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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 5 U 6/04
Rechtsgebiete: BGB, TFG


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831
BGB § 847 a.F.
TFG § 6 Abs. 1
TFG § 12
1. Die mit einer Blutspende im Allgemeinen verbundenen Risiken, insbesondere aber das Risiko eines direkten Nerventraumas durch die eingeführte Nadel und die Möglichkeit bleibender Körperschäden, bedürfen der Selbstbestimmungsaufklärung des Blutspenders.

2. Die Aufklärung hat umfassend und in einer auf die Person des Spenders abgestellten verständlichen und individuellen Form durch einen Arzt oder eine entsprechend geschulte Person zu erfolgen.

Diesen Anforderungen genügen schriftliche Hinweise auf der Rückseite eines "Fragebogens für Blutspender" ("Informationen für zur Blutspende") regelmäßig nicht. Eine ausreichende Aufklärung muss grundsätzlich - auch - mündlich erfolgen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 6/04

Verkündet am: 19. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Arzthaftung, hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2004 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1524,26 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. Januar 2001 und 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.Januar 2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 1022,58 Euro (= 2.000.- DM) vom 12. März 2000 bis zum 29. Januar 2001 und aus 15.000 Euro in Höhe von 4 % seit dem 30. Januar 2001 und in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund seiner Blutspende am 29. Oktober 1999 im ...klinikum in ... noch entstehen wird, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen das Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe einer Blutspende geltend. Dem liegt - zusammengefasst - Folgendes zugrunde:

Die Beklagte führt in Krankenhäusern, so auch im ...klinikum in ..., Blutspendetermine durch. Am 29. Oktober 1999 spendete der Kläger, ein Polizeibeamter, dort - wie schon dreimal zuvor, erstmals am 22. Februar 1999 - Blut. Zuvor hatte er - wie vor jeder Blutspende - einen "Fragebogen für Blutspender" (Bl. 234 d.A.) ausgefüllt und unterschrieben, auf dessen Rückseite sich "Informationen zur Blutspende" befinden. Darin heißt es u.a.:

"Mögliche Komplikationen Eine Blutspende wird in der Regel gut vertragen. Nur selten kommt es zu Unwohlsein, Kreislaufschwäche (Schweißausbruch, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Ohnmacht) oder stärkeren Nachblutungen aus der Einstichstelle. Noch seltener sind Schädigungen von Blutgefäßen oder Nerven sowie Entzündungsreaktionen zu erwarten. ... Erklärung ... Ich habe die vorgenannten Erklärungen zur Kenntnis genommen und keine weiteren Fragen."

Die für die Blutspende erforderliche Einführung der Punktionskanüle wurde durch eine Arzthelferin, die Zeugin N... W..., in den linken Unterarm des Klägers vorgenommen. Nachdem der Kläger unmittelbar nach dem Einstich einen Schmerz reklamierte, wurde die Lage der Nadel durch die anwesende Ärztin, die Zeugin Dr. S..., korrigiert, indem sie sie ein wenig herauszog.

Der Kläger hat ursprünglich behauptet, der Einstich sei fehlerhaft erfolgt, weshalb es zur Verletzung eines Nervs im linken Unterarm und - trotz zwischenzeitlicher Durchführung von zwei Revisionsoperationen - zu näher beschriebenen, irreparablen Folgeschäden (chronifizierte, neuropathische Schmerzen) gekommen sei. Später hat er ergänzend vorgetragen, er sei vor der Blutspende über das damit verbundene Risiko nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Den geltend gemachten Schaden hat der Kläger wie folgt beziffert: Der Schmerzensgeldbetrag habe mindestens 20.000.- DM zu betragen. Außerdem seien ihm Schäden durch Attestkosten (181,20.- DM), infolge seiner Arbeitsunfähigkeit eine entgangene Schichtzulage von Mai 2000 bis Dezember 2000 (800.- DM), Fahrtkosten zu Arztterminen (3842,80.- DM) und eine entgangene Nacht- und Feiertagszulage von Mai bis Dezember 2000 (2.634,73.- DM) entstanden.

