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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 4 U 46/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 662
BGB § 276 a.F.
BGB § 254
Stellt ein Industrieunternehmen einem anderen für dessen Betrieb unentgeltlich Druckluft zur Verfügung, so handelt es sich nicht um ein Gefälligkeitsverhältnis, wenn der Lieferant erkennen kann, dass etwaige Störungen bei der Druckluftversorgung unmittelbaren Einfluss auf den Betriebsablauf des Abnehmers haben und für diesen zu hohen wirtschaftlichen Risiken führen können.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Grundurteil

Aktenzeichen: 4 U 46/02

Verkündet am: 13. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Februar 2002 aufgehoben.

II. Die Klage ist dem Grund nach gerechtfertigt vorbehaltlich eines Mitverschuldens der Klägerin. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und des Mitverschuldens der Klägerin, sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

A.

Die Klägerin betreibt im Rahmen des Projekts "Grundwassersanierung" der Stadt L..., an dem auch die Beklagte teilnimmt, auf einem Grundstück der Beklagten eine Anlage zur Reinigung kontaminierten Grundwassers. Die für ihren Betrieb benötigte Druckluft bezieht die Klägerin von der Beklagten, die auf ihrem Firmengelände eine Druckluftanlage für ihren internen Betrieb unterhält. Daneben beliefert die Beklagte die Klägerin gegen Entgelt mit weiteren Versorgungsleistungen. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Klägerin die Druckluft unentgeltlich bezieht und zwischen ihnen insoweit ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.

Im April und Oktober 1998 kam es in den Anlagen der Klägerin zu zwei Havarien mit erheblichem Sachschaden. Nach dem ersten Schadenseintritt baute die Klägerin neben dem bisherigen Frischluftfilter eine neue Filtereinheit mit zusätzlichem Wasserabscheider ein, ohne dass dadurch der zweite Schadensfall verhindert worden wäre.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen ihrer Schäden in Anspruch und hat vorgetragen:

Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Druckluft habe einen wesentlich zu hohen Feuchtigkeitsgehalt (Kondensat) gehabt und sei mit Feststoffpartikeln (Eisenoxyd) belastet gewesen. Das Kondensat habe zu einer Korrosion an der Ventilspindel des Hauptventils zur Frischwasserversorgungsleitung geführt. Die Feststoffpartikel hätten sich im Hauptventil zur Frischwasserversorgung abgelagert. Als Folge habe sich das Ventil nicht mehr schließen lassen, weshalb eine unkontrollierte Wasserzufuhr erfolgt sei, was zu den beiden Havarieschäden geführt habe. Die Beklagte hätte sie auf die ungenügende Qualität der Druckluft hinweisen müssen. Zur Behebung der Schäden habe sie 217 134,82 Euro (424 678,81 DM) aufwenden müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 424 678,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 375 201,40 DM und aus 49 477,41 DM jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach und hat vorgetragen: Sie hafte für die Schäden nicht, weil sie die Druckluft unentgeltlich und gefälligkeitshalber zur Verfügung gestellt habe. Da die Klägerin gewusst habe, dass sie - die Beklagte - die Druckluft in einem alten Industrienetz vorhalte, sei es Sache der Klägerin gewesen, entsprechende Schutzvorrichtungen gegen Kondensat und Rostpartikel einzubauen. Der Schaden sei auch dadurch vergrößert worden, dass die Klägerin keine Sicherheitsvorkehrungen (sogenannte Rückmeldungen) eingebaut und auf die Havarien jeweils verspätet reagiert habe. Schließlich hätte die Klägerin aus der ersten Havarie ihre Schlüsse ziehen müssen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 823 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Produzentenhaftung zu. Die von der Beklagten gelieferte Druckluft sei nicht fehlerhaft gewesen. Es sei Sache der Klägerin gewesen, die Qualität der von der Beklagten angebotenen Druckluft zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Zudem sei das zwischen den Parteien bestehende Lieferverhältnis eher als eine Art Gefälligkeitsverhältnis anzusehen, so dass von einem konkludent vereinbarten Haftungsverzicht auszugehen sei.

