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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: 4 W 79/04
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104
GmbHG § 60
Richtete sich die Klageerhebung gegen eine infolge Löschung im Handelsregister nicht mehr existierende Gesellschaft und ist zu deren Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen, so findet weder für sie noch für ihren früheren Geschäftsführer eine Kostenfestsetzung statt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 79/04

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenfestsetzung,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Mai 2004 gegen den ihr am 5. Mai 2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. April 2004

ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. April 2004 wird geändert:

Der Antrag der Beklagten zu 2) auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erhoben. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 954,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige, sofortige Beschwerde der Klägerin führt zum Erfolg.

Zu Unrecht hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss eine Kostenerstattung zugunsten der Beklagten zu 2) angeordnet. Wie sich aus dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 2. Januar 2003 ergibt, wurde die Beklagte zu 2) am 2. Juli 2001 im Handelsregister gelöscht. Sie ist seitdem beendet (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl., § 60 Rdnr. 2, 3). Die am 10. Dezember 2002 gegen sie erhobene Klage richtete sich gegen eine nicht existente Partei. Für eine solche Partei kann keine Kostenfestsetzung erfolgen, selbst wenn für sie - wie hier im Teilversäumnisurteil vom 13. Februar 2003 - eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Diese wirkt auch nicht zugunsten des ehemaligem Geschäftsführers der Beklagten zu 2), der für die nicht mehr existierende Partei gehandelt hat (vgl. zu allem von Eicken/Hellstaab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung 18. Aufl., B 43; OLG Hamburg, JurBüro 1986, 764; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 27).

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren wegen der unrichtigen Sachbehandlung des Rechtspflegers gemäß § 8 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

Ende der Entscheidung

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