Die Beklagte hat einen Behandlungsfehler, die Schädigung eines Nervs und die Kausalität des Einstichs für eine etwaige Nervschädigung bestritten und im Übrigen die Ansicht vertreten, dass der Kläger ausreichend über die Risiken der Blutspende aufgeklärt war. Im Übrigen hat sie eingewandt, dass der Kläger auch bei einer umfassenderen Aufklärung die Blutspende abgegeben hätte, was sich schon daraus ergebe, dass der Kläger am 7. Januar 2000 in Kenntnis der aufgetretenen Komplikationen erneut - wie unstreitig - Blut gespendet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auch auf die Aufstellung des Klägers zu den geltend gemachten Schadenspositionen (Bl. 16 - 29 d.A.), verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Direktorin der Neurologischen Klinik der ... Universität in ..., Prof. Dr. med. Di.., vom 12. Juli 2002 (Bl. 117 ff d.A.), eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Direktors der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums ..., Prof. Dr. Bö..., unter Mitwirkung von Privatdozent Dr. Wi... vom 8. Juli 2003 (Bl. 179 ff d.A.) nebst mündlicher Erläuterung dieses Gutachtens (Bl. 222 ff d.A.) durch Dr. Wi... sowie durch Vernehmung der sachverständigen Zeuginnen Dr. S... und N... W... (Bl. 83 ff d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe zwar fest, dass es bei der Blutspende zu einer Nervschädigung gekommen sei. Indes sei der Einstich nicht behandlungsfehlerhaft erfolgt. Die Frage des Umfanges der erforderlichen Aufklärung könne offen bleiben, weil feststehe, dass der Kläger sich auch im Falle einer weitergehenden Aufklärung zur Blutspende bereit erklärt hätte. Letzteres folge daraus, dass der Kläger - wie unstreitig - am 7. Januar 2000 und somit nach Kenntnis von den Komplikationen der vorangegangenen Blutspende erneut eine solche abgegeben habe.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziele nach Umstellung auf EURO - Beträge unverändert weiterverfolgt. In der Berufungsbegründung stellt er nunmehr unstreitig, dass der Einstich nicht behandlungsfehlerhaft erfolgt sei. Er greift das Urteil jedoch hinsichtlich der Ausführungen zur unzureichenden Selbstbestimmungsaufklärung und deren Auswirkungen an. Er trägt vor, die Aufklärung sei schon deshalb unzureichend, weil in den (damals verwendeten) schriftlichen Informationen kein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, dass ein Arzt für ein Gespräch und eventuelle Fragen zur Verfügung stehe. Die Aufklärung über gesundheitliche Risiken stehe auch an einer "unerwarteten Stelle". Eine mündliche Aufklärung habe nicht stattgefunden. Bei hinreichender Aufklärung hätte er seine Einwilligung in die Blutentnahme auch verweigert. Am 7. Januar 2000, als er erneut Blut gespendet habe, sei ihm noch nicht bewusst gewesen, dass die vorangegangene, hier streitgegenständlich Blutentnahme zu einer irreversiblen Schädigung des Nervs und bleibenden, schweren Beeinträchtigungen geführt habe.

Bei seiner informatorischen Befragung durch den Senat hat der Kläger zudem nähere, unbestritten gebliebene Angaben zu den Folgen der Nervverletzung gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2004 (Bl. 314 d.A.) verwiesen.

Dagegen verteidigt die Beklagte das Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Ergänzend trägt sie - hinsichtlich der Blutspendetermine unbestritten - vor, dass der Kläger am 23. Januar 1998 in die Blutspendezentrale "aufgenommen" worden sei. Bei dieser Gelegenheit, spätestens aber am Termin der ersten Blutspende, sei der Kläger von der Spendenärztin in einem Gespräch über die möglichen Risiken aufgeklärt worden (Beweis: Zeuginnen L... und Dr. S...). Am 2. Februar 1998 sei eine Blutwertkontrolle durch die Ärztin L... durchgeführt worden, am 10. September 1998 eine ebensolche durch die Zeugin Dr. S.... Am 22. Februar 1999 habe der Kläger dann erstmals Blut gespendet und weitere Male am 21. Mai 1999, am 21. Juli 1999, am 29. Oktober 1999 (die streitgegenständliche Blutspende) und am 7. Januar 2000. Am 21. Januar 2001 sei eine weitere Blutwertkontrolle durch die Zeugin Dr. S... durchgeführt worden. Die jeweils diensthabende Spendenärztin sei für die Spender im Eingangsbereich, im Wartebereich und in den beiden Spendenzimmern gut zu sehen gewesen. Der Kläger habe infolge der vorangegangenen Spenden auch alle Ärztinnen gekannt und immer gewusst, welche Ärztin gerade den Dienst verrichte. Im Falle einer offenen Frage zu den Risiken der Blutspende hätte sich der Kläger daher ohne weiteres an eine der Spendenärztinnen wenden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die in der Berufungsinstanz von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten zu Umfang und Inhalt der Risikoaufklärung des Klägers vor der Blutspende durch Vernehmung der beiden Zeuginnen V... L... und Dr. S... S.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2004 (Bl. 336 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache zu einem ganz überwiegenden Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie auf Feststellung der Ersatzverpflichtung hinsichtlich zukünftiger Schäden aus §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB (a.F.) sowie aus positiver Verletzung eines zwischen den Parteien begründeten Arztvertrages i.V.m § 278 BGB. Vertraglichen Ansprüchen des Klägers steht dabei im Ausgangspunkt weder entgegen, dass die Blutspende durch ihn unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, NJW 1977, 2120), noch dass die Tätigkeit nicht auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ausgerichtet war (vgl. z.B. für kosmetische Operation BGH, NJW 1991, 2349). Im Weiteren gilt Folgendes:

1. Nach den von dem sachverständig beratenen Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Kläger an seinem Körper verletzt worden, indem der nervus cutaneus antibracchii medialis, ein Hautnerv des linken Unterarmes, bei dem Durchstechen der Vene unmittelbar durch die mechanische Einwirkung der Nadelspitze traumatisiert wurde. Die Sachverständige Prof. Dr. Di... hat in ihrem Gutachten ausgeführt, es sei "sehr wahrscheinlich", dass sich im Rahmen der Blutspende ein Einstich in einen Hautnerv in der Ellenbeuge ereignet hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bö... sind die neurophatischen Schmerzen des Klägers die Folge einer Verletzung des nervus cuteanus antebrachii, welcher die vena basilica unterkreuzt und deshalb bei einer Venenpunktion verletzt werden kann. Das klassische Symptom einer solchen Verletzung anlässlich einer Venenpunktion ist der - hier unstreitig eingetretene - akut einsetzende Schmerz. Danach bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung, dass die Nervverletzung bei der Venenpunktion verursacht worden sei.

Diese Körperverletzung hat zu mehreren Körperschäden bei dem Kläger geführt. So musste sich der Kläger zwei Folgeoperationen am 13. März 2000 und am 7. Juni 2000 in der Neurochirurgie der Universitätskliniken des Saarlandes unterziehen. Vom 10. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 war der Kläger dienstunfähig, seither ist er wieder halbschichtig berufstätig. Eine Ausweitung der Arbeitszeit ist wegen der durch die Verletzung bedingten Einnahme von Analgetika und Antidepressiva und insbesondere wegen der damit verbundenen Nebenwirkungen auf unabsehbare Zeit nicht möglich. Trotz der Tabletteneinnahme hat der Kläger bis heute im linken Unterarm Schmerzen. Eine Verbesserung dieses Zustandes ist nach den übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständigen möglich, eine vollständige Genesung hingegen eher unwahrscheinlich.

2. Im Weiteren liegt auch eine für den vom Kläger erlittenen Körperschaden ursächliche, rechtswidrige Verletzungshandlung bzw. Vertragsverletzung der Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfin der Beklagten vor.

a) Das sachverständig beratene Landgericht hat - von der Berufung ausdrücklich so hingenommen - zwar festgestellt, dass das Durchstechen der Vene und die dadurch verursachte Verletzung des Nervs schicksalhaft waren und nicht auf einem vorwerfbaren Fehler bei der Durchführung der Blutspende durch die Zeugin N... W... beruhen. Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage ausdrücklich nicht mehr auf einen Behandlungsfehler stützt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

b) Der von der Zeugin vorgenommene Eingriff, das Einführen der Punktionskanüle in den linken Unterarm des Klägers, führt jedoch deshalb zu einer vertraglichen wie auch deliktischen Haftung der Beklagten, weil es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die Blutspende und den dafür erforderlichen Eingriff fehlte (zur Selbständigkeit eines vertraglichen wie deliktischen Haftungstatbestandes bei Aufklärungsmängeln vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., C 2). Dass der Kläger tatsächlich eine Einwilligungserklärung abgegeben hat, ist zwischen den Parteien zwar außer Streit. Die von dem Kläger erklärte Einwilligung ist aber unwirksam, weil ihr keine ausreichende Selbstbestimmungsaufklärung vorangegangen ist. Weder die in Form der schriftlichen "Informationen zur Blutspende" erfolgte Aufklärung des Klägers noch die mündliche Aufklärung durch die Zeugin L... über die Risiken der Blutspende noch beides zusammen genügte den Anforderungen an den Inhalt einer zur Wirksamkeit der Einwilligung führenden Selbstbestimmungsaufklärung. Insoweit gilt Folgendes:

aa) Die mit einer Blutspende im Allgemeinen verbundenen Risiken und insbesondere das hier verwirklichte Risiko eines direkten Nerventraumas durch die eingeführte Nadel und die Möglichkeit bleibender Körperschäden bedürfen der Selbstbestimmungsaufklärung des Blutspenders.

Entscheidend für Bestehen und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist zunächst, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und ob es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; BGH, VersR 1996, 330, 331). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ausweislich der beiden vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ist die Verletzung des nervus cutaneus antibracchii medialis im Falle des Durchstechens der Vene insofern prädestiniert, als in der Ellenbeuge eine enge anatomische Beziehung zwischen diesem Nerv und den großen Hautvenen besteht, indem dieser Nerv die Venen unterkreuzt. Hinzu kommt, dass Verletzungen von Nerven gerade bei Blutspenden wegen der Verwendung kaliberstärkerer Nadeln häufiger auftreten als etwa bei der Blutentnahme.

Weiter haben beide Sachverständige ausgeführt, dass sich in der medizinischen Literatur mehrfach Berichte finden, wonach es im Rahmen von Venenpunktionen und Blutentnahmen zu neuropathischen Schmerzen gekommen ist. Die Sachverständige Prof. Dr. Di... hat unter Hinweis auf Veröffentlichungen von Horowitz aus den Jahren 2000 und 2001 die Häufigkeit einer Nervenverletzung mit 1 : 20.000 angegeben (Bl. 135 d.A.). Der Sachverständige Prof. Dr. Bö... (Bl. 187 d.A.) hat unter Hinweis auf Veröffentlichungen von Newman und Waxman im Jahr 1996 eine Verletzungswahrscheinlichkeit gerade bei Blutspenden von 1 : 6.300 ermittelt. Nach Derry und Wallis (1977) ergab sich bei Bluttransfusionen eine Häufigkeit schmerzhafter Nervverletzungen von 1 : 25.000. Müller Wahl (1986) ermittelte sogar eine Schadenswahrscheinlichkeit bei Venenpunktionen von 9 : 3.346 = 1 : 371.

Damit entfällt die Notwendigkeit zur Aufklärung über die Gefahr, dass der Blutspender aufgrund der Einführung der Punktionsnadel an einem Nerv verletzt wird, nicht deshalb, weil es sich dabei um eine äußerst seltene Folge der Blutspende handelt. Unabhängig davon, dass statistischen Risikowerten bei der Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht ohnehin nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung zukommt (BGHZ 126, 386, 389), sind die von den Sachverständigen ermittelten Schadenswahrscheinlichkeiten nicht in einer zu vernachlässigenden Weise gering.

Das Risiko einer Nervverletzung haftet der Blutspende somit spezifisch an.

Im Weiteren haben die Sachverständigen ausgeführt, dass die Chronifizierung der durch die Verletzung des Nervs ausgelösten Schmerzen typisch (Gutachten Prof. Dr. Dienstag, den ..., Bl. 135 d.A.) bzw. die Zahl der in der Literatur angegebenen Fälle einer restutio ad integrum sehr gering sei (Gutachten Prof. Dr. Bö..., Bl. 188 d.A.). Anders als bei Nervverletzungen durch Blutentnahmen, die häufig folgenlos verheilen, bewirkt die Verwendung großkalibriger Nadeln bei der Blutspende nämlich nicht nur eine Erhöhung des Risikos einer solchen Verletzung, sondern hat auch Auswirkungen auf das Ausmaß der Verletzungen und damit auf die Heilungsaussichten (PD Dr. Wi..., Bl. 223/224 d.A.).

Da chronifizierte Schmerzen und die hierdurch erforderliche Dauereinnahme von Analgetika für die Lebensführung des Betroffenen zudem eine einschneidende Bedeutung haben, wie gerade der vorliegend zur Entscheidung anstehende Sachverhalt zeigt, ist über das entsprechende Risiko aufzuklären.

Hinzu kommt Folgendes:

Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient über dessen etwaige nachteilige Folgen zu informieren. Das gilt beispielsweise für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Erst recht muss dies für die Blutspende gelten, die medizinisch - jedenfalls aus Sicht des Blutspenders - überhaupt nicht geboten ist und zu der sich der Spender freiwillig und, vom Fall der Eigenblutspende abgesehen, alleine im Interesse der Allgemeinheit bereit erklärt. Dem Spender, für den es somit nicht um eine Abwägung zwischen dem Schadensrisiko aus einer Krankheit und dem Behandlungsrisiko, sondern alleine um die Einschätzung des Eingriffsrisikos geht, müssen in einem solchen Fall etwaige Risiken besonders deutlich vor Augen geführt werden (vgl. BGH NJW 1991, 2349).

bb) Diesen Anforderungen genügen die schriftlichen Hinweise auf der Rückseite des "Fragebogens für Blutspender" ("Informationen zur Blutspende") schon inhaltlich nicht.

In den Informationen ist lediglich das Risiko der Schädigung eines Nervs aufgeführt. Im Weiteren ist darin weder allgemein noch konkret erläutert, welche Konsequenzen eine solche Schädigung nach sich ziehen kann. Zwar muss der Patient nur "im Großen und Ganzen" über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken (BGHZ 90, 103, 106). Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit der Beschädigung eines Nervs ist aber nicht ausreichend, wenn die Gefahr besteht, dass diese irreversibel ist, chronifizierte Schmerzen zur Folge hat und damit die Lebensführung des Spenders in erheblichem Maße beeinträchtigen kann. Ein Arzt darf insbesondere nicht als allgemeinbekannt voraussetzen, dass die Beschädigung eines Nervs nach einer Blutspende irreversibel sein und auch dauerhafte Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen nach sich ziehen kann. Eine wirksame Aufklärung erfordert deshalb einen Hinweis auf diese möglichen Folgen einer Nervverletzung.

cc) Abgesehen davon, dass das Informationsblatt somit eine inhaltlich unzureichende, schriftliche Aufklärung des Klägers über das Risiko der Beschädigung eines Nervs enthält, ersetzt es auch nicht das für die Wirksamkeit der Selbstbestimmungsaufklärung im Regelfall erforderliche, persönliche Gespräch mit einem Arzt.

Grundsätzlich bedarf es zum Zwecke der Aufklärung des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten (BGH, VersR 1985, 361, 362). Das schließt zwar die Verwendung von Informationsblättern nicht aus, in denen die Risiken des Eingriffs schriftlich dargestellt sind. Im Regelfall können solche Informationsblätter jedoch das Gespräch, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf seine individuellen Belange einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten, nicht ersetzen (BGHZ 144, 1).

Von dem somit grundsätzlichen Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung im Hinblick auf den Routinecharakter einer öffentlich empfohlenen Polio - Schutzimpfung abgesehen, wenn der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen kann, dass der Patient auf eine zusätzliche mündliche Risikodarstellung keinen Wert legt. Danach kann es bei derartigen Routinemaßnahmen genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.

Die dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Überlegungen können indes nach Auffassung des Senats, auch wenn einige Parallelen bestehen, nicht auf den vorliegenden Fall einer freiwilligen Blutspende übertragen werden.

Bei den für eine Blutspende erforderlichen Maßnahmen handelt es sich zwar, wie bei einer Impfung, um einen Routineeingriff. Er muss nicht einmal notwendig durch einen Arzt, sondern er kann auch - wie hier - durch eigens hierfür ausgebildetes, sonstiges Fachpersonal durchgeführt werden.

Im Weiteren ist die Blutspende allerdings nicht wie die Polio - Schutzimpfung "öffentlich empfohlen". Eine "Empfehlung" im eigentlichen Sinne scheidet schon deshalb aus, weil es hier nicht um die Abwägung zwischen einem Krankheits- und einem Behandlungsrisiko für den Einzelnen geht, die eine entsprechende "Empfehlung" nach sich ziehen kann, sondern ausschließlich um die Abwägung zwischen dem (alleinigen) Nutzen des Eingriffs für die Allgemeinheit einerseits und dem (alleinigen) Eingriffsrisiko für den Einzelnen andererseits, welche nur eine Aufforderung oder einen Aufruf im Sinne einer Bitte nach sich ziehen kann.

