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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 4 U 70/03
Rechtsgebiete: AktG, HGB, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

AktG § 303 Abs. 1
AktG § 303 Abs. 2
HGB § 10
BetrAVG § 7
BGB § 232
BGB § 239
1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind bei Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages sicherbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem nach §§ 303 Abs. 1 AktG, 10 HGB maßgebenden Stichtag bestanden hat.

2. Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche auf zusätzlichen Nachteilsausgleich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, weil diese der Insolvenzsicherung unterliegen. Es gilt auch nicht für Ausgleichsansprüche zur Abgeltung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die erst nach dem maßgebenden Stichtag begründet worden sind, weil deren Entstehung noch nicht in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis angelegt war.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 70/03

Verkündet am: 8. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Sicherheitsleistung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. April 2003 wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nach ihrer Wahl Sicherheit in Höhe von 688,59 Euro zu leisten

a) durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

b) durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,

c) durch Verpfändung beweglicher Sachen,

d) durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

e) durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

f) durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück bestehen, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,

g) durch Stellung eines tauglichen Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.

II. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 56 646, 72 € erledigt.

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 2/15 und die Beklagte 13/15, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3 000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Angestellter der Firma K... GmbH, L..., die früher in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben wurde. Die Beklagte war Gesellschafterin und Großaktionärin der Firma K... AG, mit der sie einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Die Firma K... AG wurde im Jahre 2000 umstrukturiert. Ihr Stammkapital wurde von 461 300 000,00 Euro auf 50 000 000,00 Euro herabgesetzt. Ihre Umwandlung in eine GmbH wurde am 9. März 2001 im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen. Die letzte Veröffentlichung hierzu erfolgte Mitte April 2001. Im selben Zeitraum wurde der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Firma K... AG und der Beklagten aufgehoben, was ebenfalls am 9. März 2001 im Handelsregister eingetragen wurde; die letzte Veröffentlichung hierzu erfolgte am 10. April 2001. Der Kläger änderte mit "Altersteilzeit-Vereinbarung" vom 27. April 2001 sein Beschäftigungsverhältnis mit der (nunmehrigen) Firma K... GmbH in ein "Altersteilzeitanstellungsverhältnis" um. Er begehrt von der Beklagten für seine Ansprüche aus dem Altersteilzeitvertrag die Leistung einer Sicherheit nach § 303 AktG. Die Beklagte bestreitet seinen Sicherungsanspruch und ist der Auffassung, der Kläger sei durch die ihm übergebene Garantieerklärung der Firma "A... I... D..." ausreichend gesichert.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch das angefochtene Urteil, auf das zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, die Beklagte nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers zur Leistung einer Sicherheit nach ihrer Wahl in Höhe von 77 889,15 Euro verurteilt.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Rechtsauffassung des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat den Rechtsstreit um weitere 56 646,72 Euro für erledigt erklärt und beantragt im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt teilweise zum Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Sicherungsanspruch (§ 303 Abs. 3 AktG) wegen seiner in §§ 6 und 7 der Altersteilzeitvereinbarung vom 27. April 2001 geregelten Ausgleichszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung, sowie auf Stellung einer Bankbürgschaft. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet.

1. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte nach § 303 Abs. 1 AktG einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen seiner Forderungen gegen die Firma K... GmbH aus dem Altersteilzeitvertrag vom 27. April 2001 hat.

Nach dieser Vorschrift hat ein Gläubiger gegen das beherrschende Unternehmen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag endet, sofern seine Forderung begründet worden ist, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, wenn sich der Gläubiger binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei dem beherrschenden Unternehmen meldet. Unstreitig ist der Gewinnabführungsvertrag (§ 209 Abs. 1 AktG) zwischen der Beklagten und der Firma K... AG im Jahre 2001 beendet worden und die letzte Bekanntmachung hierzu im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AktG, 10 HGB am 10. April 2001 erfolgt. Der Kläger hat somit rechtzeitig innerhalb der 6-Monats-Frist mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. September 2001 von der Beklagten Sicherheit verlangt.

