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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 5 U 31/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 843 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 4
Zur Ersatzpflicht der von Eltern eines in seiner Gesundheit geschädigten Kindes für dieses erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen und zur schadensrechtlichen Bewertung von sog. Bereitschaftszeiten.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 31/02

Verkündet am: 2. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Arzthaftung

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. Oktober 2002 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.360,67 EURO nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 11. Februar 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn und soweit nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 4. Dezember 1984 geborene Klägerin erlitt bei ihrer Geburt in dem in der Trägerschaft des Beklagten stehenden Kreiskrankenhaus ... infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch eine Sauerstoffunterversorgung eine schwere Hirnschädigung (Cerebralparese). Aufgrund insoweit rechtskräftigen Teil- und Grundurteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 1. August 1991 (2 O 498/87) steht fest, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz allen sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet ist. Im Weiteren schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, zur Anrechnung auf den künftigen, materiellen Schaden der Klägerin ab 1. Januar 1998 monatlich einen Vorschuss in Höhe von 1.500.- DM zu zahlen. Außerdem erzielten die Parteien Einigkeit darüber, dass jeweils eine jährliche Abrechnung des letztlich geschuldeten Schadenersatzbetrages zu erfolgen hat.

Die Klägerin, die im Hause ihrer Eltern lebt, ist vollständig hilfsbedürftig und bedarf einer umfassenden Betreuung. Pflege und Betreuung werden überwiegend von ihren Eltern, in geringem Umfang auch von Berufspflegekräften erbracht. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass hierbei auch so genannte "Bereitschaftszeiten" anfallen. In diesen Zeiten sind pflegerische Leistungen der Eltern der Klägerin nicht unbedingt erforderlich, sie müssen aber auf Abruf bereitstehen. Diese Zeiten betragen an Schultagen 2 Stunden täglich, an den Wochenenden 8 Stunden täglich.

Die Parteien streiten vorliegend über den Umfang des erforderlichen und von den Eltern der Klägerin erbrachten Pflege- und Betreuungsaufwandes im Jahr 1999 sowie über den Umfang der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Kosten der Anschaffung eines neuen, behindertengerechten Fahrzeugs. Der Beklagte hat für diesen Zeitraum die Pflegeleistungen Dritter Personen ausgeglichen und für die Leistungen der Eltern der Klägerin insgesamt 50.660.- DM bezahlt. Für die Anschaffung des Fahrzeugs (Gesamtaufwand 59.147,20.- DM) zahlte er 40.000.- DM.

Die Kl. ist der Auffassung, durch diese Zahlungen werde der Mehraufwand für ihre Pflege nicht vollständig ausgeglichen. Sie meint, die "Bereitschaftsdienstzeiten" seien in vollem Umfang bei der Ermittlung des Pflegeaufwandes zu berücksichtigen.

Sie hat deshalb geltend gemacht, während ihrer gesamten, täglichen Wachzeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr falle ein vom Beklagten zu ersetzender Pflege- und Betreuungsaufwand an. Von diesen 15 Stunden sei lediglich die durchschnittliche Zeit ihres Schulbesuchs von (190 Tage * 9 Stunden ./. 365 =) 4,5 Stunden abzuziehen. Hinzukomme wiederum eine Stunde für Leistungen ihrer Eltern in ihrer Abwesenheit. Daher seien täglich 11,5 Stunden zu berücksichtigen. Da 1999 an drei Tagen eine Berufspflegekraft die Leistungen übernommen hat, ergebe sich ein Gesamtzeitaufwand von 362 * 11,5 Stunden = 4.163 Stunden. Abzüglich weiterer Pflegeleistungen von Dritter Seite im - unstreitigen - Umfang von 527,50 Stunden habe der Beklagte daher einen Aufwand von 3.635,50 Stunden zu je 20.- DM = 72.710.- DM zu ersetzen. Im Weiteren sei es angemessen, dass der Beklagte 75 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs, mithin 44.360,40.- DM übernehme.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.844,71.- EURO nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, es seien lediglich 2533 Stunden an Pflegeleistungen auszugleichen, weil die Bereitschaftsdienstzeiten nur zu % berücksichtigt werden könnten. Angemessen sei außerdem ein Ersatz von lediglich 2/3 der Anschaffungskosten des PKW.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zum Umfang des erforderlichen Pflege- und Betreuungsaufwandes für die Klägerin durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Leiters der Sektion Sozialpädiatrisches Zentrum und Kinderneurologie der Universitätsklinik ..., Prof. Dr. B.... Es hat die Klageforderung sodann in vollem Umfang zugesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und die Begründung der Entscheidung wird auf das angegriffene Urteil und das Gutachten (Bl. 119 d.A.) verwiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Er greift die Rechtsansicht des Landgerichts an und meint, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des eingeholten Gutachtens könne die "Bereitschaftszeit" nicht vollständig berücksichtigt werden. Außerdem stehe fest, dass das angeschaffte Fahrzeug auch in größerem Umfang ohne Bezug zur Behinderung der Klägerin genutzt werde.