Solche Aufrufe, Blut zu spenden, erfolgen tatsächlich von verschiedenen, insbesondere von öffentlichen Stellen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung; "Fakten zur Blut- und Plasmaspende"; "Informations und Motivationskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ab 1998; ab 2001 unter der Schirmherrschaft der Bundesgesundheitsministerin und in Kooperation u.a. mit dem Deutschen Roten Kreuz und der Bundesärztekammer, regelmäßige Aufrufe des Deutschen Roten Kreuzes in Printmedien und im Rundfunk). Es liegt zumindest nahe, dass durch die entsprechenden Stellen bereits eine Abwägung zwischen den Risiken der Blutspende für den einzelnen einerseits und dem Nutzen für die Allgemeinheit andererseits stattgefunden hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob aus einer solchen generellen Abwägung dieselbe Konsequenz für die Anforderungen an die Form der Aufklärung wie für den Fall der Polio - Schutzimpfung gezogen werden kann, kann hier letztlich dahinstehen.

Der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfungen auf den Fall der Blutspende steht jedenfalls entscheidend das Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 7. Juli 1998 - TFG) entgegen. Zwar hat dieses Gesetz in erster Linie - vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit Aids - verseuchten Blutspenden - den Schutz des Infusionsempfängers zum Gegenstand. Trotzdem ist das Gesetz auch als Schutzgesetz zugunsten des Blutspenders ausgestaltet.

Nach § 6 Abs. 1 TFG darf eine Spendeentnahme nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. Nach Nr. 2.1.2 der gem. § 12 TFG hierzu ergangenen Rechtsverordnung der Bundesärztekammer, die die Anforderungen an Form und Inhalt der Aufklärung weiter konkretisiert (Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten) , müssen dem Blutspender u.a. spezielle Informationen über besondere Spendeverfahren und die damit verbundenen Risken mitgeteilt werden.

Dass die Aufklärung umfassend und in einer für den Spender verständlichen Form zu erfolgen hat, bedeutet zum einen die Aufklärung des Blutspenders auch über Risiken des Entnahmeverfahrens, zum anderen eine auf die Person des Spenders abgestellte, individuelle Aufklärung. Sachkundig ist die Aufklärung nur dann, wenn sie von einem Arzt oder einer entsprechend geschulten Person vorgenommen wird (vgl. auch die Begründung des gleichlautenden Gesetzentwurfs des Bundesgesundheitsministeriums zu § 6 TFG). Eine Aufklärung, die diesen Anforderungen genügt, kann notwendig nur mündlich erfolgen. Aus Vorstehendem folgt außerdem, dass das Informationsblatt auch im Hinblick auf § 6 TKG i.V.m. den Richtlinien der Bundesärztekammer nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine ausreichende Aufklärung entspricht.

dd) Eine diesen Anforderungen genügende, mündliche Aufklärung des Klägers durch die Zeuginnen L... und Dr. S... steht nicht zur Überzeugung des Senates fest. Vielmehr haben die beiden Zeuginnen bekundet, dass ihre mündlichen Erläuterungen gegenüber dem Spender betreffend die Frage von Risiken der Blutspende inhaltlich nicht über das hinausgehen, was in dem Informationsblatt steht. Insbesondere haben die Zeuginnen den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es auch zu irreversiblen Nervenschädigungen mit chronischen Schmerzen kommen kann.

Insgesamt fehlt es damit an einer ausreichenden Selbstbestimmungsaufklärung des Klägers.

c) Der Auffassung des Landgerichts, der Aufklärungsmangel sei für die Erteilung der Einwilligung durch den Kläger in die Blutprobe nicht ursächlich geworden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. An den - der Beklagten obliegenden - Beweis der entsprechenden Behauptung werden strenge Anforderungen gestellt. Da es vorliegend nicht um einen Heileingriff geht, für den Patienten also nicht um die Frage, ob er bereit ist, das Krankheitsrisiko gegen das Behandlungsrisiko einzutauschen, muss (und kann) der Kläger auch keinen echten Entscheidungskonflikt plausibel machen. Einen solchen gibt es nicht. Es reicht deshalb aus, wenn der Kläger nachvollziehbar darlegt, dass er bei Kenntnis des Risikos von der Blutspende Abstand genommen hätte. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist plausibel und nicht widerlegt. Als Polizeibeamter hat er - wie der tatsächliche Verlauf zeigt - bei Verwirklichung des Risikos über die persönlichen Beeinträchtigungen hinaus auch erhebliche berufliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dass er am 7. Januar 2000 nochmals eine Blutspende abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, die Behauptung des Klägers als nicht plausibel anzusehen. Zwar war dem Kläger bereits im Dezember 1999 bewusst, dass sich (irgendein) Risiko bei der Blutspende am 29. Oktober 1999 verwirklicht hatte. Er ging aber davon aus, dass es sich um eine wiederherzustellende Verletzung einer Sehne ohne Folgeschäden handele (vgl. das Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 1999, Bl. 80 d.A.). Mit einer Verletzung eines Nervs und nachfolgenden Dauerschäden rechnete der Kläger nicht. Eine mutmaßliche Einwilligung auch für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung lässt sich daher nicht feststellen.