Die Klägerin bekämpft das Urteil, auf das zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, in vollem Umfang.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere beanstandet sie die Annahme des Landgerichts, dass ein Gefälligkeitsverhältnis vorliege.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 424 678,81 DM = 217 134,82 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 375 201,40 DM = 191 837,42 Euro und aus 49 477,41 DM = 25 297,40 Euro jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen.

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor:

Ihr Industrienetz genieße Bestandsschutz. Ihr Rohrleitungssystem sei nicht deshalb technisch mangelhaft gewesen, weil es nicht feuerverzinkt gewesen sei.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen des Landgerichts im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. Der Senat kann deshalb das Urteil insgesamt überprüfen, ohne an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden zu sein (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.).

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der Senat kann der Auffassung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien ein haftungsausschließendes Gefälligkeitsverhältnis vereinbart gewesen sei und das alleinige Verschulden auf Seiten der Klägerin liege, nicht beipflichten.

I.

Entgegen der Auffassung der Kammer sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes vorliegend nicht anwendbar. Danach kommt eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht, wenn jemand durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, das für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu vom Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um den betrieblichen Bereich der Klägerin, der von den genannten Vorschriften nicht erfasst ist (vgl. Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 72, Rdnr. 21 ff; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 1 ProdHaftG, § 1, Rdnr. 7).

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Beklagte ihre sich aus der bestehenden Belieferungsvereinbarung ergebenden Hinweispflichten über die Qualität der zu liefernden Druckluft verletzt hat. Ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Gefälligkeitsverhältnis liegt nicht vor.

1. Es ist bereits fraglich, ob - was für die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses vorauszusetzen wäre - die Beklagte die Druckluft unentgeltlich geliefert hat. Ausweislich der Rechnung vom 31. Dezember 1997 hat sie die Belieferung zumindest für die Monate September bis November 1997 in Rechnung gestellt. Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob das auf einem Irrtum beruhte, kann dahinstehen. Selbst wenn Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sein sollte, würde das nicht notwendigerweise für ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Gefälligkeitsverhältnis sprechen. Das hätte vielmehr zur Voraussetzung, dass den Parteien insoweit ein Rechtsbindungswille gefehlt hätte. Dafür ist entscheidend, wie sich das Verhalten der Parteien einem objektiven Betrachter darstellt. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn sich der aus der Vereinbarung Begünstigte erkennbar auf die Zusage des andern, eine bestimmte Tätigkeit zu entfalten, verlässt und dabei erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGH NJW-RR 1997, 1007).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Beklagte wusste, dass die von ihr gelieferte Druckluft im Betrieb der Klägerin zum Einsatz kommen werde. Außerdem war ihr - ungeachtet der Frage, wie weit ihre Detailkenntnisse gingen - auch wenigstens in groben Zügen die technische Ausgestaltung der klägerischen Anlage bekannt. Es lag deshalb auf der Hand - und war für die Beklagte erkennbar -, dass etwaige Störungen bei der Druckluftversorgung unmittelbaren Einfluss auf den Betriebsablauf der Klägerin nehmen und für diese zu hohen wirtschaftlichen Risiken führen könnte. Hinzu kommt, dass die Belieferung mit Druckluft nur ein kleiner Teil der weiteren Lieferverpflichtungen der Beklagten war, die selbst an dem Projekt "Grundwassersanierung" teilnahm. Sie belieferte die Klägerin u. a. auch mit Strom und Trinkwasser. Ihre Versorgungsleistungen stellte sie der Klägerin monatlich mit mehreren tausend DM in Rechnung.

