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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 6/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 843 Abs. 1
BGB § 847 a.F.
1. Zur Bemessung des Schadensersatzes wegen eines vermehrten Bedürfnisses für Pflege und Betreuung eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kindes durch Eltern im Rahmen häuslicher Gemeinschaft sowie bei anderweitigem stationärem Aufenthalt, insbesondere zur Bewertung so genannter "Bereitschaftszeiten" der Eltern.

2. Zur Bemessung der Entschädigung in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist - sog. Schmerzensgeld - bei einem durch einen groben ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kindes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und veränderter allgemeiner Wertvorstellungen. Im konkreten Fall: Schmerzensgeldkapitalbetrag 500.000.- EUR zuzüglich Schmerzensgeldrente monatlich 500.- EUR.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 6/07

Verkündet am: 22.04.2008 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus ärztlicher Pflichtverletzung, hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und den Richter am Amtsgericht Dr. Hartmann auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 25. Januar 2007 in Ziff. III abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Betreuungsmehraufwand für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 2004 nebst Kosten für Kleinpositionen insgesamt 184.264,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2004 zu bezahlen. 2. Die weitergehende Klage bzgl. Betreuungsmehraufwand und Kleinpositionen wird, soweit Gegenstand des Teilurteils, abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 40 %, die Beklagten 60 % zu tragen. V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der am ... 1996 geborene Kläger erlitt bei seiner Geburt in dem seinerzeit in der Trägerschaft des Beklagten zu 1) stehenden Kreiskrankenhaus ..., dessen gynäkologische Abteilung damals der Beklagte zu 2) als Chefarzt leitete, infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch eine Sauerstoffunterversorgung eine schwere Hirnschädigung. Durch Urteil des Landgerichts Landau vom 6. November 2003, Aktenzeichen 4 O 2/02, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass der Geburt zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. In diesem Urteil ist weiter festgestellt, dass die Geburtsschäden des Klägers durch grobe ärztliche Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 bei der Überwachung der Geburt des Klägers und bei der Geburtshilfe verursacht worden sind. Der Kläger ist geistig und körperlich schwerstbehindert und befindet sich auf dem Entwicklungsstand eines wenige Monate alten Kindes. Er ist nahezu blind. Er kann weder stehen, gehen noch mit den Händen greifen. Wenn er auf dem Rücken liegt, ist er nicht in der Lage, sich zu drehen. Er leidet an einer extremen Tetraspastik sämtlicher Extremitäten, die zu multiplen Kontrakturen geführt hat. An den Fingergelenken finden sich Beugekontrakturen. Eine Kopf - oder Haltungskontrolle, ein Drehen und Fortbewegen sind nicht möglich. Der Kläger leidet an einer völligen Rumpfinstabilität, sitzen kann er nur mit Unterstützung. Er kann nur breiartige Nahrung zu sich nehmen; dies wird mit Unterstützung einer Ernährungssonde und Ernährungspumpe durchgeführt. Infolge der Hirnschädigung sind beim Kläger epileptische Anfälle aufgetreten und als Folge mangelnder Bewegungsfähigkeit hat sich bei ihm ein Hüfthochstand entwickelt, der bereits operativ korrigiert werden musste. Seit 11. Juli 2004 befindet sich der Kläger in einem sozialpädagogischen Wohnheim in K.... Bis zu diesem Zeitpunkt wurde er in erster Linie von seinen Eltern zu Hause betreut und versorgt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 500.000,00 € und eine angemessene Schmerzensgeldrente in einer Größenordnung von 511,00 € monatlich. Er ist der Auffassung, dass diese Beträge die Untergrenze dessen darstellen, was zum Ausgleich seines immateriellen Schadens erforderlich sei. Außerdem begehrt er von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt etwa 983.000,00 €, der verschiedene Schadenspositionen umfasst: - A. Betreuungsmehraufwand in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 2004 (782.200,50 €)

- B. Kosten für die Betreuung durch die Lebenshilfe Bühl (798,18 €)

- C. Kraftfahrzeugkosten (19.002,43 + 49.206,85 €)

- D. Fahrtkosten (15.626,00 €)

- E. Baumehrkosten (120.130,00 €)

