Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 4 W 96/06
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Nr. 1003
Die Sperre des § 13 RVG Nr. 1003 VV tritt ein, wenn in einem gerichtlichen Vergleich auch eine Einigung über ein anderweitig anhängiges, gerichtliches Verfahren getroffen wird.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 4 W 96/06

In dem Rechtsstreit

wegen Streitwertfestsetzung,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die am 31. August 2006 eingegangene sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 30. August 2006 gegen den ihm am 29. August 2006 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. August 2006 ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Rechtspflegerin zurückverwiesen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 200,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Der Auffassung der Rechtspflegerin, dass der Verfügungskläger für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern am 11. Juli 2006 abgeschlossenen Vergleich aus einem Streitwert von 10 000,00 EUR eine 1,0-Einigungsgebühr nach § 13 RVG Nr. 1003 VV verlangen könne, kann nicht beigetreten werden.

Zutreffend ist die Rechtspflegerin allerdings davon ausgegangen, dass sich die Gebühren des Verfügungsklägers nach § 13 RVG Nr. 1003 bemisst. Die Gebührenvorschrift setzt die 1,5-Gebühr nach § 13 RVG Nr. 1000 VV herab, wenn eine Einigung über einen Gegenstand herbeigeführt wird, welcher bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig ist (allg. Meinung vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken RVG 17. Aufl., Nr. 1003 VV Rdnr. 1; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG 9. Aufl., VV Teil 1 Rdnr. 10; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG Seite 450). Sind - wie hier - in einer Gesamteinigung neben dem anhängigen Gegenstand auch nicht anhängige Gegenstände geregelt, hat die Ermäßigung der Einigungsgebühr nach § 13 RVG Nr. 1003 VV zwar grundsätzlich keine Wirkung auf die nicht anhängigen Gegenstände. Vorliegend ist aber die Besonderheit, dass die Parteien in Nr. 6 des Vergleichs über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus eine Einigung über einen weiteren Rechtsstreit, nämlich das vor dem Amtsgericht Lüneburg anhängige Verfahren 50 C 296/06 getroffen haben. Die Sperre des § 13 RVG Nr. 1003 VV tritt in solchen Fällen auch dann ein, wenn eine Einigung über ein anderes, anhängiges gerichtliches Verfahren getroffen wird (Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann aaO S. 450; HK-RVG Mayer, 2. Aufl., Nr. 1003 VV-RVG Rdnr. 3). Der Verfügungskläger kann deshalb auch für dieses Verfahren nur die ermäßigte 1,0-Gebühr nach § 13 RVG Nr. 1003 VV verlangen.

Die Gebühr errechnet sich nach § 15 Abs. 3 RVG aus den Teilen der beiden Gegenstände (Gerold/Schmidt/Madert aaO, Rdnr. 13; HK-RVG Mayer aaO, Rdnr. 12).

Ein Streitwert jedoch ist bislang vom Gericht nicht festgesetzt worden, sodass eine Kostenfestsetzung derzeit noch nicht erfolgen kann. Eine Streitwertfestsetzung kann insbesondere nicht in der von den Parteien in dem Prozessvergleich enthaltenen Erklärung gesehen werden, dass der Streitwert für das Verfahren 10 000,00 EUR betragen möge.

Das Verfahren ist deshalb nach § 572 Abs. 3 ZPO zur Nachholung einer Streitwertfestsetzung (auch für den Vergleich) und der sich daran anschließenden Kostenfestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück