im Grenzbereich der beiden, damals in einer Villengegend gelegenen Grundstücke beschränken sollten. Nachdem das Stadtgebiet von K..., darunter auch die damals auf beiden Grundstücken stehenden Gebäude im zweiten Weltkrieg zerstört worden waren, wurde der Bereich der E... als Geschäftsstraße in geschlossener Bauweise wieder aufgebaut. Auf dem Grundstück der Beklagten wurden nach und nach eine Garage, eine Druckerei und ein Wohnhaus errichtet. Die Kläger wollen ihr Grundstück mit einem mehrgeschossigen Geschäftshaus bebauen und sehen sich hierbei durch die zugunsten des Beklagtengrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit beeinträchtigt. Sie begehren deren Löschung.

Durch das angefochtene Urteil, auf das zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung rügen die Kläger, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen, die Rechtsauffassung des Landgerichts.

Sie beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit zu erteilen, die im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flurstücknummer ..., zu Lasten des Grundstücks, Flurstücknummer ..., eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ..., eingetragen ist, Zug um Zug gegen Löschung der im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flurstücknummer ..., zu Lasten des Grundstücks, Flurstücknummer ..., eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ..., eingetragenen Grunddienstbarkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

II.

Die zulässige Berufung führt zum Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß § 894 BGB einen Anspruch auf Löschung der zu Gunsten des Beklagtengrundstücks auf ihrem Grundstück eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die dadurch bewirkte Beschränkung des Eigentumsrechts der Kläger an ihrem Grundstück steht mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang. Der Senat vermag der Auffassung des Einzelrichters, dass die Dienstbarkeit der Beklagten auch heute noch nützlich sei, nicht beizutreten.

Eine Grunddienstbarkeit kann erlöschen, wenn infolge Veränderungen eines der betreffenden Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig weggefallen ist (BGH NJW 1984, 2157). Denn zum Wesen der Grunddienstbarkeit gehört, dass das ihren Inhalt bildende Recht für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Natur und Zweckbestimmung, wenn auch nur mittelbar, einen wirtschaftlichen Vorteil bietet oder bieten kann (BGH NJW 1967, 582). Ein solcher Vorteil kann für das herrschende Grundstück schon darin bestehen, dass die Grunddienstbarkeit für seinen Eigentümer Annehmlichkeiten des Wohnens in seinem Hause begründet, ästhetische Interessen wahrt u. Ä. (vgl. BGH NJW 1967, aaO; BNotZ 1966, 28; KG OLGE 31, 336).

Maßgebend für den Inhalt der Grunddienstbarkeit ist der Grundbucheintrag, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH NJW 1967, aaO). Der Grundbucheintrag im Grundbuch der Kläger lautet: "Grunddienstbarkeit (Baubeschränkung) für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück Flurstück ...; gemäß Bewilligung vom 7.2.1920, eingetragen am 28.4.1920". Die deshalb gemäß § 874 BGB mit heranzuziehende Bewilligung lautet, dass "der jeweilige Eigentümer (des Klägergrundstücks) ... die heute vorhandene Garage niemals höher bauen (darf), auch darf er den Raum zwischen der heute vorhandenen Garage und dem heute vorhandenen Bürogebäude immerwährend nur mit einem Bauwerk bis zur heutigen Größe der besagten Garage verbauen".

Diese Formulierung ist nach ihrem Wortlaut und Sinn so auszulegen, wie ihn jeder unbefangene Dritte versteht. Inhalt des Grundbuchs ist, was sich aus dem Grundbucheintrag unmissverständlich und für jedermann zweifelsfrei erkennbar ergibt (BGH NJW 1967, aaO).

Eine Auslegung des Grundbuchinhalts ergibt, dass die Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1920 dem früheren Eigentümer H..., der das (spätere) Wohngrundstück (der Beklagten) behielt, die Vorteile der damals guten Wohnlage erhalten sollte. Unstreitig lagen die Grundstücke in jener Zeit in einer "Villengegend", was auf eine ruhige und großzügig bebaute Lage hindeutet. Das erklärt, weshalb in Nr. 18 des notariellen Kaufvetrages vom 7. Februar 1920 bestimmt wurde, dass auf dem Klägergrundstück auf der Fläche der Dienstbarkeit kein höheres Bauwerk als die damals schon vorhandene Garage gebaut werden durfte, und sich die Vertragsparteien in Nr. 17 der Urkunde (als gegenseitige Dienstbarkeiten) verpflichteten, auf der Grenze "niemals" eine Mauer, sondern allenfalls einen "lebenden Zaun oder einen Drahtzaun" zu errichten. Diese Vereinbarungen konnten nur den Sinn haben, das dem Eigentümer H... verbleibende Grundstück (jetzt der Beklagten) vor einer künftigen, übermäßigen Bebauung des Grenzbereichs des veräußerten Grundstücks zu schützen.

Der Wohnvorteil "Villengegend" war jedoch mit den Zerstörungen des zweiten Weltkrieges und dem anschließenden Wiederaufbau entfallen. Das Stadtgebiet von K... veränderte im Bereich der E..., in dem die Grundstücke der Parteien liegen, seinen Charakter völlig. Die E... wurde zu einer belebten Geschäftsstrasse. Wie sich aus der dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt K... vom 7. Dezember 1999 beigefügten Planskizze ergibt, wurde die Gegend um die Eisenbahnstrasse und ihre Nebenstrassen einschließlich des Bereichs E.../W... in geschlossener Bauweise bebaut. Der Senat vermag deshalb nicht zu erkennen, dass der Beklagten durch die Dienstbarkeit über den vorbeschriebenen, früheren Wohnvorteil hinaus heute noch anderer Vorteile gesundheitlicher, ästhetischer oder wirtschaftlicher Art zufließen. Ihre Erklärung, der Vorzug für ihr Grundstück liege noch immer darin, dass keine "erdrückende Bebauung" stattfinden könne, wird dadurch widerlegt, dass die umstrittene Grunddienstbarkeit nicht die Bebauung des Klägergrundstücks schlechthin verbietet. Sie untersagt lediglich, einen Bereich von 55 qm an der an ihr Grundstück angrenzenden Nord-West-Ecke des insgesamt 1 455 qm großen Klägergrundstücks höher als die damals vorhandene Garage zu bebauen. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan als unverbaubar vorgesehenen Grundstückstiefe von drei Metern erstreckt sich die Grunddienstbarkeit sogar lediglich auf eine Fläche von 32 qm, was die Beklagte selbst als nur "geringfügige Beschränkung" bezeichnet hat und was ihr deshalb heute keinen nennenswerten Vorteil mehr bietet.

Wollte man anderer Meinung sein und in dem durch die Grunddienstbarkeit noch geschützten Grundstückseck einen zugunsten der Beklagten fortbestehenden Vorteil sehen, wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte die Dienstbarkeit weiterhin in Anspruch nehmen würde. Denn die aufgrund der eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse entstandenen, erheblichen Nachteile, die das Grundstück der Kläger durch die Ausübung der Dienstbarkeit erleidet, stehen in keinem Verhältnis mehr zu dem dann allenfalls geringen Nutzen, den sie für die Beklagte noch hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, DNotZ 1999, 1511). Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar und von der Beklagten unwidersprochen geschildert, dass es mit erheblichen architektonischen Mehraufwand und nicht unerheblich höheren Kosten verbunden wäre, wenn bei der Bebauung ihres Grundstückes die mit der Grunddienstbarkeit belastete Nord-West-Ecke ausgespart und umbaut werden müsste.

Die Kläger können deshalb Löschung der auf ihrem Grundstück zugunsten des Grundstücks der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit verlangen (§ 894 BGB). Die Zug-um-Zug-Verurteilung entspricht dem Antrag der Kläger.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 709 Abs. 1, 711 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23 600,00 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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