- F. Div. Kleinpositionen (6.326,75 €) Die Beklagten haben insgesamt bislang 225.000,00 € bezahlt, die der Kläger auf den materiellen Schaden verrechnet. Darüber hinaus hat die Pflegekasse verschiedene Auszahlungen geleistet, nach deren Abzug der Kläger erstinstanzlich eine Restschadensforderung von 730.940,79 € geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Beklagten mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Teilurteil vom 25. Januar 2007 zur Zahlung eines Schmerzensgeldeskapitalbetrages von 500.000 € und zur Zahlung einer Schmerzensgeldrente ab Geburt des Klägers von 500 € monatlich, jeweils mit Zinsen, sowie zu materiellem Schadensersatz in Höhe von 182.089,12 € nebst Zinsen verurteilt. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es mit dem Umfang der Beeinträchtigungen des Klägers und seiner daraus folgenden Hilflosigkeit sowie dem Umstand begründet, dass er sein ganzes Leben lang stets auf fremde Hilfe und intensive Pflege angewiesen sein wird. Weiter hat es ausgeführt, Beeinträchtigungen dieses Ausmaßes, die zu einer weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers geführt hätten, erforderten eine herausragende Entschädigung. Erschwerend komme hinzu, dass die beim Kläger eingetretenen Schäden durch grobe ärztliche Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 bei der Überwachung der Geburt des Klägers und bei der Geburtshilfe verursacht worden seien. Das Landgericht hat bezüglich des materiellen Schadens nur über die Schadenspositionen Betreuungsmehraufwand, Betreuung durch die Lebenshilfe und Kleinpositionen (s. o. A, B, F) entschieden. Bezüglich der anderen Positionen (Fahrtkosten, Fahrzeugkosten für die Anschaffung von 2 PKW und Baumehrkosten) hat es eine weitere Beweisaufnahme als erforderlich erachtet. Es hat zum Umfang des für den Kläger erforderlichen Betreuungsmehraufwands ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B... eingeholt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 24. Juli 2006 am 14. Dezember 2006 mündlich erläutert. Der Sachverständige hat zunächst den konkreten Betreuungsaufwand für den Kläger für verschiedene Altersstufen ermittelt und sodann durch Abzug des für ein gesundes Kind zu erbringenden Betreuungsaufwands den Betreuungsmehraufwand für den Kläger errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten Bl. 149 ff. d. A. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006, Bl. 186 ff. d. A. Bezug genommen. Im landgerichtlichen Urteil ist für die verschiedenen Zeiträume bis 11. Juli 2004 unter Bezug auf das eingeholte Gutachten ein Betreuungsmehraufwand (Min/tägl.) für den Kläger zugrunde gelegt, hiervon ist für Zeiten der Krankenhausaufenthalte des Klägers für die betreffenden Tage pauschal 25 % abgezogen, da das Gericht den Mehraufwand in diesen Zeiten auf 75 % geschätzt hat. Die festgestellten Zeiten des Krankenhausaufenthalts und die pauschale teilweise Berücksichtigung sind von beiden Parteien in der Berufung nicht angegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Zur Abgeltung des Aufwands hat das Gericht einen Stundensatz von 10,23 € angesetzt. Es hat bis zum 11. Juli 2004 einen Betreuungsmehraufwand von 441.117,76 € festgestellt. Für den Zeitraum des Aufenthalts des Klägers in K... ab 12. Juli 2004 hat die Zivilkammer den geltend gemachten Aufwand für Besuchsfahrten und Besuchsaufenthalte des Klägers zu Hause nicht als erstattungsfähig angesehen, da für ein gesundes Kind im gleichen Alter mindestens der gleiche Betreuungs- und Erziehungsaufwand angefallen wäre. Weiter hat das Landgericht Kosten der Lebenshilfe von 798,18 € als erstattungsfähig erachtet und bezüglich der Kleinpositionen - Windeln - einen Restbetrag, nach Abzug von 2.110,90 € erstatteter Leistungen der Pflegekasse, von 412,20 € zugesprochen. Weitere Schadenspositionen (Kleidung, KiGA, Spielzeug u. ä.) hat es als nicht erstattungsfähig erachtet und insgesamt einen materiellen Schaden mit Ausnahme der Klagepositionen Pkw, Baumehrkosten und Fahrtkosten von 442.328,14 € festgestellt. Hiervon hat es die Abschlagszahlungen der Beklagten von 225.000,00 €, das Pflegegeld von 32.682,57 € und den Zuschuss der Pflegekasse für den Ausbau eines behindertengerechten Bades von 2.556,45 € abgezogen und den offenen materiellen Restschaden mit 182.089,12 € beziffert, den es mit dem Urteil neben dem Schmerzensgeld zugesprochen hat. Das Urteil wird von beiden Parteien angegriffen. Die Beklagten wenden sich gegen die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente sowie teilweise gegen die Verurteilung zur Leistung von materiellem Schadensersatz. Sie erachten ein Schmerzensgeld als Kapitalbetrag von 250.000,00 € ohne Rente, hilfsweise ein Schmerzensgeld von 150.000,00 € neben einer Rente von monatlich 325,00 € als angemessen. Sie wenden ein, das Landgericht habe es unterlassen, die aus den zu würdigenden Umständen bisher durch die Erkenntnisse der Rechtsprechung gewonnenen Maßstäbe als Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung heranzuziehen. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis überschreite bei weitem die Grenze dessen, was anhand in größerer Zahl vorliegender Judikatur anderer Gerichte als zeitgemäße Auffassung von einer adäquaten Abgeltung des immateriellen Schadens eines geistig wie körperlich schwerst geburtsgeschädigten Kindes vertretbar sei. Das zuerkannte Schmerzensgeld überschreite auch das Maß dessen, was einer Versichertengemeinschaft zugemutet werden könne. Eine derartige Rechtsprechung führe dazu, dass sich immer mehr Versicherer aus dem Risiko der Geburtshilfe zurückzögen und die Versicherungsbeiträge in einem Maße ansteigen müssten, das eine angemessene fachärztliche Versorgung unmöglich mache. Bezüglich des Ersatzes des materiellen Schadens wenden sie sich gegen eine unter Beachtung bislang geleisteter Zahlungen über 65.235,46 € hinausgehende Verurteilung und greifen das Urteil an, soweit das Landgericht Pflege- und Betreuungsmehraufwand für die ersten 3 Lebensjahre des Klägers von mehr als 33.605,56 € zugesprochen hat. Die Beklagten behaupten diesbezüglich, für das 1. Lebensjahr des Klägers sei kein Betreuungsmehraufwand geltend zu machen, da auch ein gesundes Kind im ersten Lebensjahr einer "Rund um die Uhr Betreuung" bedürfe. Jedenfalls sei der vom Landgericht angesetzte Aufwand für die Betreuung und Versorgung eines gesunden Kindes zu gering, da der Sachverständige in seiner Tabelle lediglich den Aufwand für Maßnahmen der Grundversorgung gesunder Kinder angerechnet und Zeiten, in denen auch gesunde Kinder einer Beaufsichtigung bedürfen, nicht berücksichtigt habe. Der Pflege und Betreuungsaufwand für ein gesundes Kind betrage mehr als 6 h täglich - insoweit haben sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Sie behaupten weiter, der Pflege- und Betreuungsmehraufwand für das 2. und 3. Lebensjahr des Klägers sei ebenfalls zu hoch angesetzt. Ausgehend davon, dass ein gesundes Kind 10 h täglich schlafe, verbleibe auch bei einem gesunden Kind ein Pflege- und Betreuungsaufwand von 14 h, so dass, ausgehend von einem Pflege- und Betreuungsaufwand für den Kläger von 20 h täglich ein Mehraufwand von lediglich 6 h täglich entstehe. Die Beklagten beantragen, das am 25. Januar 2007 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2004 zu bezahlen, hilfsweise: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2004 zu zahlen, sowie ab dem 1. Februar 1996 eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 325,00 €, fällig jeweils zum Monatsende, nebst 4 % Zinsen aus den jeweiligen monatlichen Beträgen in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. April 2000 und 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweiligen monatlichen Beträgen ab dem 1. Mai 2000. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 65.235,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2004 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Weiter beantragt er, die Beklagten unter Abänderung von Ziff. III des Teilurteils des Landgerichts Landau vom 25. Januar 2007 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn über den vom Landgericht Landau zugesprochenen Betrag hinaus weitere 339.619,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2004 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger macht mit seiner Berufung weiteren materiellen Schaden geltend. Er erachtet den vom Landgericht angesetzten Entschädigungsbetrag für die Vergütung der von seinen Eltern erbrachten Betreuungsmehraufwendungen von 10,23 € je Stunde als zu gering. Er begehrt einen Betrag von 15,00 €/h. Er behauptet für die Zeit vor seinem Aufenthalt in K... - wie auch erstinstanzlich - einen Betreuungsaufwand von 24 h täglich, abzüglich Betreuungsaufwand für ein gesundes Kind entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen (1. LJ 0 - 6 Mon 375 min, 7 - 12 Mon 345 min, 2. LJ 300 min, 3. LJ 225 min, 4. LJ 210 min, 5. LJ 165 min usw., s. Schriftsatz v. 24. April 2007, Seite 5, Bl. 303 d. A.). Die vom Landgericht festgestellten und pauschal berücksichtigten Zeiten seiner Krankenhausaufenthalte hat er mit der Berufung nicht angegriffen und bei seiner Berechnung übernommen. Hieraus errechnet er für die jeweiligen Zeiträume einen höheren Betreuungsmehraufwand, als vom Landgericht zuerkannt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 24. April 2007, S. 6 ff., Bl. 304 ff. d. A. Bezug genommen. Weiter macht er einen Betreuungsmehraufwand von 7.695 € aus dem Zeitraum seines Aufenthalts in K... vom 12. Juli 2004 bis 30. Dezember 2004 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24. April 2007, Seite 11 f., Bl. 309 d. A. Bezug genommen). Er ist der Auffassung, die Begründung des Landgerichts für die Verneinung eines erstattungsfähigen Betreuungsmehraufwands für diesen Zeitraum sei fehlerhaft. Die Kompensation unter Heranziehung des gesamten Zeitraumes sei unzulässig. Es könnten bei taggenauer Betrachtung allenfalls 90 min für die Betreuung eines 8-jährigen gesunden Kindes in Abzug gebracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die selbständigen Berufungen beider Parteien begegnen verfahrensrechtlich keinen Bedenken. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, auf die Berufung des Klägers, die zu einem Teilerfolg führt, ist das Teilurteil des Landgerichts Landau teilweise abzuändern. Nach dem Urteil des Landgerichts Landau vom 6. November 2003, Aktenzeichen 4 O 2/02, steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach fest. Die Beklagten sind auch verpflichtet, den mit der schwerwiegenden Behinderung des Klägers verbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen (§ 843 Abs. 1 BGB). Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Kommen mehrere Arten der Betreuung (Heimunterbringung oder häusliche Pflege) in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, VersR 1999, 1156). A. Berufung der Beklagten 1. Immaterieller Schaden Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes (Kapitalbetrag und Rente) ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch ist dem Grunde nach außer Streit und beruht auf § 847 BGB a. F..

Eine rechnerisch streng festlegbare Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile gibt es nicht, da diese nicht in Geld messbar sind (BGHZ 18, 149). Der Tatrichter ist nicht gehindert, die in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellungen gerechtfertigt ist (BGH, VersR 1976, 967). Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger verfährt als früher (OLG Köln, VersR 1992, 1013 und VersR 1995, 549).

Die Entscheidung des Landgerichts hält sich in dem vorgegebenen Rahmen. Neben der Schwere der Beeinträchtigungen des Klägers hat es diejenigen Umstände, die dem Schaden sein Gepräge geben, zutreffend bewertet.

Eine "Ausreißerentscheidung" liegt ebenfalls nicht vor. Das OLG Köln (VersR 2007, 219) hat im Fall eines bei der Geburt durch einen ärztlichen Behandlungsfehler schwerstgeschädigten Kindes ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € zuerkannt, das OLG Hamm (VersR 2003, 282) 500.000,00 € Schmerzensgeld bei schwersten Hirnschäden bei der Geburt als Folge eines groben Behandlungsfehlers, das LG Kleve (ZfSch 2005, 235) 400.000,00 € Schmerzensgeld u. 500,00 € mtl. Schmerzensgeldrente bei einem schwerst geburtsgeschädigten Kind.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die beiden erstgenannten Entscheidungen keine Schmerzensgeldrente zugesprochen haben. Aber auch die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente von 500,00 € monatlich neben der Kapitalentschädigung von 500.000 € ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Kombination von Kapitalbetrag und Geldrente ist im Hinblick auf die Schwere und Fortdauer der Beeinträchtigungen des Klägers angemessen.

Die Entschädigungsbeträge stehen auch in einem ausgewogenen Verhältnis. Die vorliegend neben dem Kapitalbetrag zuerkannte Schmerzensgeldrente führt bei einer Kapitalisierung, die von einer durch seine Behinderungen nicht verkürzten Lebenserwartung des Klägers ausgeht, bei einem Rechnungszins von 5 % und einem Kapitalisierungsfaktor nach der Sterbetafel 2003/2005 von 19,817 zu einem Barwert von 118.902,00 € (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, allgemein zur Schmerzensgeldrente Rn. 300, zum Zinsfuss Rn. 869). Das sich hiernach aus Kapital und Rente ergebende Gesamtschmerzensgeld von 618.902,00 € ist zwar hoch, keinesfalls aber derart, dass eine Korrektur angezeigt wäre. Das LG München hat bei deutlich geringeren Beeinträchtigungen (Kind kann kommunizieren, mit einer Hand greifen, mit der linken Hand Nahrungstücke mit der Gabel zum Mund führen) 350.000,00 € Schmerzensgeld und eine Rente von 500,00 € mtl. zugesprochen (VersR 2007, 1139).

Im vorliegenden Fall ist neben dem Umfang der Beeinträchtigungen und dem Umstand, dass diese Folge eines groben Behandlungsfehlers sind, zu berücksichtigen, dass bislang auf den immateriellen Schaden des Klägers noch keine Zahlung der Beklagten erfolgt ist, obwohl sie bereits unter Fristsetzung zum 15. April 2004 zur Zahlung des zuerkannten Schmerzensgeldes aufgefordert worden waren.

Wenn die Beklagten anführen, das zugesprochene Schmerzensgeld würde zu einer Erhöhung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges führen, die letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten belastet, überzeugt auch dies nicht.

Was der Versichertengemeinschaft zugemutet werden kann, richtet sich danach, was bei den durch Versagen ärztlichen Personals und/oder Hilfspersonals schwerstgeschädigten Patienten im Bewusstsein redlich denkender und fühlender Menschen als angemessen anzusehen ist (vgl. OLG München, OLGR München 2006, 92 = FamRZ 2006, 623 = MedR 2006, 211). Dies ist bei dem vorliegenden Schmerzensgeld der Fall. 2. Pflegemehraufwand für die ersten 3 Lebensjahre des Klägers

a. Soweit die Beklagten geltend machen, im ersten Lebensjahr des Klägers sei kein Mehraufwand zu berücksichtigen, da auch ein gesundes Kind im ersten Lebensjahr einer "Rund um die Uhr" Betreuung bedürfe, ist dieser Schluss unzutreffend.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die das Landgericht zu Grunde gelegt hat, ist der Aufwand für die Betreuung und Pflege des Klägers um ein vielfaches höher als bei einem gesunden Kind. Dies ist auch für den Senat überzeugend. Konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der insoweit durch das Landgericht festgestellten Tatsachen sind nicht ersichtlich und mit der Berufung nicht geltend gemacht. Bereits die Prämisse der Beklagten, auch ein gesundes Kind könne im ersten Lebensjahr "nicht allein gelassen werden", ist fraglich (so allerdings OLG Celle, Urteil vom 20. März 2000, Az. 1 U 7/99). Dies unterstellt, kann hieraus, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht der Schluss gezogen werden, ein gesundes Kind bedürfe einer "Rund um die Uhr Betreuung" im gleichen Maße wie der Kläger. Aus dem Sachverständigengutachten geht bereits ein erheblicher Unterschied in der Grundversorgung des Klägers im ersten Lebensjahr (1165 Min) zu der eines gesunden Kleinkindes (375 Min incl. Hauswirtschaft) hervor. Die Betreuung eines gesunden Kleinkindes unterscheidet sich erheblich von der Betreuung, die die Eltern des Klägers in diesem Lebensabschnitt zu erbringen hatten. Die bei einem gesunden Kind danach in größerem Umfang anfallenden Bereitschaftszeiten sind mit den Leistungen, die für den Kläger zu erbringen waren, nicht vergleichbar. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die bei der Betreuung eines gesunden Kindes anfallenden Bereitschaftszeiten im Unterschied zu der wesentlich umfangreicheren Betreuung des Klägers eher den Mühewaltungen im Rahmen der elterlichen Zuwendung und Sorge zuzurechnen sind. Im Fall des Klägers sind dagegen die Bereitschaftszeiten wegen seiner besonderen und erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des damit verbundenen erhöhten Aufwands zumindest zum Teil als Betreuungsmehraufwand zu qualifizieren.

b. Die Beklagten wenden auch ohne Erfolg ein, der Betreuungsaufwand für ein gesundes Kind hätte auch im zweiten und dritten Lebensjahr mit einem höheren Wert berücksichtigt werden müssen, so dass allenfalls ein Mehrbedarf des Klägers von 6 h täglich bestand.

