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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: 5 U 24/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 397
ZPO § 406
Leitsatz:

Der Vorwurf, der Sachverständige habe sich beim Kläger ohne vorherige Information des Beklagten einen bisher in den Prozess nicht eingeführten Befund in Form eines Arztberichts beschafft, begründet die Ablehnung nicht ohne weiteres. Im medizinischen Gutachten ist der Sachverständige in aller Regel darauf angewiesen, die Angaben des Patienten, der meist die Partei ist, sowie Unterlagen über die Krankengeschichte entgegenzunehmen und in seinem Gutachten zu verwerten. Anders als etwa sonst bei Handlungen im Rahmen des Sachverständigenbeweises ist die Parteiöffentlichkeit bei der Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen jedenfalls deutlich eingeschränkt, insbesondere eine Untersuchung. Sichergestellt muss aber sein, dass erkennbar bleibt, woher der Sachverständige das Material für seine Begutachtung bekommen hat und dementsprechend für Parteien und Gericht ersichtlich ist, worauf das Gutachten sich stützt, um dann im Rahmen der §§ 397, 411 ZPO reagieren zu können.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

5 U 24/99 6 O 16/96 LandG Frankenthal (Pfalz)

Verkündet, am 20. Juni 2000

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus Arzthaftung

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf den Ablehnungsantrag des Beklagten vom 22. Mai 2000 und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die Ablehnung des Sachverständigen Dr. P.... ist nicht begründet.

2. ...

Gründe zu Nummer 1:

Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Richter kann gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Der Vorwurf, der Sachverständige habe sich beim Kläger ohne vorherige Information des Beklagten einen bisher in den Prozess nicht eingeführten Befund in Form eines Arztberichts beschafft, begründet die Ablehnung nicht.

Es kann dahinstehen, ob - wie der Sachverständige mitgeteilt hat - der Kläger den Arztbericht der Dres.... vom 4. Februar 1997 dem Sachverständigen unaufgefordert zugesandt hat oder ob dieser - wie der Beklagte behauptet - den Kläger um Übersendung des Berichts gebeten hat. Auch in letzterem Falle sind Bedenken an der Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht gerechtfertigt.

Im medizinischen Gutachten ist der Sachverständige in aller Regel darauf angewiesen, die Angaben des Patienten, der meist die Partei ist, sowie Unterlagen über die Krankengeschichte entgegenzunehmen und in seinem Gutachten zu verwerten. Anders als etwa sonst bei Handlungen im Rahmen des Sachverständigenbeweises ist die Parteiöffentlichkeit bei der Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen jedenfalls deutlich eingeschränkt, insbesondere bei einer Untersuchung. Sichergestellt muss lediglich sein, dass erkennbar bleibt, woher der Sachverständige das Material für seine Begutachtung bekommen hat und dementsprechend für Parteien und Gericht ersichtlich ist, worauf das Gutachten sich stützt, um dann im Rahmen der §§ 397, 411 ZPO reagieren zu können (vgl. OLG München, NJW 1992, 1569). Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen des Sachverständigen, der im Sachverständigengutachten sowohl den Übermittler des Arztbriefs, als auch dessen Verfasser mitgeteilt hat.

Ende der Entscheidung

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