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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 4 U 65/02
Rechtsgebiete: BGB, EStG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 15
EStG § 16 Abs. 2
EStG § 21
Die in einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, nach welcher ein Teil den anderen von Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Grundstücksgemeinschaft freizustellen hat, kann dahin auszulegen sein, dass Freistellung von der Belastung mit persönlichen Einkommensteuern aus der Besteuerung von Gewinnen der Gesellschaft und aus Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes geschuldet ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Grundurteil

Aktenzeichen: 4 U 65/02

Verkündet am: 6. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Auseinandersetzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. März 2002 geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Die Klägerin und der ursprünglich als Beklagter zu 1) mitverklagte H... Sch... waren Geschwister. Sie hatten ihre Mutter gemeinsam je zur Hälfte beerbt. In deren Nachlass befanden sich verschiedene Grundstücke und ein Schreinerbetrieb, den die Parteien unter der Bezeichnung "Bauschreinerei Sch... GdbR" bis 1993 führten und sodann aufgaben. Zu Urkunde des Notars Dr. W... in S... vom 11. Februar 1999 setzten sie ihr gemeinsames Vermögen auseinander und vereinbarten dabei unter anderem folgendes:

"Die Ehegatten H... und R... Sch... (Beklagte) stellen Frau H... Sch... (Klägerin) von allen etwaigen Steuerverbindlichkeiten der GdbR und der Grundstücksgemeinschaft frei. Im Gegenzug hierzu verzichtet Frau H... Sch... auf eine Erstattung von anteiligen Steuern, die sie bereits aus eigenen Mitteln für die GdbR und die Grundstücksgemeinschaft erbracht hat."

Gestützt auf diese Klausel hat die Klägerin mit ihrer Klage die Beklagten auf Ersatz von Einkommens- und Kirchensteuerzahlungen sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von 86.866,44 € nebst Zinsen und Nebenforderungen in Anspruch genommen, die sie für die Jahre 1991 bis 1999 zahlen musste.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 15. März 2002, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie jeweils innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und begründet hat.

Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und vertritt die Auffassung, ein Dissens liege entgegen der Auffassung der Erstrichterin nicht vor. Nach dem Willen der Parteien habe die Klägerin von den steuerlichen Folgen der im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 11. Februar 1999 laufenden Außenprüfung nicht betroffen sein sollen.

Zur ergänzenden Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Mai 2002 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 86.886,44 € nebst 5,9 % Zinsen aus 86.069,34 € seit 14. August 2001 und aus 817,10 € seit Rechtshängigkeit sowie 1,53 € Kontoführungsgebühren pro Monat seit dem 18. August 2001 und 153,39 € Bearbeitungsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte H... Sch... ist im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben (Bl. 100 d.A.). Seine Rechtsnachfolgerin ist seine bis dahin als Beklagte zu 2) mitverklagte Ehefrau. Sie beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 5. Juni 2002 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V.... Wegen des Beweisthemas wird auf die terminsvorbereitende Verfügung vom 6. Januar 2003 (Bl. 161 d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der Sitzung vom 30. Januar 2003 (Bl. 173 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 , 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel dem Grunde nach zum Erfolg. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Mit der in der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1999 unter § 3 Ziffer IV getroffenen Vereinbarung haben es die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann übernommen, die Klägerin von Steuerverbindlichkeiten freizustellen, die ihr nach Abschluss der Vereinbarung erwachsen, weil ihr gegenüber infolge der bei der Bauschreinerei Sch... GdbR in der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis 18. August 1999 durchgeführten Außenprüfung noch Einkommensteuern nachgefordert werden. Zu diesem Ergebnis führt eine an §§ 133, 157 BGB ausgerichtete Auslegung der Erklärungen der Parteien. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin liegt ein Dissens i.S.v. § 155 BGB nicht vor.

Die Klausel in § 3 Ziffer IV der notariellen Urkunde ist mehrdeutig. Nach ihrem Wortlaut soll die Klägerin von Steuerverbindlichkeiten der "GdbR und der Grundstücksgemeinschaft" freigestellt werden. Wie die Erstrichterin insoweit zu Recht ausgeführt hat, sind damit ausdrücklich nur solche Steuerverbindlichkeiten angesprochen, für die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein Personengemeinschaft selbst Steuerschuldner sein kann. Denkbar ist dies etwa bei Umsatz-, Gewerbe- und Grunderwerbsteuer (vgl. dazu z.B. Klein, AO 7. Aufl. § 33 Rdn. 15 ff. m.w.N.). Um solche Steuern geht es hier aber nicht. Die Klägerin will von Einkommens- und Kirchensteuern sowie Solidaritätszuschlägen freigestellt werden, die in ihrer Person entstanden sind und die sie deshalb zahlen muss, weil sie ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 4 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 EStG) bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG) als Teil ihres persönlichen Einkommens versteuern muss.

