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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 4 U 43/07
Rechtsgebiete: ABMG 92


Vorschriften:

ABMG 92 § 2 Nr. 1 h
1) Der gewerbliche Vermieter einer Arbeitsmaschine, der ein gesondertes Entgelt für eine Maschinenversicherung verlangt, die er tatsächlich nicht abgeschlossen hat, muss in Schadensfall den Mieter so stellen, als wäre eine Maschinenversicherung zu den üblichen Bedingungen eintrittspflichtig.

2) Ein nach den ABMG 92 versicherter Transportschaden liegt vor, wenn eine Arbeitsmaschine (hier eine Hebebühne) fest auf einem LKW montiert ist und das fahrbare Gerät im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 43/07

Verkündet am: 18. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus Mietvertrag,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry sowie die Richter am Oberlandesgericht Friemel und Süs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Februar 2007 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12 094,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8 025,62 € seit dem 1. Dezember 2005, aus weiteren 1 726,34 € seit dem 31. Januar 2006 und aus weiteren 2 342,89 € seit dem 8. April 2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von etwaigen Steuernachforderungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit den in Ziffer 1. titulierten Schadensersatzleistungen freizustellen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 71 % und der Beklagte 29 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 48 %, der Beklagte 52 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung eines von dem Beklagten bei ihr angemieteten Lkws mit Hubbühnenaufbau.

Die Klägerin befasst sich mit der Vermietung von Baumaschinen. Der Beklagte ist Winzer und mietete am 27.10.2005 bei der Klägerin einen Lkw mit aufgebauter Hubarbeitsbühne zu einem Mietpreis von 150,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag an. In dem Vertrag war vereinbart, dass der Beklagte an die Klägerin für eine Maschinenversicherung einen Betrag von 7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag bezahlt.

Der schriftliche Mietvertrag nahm dabei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Bezug, die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt waren.

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Fotokopie Bl. 57 d.A.) heißt es unter dem Stichwort "Arbeitssicherheit, Haftung" u. a. wie folgt:

"... Eventuelle Personen- oder Sachschäden, die infolge des Bühneneinsatzes entstehen, müssen durch die Versicherung des Mieters abgedeckt sein. Auch für unverschuldete Unfälle während des Überlassungszeitraumes haftet der Mieter.

Der beim Vermieter bezahlte Versicherungsanteil ist für die Maschinenbruchversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 1 000,00 € durch den Mieter. Abgedeckt sind Schäden an der gemieteten Bühne bzw. bei Lkw und Anhänger nur am Bühnenaufbau. Für Haftpflichtschäden, die Dritten im Straßenverkehr zugefügt werden, wird eine Selbstbeteiligung von 1 000,00 € erhoben.

Der Mieter haftet in jedem Fall in vollem Umfang für Eigenschäden an unseren Kraftfahrzeugen, welche während der Fahrt entstehen. ...

Bei Ausfall der Bühne durch selbst- oder unverschuldete bzw. durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Mieter für Reparaturkosten und Ausfallzeiten, die bis zur vollen Einsatzfähigkeit bzw. Wiederherstellung der Bühne anfallen ..."

Nachdem der Beklagte die Mietsache übernommen hatte, wollte er auf dem Weg zum Einsatzort mit dem 3,40 m hohen Fahrzeug unter einer nur 3,10 m hohen Brücke hindurch fahren. Dabei kam es zu einer erheblichen Beschädigung des Bühnenaufbaus sowie zu Schäden am Fahrgestell des Lkw.

Die Klägerin holte wegen der Beschädigungen ein Privatgutachten des Sachverständigen P... ein, für das sie einen Betrag von 2 536,26 € (brutto) bezahlen musste.

Die Klägerin hat von dem Beklagten erstinstanzlich die Zahlung der Nettoreparaturkosten an Trägerfahrzeug und Aufbau gemäß dem Gutachten des Sachverständigen P... (insgesamt 29 886,15 €), eine allgemeine Kostenpauschale (25,56 €), die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen P... einschließlich der gezahlten Mehrwertsteuer sowie Mietausfall für die Zeit bis zum 10. Januar 2006 (52 Tage à 150,00 € zuzüglich Umsatzsteuer) begehrt. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat zu den behaupteten Schäden und den Kosten für deren Beseitigung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H... und F... sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Durch das angefochtene Urteil hat er den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 20 864,65 € nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen sowie die Klägerin von etwaigen Steuernachforderungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit den titulierten Schadensersatzleistungen freizustellen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlussberufung die Verurteilung des Beklagten auch zur Zahlung der Gutachterkosten des Sachverständigen P....

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass er für die Schäden an dem gemieteten Lkw mit dem Hubbühnenaufbau nicht einstehen müsse, weil er gesonderte Kosten für eine Maschinenversicherung übernommen habe. Insoweit müsse sich die Klägerin an die eintrittspflichtige Maschinenversicherung halten. Sofern die Klägerin eine Maschinenversicherung abredewidrig nicht abgeschlossen habe, müsse sie ihn so stellen, als wenn sie eine solche Versicherung abgeschlossen hätte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei eine Maschinenbruchversicherung nach § 2 Nr. 1 der ABMG 1992 als sogenannte Vielgefahrenversicherung für die klagegegenständlichen Schäden eintrittspflichtig, da sie auch menschliches Versagen während des Transportes abdecke. Ein Ausschluss des Wegerisikos bestehe nicht. Im Übrigen habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls kein Versicherungsschutz bestehe, so dass der Beklagte habe darauf vertrauen können, dass alle etwaigen Schäden über die Versicherung abgedeckt seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.02.2007, Az.: 3 O 25/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Bei einer Maschinenbruchversicherung sei allein das reine Arbeitsrisiko versichert und nicht die Beschädigung eines im öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs während der Fahrt. Darauf sei der Beklagte auch durch die entsprechenden Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hinreichend deutlich hingewiesen worden. Eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug sei nicht vereinbart worden. Hiervon habe der Beklagte als Mieter auch nicht ausgehen können. Im Übrigen habe der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht, da vor der Brücke die Durchfahrtshöhe von 3,10 m deutlich angezeigt worden sei.

Zur eigenen Anschlussberufung trägt die Klägerin vor, dass der Erstrichter offensichtlich die Schadensposition Sachverständigenkosten vergessen habe. Da die Klage ansonsten zugesprochen worden sei, müsse der Beklagte auch diese Kosten ersetzen.

Die Klägerin beantragt zu ihrer Anschlussberufung,

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.02.2007, Az.: 3 O 25/06, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 2 536,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.12.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt zur Anschlussberufung der Klägerin,

diese zurückzuweisen.

Er trägt hierzu vor:

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich aufgewendeten Kosten für das Gutachten des Sachverständigen P... zu, weil dieses Gutachten von vorneherein nicht geeignet gewesen sei, den Umfang der Schäden darzulegen. Zudem sei das Gutachten gemäß den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in einer Vielzahl von Punkten objektiv unrichtig.

Im Übrigen wird zur Ergänzung der Sachdarstellung auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28. Februar 2008 durch die Einholung eines ergänzenden Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen D... vom 23. April 2008 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem teilweisen Erfolg, da die Klägerin von dem Beklagten nicht den vollständigen Ersatz der ihr entstandenen Schäden fordern kann, sondern sich entgegenhalten lassen muss, dass sie entgegen der von den Parteien in dem Mietvertrag getroffenen Vereinbarung keine Maschinenversicherung für die Mietsache abgeschlossen hatte.