Das Landgericht hat für das 2. Lebensjahr als Vergleichsmaßstab für die Pflege und Betreuung eines gesunden Kindes, entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen, 300 Min für Betreuung und Haushaltstätigkeit festgestellt und unter Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes für den Kläger von 1165 Min einen Mehraufwand von 865 Min zugrunde gelegt und für das 3. Lebensjahr einen Mehraufwand von 940 Min bei gleichem Betreuungswand für den Kläger und einem Aufwand für ein gesundes Kind von 225 Min.

Diese Feststellung ist auch aus Sicht des Senats zutreffend. Der von den Beklagten gezogene Schluss, ein Kind schlafe etwa 10 h am Tag, so dass 14 h an Betreuung verbleiben, führt aus den oben bereits genannten Gründen nicht zu einer Reduzierung des für den Kläger zu leistenden Betreuungsmehraufwands.

B. Berufung des Klägers 1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht hätte für den Betreuungsmehraufwand eine Vergütung von 15,00 € je Stunde in Ansatz bringen müssen. Der vom Landgericht angesetzte Betrag von 10,23 € je Stunde erscheint auch nach der Auffassung des Senats angemessen. Die Bestimmung der Höhe eines Pflegegeldes liegt im tatrichterlichen Ermessen. Wenn die Betreuung innerhalb der Familie erfolgt, ist dabei nicht auf die Kosten einer fremden Pflegekraft abzustellen. Vielmehr ist die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die im Verhältnis zum Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen (BGH, VersR 1986, 59). Danach ist die von den Eltern des Klägers aufgewendete Zeit mit dem Betrag von 10,23 € netto nicht zu niedrig vergütet (s. auch Senat 5 U 31/02 u. 5 U 62/06). 2. Die Feststellungen des Landgerichts zum Betreuungsmehraufwand des Klägers im Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 11. Juli 2004 sind zutreffend, die hiergegen erhobenen Angriffe des Klägers sind unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die sogenannten Bereitschaftszeiten bei der Ermittlung des Betreuungsmehraufwands nicht vollständig berücksichtigt. Es ist naturgemäß nicht möglich, den Umfang der erforderlichen Aufwendungen für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln. Der Umfang der erforderlichen Aufwendungen ist unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90). Der Sachverständige Prof. Dr. B... hat für die ersten 8 Lebensjahre des Klägers einen Betreuungsbedarf von täglich 14 h 25 Minuten ermittelt, für organisatorische Aufgaben weitere 1 h 30 Min angesetzt, für kindbezogene hauswirtschaftliche Tätigkeiten 1 h und für Bereitschaftszeiten während der Ruhezeit des Klägers 2 h 30 Min (25 % einer geschätzten 10-stündigen Ruhezeit). Hierbei war zu berücksichtigen, dass die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Zeiten in der Addition zwar 24 h täglich übersteigen. Der angeführte Aufwand betrifft indes nicht nur unmittelbar am Kind zu erbringende, sondern auch weiterführende Aufgaben und ist, jedenfalls zum Teil, von beiden Eltern zu leisten. Hiervon hat er die Zeiten für die Grundpflege und die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bei einem gesunden Kind abgezogen und so den Betreuungsmehrbedarf des Klägers ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle Bl. 164 der Akten Bezug genommen. Das Landgericht hat die Ansätze des Sachverständigen seiner Berechnung zugrunde gelegt. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung eines angemessenen Ausgleichs ist zu beachten, dass die betreuenden Eltern sich auch während der Bereitschaftszeiten nicht ausschließlich dem Kläger widmen. Im Übrigen ist das bloße "Füreinander-Da-Sein", die Gegenwart der Eltern in der Nähe ihrer Kinder, z. B. um ihnen in den verschiedenen Situationen beizustehen, selbst dann teilweise Inhalt der elterlichen Personensorge und Ausdruck unvertretbarer, elterlicher Aufwendung, wenn der dafür betriebene Aufwand insgesamt über dasjenige hinausgeht, was Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen, originären Aufgabengebiets der Eltern ist. Danach ist der Anteil der berücksichtigten Bereitschaftszeiten während der Ruhephasen des Klägers mit 25 % zutreffend bemessen. Das Landgericht hat unter Ziff. 2 a der Entscheidungsgründe auch den Betreuungsmehraufwand für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 - 31. Januar 1997 zutreffend errechnet. Soweit hierbei unter dd. für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 - 31. Januar 2000 ein Betreuungsmehraufwand von 314.275 Min a 0,1705 € (= 10,23 € pro h) errechnet ist und als 25 %-ige Ermäßigung für 16 Tage Krankenhausaufenthalt 15.280 Min abgesetzt sind, beträgt die Ermäßigung von 25 % zwar rechnerisch zutreffend nur 3820 Min (16 x 955: 4), das Ergebnis des Landgerichts ist dennoch korrekt: 365 Tage a 955 Min ergeben 348.575 Min, nach Abzug von 2160 (Kindergarten), 7350 (Familienentlastung) und 3820 Min für den Krankenhausaufenthalt verbleiben 335.245 Min a 0,1705 €. Dies sind, wie auch vom Landgericht festgestellt, 57,159,27 €. Unter gg. sind ebenfalls 25 % Abzug für den Krankenhausaufenthalt von 8 Tagen mit 8240 Min unzutreffend angegeben, da insoweit nur 2060 Min abzusetzen sind. Das Ergebnis ist jedoch wiederum zutreffend: 375.950 - 38880 - 21510 - 2060 = 313.500 Min.

