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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 4 W 48/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 494 a Abs. 1 u. 2
Wahrung der Klagefrist im selbständigen Beweisverfahren

Zur Wahrung der Frist zur Klageerhebung im selbständigen Beweisverfahren ist es erforderlich, dass sich der Streitgegenstand der Klage mit dem des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 48/01

In dem selbständigen Beweisverfahren

hier: Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Ruppert auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5./6. Juli 2001 gegen den ihr am 4. Juli 2001 zugestellten Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Juli 2001

ohne mündliche Verhandlung am 20. August 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 12 000,- DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 494 a Abs. 2 S. 3, 567 Abs. 2 S. 1, 569, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auferlegt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat ihre Klage vom 10. Mai 2001 die Frist nicht gewahrt, die ihr das Landgericht gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt hatte. Zur Fristwahrung erforderlich ist eine Klage, deren Streitgegenstand sich mit demjenigen des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt (vgl. etwa OLG Nürnberg OLGZ 1994, 240, 242; OLG Köln NJW-RR 2000, 361; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 494 a Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 494 a Rdn. 4, jew.m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war die Frage, ob Erdaufschüttungen oder Wurzeln des Pflanzenbewuchses auf dem Grundstück des Antragsgegners die Mauer auf dem Grundstück der Antragstellerin zum Einsturz gebracht haben. Darüber hinaus sollte die Frage geklärt werden, ob vom Nachbargrundstück herüberwachsendes Efeu das Garagendach der Antragstellerin beschädigt hat. Um all dies geht es bei der erhobenen Klage jedoch nicht. Sie betrifft allein den Zahlungsanspruch, den die Antragstellerin für die Beseitigung von überhängenden Zweigen und Ästen inne zu haben glaubt. Dieser Anspruch steht mit dem selbständigen Beweisverfahren nicht im Zusammenhang.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Kosteninteresse der Antragstellerin bemessen.

Ende der Entscheidung

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