Der Erstrichter geht zutreffend davon aus, dass der Beklagte der Klägerin grundsätzlich für die Schäden an dem angemieteten Lkw mit Hubbühnenaufbau haftet, weil er das Schadensereignis schuldhaft verursacht hat. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Auf die Frage, ob der Beklagte die Schäden grob fahrlässig verursacht hat, kommt es insoweit nicht an, da der Mieter dem Vermieter auch für Schäden haftet, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters kann der Beklagte der Klägerin jedoch entgegenhalten, dass diese für den gemieteten Lkw mit Hubbühnenaufbau keine Maschinenversicherung abgeschlossen hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dies in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt. Nachdem die Parteien aber in dem Mietvertrag ausdrücklich vereinbart hatten, dass der Beklagte für eine Maschinenversicherung pro Tag einen Betrag von 7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Klägerin bezahlt, muss sich die Klägerin so behandeln lassen, als ob sie eine entsprechende Maschinenversicherung für die Arbeitsbühne abgeschlossen hätte und deswegen den Beklagten von solchen Ansprüchen frei stellen, mit denen der Beklagte nicht rechnen musste, weil er darauf vertrauen durfte, dass die Klägerin Ersatz von einer eintrittspflichtigen Maschinenversicherung erlangen würde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2004, Az.: 6 U 2142/03 - bei juris = BauR 2005, 1657; OLG Hamm, NJWE-VHR 1998, 97).

Denn insoweit steht dem Beklagten als Mieter gegen die Klägerin als Vermieterin wegen der in dem Nichtabschluss der Maschinenversicherung liegenden Pflichtverletzung nach § 280 BGB ein entsprechender Schadensersatzanspruch auf Freistellung von solchen Ansprüchen zu.

Für den vermieteten Lkw mit Hubbühnenaufbau hätte die Klägerin eine Maschinenversicherung unter Zugrundelegung der bei Abschluss des Mietvertrages gültigen allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92) abschließen können. Die AMB 91 betreffen demgegenüber die Versicherung von stationären Baumaschinen, die nicht für eine Ortsveränderung vorgesehen sind (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., ABMG, § 1, Rdnr. 3; Vieweg in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 2. Aufl., 14. Kapitel, Technische Versicherungen, Rdnr. 40). Im Rahmen einer Versicherung nach den ABMG 92 ist hingegen nach § 2 Nr. 1 h der Bedingungen auch das Risiko von Transportschäden mitversichert, soweit diese unter den Begriff "unmittelbar von außen einwirkender" Schäden fallen (vgl. Dietz, Versicherungswirtschaft 1993, 648, 649 f; Vieweg, aaO, Rdnr. 41). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im vorliegenden Fall ein versicherbarer Transportschaden gegeben. Denn bei fahrbaren oder transportablen Arbeitsmaschinen ist von einem Transport der Maschine nicht nur dann auszugehen, wenn das Gerät als solches auf einen anderen fahrbaren Untersatz (z.B. einen Tieflader) verladen und mit diesem transportiert wird. Ein Transport ist mit Blick auf die besondere Interessenlage bei fahrbaren Geräten, die bestimmungsgemäß an wechselnden Orten eingesetzt werden, vielmehr auch dann zu bejahen, wenn die Maschine mit dem fahrbaren Unterbau, auf dem sie montiert ist, im Straßenverkehr bewegt wird, ohne dass dabei die Maschine selbst zum Einsatz kommt, etwa bei einer Hubbühne auf einem Lkw oder auch bei einem Autokran. Für die Dauer des selbstfahrenden "Transports" im Straßenverkehr ist die eigentliche Maschine dann nämlich "abgebaut" und nicht in einsatzfähigem Zustand. Erst nach Erreichen des Einsatzortes erfolgt dann der eigentliche Aufbau des mobilen Gerätes zu seinem bestimmungsgemäßen Einsatz.

