Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 5 U 3/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831
Tritt - längere Zeit - nach einer Knieoperation ein dabei verwendeter sog. Kirschnerdraht aus dem Rücken des Patienten und steht fest, dass sich der Patient bislang keinen weiteren Operationen unterzogen hat, kommt auch dann eine Haftung des operierenden Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken in Betracht, wenn der Kirschnerdraht nicht im Operationsbereich (Kniebereich) zurückgelassen wurde.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 3/07

Verkündet am: 16. September 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Arzthaftung,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2006 abgeändert:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4 000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.02.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 5/7 und die Beklagte zu 2) 2/7 zu tragen.

Der Kläger hat 3/7 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen.

Die Beklagte zu 2) trägt 4/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.000.- Euro im Zusammenhang mit einer Operation des vorderen Kreuzbandes seines linken Knies am 22. Mai 2003 geltend, bei der ein sog. Kirschnerdraht im Körper des Klägers verblieben sein soll.

Der Beklagte zu 1) hat die Operation durchgeführt, wobei sich der Kläger vom 21. Mai bis 25. Mai 2003 in stationärer Behandlung bei der Beklagten zu 2) befand.

Der Beklagte zu 1) hat bei der Operation des Klägers in Form einer Re- Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes des linken Knies unstreitig unter anderem einen Kirschnerdraht mit einer Länge von 15 cm und einer Dicke von 1,2 mm verwandt.

Der Kläger ist am 19. Dezember 1996 schon einmal am Kreuzband seines linken Knies operiert worden und befand sich damals vom 18. Dezember bis 24. Dezember 1996 in stationärer Behandlung im St. Elisabeth Krankenhaus in R.... Bei dieser Operation in R... wurde kein Kirschnerdraht verwandt.

Im Dezember 2003 bildete sich am Rücken des Klägers ein Geschwulst, das am 6. Januar 2004 in der Gemeinschaftspraxis Dres. med. L... und ... in H... entfernt wurde.

Nach dem Sachvortrag des Klägers trat in der Nacht vom 10. auf den 11. Januar 2004 ein metallischer Gegenstand aus seiner Rückenwunde hervor, wobei seine Lebensgefährtin, die Zeugin K... W..., sodann einen 15 cm langen Kirschnerdraht aus seinem Rücken gezogen habe.

Der Kläger hat vorgetragen, der aus dem Rücken ausgetretene Draht sei entweder im Zusammenhang mit der Operation am 22. Mai 2003 versehentlich im Knie vergessen worden oder ihm im Rahmen von Umlagerungsmaßnahmen beigebracht worden. Er habe nach der Operation von Oktober 2003 bis zum 11.Januar 2004 zeitweilig an starken Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und des Rückens gelitten und sei zeitweilig arbeitsunfähig gewesen.

Das Erstgericht hat nach Vernehmung der Zeugen K... W... und Dr. D... K... von der Chirurgischen Ambulanz der Universitätsklinken des Saarlandes ein nochmals mündlich erläutertes und schriftlich ergänztes Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. med. ... R... eingeholt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle sowie die schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Das Erstgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme ungeklärt bleibe, ob der Kirschnerdraht während des Aufenthalts des Klägers im Mai 2003 bei der Beklagten zu 2) im Körper zurückgelassen worden sei. Dem Kläger komme insoweit keine Beweiserleichterung wegen eines Dokumentationsversäumnisses in Form einen Anscheinsbeweises oder wegen eines groben Behandlungsfehlers zugute.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, da ein Kirschnerdraht unbemerkt nur unter Narkose in den Körper eines Menschen gelangen könne, sei dies nur bei den zwei Operationen, also entweder in Rodalben 1996 oder 2003 bei der Beklagten zu 2), möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2006 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7 000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

und wiederholen hierzu im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Der Senat hat gemäß seinem Beschluss vom 24. April 2007 ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. med. R... eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 13. Januar 2008 (Bl. 256 - 260 d. A.) Bezug genommen.

Darüber hinaus hat der Senat in Beisein des von ihm bestellten Sachverständigen Dr. med. ... M.... in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2008 die Videodokumentation der Operation vom 22. Mai 2003 sowie den streitgegenständlichen Kirschnerdraht in Augenschein genommen.

Der Sachverständige Dr. med. M... hat darüber hinaus in der Verhandlung am 13. August 2008 ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet.

Mit Beschluss vom 13. August 2008 hat der Senat zudem den Kläger als Partei dazu vernommen, ob er sich außer den Operationen in den Jahren 1996 und 2003 am linken Knie und im Jahr 2004 am rechten Knie noch weiteren Operationen unterzogen hat.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 13. August 2008, Bl. 299 - 307 d. A., Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrages gemäß §§ 253 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB sowie aus deliktischer Haftung gemäß §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, 831 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Zusammenhang mit der Operation am 22.05.2003 ein 15 cm langer und 1,2 mm dicker Kirschnerdraht in den Körper des Klägers gelangt und dort verblieben ist. Dieser Fremdkörper hat in der Folgezeit Schmerzen beim Kläger verursacht, war Ursache des am 06.01.2004 entfernten Geschwulstes am Rücken und wurde schließlich in der Nacht vom 10. auf den 11.01.2004 von der Zeugin W... aus dem Rücken des Klägers entfernt.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) als Operateur wegen eines Behandlungsfehlers durch Zurücklassen des während des operativen Eingriffs verwendeten Kirschnerdrahtes im Knie aus vertraglicher oder deliktischer Anspruchsgrundlage ist zu verneinen, da ein solcher Geschehensablauf nach Inaugenscheinnahme der Videodokumentation der Operation und deren Erläuterung durch den Sachverständigen Dr. M... nach Überzeugung des Senats ausscheidet.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger sich am linken Knie nur zwei Operationen unter Vollnarkose oder Spinalanästhesie unterzogen hat, nämlich im Jahre 1996 im St. Elisabeth Krankenhaus in Rodalben und am 22.05.2003 während eines stationären Aufenthalts bei der Beklagten zu 2). Unstreitig wurde bei der ersten Operation kein Kirschnerdraht verwandt, jedoch ein solcher 15 cm langer und 1,2 mm dicker Draht als Hilfsmittel bei der zweiten Operation durch den Beklagten zu 1). Des Weiteren ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich der Kläger abgesehen von einer Operation im Nasenbereich in der Kindheit keinen weiteren Operationen unterzogen hat.