2. Die in dem Altersteilzeitvertrag vom 27. April 2001 dem Kläger zugesagten Ansprüche sind bis auf den in § 6 des Vertrages vereinbarten Ausgleich für Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem in § 303 Abs. 1 S. 1 bestimmten Stichtag - der letzten Bekanntmachung im Handelsregister - begründet worden. Eine Forderung ist nach allgemeiner Meinung begründet, wenn im maßgebenden Zeitpunkt bereits der Grund für ihr Entstehen gelegt ist. Sie muss nicht fällig sein. Auch befristete, aufschiebend und auflösend bedingte Ansprüche sind bereits begründet (BAG BB 1994, 2350; Urteil vom 30. Juli 1996 - 3 AZR 397/95 -; Altmeppen in Münchner Kommentar, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 303, Rdnr. 16 m.w.N.). Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend, nicht wann die Leistung zu erbringen ist (BGHZ 116, 37; BAG, BB aaO; Altmeppen aaO Rdnr. 17). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma K... GmbH ist ein Dauerschuldverhältnis (Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 611 Rdnr. 5; § 314 Rdnr. 2), das bereits 1965 und damit lange vor dem hier maßgeblichen Stichtag (10. April 2001) begründet worden ist.

Der Teilzeitarbeitsvertrag vom 27. April 2001 beinhaltet keinen neuen Entstehungstatbestand für die Ansprüche des Klägers, der zur Folge hätte, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt (nach dem maßgeblichen Stichtag) entstanden wären (vgl. hierzu BAG BB 1994, aaO). Richtig hat das Landgericht angenommen, dass die Altersteilzeitvereinbarung nur eine Modifizierung des seit 1965 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma K... AG darstellt. Denn in § 1 der Vereinbarung ist bestimmt, dass "das bestehende Arbeitsverhältnis ... als Altersteilzeitanstellungsverhältnis fortgesetzt" werde, also keine eigene Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Das entspricht der Regelung des § 1 ATG (Altersteilzeitgesetz), die älteren Menschen einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen soll. Bei der Altersteilzeit handelt es sich lediglich um eine Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch IV Rdnr. 122 ff), nicht aber um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses.

3. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass eine Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 1 AktG ausgeschlossen sei, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages bzw. seiner Eintragung im Handelsregister die Höhe der sich aus dem Teilzeitarbeitsvertrag ergebenden Entlohnung des Klägers noch nicht konkretisiert war, weil der Vertrag erst später abgeschlossen wurde.

Es ist umstritten, ob im Rahmen von § 303 Abs. 1 AktG auch Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen berücksichtigt werden können, die im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht konkretisiert sind (vgl. zum Meinungsstand Altmeppen aaO § 303, Rdnr. 17 m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 225, Rdnr. 4). Eine Konkretisierung der Forderung wird insbesondere mit dem - anerkannten (vgl. BGH NJW 1996, 1539) - Interesse des beherrschenden Unternehmens begründet, nicht uferlos haften zu müssen (vgl. Hüffer aaO, Rdnr. 4). Die Frage inwieweit dieses Interesse eine Konkretisierung erfordert, muss hier nicht entschieden werden.

Ein Schutzbedürfnis der Beklagten besteht hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Altersteilzeitvertrag schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche geringer sind, als seine ursprünglichen Lohnforderungen, die grundsätzlich sicherbare Ansprüche im Sinne von § 303 AktG gewesen wären. Darüber hinaus ist vor allem entscheidend, dass der Gläubiger so gestellt werden muss, wie wenn seine Ansprüche rechtzeitig (vor der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages bzw. seiner Eintragung im Handelsregister) erfüllt worden wären. So ist entschieden, dass sich der Anspruch gegen das beherrschende Unternehmen auch auf Zinsen aus der Forderung und sogar auf Prozesskosten erstreckt, die zur Durchsetzung der Forderung gegen die abhängige Gesellschaft aufgewendet werden müssen, selbst wenn der Prozess erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt begonnen worden ist (BGHZ 115, 187, 202). Für die Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag, der lediglich ein Arbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umwandelt, kann nichts anderes gelten.

4. Die Forderungen des Klägers aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis sind - mit Ausnahme der in § 7 der Vereinbarung geregelten Ausgleichszahlungen für die betriebliche Altersversorgung - auch nicht bevorrechtigte Forderungen im Sinne von § 303 Abs. 2 AktG. Denn die im Insolvenzfall bevorrechtigten Lohnforderungen von Arbeitnehmern zählen hierzu nicht, weil § 303 Abs. 2 AktG insoweit eine abschließende Spezialvorschrift darstellt (vgl. Altmeppen aaO, § 303, Rdnr. 58; Hüffer aaO, § 303, Rdnr. 8).