Somit stellt sich der streitgegenständliche Schaden an der Hubarbeitsbühne als Transportschaden dar, der nach den ABMG 92 bei einer Maschinenversicherung mitversichert gewesen wäre.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Maschinenversicherung deswegen von ihrer Leistungspflicht frei gewesen wäre, weil der Beklagte den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte (§ 61 VVG a. F.). Zum einen kann nicht von einem groben Verschulden ausgegangen werden, wenn der Beklagte die Höhenmaße des für ihn fremden Fahrzeugs nicht präsent hat und sich nicht allein schon aus der Sitzposition ableiten lässt, dass die Durchfahrt unter einer Brücke nicht möglich ist, was hier bei einer Differenz von "nur" 30 cm nicht angenommen werden kann. Zum andern ist der Mieter eines Fahrzeugs im Allgemeinen, so auch hier, nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen (vgl. Knappmann in Prölls/Martin, aaO, § 12 AKB Rn 72; BGHZ 107, 229 ff), so dass die Versicherung sich nicht auf eine Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des Beklagten hätte berufen können.

Allerdings reicht der sonach gegebene Freistellungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nur soweit, als dieser nicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den Mietvertrag auch bei Abschluss einer Maschinenversicherung hätte haften müssen. In diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen ist aber bestimmt, dass der Mieter "in jedem Fall in vollem Umfang für Eigenschäden an unseren Kraftfahrzeugen, welche während der Fahrt entstehen" haftet. Damit haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte für so beschriebene Schäden am Transportfahrzeug haftet, unabhängig davon, ob eine Maschinenbruchversicherung besteht oder nicht. Der Beklagte hat daher in voller Höhe für die am Trägerfahrzeug entstandenen Schäden einzustehen. Für die Schäden am Bühnenaufbau ist dagegen ausbedungen: "Abgedeckt sind Schäden an der gemieteten Bühne bzw. bei Lkw und Anhänger nur am Bühnenaufbau". Dies bedeutet, dass die Klägerin von dem Beklagten bezüglich der Schäden am Bühnenaufbau nur die Selbstbeteiligung in Höhe von 1 000,00 € verlangen kann, nicht dagegen Ersatz der weiteren Schäden, da diese durch die (dem Beklagten besonders in Rechnung gestellte) Maschinenbruchversicherung abgedeckt sein sollten. In seinem in erster Instanz eingeholten Gutachten hat der Sachverständige D... den notwendigen Aufwand für die Arbeiten an dem Bühnenaufbau auf 4 660,00 € netto geschätzt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen D... zur Frage 3., dort die Positionen 1 bis 5 = Bl. 8 und 9 des Gutachtens) sowie die Arbeiten am Fahrgestell einschließlich der Nebenarbeiten auf 1 101,30 € (netto). Die Ersatzteilkosten hat er nunmehr in seinem vom Senat in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten dahingehend aufgeschlüsselt, dass ein Betrag von ca. 5 978,21 € auf Ersatzteile für den Maschinenschaden entfällt und ein solcher von ca. 1 369,46 € auf die Ersatzteile für den Lkw-Schaden.

Von den von dem Sachverständigen D... festgestellten notwendigen Reparaturkosten entfällt daher insgesamt ein Anteil von 1 101,30 € + 1 369,46 € = 2 470,76 € auf den Lkw-Schaden. Diesen Nettobetrag hat der Beklagte der Klägerin zu erstatten. Mehrwertsteuer ist hier nicht hinzuzurechnen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67.Aufl. § 249 Rn 36).

Die von der Klägerin gegen das Gutachten bzw. das Ergänzungsgutachten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Da die Klägerin die Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis vorgenommen hat, kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden sie tatsächlich für die Reparatur aufgewandt hat. Zu ersetzen ist vielmehr nur der "erforderliche" Zeitaufwand. Diesen hat der Sachverständige im Einzelnen dargestellt. Eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen hierzu war nicht veranlasst.

Des Weiteren kann die Klägerin von dem Beklagten, wie bereits ausgeführt, die Selbstbeteiligung von 1 000,00 € für die Maschinenschäden ersetzt verlangen.

Schließlich schuldet der Beklagte auch Nutzungsausfall für die Zeit von dem Unfall bis zum endgültigen Abschluss der Reparatur. Insoweit führt der Erstrichter zu Recht aus, dass der Gutachter nach den eingeholten Auskünften der Ersatzteillieferanten die Gesamtdauer der Reparaturarbeiten als zeitlich angemessen bewertet hat.