d) Der von der Beklagten in Zusammenhang mit der Streitverkündung gegenüber dem Saarland gehaltene Sachvortrag (Bl. 323 ff. d. A.) enthält keine für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs genügenden Tatsachen. Der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen dem Eingriff des erstbehandelnden Arztes und den Primär- und Folgeschäden wird nur dann unterbrochen, wenn der Fehler des nachbehandelnden Arztes völlig ungewöhnlich und unsachgemäß ist und zu der Behandlung durch den ersten Arzt bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher, zufälliger" Zusammenhang besteht. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Insgesamt stellt sich der Eingriff deshalb als rechtwidrige Körperverletzung dar, für deren Folgen die Beklagte einzustehen hat.

3. Der Kläger macht dem Grunde und der Höhe nach bestrittene Schadenspositionen geltend.

Insoweit hat er die Kosten für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens in Höhe von 181,20 DM belegt (Bl. 19 d.A.).

Auch die fehlende Schichtzulage ist eine dem Grunde nach erstattungsfähige Schadensposition. Da der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum Mai bis einschließlich Oktober 2000 belegt hat (Bl. 13 d.A.) bzw. sein weitergehender Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Dezember 2000 unbestritten geblieben ist, stehen ihm insoweit weitere 800.- DM als Schadenersatz zu.

Die von dem Kläger geltend gemachten Fahrtkosten sind jedenfalls teilweise (28 Fahrten nach ... und zwei weitere nach stationärem Aufenthalt; Fahrt nach ... zur Universitätsklinik) belegt (Bl. 27 - 29 d.A.). Die Fahrten zu seinem Hausarzt (je 4 km) sind nicht im Einzelnen belegt, ebenso nicht die Fahrten zur Krankengymnastik in ... und zu einem Heilpraktiker in .... Der Senat schätzt insoweit die dem Kläger insgesamt entstandenen Fahrtkosten nach § 287 ZPO auf insgesamt 2000.- DM. Der weitere Vortrag zu der fehlenden Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ist hingegen unschlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der Kläger die Stunden in seiner Aufstellung (Bl. 25/26 d.A.) ermittelt hat.

Insgesamt hat der Kläger somit einen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 2.981,20.- DM = 1524,26 €.

4. Aufgrund der vom Kläger erlittenen erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere infolge der mit Wahrscheinlichkeit bleibenden Schmerzen und der nur noch eingeschränkten Dienstfähigkeit, hält der Senat im Hinblick auf die Ausgleichs- und die - hier weniger behutsam - Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes einen Betrag in Höhe von 15.000 € für angemessen.

5. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3, 229 § 7 Abs. 2 EGBGB, § 291 BGB. Verzug der Beklagten hinsichtlich des materiellen Schadenersatzes ist erst mit Rechtshängigkeit der Klage eingetreten. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes befand sich die Beklagte nur in Höhe eines Betrages von 2000.- DM infolge des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Februar 2000 (Bl. 30 d.A.) ab dem 12. März 2001 in Verzug; Zinsen aus dem weitergehenden Betrag sind daher ebenfalls erst ab Rechtshängigkeit geschuldet.

6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

7. Der Senat lässt die Revision gegen das Urteil nach § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil über die Anforderungen an die Aufklärung bei Blutspenden, insbesondere unter Berücksichtigung des TFG, höchstrichterlich, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden wurde und eine solche Klärung im Hinblick auf die Häufigkeit und Bedeutung der Blutspende für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch der Fortbildung des Rechts dient.

Ende der Entscheidung

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