Dagegen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Im Weiteren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem Teilerfolg:

1. Der Beklagte ist aufgrund des rechtskräftigen Grundurteils verpflichtet, den durch die Behinderung der Klägerin verursachten Mehrbedarf durch eine Geldrente auszugleichen (§ 843 I BGB). Hierunter fällt auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger eines durch eine unerlaubte Handlung an Körper und Gesundheit Geschädigten. Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs dabei weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, NJW 1999, 2819; BGH, VersR 1978, 149). Dieser Bedarf bestimmt sich deshalb - das ist zwischen den Parteien unstreitig - nach dem von den Eltern der Klägerin erbrachten Pflege- und Betreuungsaufwand für die Klägerin.

Im Weiteren kommt es für die Ersatzfähigkeit nicht darauf an, ob der Angehörige, der die Pflegeleistungen erbringt, seinerseits einen Verdienstausfall erleidet, weil eine solche Hilfeleistung dem Schädiger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen soll. Allerdings muss sich der geltend gemachte Aufwand in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niederschlagen. Dieses Erfordernis dient der Abgrenzung eines ersatzfähigen Mehrbedarfs zu nicht ersatzfähigen Mühewaltungen im Rahmen elterlicher Zuneigung. Dritte können diese elterliche Zuneigung nicht leisten, weshalb es sich, um eine ersatzfähige Schadensposition i.S.d. § 843 Abs. 1 BGB darzustellen, um Tätigkeiten handeln muss, die sich aus dem allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen Bereich der unvertretbaren Zuwendung und aus sonstigen, selbstverständlichen, originären Aufgabengebieten der Eltern, insbesondere im Hinblick auf die Personensorge, herausheben (BGH, NJW 1999, 2819). Ist dies der Fall, so kann der deshalb zu erstattende Betrag unterhalb der tariflichen Vergütung für eine fremde Hilfskraft liegen, da die Pflege in häuslicher Gemeinschaft gegebenenfalls einen geringeren Zeitaufwand erfordert (BGHZ 106, 28, 31). Vorliegend besteht zwischen den Parteien insoweit allerdings Einigkeit, dass die von den Eltern der Klägerin für die Pflege und Betreuung aufgewendete Zeit mit einem Betrag von 20.- DM je Stunde angemessen abgegolten ist.

2. Für die zwischen den Parteien streitige Frage der Berücksichtigung der "Bereitschaftszeiten" folgt daraus:

a) Die Betreuung der Klägerin während der bloßen Bereitschaftszeit ist im Grundsatz nicht mehr alleine der vermehrten elterlichen Zuwendung zuzurechnen, sondern ersatzfähiger Mehraufwand. MUSS wegen der Behinderung eines Kindes ständig die Anwesenheit eines Elternteils gewährleistet sein, um bei Bedarf Hilfe zu leisten, so hebt sich diese Betreuung, erst recht bei einem - wie hier für den streitgegenständlichen Zeitraum - 15 Jahre alten Kind, weit aus dem selbstverständlichen originären Aufgabengebiet von Eltern heraus. Es handelt sich nicht mehr um eine den Eltern als nächsten Bezugspersonen zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung, sondern um eine Einsatzbereitschaft, wie sie z.B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen und auch im Falle der Klägerin zumindest zeitweise von fremden Pflegekräften ausgeübt wird. Das Erfordernis des Bereitschaftsdienstes für die Klägerin schränkt darüber hinaus die Lebensgestaltung ihrer Eltern, insbesondere ihre Freizeitgestaltung, in einem solchen Maße ein, dass der dafür betriebene Aufwand deutlich über den Bereich der üblichen, elterlichen Fürsorge hinausgeht. Der Vermögenswert des "Bereitschaftsdienstes" ist deshalb im Sinne eines "Marktwertes" objektivierbar und deshalb auch ersatzpflichtig (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 91).

b) Gleichwohl kann die Klägerin von dem Beklagten zum Ausgleich dieser Einsatzbereitschaft nicht Ersatz in Höhe der Vergütung für die gesamte Bereitschaftszeit verlangen.

Bei der Bemessung eines angemessenen Ausgleichs ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass die betreuenden Eltern sich auch während der Bereitschaftszeiten nicht ausschließlich der Klägerin widmen. Der Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass die - Pflege und Betreuung weitgehend leistende - Mutter der Klägerin während dieser Zeit regelmäßig Tätigkeiten verrichtet, die der Führung des Haushalts, der Betreuung und Pflege der jüngeren Schwester der Klägerin oder auch der eigenen Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. Aber auch abgesehen davon ist das bloße "Füreinander-Da-Sein", die Gegenwart von Eltern in der Nähe ihrer Kinder, z.B. um ihnen - in den verschiedensten Situationen - beizustehen, selbst dann teilweise Inhalt der elterlichen Personensorge und Ausdruck unvertretbarer, elterlicher Zuwendung, wenn der dafür betriebene Aufwand insgesamt über dasjenige hinausgeht, was Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen, originären Aufgabengebiets der Eltern ist. Mag auch mit dem Älterwerden des Kindes das Erfordernis und die tatsächliche Ausübung eines solchen Beistandes immer geringer werden, so ändert dies nichts daran, dass er - tatsächlich erbracht - zumindest teilweise Gegenstand der höchstpersönlichen Beziehung der Eltern zum Kind ist. Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Bereitschaftsdienstzeiten würden von ihren Eltern nicht nur "abgesessen"; vielmehr werde mit ihr gespielt, spazieren gegangen und es gäbe weitere Freizeitaktivitäten. Das alles sind aber Betätigungen im Bereich elterlicher Zuwendung sowie des Familienlebens, die einen höchstpersönlichen Einschlag haben und deshalb von Dritten so nicht durchgeführt werden können, mag auch die Qualität dieser Beschäftigungen wiederum infolge der Behinderungen der Klägerin anders sein, als sie es bei der Beschäftigung von Eltern mit einer gesunden, 15 Jahre alten Tochter wäre.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände schätzt der Senat den Anteil der ersatzfähigen Bereitschaftsdienstzeiten auf 50 %. Soweit der Sachverständige lediglich eine Berücksichtigung dieser Zeiten mit 25 % vorgeschlagen hat, hat er darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine Schätzung aus rein medizinischer Sicht handelt und er sich zu einer abschließenden rechtlichen Bewertung nicht in der Lage sieht. Der Senat hält unter Berücksichtigung der rechtlichen Bewertungskriterien und der vorstehenden Umstände des Einzelfalles eine Berücksichtigung der Hälfte dieser Zeiten für angemessen.

c) Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Ausgehend von den - insoweit von den Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des Sachverständigen fallen an Schultagen 7,5 Stunden Betreuungsaufwand und 2 Stunden "Bereitschaftsdienst" an. Unter Berücksichtigung der Hälfte der Bereitschaftsdienstzeiten ergibt sich daraus ein Pflegeaufwand von insgesamt 8,5 Stunden.

An allen anderen Tagen ergibt sich ein Pflegeaufwand von 7 Stunden und - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - 8 Stunden Bereitschaftsdienstzeit, so dass hier von einem Gesamtaufwand von 11 Stunden auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin an drei Tagen im Jahr 1999 durchgehend von einer dritten Person gepflegt wurde, ergibt sich folgende Berechnung:

187 Schultage (190 -3) * 8,5 Stunden = 1 589,50 Stunden 175 Tage * 11 Stunden = 1925,00 Stunden GESAMT: 3 514,50 Stunden.

Hiervon sind die im Weiteren erbrachten Fremdleistungen von 577,50 Stunden abzuziehen, so dass ein Mehraufwand von 2937 Stunden verbleibt. Der Beklagte schuldet der Klägerin daher 2937 * 20.- DM = 58.740.- DM. Abzüglich bereits gezahlter 50.660.- DM verbleibt eine noch offene Forderung in Höhe von 8.080.-DM.

2. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit der Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 4.360,40.- DM wegen der Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs verurteilt worden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Anschaffung dieses Fahrzeugs durch die Behinderung der Klägerin bedingt ist und erforderlich war. Damit schuldet der Beklagte den Ersatz der gesamten Anschaffungskosten (§ 249 Abs. 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieses Fahrzeug auch für Fahrten genutzt wird, die nicht durch die Behinderung der Klägerin veranlasst sind. Letzteres kann nur Auswirkungen darauf haben, in welchem Umfang sich der Beklagte an den Betriebskosten des Fahrzeugs zu beteiligen hat.

3. Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 8.080.- DM + 4.360,40.- DM = 12.440.- DM = 6.360,67 EURO.

4. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, die Entscheidung über die Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestanden nicht.

Beschluss:

Der Berufungsstreitwert wird auf 13.844,71 EURO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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