Eine Herabsetzung des Haftungsmaßstabs für die Belieferung mit Druckluft oder sogar ein Haftungsausschluss kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Die Parteien haben keine ausdrückliche Haftungsbeschränkung vereinbart. Die Annahme eines normalerweise unüblichen Haftungsausschlusses setzt immer das Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall voraus (vgl. auch BGH NJW 1979, 644; 1980, 1682; Palandt/Heinrichs, aaO, § 254, Rdnr. 71 m.w.N.). Allein aus einem Gefälligkeitsverhältnis kann noch nicht auf eine vertragliche Einschränkung der Haftung geschlossen werden (vgl. BGHZ 43, 72, 76; Mertens in MünchKomm, BGB, 3. Aufl., vor § 823, Rdnr. 39 m.w.N.). Auch eine ergänzende Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Bezugsvereinbarung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht oder nur eingeschränkt habe haften sollen. Das wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn die Beklagte einen Haftungsausschluss gefordert hätte und die Klägerin sich einem solchen Begehren billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. z. B. BGH NJW 1989, 3276). Das war vorliegend jedoch nicht der Fall.

2. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt hier darin, dass sie die Klägerin nicht darüber aufklärte, dass ihre Druckluft möglicherweise nur von ungenügender Qualität war. Die Beklagte wusste, dass sie über ein bereits im Jahre 1980 errichtetes (und immer weiter ausgebautes) Druckluftnetz verfügte, das nicht mehr auf dem neuesten Stand war. Der Sachverständige M... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Oktober 2001 dargelegt, dass bereits eine "visuelle Begutachtung" des Systems gezeigt habe, dass man nicht mit einer "allzu großen Qualität" der Druckluft habe rechnen können. Da die Beklagte Herstellerin der gelieferten Druckluft war, traf sie die Pflicht, die Klägerin darauf hinzuweisen, wenn von ihrem Erzeugnis spezifische Gefahren ausgingen. Zwar hängen Inhalt und Umfang dieser Pflicht vom konkreten Fall ab. Sie musste aber vorliegend der Klägerin Klarheit über die sie unter Umständen treffenden Gefahren verschaffen, und sie in die Lage versetzen, gegebenenfalls von der Verwendung Abstand zu nehmen oder den Gefahren durch geeignete Gegenmaßnahmen entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 64, 46 für ein kosmetisches Präparat). Sie war deshalb verpflichtet, die Klägerin auf die ungeklärte Qualität ihrer Druckluft, die sie bisher nur für eigene Zwecke verwendet hatte, hinzuweisen, um ihr zu ermöglichen, diese Frage genauer zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen oder die benötigte Druckluft anderweitig zu beziehen.

3. Dass die Druckluft ungeeignet und Ursache der beiden Havarien im Betrieb der Klägerin war, steht aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M... fest. Dieser hat ausgeführt, dass die DIN ISO 8573-1, die die Beschaffenheit von Druckluft in vier Qualitätsklassen unterteilte, keine Hinweise auf die Beschaffenheit von Druckluft für irgendwelche Anwendungsfälle gebe, sondern das vom jeweiligen Einzelfall abhänge. Es gebe deshalb - entgegen der Annahme der Klägerin - auch keine Druckluft "mittlerer Art und Güte". Man habe damals wegen des veralteten Rohrnetzes der Beklagten nicht mit einer "allzu großen Qualität" der Druckluft rechnen können. Die zu- und abgehenden Rohrleitungen zum Druckluftspeicherbehälter seien aus normalem, unverzinktem Stahl (sogenanntem schwarzes Material). Die Rohre seien verschweißt oder mit Vorschweißflanschen versehen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Leitungen innen unbeschichtet seien und durch die Restfeuchte der Druckluft anrosteten. Da die Leitung im Freien verlaufe und im Winter deshalb mit weiterer Abkühlung zu rechnen sei, sei mit dem Kondensieren von Wasser in der Rohleitung zu rechnen.

Auch wenn die bei den Havarien beschädigten Bauteile der Klägerin und die maschinelle Einrichtung zur Drucklufterzeugung und zur Druckluftbearbeitung der Beklagten im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorhanden waren, hat der Sachverständige "mit großer Wahrscheinlichkeit" angenommen, dass der von der Klägerin beschriebene Havarieverlauf zutreffe: Kondensat habe in der Druckluft zu einer Korrosion an der Ventilspindel des Hauptventils und Feststoffpartikel in der Druckluft zu Ablagerungen in dem Ventil geführt, das deshalb blockiert habe; das habe die bezeichneten Folgen verursacht. Gleiches gelte für den Verlauf der zweiten Havarie.

