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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 4 U 81/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 530 Abs. 2
ZPO § 539
ZPO § 540
1. Auf eine in erster Instanz erklärte und dort als unsubstantiiert zurückgewiesene Aufrechnung ist im Berufungsrechtszug die Vorschrift des § 530 ZPO nicht anzuwenden.

2. Beruht die erstinstanzliche Nichtberücksichtigung der Aufrechnung auf einem Verfahrensfehler und erscheint eine eigene Entscheidung nicht sachdienlich, weil der Sach- und Streitstand hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist, so führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 81/00 7 O 1228/98 Landgericht Frankenthal(Pfalz)

Verkündet am: 3. Mai 2001

Bastian, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

wegen Darlehensforderung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Jenet

auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf einen Betrag über und für die Klägerin auf einen Betrag unter 60.000,-- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens. Die Klägerin, Schwägerin des Beklagten, schloss am 31. Januar 1995 und am 2. September 1996 jeweils Ratenkreditverträge mit der bank L, von denen im Rahmen des Berufungsverfahrens allein noch der Vertrag vom 2. September 1996 (Bl. 12 d.A.) Bedeutung hat. Er lautete auf einen Nettokredit von 40.000,--DM.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Kredite für den Beklagten aufgenommen und ihm die Valuta darlehensweise zur Finanzierung angeschaffter Omnibusse zur Verfügung gestellt. Der Beklagte habe sich verpflichtet, sie von den monatlichen Raten freizustellen. Hinsichtlich des Kredits über 40.000,-- DM habe er seine Schuld in einem Schreiben vom 30. Juli 1997 ausdrücklich anerkannt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 70.500,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe von der Klägerin keinerlei Darlehen erhalten. Die Klägerin habe eine partnerschaftliche Beziehung zu ihm gesucht und gesteigerte Eifersuchtsgefühle entwickelt, als er kein Interesse gezeigt habe. Den Kredit habe sie für ihre Zwecke aufgenommen. Seine Schuldbestätigung vom 30. Juli 1997 enthalte eine Scheinerklärung. Die Klägerin habe ihn unmittelbar vor Abbruch seiner Beziehungen gebeten, ihr als letzten Gefallen die fragliche Bestätigung auszustellen, weil sie andernfalls keine weiteren Bankkredite mehr erhalte. Nur deshalb habe er das Schreiben vom 30. Juli 1997 unterzeichnet. Die Klägerin habe ihm zwar einmal einen Geldbetrag gegeben, den der Beklagte zuletzt mit 17.000,-- DM beziffert. Dieser beziehe sich jedoch auf ein anderes Geschäft. Die Klägerin habe bei ihm zwei Busse für ein eigenes, bereits angemeldetes Gewerbe kaufen wollen. Das Geschäft sei aber deshalb nicht zustande gekommen, weil die Klägerin das restliche Geld nicht habe aufbringen können.

Hilfsweise hat der Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet.

Mit Urteil vom 20. Juni 2000 (Bl. 270 d.A.) hat das Landgericht den Beklagten nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 40.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 18. November 1997 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, aus dem Bestätigungsschreiben vom 30. Juli 1997, das der Beklagte unstreitig unterschrieben habe, gehe hervor, dass die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 40.000,-- DM gewährt habe. Soweit der Beklagte behaupte, er habe die Urkunden nur gefälligkeitshalber ausgestellt, habe er dies nicht nachgewiesen. Seine hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt.

Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Darstellung Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung. Er hat sein Rechtsmittel innerhalb entsprechender Fristverlängerung begründet, die ihm auf rechtzeitigen Antrag bewilligt worden ist. Die Klägerin hat wegen der Nebenforderung gegen das Urteil unselbständige Anschlussberufung eingelegt.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, nach dem er die Erklärung vom 30. Juli 1997 nur zum Schein abgegeben habe. Er habe der Klägerin darüber hinweghelfen wollen, dass sich deren Vorstellungen über nähere Beziehungen zu ihm nicht erfüllt hätten. Die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, dass sie die Urkunde nur als Gefälligkeit ansehe. Dem Schreiben sei auch kein Darlehensanspruch zu entnehmen. Seine zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen seien begründet. Er habe der Klägerin einen Pkw (Subaru) für 20.745,97 DM verkauft. Die Bezahlung des Kaufpreises stehe noch aus. Für die Zeit vom 21. Februar 1992 bis 19. September 1997 habe er für die Klägerin Kraftfahrzeugversicherungs- (6.863,-- DM), Krankenversicherungs- (1.902,25 DM) und für die Lebensversicherungsbeiträge (7.854,-- DM) verauslagt. Er habe ihr außerdem im Sommer 1996 1.000,-- DM und im Sommer 1997 2.000,-- DM als Darlehen für ihren Urlaub gewährt.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung auf ihre Anschlussberufung den Beklagten zur Zahlung von 40.000,-- DM zuzüglich 10,47706 $ Zinsen hieraus seit 18. November 1997 zu verurteilen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30. November 2000. Hinsichtlich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen trägt die Klägerin vor, den PKW Subaru habe der Beklagte ihr geschenkt. Soweit der Beklagte Kfz-Versicherungsbeiträge gezahlt habe, handle es sich um eine "Gemengelage" zwischen Schenkung und Verrechnung, in deren Rahmen sie die Klägerin - auf die Erstattung von Aufwendungen für die Pflege des Grabes der Eltern des Beklagten in Kaiserslautern verzichtet habe. Eine Erstattung von Versicherungsleistungen für Reisegepäck- oder Lebensversicherung könne der Beklagte nicht verlangen. Er habe die Versicherungsverträge selbst geschlossen ohne von der Klägerin dazu ermächtigt zu sein. Dabei habe er ihre Unterschrift gefälscht. Mit der Zusatzkrankenversicherung könne sie nichts anfangen, weil die Versicherung ihre bestehende Schilddrüsenerkrankung ausnehme. Eine solche Versicherung nutze ihr nichts und habe auch zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen werden sollen. Darlehen für Sommerurlaube habe sie vom Beklagten nicht erhalten. Dass sie Kraftomnibusse habe kaufen wollen und dem Beklagten dafür Geld gegeben habe, treffe nicht zu.

Der mit der Anschlussberufung geltend gemachte weitergehende Zinsanspruch ergebe sich aus den mit der bank L bei Aufnahme des Kredits über 40.000,-- DM getroffenen Vereinbarungen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO. Gleiches gilt für die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin, §§ 521 Abs. 1, 522, 522 a ZPO. In der Sache führt die Berufung des Beklagten zu einem vorläufigen Erfolg. Die Anschlussberufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

I. Zur Berufung des Beklagten

1. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerin 40.000,-- DM aus Darlehen schuldet, §§ 607, 609 BGB.

a. Aus dem Schreiben vom 30. Juli 1997 (Bl. 17 d.A.), das der Beklagte unstreitig unterschrieben hat (vgl. Bl. 30, 209 d.A.), ergibt sich, dass ein entsprechender Darlehensvertrag zwischen den Parteien bestand. Der Beklagte hat in dem Schreiben ausdrücklich bestätigt, dass der von der Klägerin aufgenommene Ratenkredit in Höhe von 40.000,-- DM "zugunsten von Firma G Bustouristik und vermietung war". Darüber hinaus hat er eine Freistellungsverpflichtung übernommen, indem er ausdrücklich erklärt hat, die Firma G Bustouristik und -vermietung übernehme die monatlichen Darlehensraten von 768,51 DM. Mit alledem hat der Beklagte der Sache nach eingeräumt, die Klägerin habe ihm die Darlehensvaluta, die sie aufgrund des Ratenkreditvertrages vom 2. September 1996 ausgezahlt erhalten hatte, ihrerseits darlehensweise für sein Busunternehmen zur Verfügung gestellt. Deshalb liegt in dem Schreiben vom 2. September 1996 nach dem objektiven Erklärungswert ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten.

b. Soweit der Beklagte behauptet, er habe das Schreiben vom 30. Juli 1997 aus reiner Gefälligkeit unterzeichnet und dies sei auch von der Klägerin so verstanden worden, beruft er sich auf ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB. Dessen Voraussetzungen hat er aber nicht nachgewiesen. Zu der Behauptung des Beklagten ist in erster Instanz die Zeugin I W vernommen worden (Bl. 251 f.). Sie hat die Darstellung des Klägers nicht bestätigt. Soweit der Beklagte selbst bei seiner eidlichen Vernehmung als Partei (Bl. 244 d.A.) angegeben hat, es treffe nicht zu, dass er definitiv und mit Rechtsbindungswillen der Klägerin versprochen hätte, sie von den fraglichen Ratenkrediten freizustellen, kann er daraus hinsichtlich des Kreditvertrages vom 2. September 1996 nichts herleiten. Es ist unstreitig, dass der Beklagte das Schreiben vom 30. Juli 1997 selbst unterzeichnet hat.