Zugrunde zu legen ist ein Tagessatzbetrag von 123,31 € netto, wie dies der Gutachter und ihm folgend der Erstrichter getan haben, mithin insgesamt 6 412,12 € netto. Diesen Betrag kann die Klägerin beanspruchen, da in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt ist, dass bei einem Ausfall der Bühne durch selbst- oder unverschuldete bzw. durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden der Mieter auch die Ausfallzeiten zu ersetzen hat, die bis zur vollen Einsatzfähigkeit der Bühne anfallen.

Den unterlassenen Abschluss einer Maschinenversicherung kann der Beklagte seiner Inanspruchnahme für Nutzungsausfall nicht entgegenhalten, weil dieser Schaden nicht versicherbar gewesen wäre (§ 9 Abs. 5 ABMG 92).

Als Schadensersatz dürfte diese Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO). Für den Fall, dass sie seitens der Finanzbehörden gleichwohl als umsatzsteuerpflichtig angesehen werden sollte, ist der Hilfsantrag auf Freistellung von Steuernachforderungen zugesprochen worden.

Darüber hinaus kann die Klägerin von dem Beklagten nach gefestigter Rechtsprechung auch die Erstattung einer allgemeinen Unkostenpauschale verlangen, wie dies der Erstrichter zutreffend entschieden hat. Der zuerkannte Betrag von 25,56 € ist der Höhe nach nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden.

Der jeweilige Zinsausspruch für die zuerkannten Positionen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. der Rechtshängigkeit.

Die Berufung des Beklagten führt daher insoweit zum Erfolg, als der vom Erstrichter zugesprochene Schadensersatzbetrag von 20 846,65 € auf einen Betrag von 9 908,44 € zu reduzieren ist.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin hinsichtlich der eingeklagten Kosten des Privatgutachtens eine Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils nach § 321 ZPO hätte beantragen können, da der Erstrichter diesen Anspruch offensichtlich bei seiner Entscheidung übergangen hat. Denn eine Urteilsergänzung ist nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr möglich. Dies hat aber zur Folge, dass ein neuer Prozess möglich ist. Der Anspruch kann dann auch in der Berufung erneut geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27.Aufl. § 321 Rn 2). Die hierin liegende Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich erscheint und die Entscheidung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

In der Sache führt die Anschlussberufung der Klägerin zum überwiegenden Teil zum Erfolg, da die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung des Nettorechnungsbetrages des Sachverständigen P... in Höhe von 2 186,41 € verlangen kann.

Denn die Einholung dieses Schadensgutachtens war durch den vom Beklagten verschuldeten Unfall verursacht. Grundsätzlich darf der Geschädigte sich zur Feststellung des Schadensumfangs eines Gutachters bedienen. Die Kosten des Gutachters sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten von vorneherein unbrauchbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Rn40). Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn der gerichtliche Sachverständige D... in einzelnen Punkten zu abweichenden Ergebnissen kommt, war das Gutachten des Sachverständigen P... doch nicht für eine Schadensregulierung ungeeignet. Die Klägerin kann daher die Kosten des Gutachtens ersetzt verlangen, allerdings nur in Höhe des Nettobetrages, da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist und es sich hier um einen Schadensersatzbetrag handelt.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz beläuft sich danach auf insgesamt 12 094,85 €.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die unterschiedliche Streitwerthöhe in beiden Instanzen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Der Senat lässt die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung zu, da, soweit ersichtlich, noch keine höchst- oder obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage vorliegen, ob bei einer auf einem Lkw montierten Hubbühne (oder vergleichbaren mobilen Arbeitsgeräten) ein Transportschaden im Sinne der ABMG 92 anzunehmen ist, wenn der Lkw von einem Einsatzort zum nächsten Einsatzort fährt und dabei verunfallt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23 382,89 €, nämlich 20 846,65 € für die Berufung des Beklagten und 2 536,24 € für die Anschlussberufung der Klägerin festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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