Da auch die Beklagte keine andere, mögliche Ursache bezeichnen konnte, hat der Senat keinen Anlass, das Gutachten des Sachverständigen in Frage zu stellen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte ursprünglich offenbar selbst von den genannten Problemen mit ihrer Druckluft ausgegangen ist, da sie nach der ersten Havarie neben dem bisherigen Feststofffilter eine neue Filtereinheit mit zusätzlichem Wasserabscheider eingebaut hat.

III.

Die Beklagte haftet jedoch nicht uneingeschränkt. Nach § 254 BGB muss von einem Mitverschulden der Klägerin ausgegangen werden, weil sie sich bei der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung keine Gedanken darüber gemacht hat, ob die von der Beklagten für ihre innerbetrieblichen Zwecke vorgehaltene Druckluft für ihre - der Klägerin - Anlage geeignet war. Auch die Klägerin hätte von sich aus auf eine Klärung dringen müssen.

Für die Bemessung des Mitverschuldens ist zunächst auf das Maß des beiderseitigen Verursachungsbeitrages und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen (herrschende Meinung und Rechtsprechung vgl. Nachweise bei Palandt/Heinrichs aaO, § 254, Rdnr. 46, 48).

Hinsichtlich des Verursachungsbeitrages ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Bestellerin war, so dass es in erster Linie ihr oblag, dem Lieferanten zu beschreiben, welche Qualität der Druckluft sie benötigte, hing das doch - wie ausgeführt - vom Verwendungszweck ab. Wie der Sachverständige M... dargelegt hat, ergibt sich das aus den Anforderungen, welche die Hersteller pneumatischer Ventile oder sonstiger Anwendungsgeräte für ihr Produkt vorgeben. Für eine Planung steht ferner Fachliteratur zur Festlegung der Druckluftqualität zur Verfügung. Die Klägerin wusste, welche Geräte im Einzelnen bei ihr zum Einsatz kommen sollten und welche Herstellervorgaben dafür bestanden. Diese Informationen musste sie an die Beklagte weitergeben und sich sachkundig machen, ob die Druckluft der Beklagten diesen Anforderungen entsprach. Die (bestrittene) Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe wegen ihrer Teilnahme bei verschiedenen Besprechungen gewusst, welche Ventile im klägerischen Betrieb zum Einsatz kommen würden, ändert an ihrer Eigenverantwortlichkeit nichts.

Die vorstehenden Erwägungen gelten in ähnlicher Weise auch für die Verschuldensfrage.

IV.

Damit steht fest, dass die Klägerin dem Grunde nach von der Beklagten Schadensersatz beanspruchen kann, sich jedoch ein eigenes Mitverschulden zurechnen lassen muss. Der Senat entscheidet nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO n.F. über den Grund des auch dem Betrage nach streitigen Anspruchs vorab. Die Höhe des Mitverschuldens der Klägerin kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, weil dieses nach Überzeugung des Senats auch dann nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung der Beklagten führen wird, wenn auch die weiteren, (streitigen) Mitverschuldenseinwände der Beklagten ganz oder zum Teil erfolgreich wären (vgl. BGH NJW 1997, 3176):

Dass im Betrieb der Klägerin möglicherweise Sicherheitsvorkehrungen gefehlt und ihre Bediensteten angeblich verspätet auf die Havarien reagiert haben, soll den Schaden vergrößert haben. Der (streitige) Verstoß der Klägerin gegen Wartungspflichten hinsichtlich der Filtereinheiten soll nur bezüglich der zweiten Havarie zu einem erhöhten Verantwortungsbeitrag der Klägerin geführt haben. Demgegenüber trifft der Vorwurf, aus der ersten Havarie nur ungenügende Konsequenzen gezogen zu haben, beide Parteien in gleichem Maße. Den beiderseitigen Verschuldensanteil wird das Landgericht bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zu klären und zu bemessen haben.

Ende der Entscheidung

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