Die Feststellung des Parteiwillens darf nicht beim Wortlaut der Klausel stehen bleiben. Zu ermitteln ist der wirkliche Wille. Maßgebend ist dabei der Horizont eines verständigen Erklärungsempfängers, wobei auch die sonstigen Umstände heranzuziehen sind, die Rückschlüsse auf den Willen zulassen. (vgl. dazu nur etwa Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 133 Rdn. 9 und 15 ff. m.w.N.). Solche Umstände folgen hier aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falles. Sie vermitteln dem Senat die Überzeugung, dass die Parteien eine Freistellung der Klägerin in dem von ihr behaupteten Umfang gewollt haben.

Zwar war die Aussage des in erster Instanz zum Inhalt der Klausel vernommenen Notars Dr. W... unergiebig. Er hat die Klausel aus dem Entwurf des Rechtsanwalts V... übernommen, ohne ihren Sinn zu hinterfragen. Dementsprechend konnte er über den Parteiwillen nichts aussagen.

Die Darstellung der Klägerin wird jedoch durch die Aussage des Zeugen V... bestätigt. Der Zeuge hat zwar geschildert, dass der Begriff Einkommensteuer nicht ausdrücklich gefallen sei. Er hat aber schon bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, es sei sämtlichen Beteiligten klar gewesen, dass aus den Einnahmen der GdbR und der Grundstücksgemeinschaft keine Steuern auf die Klägerin mehr zukommen sollten. Ziel sei gewesen, dass die Klägerin "ein- für allemal Ruhe hat". Es sei im Raum gestanden, dass infolge der Auflösung der GdbR erhebliche Steuerverbindlichkeiten der Gesellschafter aus dem Aufgabegewinn entstehen konnten. Sinn der Vereinbarung sei es gewesen, die Klägerin auch von diesen Verbindlichkeiten freizustellen. Das sei auch dem verstorbenen Ehemann der Beklagten klar gewesen, mit dem er - der Zeuge - im Vorfeld seines Entwurfs mehrfach telefoniert und dem er den Entwurf vor der notariellen Beurkundung zugleitet habe. Der verstorbene Ehemann der Beklagten habe ausdrücklich gesagt: "Ich muss mich mit dem Finanzamt rumschlagen und sie ist alle Schulden los". Zudem habe er auf die Einfügung des Satzes 2 der Klausel bestanden, um sicherzustellen, dass die Klägerin keine Rückerstattung für Steuern verlangen konnte, die sie für ihren Anteil an den Einnahmen bereits geleistet hatte.

Der Senat glaubt dem Zeugen, den er nochmals persönlich vernommen und der bei dieser Vernehmung seine erstinstanzliche Darstellung in jeder Hinsicht bestätigt hat. Zwar hat der Zeuge ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses. Dies macht ihn aber nicht persönlich unglaubwürdig. Vielmehr sprechen auch die sonstigen Umstände des vorliegenden Falles dafür, dass die Schilderung des Zeugen zutrifft.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis 18. August 1999 eine Außenprüfung der Bauschreinerei Sch... GdbR stattfand. Aus dem vorgelegten Prüfungsbericht (Bl. 2 ff. Anlagenkonvolut zur Klageschrift) ergibt sich, dass die Prüfung gerade zu dem Zeitpunkt im Gange war, zu dem auch die notarielle Urkunde errichtet wurde. Diese Außenprüfung hat letztlich deshalb zu einer steuerlichen Belastung der Klägerin geführt, weil ihr wegen der 1993 vorgenommenen Betriebsaufgabe ein erheblicher Aufgabegewinn und zudem ab 1994 erhöhte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet wurden (vgl. dazu Bl. 4 ff. Anlagenkonvolut). Es liegt nahe, dass den Parteien die Gefahr dieser steuerlichen Mehrbelastung bei der notariellen Beurkundung bereits bewusst war und die Klausel in § 3 Ziffer IV der notariellen Urkunde dem Ziel dienen sollte, eine solche Belastung von der Klägerin fernzuhalten. Hinzu kommt, dass die Klägerin unstreitig nie zu betrieblichen Steuern, wie Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuer herangezogen wurde. Deshalb müsste bei einer allein auf den Wortlaut abstellenden Auslegung jedenfalls Satz 2 der Vereinbarung in § 3 Ziffer IV der notariellen Urkunde leer laufen, nach dessen Inhalt die Klägerin für solche Steuern, die sie bereits aus eigenen Mitteln für die "GdbR und die Grundstücksgemeinschaft" erbracht hat, keine Erstattung erhalten soll. Die Klausel ergibt aber einen Sinn, wenn man mit ihr der Möglichkeit Rechnung tragen wollte, dass die Klägerin bereits mit persönlichen Einkommensteuern belastet worden war, welche die Versteuerung von Gewinnen aus Gewerbebetrieb der GdbR und aus Grundbesitz betrafen. Dann war freilich mit Satz 2 der Klausel etwas anderes gemeint, als das was ausdrücklich gesagt wurde. Wenn es sich so verhält, liegt es aber nahe, dass mit Satz 1 der Klausel, der ebenfalls von "Steuerverbindlichkeiten der GdbR und der Grundstücksgemeinschaft" spricht, dasselbe gemeint war, nämlich persönliche Einkommensteuern der Klägerin aus der Versteuerung von Gewinnen aus Gewerbebetrieb und Grundbesitz.

