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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 4 W 36/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3
Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Bezeichnung "Bestattermeister" dahin, dass ein Beerdigungsinstitut verantwortlich von einem Meister iSv § 45 HWO geleitet wird. Die Führung der Bezeichnung "Bestattermeister" ist nicht ohne weiteres irreführend, wenn der Titel (nur) im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme iSv § 42 Abs. 1 HwO, jedoch im Einklang mit den hierzu von der zuständigen Handwerkskammer erlassenen Rechtsvorschriften erworben wurde. Die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens der Handwerkskammer ist von den Zivilgerichten nicht zu überprüfen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 4 W 36/05

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und den Richter am Landgericht Dr. Steitz auf die am 17. Juni 2005 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juni 2005 gegen den ihm am 25. Mai 2005 zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2005 ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) des Antragstellers führt nicht zum Erfolg. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat zu Recht den Antrag zurückgewiesen, der Antragsgegnerin auch die Bezeichnung "Bestattermeister" zu untersagen.

Die Antragstellerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die Bezeichnung irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung der Antragsgegnerin die situationsadäquate Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 1106; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 23. Aufl., § 5 UWG Rdnr. 1.49 m.w.N.) versteht die Bezeichnung "Bestattermeister" dahin, dass der Betrieb des Verfügungsbeklagten verantwortlich von einem "Meister" geleitet wird. Als "Meister" betrachtet er eine Person, die vor einem nach den Bestimmungen des Handwerksordnung sachkundigen Gremium erfolgreich die von der Handwerksordnung geforderten Befähigungen (§ 45 HWO) nachgewiesen hat (vgl. auch OLG Karlsruhe WRP 1988, 631). Nach § 51 b HWO darf die Bezeichnung "Meister/Meisterin" in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk führen, wer die Prüfung nach § 51 a Abs. 3 HWO bestanden hat. Das Bestattungsgewerbe ist nach § 18 Abs. 2 HWO in Verbindung mit Anlage B Abschnitt 2 Nr. 50 dazu ein zulassungsfreies Handwerk. Nach § 51 a Abs. 3, Abs. 4 HWO wird die Meisterprüfung von einer Handwerkskammer durchgeführt.

Der Antragsgegner, ein Tischlermeister, hat unstreitig eine Prüfung iSv § 51 a Abs. 3 HwO nicht abgelegt. Er hat jedoch am 25. Juli 2003 vor dem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer Düsseldorf erfolgreich die "Fortbildungsprüfung zum Bestattermeister (Funeralmaster)" bestanden.

Die Führung des erworbenen Titels wäre täuschend und damit irreführend, wenn der Antragsgegner kein (vollwertiger) "Meister" iSv § 45 HwO wäre. Das käme insbesondere in Betracht, wenn die von ihm bestandene Fortbildungsprüfung nur eine (unzulässige) erleichterte Form der Meisterprüfung gewesen wäre, § 42 Abs. 1 Satz 2 HwO (vgl. Honig HwO 3. Aufl. § 42 Rdn. 3). Solches ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Wie den "besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Bestattermeister/in (Funeralmaster)" der Handelskammer Düsseldorf vom 4. Juni 2003 zu entnehmen ist, entspricht das Prüfungsverfahren weitgehend den in § 45 HWO in Verbindung mit den Vorschriften der MPVerfO genannten Vorschriften. Die Satzung ist am 1. Juli 2003 durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden. Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage.

Dahinstehen kann, ob - wie die Antragstellerin behauptet - die Vergabe des Meistertitels "Bestattermeister" durch die Handwerkskammer Düsseldorf im Rahmen einer Fortbildung rechtswidrig war , weil der Verordnungsgeber die für eine Meisterprüfung nach § 51 a Abs. 2 HwO vorgesehenen, näheren Prüfungsbestimmungen noch nicht erlassen hat. Die Entscheidung der Handwerkskammer über die Vergabe des Meistertitels ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (Honig aaOm § 38 Rdn. 6 ff), an den die Zivilgerichte - außer im Falle einer hier ersichtlich nicht gegeben Nichtigkeit - gebunden sind und den der Senat deshalb nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH MDR 1993, 540; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 13 GVG Rdn. 45 ff). Es wäre allenfalls Sache der nach § 115 Abs. 1 HwO zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde gegen eine - nach Meinung der Antragstellerin - unberechtigte Vergabe von Meistertiteln durch die Handwerkskammer Düsseldorf einzuschreiten.

Der Verkehr wird durch eine etwaige Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens, die nur auf solchen formalen Gründen beruht, wie sie dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zu Grunde liegen, nicht irregeführt. Ihm sind im Allgemeinen die Einzelheiten der zur Erlangung einer Berufsbezeichnung ergangenen Rechtsvorschriften (hier: Handwerksordnung, Berufbildungsgesetz, Meisterprüfungsverfahrensordnung) nicht bekannt (vgl. BGH GRUR 2000, 73 " Tierheilpraktiker"). Er erwartet, dass ein "Meister" vor einer Handwerkskammer seine von der Handwerksordnung geforderte Befähigung bestandskräftig nachgewiesen hat. Der Prüfungsnachweis des Antragsgegners erfüllt - wie ausgeführt - die Erwartung, die der Verkehr in die Bezeichnung "Bestattermeister" setzt.

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nicht auch aus subjektiven Gründen daran scheitert, dass sich der Antragsgegner auf die Richtigkeit der Prüfungsurkunde der Handwerkskammer Düsseldorf verlassen hat (vgl. zur Frage der Erforderlichkeit eines subjektiven Tatbestands im Rahmen von § 3 UWG n. F. Baumbach/Hefermehl aaO § 3 Rdnrn. 40, 41).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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