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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 4 W 89/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 104
Der Inhalt einer Kostengrundentscheidung, die nach teilweisem Anerkenntnis eines von mehreren beklagten Streitgenossen diesem "insoweit die Kosten" auferlegt, muss im Kostenfestsetzungsverfahren durch Auslegung ermittelt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dazu die "BaumbachŽsche Formel" heranzuziehen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 89/02

In dem Rechtsstreit

wegen Freigabe einer hinterlegten Maklerprovision

hier: sofortige Beschwerde

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die am 12. November 2002 eingegangene "Beschwerde" des Beklagten gegen den ihm am 7. November 2002 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2002

ohne mündliche Verhandlung am 2. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2002 geändert:

Die nach dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. September 2002 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 448,43 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 7. Oktober 2002 festgesetzt.

Die weitergehende, sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 448,43 € festgesetzt.

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO n.F.) auszulegende Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig und führt überwiegend zum Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers kann die Kostenentscheidung der Zivilkammer in dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 10. September 2002 nicht dahin verstanden werden, dass der Beklagte "die vollen Kosten" zu tragen hat.

Allerdings ist die Formulierung der Kostenentscheidung des Teil-Anerkenntnisurteils, dass der Beklagte "insoweit die Kosten" zu tragen habe, ungenau. Sie muss deshalb ausgelegt werden, was auch dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren möglich ist. Zwar darf er die Kostengrundentscheidung des Gerichts, an die er gebunden ist, weder korrigieren noch ergänzen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1995, 966; OLG Hamm MDR 1992, 813 jew. m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Einf. vor § 103 Rdnr. 17 ff; a.M. OLG München MDR 2000, 542). Er darf aber eine unklare Kostenentscheidung auslegen oder konkretisieren (vgl. OLG Köln MDR 1988, 325; OLG Düsseldorf, MDR 1980, 853; KG MDR 1979, 408; OLG Hamm, Rechtspfleger 1989, 522; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rdnr. 19).

Die Auslegung ergibt, dass der Beklagte nur einen Teil der Kosten zu tragen hat. Da die Klägerin gegen einen Streitgenossen (den Beklagten) durch Teilanerkenntnisurteil obsiegt und gegen zwei andere, frühere Streitgenossen wegen ihrer Klagerücknahme verloren hat, hätte die Kammer die Kosten nach §§ 92, 100 ZPO - am zweckmäßigsten nach der sogenannten Baumbach`schen Formel - nach Quoten teilen müssen (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 100 Rdnr. 49 ff). Das hat die Kammer offenbar auch beabsichtigt, indem sie in dem Teilanerkenntnisurteil die Kosten nur "insoweit" dem Beklagten zu 1) auferlegt und in dem gegen die früheren Streitgenossen ergangenen Kostenbeschluss (§ 269 ZPO) bestimmt hat, dass die Klägerin die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten und auch die Gerichtskosten" tragen sollte, falls diese "entstanden sein sollten".

Einer genauen Bestimmung der quotenmäßigen Kostenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte hat den Kostenfestsetzungsbeschluss nur soweit angefochten, als er mit mehr als der Hälfte der klägerischen Anwalts- und Gerichtskosten belastet worden ist. Das ist als der Klägerin günstig im Beschwerdeverfahren hinzunehmen. Der Beklagte hat deshalb der Klägerin ihre hälftigen Anwaltskosten in Höhe von 330,50 € und die halben Gerichtskosten in Höhe von 109,93 € zu erstatten. Ferner muss er ihr - was im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen ist - 8,00 € verauslagte Kosten für eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) erstatten; insoweit ist die sofortige Beschwerde daher unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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