All diese Umstände sprechen für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen V.... Sie machen deutlich, dass ein vernünftiger Erklärungsempfänger die Klausel in § 3 Ziffer IV der notariellen Urkunde in dem Sinne verstehen musste, wie die Klägerin ihn für sich in Anspruch nimmt.

2. Ein Anspruch der Klägerin entfällt nicht wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung.

Nach der Aussage des Zeugen V..., den der Senat auch in diesem Punkte für glaubwürdig hält, sollten mit der notariellen Urkunde sämtliche Ansprüche der Parteien aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Auflösung der Grundstücksgemeinschaft, somit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abgegolten sein. Dafür sprechen auch die Formulierungen in § 2 Nr. 2 der notariellen Urkunde, nach der die Auseinandersetzung zum Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaft erfolgt und weiterer unverteilter Nachlass nicht mehr vorhanden ist. Ebenso spricht dafür die Formulierung in § 2 Nr. 3 der notariellen Urkunde, nach der die GdbR vollständig auseinandergesetzt sein soll. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die Parteien wechselseitige negative Schuldanerkenntnisse abgegeben haben, die es ausschließen, im Nachhinein Nachforderungsansprüche geltend zu machen (vgl. dazu OLG Köln MDR 2000, 140 und VersR 1978, 576, 577; OLG Hamm OLGR 2002, 273, 274; Palandt/Heinrichs aaO § 397 Rdn. 9 m.w.N.).

3. Der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch noch nicht zur Endentscheidung reif. Insoweit müssen Feststellungen über den konkreten Umfang getroffen werden, in welchem Steuerverbindlichkeiten der Klägerin darauf zurückzuführen sind, dass ihr nach Abschluss des notariellen Vertrages vom 11. Februar 1999 Gewinne der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet wurden. Dazu hat die Klägerin in erster Instanz Vortrag gehalten, den die Beklagte bestritten hat. Inwieweit das Zahlenwerk der Klägerin richtig ermittelt ist, lässt sich erst beantworten, wenn feststeht, welche zusätzlichen Einkommensteuerzahlungen die Klägerin nach Abschluss des notariellen Vertrages vom 11. Februar 1999 noch hat erbringen müssen. Dazu sind für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1999 Steuerbescheide aus dem Jahre 2000 vorgelegt worden, die auszuwerten sind. Zu diesem Zweck muss festgestellt werden, welches Einkommen die Klägerin - unabhängig von ihr nach dem 11. Februar 1999 zusätzlich zugerechneten Gewinnen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - in denselben Veranlagungszeiträumen erzielt hatte und in welcher Höhe dieses Einkommen zu versteuern war. Dabei wird der Klägerin Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen unter Vorlage eventuell früher ergangener vorläufiger Steuerbescheide zu ergänzen.

Eine eigene Sachentscheidung über die noch offenen Fragen zur Höhe des Anspruchs erscheint dem Senat nicht sachdienlich. Deshalb verweist er auf den Antrag der Klägerin die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurück, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden haben wird.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2003 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 156, 296 a ZPO.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie wird auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vom Landgericht zu treffen sein. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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