Damit gilt die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO. Mithin trägt der Beklagte die Beweislast dafür,, dass das Schreiben nur zum Schein unterzeichnet worden ist. Seine eigene Aussage als Partei ist insoweit unbehelflich, weil die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorlagen die Parteivernehmung war auch in anderem Zusammenhang auf Antrag der Klägerin angeordnet worden. Im Übrigen würde allein ein fehlender Rechtsbindungswillen des Beklagten seiner Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Ein geheimer Vorbehalt stünde der Wirksamkeit der Erklärung nicht entgegen, § 116 BGB. Dass er das Schreiben vom 30. Juli 1997 unter den Voraussetzungen des § 118 BGB unterzeichnet habe, behauptet der Beklagte selbst nicht.

Zu der mit der Berufungsbegründung geforderten erneuten Vernehmung der Zeugin W besteht kein Anlass. Das Gleiche gilt insoweit, als der Beklagte nunmehr zusätzlich die Vernehmung der in erster Instanz auf Antrag der Klägerin bereits zu einem anderen Beweisthema vernommenen Zeugen W und die Vernehmung der Zeugen W und Sch beantragt (Bl. 305 d.A.). In diesem Punkte ist bereits das Beweisthema nicht im erforderlichen Maße substantiiert. Der Beklagte hat nicht dargetan, aus welchem Grunde die Zeugen zum Zustandekommen des Schreibens vom 30. Juli 1997 etwas sollten aussagen können. Soweit er die Zeugen dafür benennt, dass die Klägerin selbst erklärt habe, sie sehe das Schreiben nur als Gefälligkeit an (Bl. 305 d.A. unten), legt der Beklagte die näheren zeitlichen und örtlichen Umstände nicht dar, unter denen die Klägerin eine entsprechende Erklärung abgegeben haben soll. Auf die fehlende Substantiierung hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung hingewiesen (Bl. 325 d.A.).

Auch die Voraussetzungen für die begehrte Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO (Bl. 306 d.A.) liegen nicht vor. Ein "Anfangsbeweis" für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten ist nicht erbracht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Schreiben vom 30. Juli 1997 keiner Darlehensforderung zuzuordnen sei. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass das Schreiben den Ratenkreditvertrag vom 2. September 1996 zum Gegenstand hat. Die Nettokreditsumme dieses Vertrages beläuft sich exakt auf die im Schreiben vom 30. Juli 1997 angeführten 40.000,-- DM, und die Monatsraten des Vertrages entsprechen genau denjenigen, deren Übernahme der Beklagte in diesem Schreiben versprochen hat. Ob das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit, als es sich auf den erstinstanzlich abgewiesenen Teil der Klage bezieht, gegenüber der Klägern den Vorwurf des Blankettmissbrauchs rechtfertigt, kann dahinstehen. Das Schreiben vom 30. Juli 1997 wurde nicht über eine Blankettunterschrift gesetzt. Vielmehr hat der Beklagte den Inhalt des Schreibens nach seinem eigenen Vorbringen selbst zu verantworten. Schließlich ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin W kein Anhaltspunkt, der eine Anordnung nach § 448 ZPO rechtfertigen könnte.

c. Die gemäß § 609 BGB erforderliche Kündigung des Darlehens liegt vor. Sie ist spätestens in der Klage auf Rückzahlung enthalten und war als außerordentliche Kündigung deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte sich auf das Anwaltsschreiben vom 12. November 1997 (Bl. 16 d.A.) geweigert hatte, seiner im Schreiben vom 30. Juli 1997 übernommenen Freistellungspflicht nachzukommen.

2. Nach alledem hat das Landgericht zu Recht einen Darlehensanspruch der Klägerin bejaht. Ob er ihr auch im Endergebnis verbleibt, kann allerdings erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, dass er durch die erklärte Hilfsaufrechnung nicht wieder erloschen ist, §§ 387, 389 BGB. Das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft verneint. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.

a. Die Hilfsaufrechnung wird auf einen Kaufpreisanspruch hinsichtlich der 20.745,97 DM für den PKW Subaru und auf Darlehen hinsichtlich der verschiedenen angeblich verauslagten Versicherungsbeiträge und der "Urlaubszuschüsse" gestützt. Sie ist zwar in allen Punkten streitig und erfordert eine umfangreiche neue Beweisaufnahme. Gleichwohl ist die Aufrechnung im hier zu entscheidenden Falle zuzulassen. Insbesondere kann ihre Sachdienlichkeit nicht gemäß § 530 Abs. 2 ZPO in Frage gestellt werden. Die Aufrechnung war bereits in erster Instanz erklärt und dort als unsubstantiiert zurückgewiesen worden. Unter diesen Umständen erachtet der Senat die Vorschrift des § 530 Abs. 2 ZPO nicht für anwendbar. Eine im ersten Rechtszug als unsubstantiiert zurückgewiesene Aufrechnung ist im Berufungsverfahren nicht mehr neu. Zudem würde bei Nichtzulassung der Aufrechnung die Aufrechnungsforderung rechtskräftig aberkannt, ohne dass in zweiter Instanz noch eine inhaltliche Überprüfung stattfindet (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1288; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 530 Rdn. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 530 Rdn. 5; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 530 Rdn. 9; offenlassend BGH NJW 1983, 931; a.A. BGH MDR 1975, 1008 m. abl. Anm. Schneider; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1408).

b. Die Nichtberücksichtigung der Aufrechnung im ersten Rechtszug beruht in der Sache auf Verfahrensfehlern i.S.v. § 539 ZPO.

Hinsichtlich des Pkw Subaru hat der Vorderrichter es als unstreitig angesehen, dass der Beklagte der Klägerin den Pkw geschenkt hat. Damit hat er das Parteivorbringen fehlerhaft gewürdigt; denn in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. September 1998 hatte der Beklagte vorgetragen, für den Kauf des Pkw sei ein Betrag von 20.745,97 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt worden (Bl. 30, 32 d.A.). In dieser Behandlung streitiger Tatsachen als unstreitig liegt ein Verfahrensfehler (vgl. Zöller/Gummer aaO § 539 Rdn. 9 m.w.N.). Darüber hinaus war aber auch die Behandlung der übrigen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verfahrensfehlerhaft. Hinsichtlich der Versicherungsbeiträge und der "Urlaubszuschüsse" hatte der Beklagte konkrete Zahlenbeträge genannt und unter Beweisantritt behauptet, diese seien darlehensweise gegeben worden (Bl. 30, 32 d.A.; vgl. auch das in Bezug genommene Schreiben des Beklagten an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. Dezember 1997, Bl. 33 d.A.). Soweit der Einzelrichter den Standpunkt eingenommen hat, dass dies noch weiter hätte substantiiert werden müssen, hätte er darauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Dies hat er unterlassen. Auch darin liegt ein Verfahrensmangel i.S.v. § 539 ZPO (Zöller/Gummer aaO Rdn. 11 m.w.N.).

c. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Bei richtiger Vorgehensweise hätte der Beklagte seinen weiteren Vortrag zur Hilfsaufrechnung bereits im ersten Rechtszug anbringen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht dann zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

d. Eine eigene Sachentscheidung i.S.v. § 540 ZPO erscheint dem Senat nicht sachdienlich. Der Sach- und Streitstand ist hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht geklärt. Wie ausgeführt, bedarf es dazu einer neuerlichen Beweisaufnahme. Im Hinblick darauf verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück. Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats von neuem über die Hilfsaufrechnung zu entscheiden und dabei auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.

Der Senat hat eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO in Erwägung gezogen. Sie erscheint ihm im Hinblick auf den innerlichen Zusammenhang zwischen der Klageforderung und den Gegenforderungen indes nicht zweckmäßig.

II. Zur Anschlussberufung der Klägerin

Die Anschlussberufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin will den zugesprochenen Betrag von 40.000,-- DM durchgehend mit 10,47706 % seit dem 18. November 1997 verzinst haben. Gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 BGB wäre das nur möglich, wenn ihr innerhalb des entsprechenden Zeitraums ein entsprechender Schaden entstanden wäre. Das ist durch die vorgelegten Bankbescheinigungen nicht schlüssig gestellt. Der geltend gemachte Zinssatz entspricht dem effektiven Jahreszins i.S.v. § 4 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist nicht für die gesamte Laufzeit des Kredits durchgängig auf 40.000,-- DM, sondern immer auf die jeweilige Annuitätsrate zu beziehen und hätte deshalb von der Klägerin abgezinst werden müssen. Darauf ist die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden.

III. Nebenentscheidungen

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer der Parteien hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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