5. Der Kläger kann allerdings keine Sicherung für die in § 6 und 7 der Teilzeitvereinbarung geregelten Ansprüche verlangen.

a) Der in § 7 der Altersteilzeitvereinbarung dem Kläger zugesagte "zusätzliche Nachteilsausgleich im Rahmen der betriebliche Altersversorgung" in Höhe von 7 055,83 € (13 800,00 DM brutto) nebst eventueller Steigerungen unterfällt zwar als aufschiebend bedingter Anspruch ebenfalls dem Sicherungszweck des § 303 AktG, der darin besteht, dem Gläubiger vor Umstrukturierungen zu bewahren, die typischerweise zu einer weniger sicheren oder einer geringeren Haftungsgrundlage führen (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1996 - aaO -). Dem Kläger steht dennoch nach § 303 Abs. 2 AktG kein Recht zu, insoweit ebenfalls Sicherheitsleistung zu verlangen, weil sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der Insolvenzsicherung des § 7 BetrAVG unterliegt (vgl. BAG aaO; Altmeppen, aaO, § 303, Rdnr. 56; Hüffer, aaO, § 225, Rdnr. 10 m.w.N.).

b) Der Kläger kann auch keine Sicherheitsleistung für den in § 6 des Altersteilzeitvertrages geregelten Ausgleich für Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 13 498,11 € (26 400,00 DM brutto) beanspruchen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen neuen Entstehungstatbestand, der noch nicht in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis angelegt war und deshalb erst nach dem maßgeblichen Stichtag durch die Altersteilzeitvereinbarung begründet worden ist. Denn Schuldner der Rentenansprüche des Klägers war bis dahin die gesetzliche Rentenversicherung. Die Arbeitgeberin des Klägers wurde erst durch Abschluss des genannten Vertrags Schuldnerin eines rentenbezogenen Anspruchs des Klägers.

6. Unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung des Klägers über 56 646,72 Euro und der nicht sicherbaren Ausgleichsansprüche (13 498,11 Euro für Nachteile bei der betrieblichen Altersversorgung, 7 055,83 € für den Nachteilausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung) errechnet sich ein noch zu sichernder Anspruch des Klägers in Höhe von 688,49 Euro.

7. In Höhe von 56 646,72 € ist aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Die Klage war auch insoweit ursprünglich zulässig und begründet, weil die Beklagte im Berufungsverfahren die Höhe der begehrten Sicherheitsleistung nicht bestritten hat und die Klage durch die fortschreitenden Lohnzahlungen der Fa. K... GmbH in der genannten Höhe nach und nach unbegründet wurde.

8. Der Kläger ist durch die von der Klägerin vorgelegte "Garantieerklärung" der Firma A... vom 26. September 2001 nicht ausreichend gesichert.

Nach § 232 Abs. 2 BGB kann Sicherheit durch Stellung eines tauglichen Bürgen geleistet werden. Tauglich ist nur der Bürge, der ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 239 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen erfüllt die "Garantieerklärung" nicht.

Ihr ist weder zu entnehmen, welche Rechtspersönlichkeit sich hinter der Firma "A... I... D..." bzw. "A... L..." verbirgt, noch wer die Erklärung unterschrieben, noch ob es sich dabei um ein vertretungsberechtigtes Organ der Firma gehandelt hat. Die im Rechtsstreit vorgelegte Urkunde enthält eine unleserliche Unterschrift ohne Hinweis auf die Funktion des Unterschreibenden. Die näheren Vermögensverhältnisse der amerikanischen Firma und die Rechtsverbindlichkeit der Urkunde sind deshalb offen. Auch im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte hierzu nicht näher geäußert, obwohl der Kläger das schon in erster Instanz beanstandet hatte.

Darüber hinaus hat die Firma "A... I... D..." bzw. "A... L..." ihren Sitz in den vereinigten Staaten von Amerika und nicht im Inland. Dass in der "Garantie-Erklärung" ein Gerichtsstand in L... vereinbart ist, führt nicht zur Tauglichkeit der Urkunde. Sinn des § 239 BGB ist es, den Gläubiger davor zu schützen, dass er im Ausland vollstrecken muss (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 1667; Grothe in MüKO BGB 4. Aufl. § 240 Rdn. 1). Das wird weder durch die Gerichtsstandsvereinbarung noch dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte pauschal behauptet, die Firma verfüge (auch) über "Inlandvermögen, etwa den Anteil an Tochtergesellschaften". Der Kläger muss sich deshalb auf die "Garantieerklärung" dieser Firma nicht einlassen.

9. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, kann der Kläger nach § 232 Abs. 1 i.V.m. § 239 Abs. 1, 2 BGB nur die Stellung eines tauglichen Bürgen, nicht aber eine bestimmte Bürgschaft verlangen. Seine Klage ist deshalb auch insoweit abzuweisen, als er Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft verlangt.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

11. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Ansprüche des Klägers gegen die Firma Knoll GmbH aus dem Altersteilzeitvertrag vom 27. April 2001 nach § 303 Abs. 1 AktG zu besichern sind, zugelassen.

Ende der Entscheidung

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