Der vom Senat in Augenschein genommene, aus dem Rücken des Klägers ausgetretene Kirschnerdraht ist an einem Ende spitz wie eine Spritze und am anderen Ende abgerundet und stumpf.

Nach den Bekundungen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen D... K... konnte er bei seiner Untersuchung des Rücken des Klägers am 11.01.2004 mittels einer Knopfkanüle den Stichkanal der Wunde am Rücken bis ans Kreuzbein nachvollziehen, wobei sich der Draht nach seiner Meinung nicht nur kurze Zeit im Stichkanal befunden hat.

Zwar kann nach der Inaugenscheinnahme der Videodokumentation der Operation unter sachverständiger Erläuterung durch Dr. med. M... ausgeschlossen werden, dass der streitgegenständliche Kirschnerdraht im Kniebereich des Klägers zurückgelassen wurde und sodann im Körper bis zum Rücken hoch gewandert ist. Dies erklärt auch, warum in den Röntgenbildern vom 24.05.2003 und der Kernspintomographie vom 05.12.2003 kein metallischer Fremdkörper im Bereich der Beine des Klägers erkennbar ist.

Da jedoch eine andere Möglichkeit des Verbringens eines Kirschnerdrahtes in den Körper des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, ist der Senat davon überzeugt, dass sich im Zusammenhang mit der Operation am 22.05.2003 der 15 cm lange und 1,2 mm dicke Kirschnerdraht mit der spitzen Seite voran vollständig in den Rückbereich des Klägers gebohrt hat und dort bis zum Januar 2004 verblieben ist. Zwar kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. R... ein Kirschnerdraht nur unbemerkt in den Körper eines Menschen eindringen, wenn dieser narkotisiert oder sich in einem sonstigen, die Wahrnehmung ausschließenden Zustand befindet. Die Operation vom 22. Mai 2003 wurde indes in Vollanästhesie durchgeführt.

Das Treffen von Sicherheitsvorkehrungen zum Ausschluss des Zurücklassens von bei der Operationen benutzen Hilfsmitteln im Körper des Patienten ist einem Bereich zuzuordnen, der von der Behandlungsseite voll beherrscht werden kann und muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dabei bei Verwirklichung von Risken, die durch den Klinikbetrieb gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt (BGH NJW 2007, 1682-1683; VersR 1995, 539; 1991, 467; 1984, 386 ).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. M... könnte sich durchaus ein Kirschnerdraht auf dem Operationstisch oder in der OP-Abdeckung verfangen haben und der Draht hierbei unbemerkt in den Rücken des narkotisierten Klägers eingedrungen sein. Der Sachvortrag der Beklagten zu 2), wonach die Transportliegen nach jedem Eingriff gereinigt und neu bezogen würden, reicht zur Führung eines Entlastungsbeweises nicht aus.

2. Dem Kläger ist hingegen nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1) einen Behandlungsfehler begangen hat, indem er den Kirschnerdraht nach dessen Verwendung versehentlich im Knie zurückgelassen hat, so dass die Berufung diesbezüglich zurückzuweisen war.

Vertragspartner des Klägers im Rahmen des sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrages war für sämtliche Leistungen im ärztlichen und pflegerischen Bereich die Beklagte zu 2) als Krankenhausträgerin, die allein für das Verschulden aller in Erfüllung ihrer Behandlungsverpflichtung tätigen Gehilfen gemäß § 278 BGB haftet (vgl. Geiß/Greiner Arzthaftungsrecht, 4. Auflage Rn 26).

Demzufolge scheidet auch eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1) aus, da er nicht wie ein leitender Krankenhausarzt nach den Grundsätzen der Organhaftung unmittelbar und ohne Entlastungsmöglichkeit gemäß §§ 823, 31, 89 BGB haftet.

3. Aufgrund der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen in Form von anhaltenden Schmerzen im Oberschenkel- und Rückenbereich von Oktober 2003 bis Januar 2004 hält der Senat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000.- Euro für angemessen.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass sich am 26.12.2003 am Rücken des Klägers infolge des Fremdkörpers ein entzündliches Geschwulst gebildet hatte, das am 06.01.2004 durch einen Arzt entfernt werden musste.

Darüber hinaus verursacht das überraschende Austreten eines im Zusammenhang mit einer Operation versehentlich beigebrachten Fremdkörpers von 15 cm Länge aus dem Rücken beim betroffenen Patienten einen erheblichen Schrecken, was im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten ist.

4. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Da die vorgelegten außergerichtlichen Schreiben nur an den Beklagten zu 1) bzw. dessen Haftpflichtversicherung gerichtet waren, sind gegenüber der Beklagten zu 2) nur sog. Prozesszinsen zuzusprechen. Ausweislich der Zustellungsurkunde, Bl. 27 d.A., wurde die Klage der Beklagten zu 2) am 23.02.2005 zugestellt.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000.- Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück