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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 4 W 12/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 13 Abs. 2
BRAGO § 31 Abs. 2
BRAGO § 33 Abs. 1
BRAGO § 38 Abs. 2
BRAGO §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2, 33 Abs. 1, 38 Abs. 2,

Ist vor Erlass eines Versäumnisurteils in der Sache verhandelt worden und wird nach Einspruch und streitiger Verhandlung zur Hauptsache das Versäumnisurteil aufrechterhalten,, so erhält der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Partei als Verhandlungsgebühr nicht mehr als eine volle und eine halbe Gebühr.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 4. Zivilsenat Beschluss vom 1. März 2001 4 W 12/01


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 12/01 6 O 490/99 Landgericht Frankenthal (Pfalz)

In Sachen

wegen Schadensersatz, hier: Kostenfestsetzung,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Jenet auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28./28. Dezember 2000 gegen den ihr am 14. Dezember 2000 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 11. Dezember 2000,

ohne mündliche Verhandlung am 1. März 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Dezember 2000 wird dahin geändert, dass dem Beklagten von der Klägerin 8 007,50 DM nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 7 155,-- DM seit dem 7. Juli 2000 und aus einem Betrag von 852,50 DM seit dem 13. November 2000 zu erstatten sind.

Der weitergehende Antrag auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegg-0072H auf 1 950,10 DM festgeset

Gründe:

Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflegerG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zu behandelnde Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache führt es zum Erfolg.

Die Klägerin beanstandet mit Recht, dass der Rechtspfleger zu ihren Lasten Umsatzsteuer festgesetzt hat. Der Beklagte ist vorsteuerabzugsberechtigt. Dies hat er mit seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2001 ausdrücklich eingeräumt.

Ebenfalls mit Recht beanstandet die Klägerin, dass der Rechtspfleger insgesamt 2,5 Verhandlungsgebühren in Ansatz gebracht hat. Über die Sache ist im Termin vom 17. September 1999 zunächst mündlich verhandelt worden. Im Termin vom 16. Juni 2000 ist sodann Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen. Dagegen hat sie Einspruch eingelegt, über den am 15. September 2000 mündlich verhandelt worden ist. Mit Urteil vom 27. Oktober 2000 ist das Versäumnisurteil aufrechterhalten worden.

Bei dieser Lage der Dinge kann der Beklagte lediglich eine volle und eine halbe Gebühr als Verhandlungsgebühr beanspruchen. Das Verfahren vor und nach dem Versäumnisurteil stellt gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar, in der die Gebühren nur einmal entstehen. Gemäß § 31 Abs. 2 BRAGO wird deshalb die nach Einspruch entstandene Verhandlungsgebühr auf die vor Erlass des Versäumnisurteils entstandene Verhandlungsgebühr angerechnet. Lediglich aufgrund der besonderen Bestimmung des § 38 Abs. 2 BRAGO erhalten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Gebühr für die nicht streitige Verhandlung vom 16. Juni 2000, auf die das Versäumnisurteil ergangen ist, besonders. Diese Gebühr beträgt gemäß § 33 Abs. 1 BRAGO aber nur 5/10 (vgl. zu alledem etwa OLG Hamm OLGR 1993, 111, 112; KG Berlin KGR 1997, 251, 252; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 38 Rdn. 9, jew. m. w. N.).

Insgesamt kann der Beklagte somit Kostenfestsetzung in folgendem Umfang beanspruchen:

Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO: 1 705,-- DM Verhandlungsgebühr, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 38 Abs. 2 BRAGO: 1 705,-- DM Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO: 1 705,-- DM 1/2 Verhandlungsgebühr, § 33 Abs. 1 BRAGO: 852,50 DM Auslagenpauschale, § 26 BRAGO: 40,-- DM verauslagte Gerichtskosten: 2 000,-- DM zusammen: 8 007,50 DM.

Nur in dieser Höhe ist das Kostenfestsetzungsgesuch begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb auf die Beschwerde der Klägerin entsprechend zu ändern.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach dem Interesse der Klägerin an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung bemessen, §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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