Dies multipliziert mit 0,1705 € ergibt, wie im Urteil, 53.451,75 €. 3. Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die Verneinung eines Betreuungsmehraufwandes für den Zeitraum seines stationären Aufenthalts im sozialpädagogischen Wohnheim in K... vom 12. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004, in dem er von seinen Eltern besucht, bzw. zu Aufenthalten im Elternhaus, teilweise mit Übernachtung, abgeholt wurde. Insoweit führt seine Berufung zu einem Teilerfolg. Die vom Kläger angegebenen Zeiten sind insoweit unstreitig. Das Landgericht hat einen Betreuungsmehraufwand des Klägers für diesen Zeitraum mit der Begründung verneint, auch für ein gesundes Kind entstünde ein den zeitlichen Angaben für Besuche und Besuchsaufenthalte des Klägers entsprechender Betreuungsaufwand. Dies überzeugt nicht. Der Kläger hat auch für die Zeit seiner Unterbringung im sozialpädagogischen Wohnheim in K... Anspruch auf Ersatz des infolge seiner Behinderung bestehenden Betreuungsmehraufwands. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kosten der stationären Vollzeitpflege bereits erstattet werden. Weitere Pflegeleistungen der Eltern des Klägers in Abgrenzung zu nicht ersatzfähigen Mühewaltungen im Rahmen elterlicher Zuneigung können daher, abgesehen von einem Übergangszeitraum während der Eingewöhnungsphase des Klägers in K..., nur noch für die Zeiten erstattet werden, in denen sich der Kläger nicht im sozialpädagogischen Wohnheim aufhält, sondern z. B. im elterlichen Haushalt oder im Krankenhaus. Der Senat hat als Übergangszeitraum den Monat Juli 2004 berücksichtigt. Hier macht der Kläger an 9 Tagen insgesamt 97,5 Stunden inklusive Fahrtzeiten geltend. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, auch die Fahrtzeit sei erstattungsfähig, da die Fahrten ohne die Behinderung durch den Geburtsschaden nicht erforderlich wären, ist dies zwar zutreffend, führt aber nicht zur Bejahung eines erstattungsfähigen Betreuungsmehraufwands. Die Fahrten dienen nicht unmittelbar der Betreuung des Klägers. Diese erfolgt erst im Zusammenhang mit den Besuchen. Die Besuche wiederum sind in erster Linie den Mühewaltungen im Rahmen der elterlichen Zuneigung zuzuordnen, so dass die Fahrtzeit nicht berücksichtigungsfähig ist. Über die Fahrtkosten hat das Landgericht mit dem vorliegenden Teilurteil noch nicht entschieden. Nach Abzug der geschätzten Fahrtzeit von täglich 1 Stunde verbleiben 88,5 Stunden. Auch insoweit ist nicht die gesamte Zeit anzusetzen, die die Eltern des Klägers in K... verbracht haben. Hier gelten dieselben Erwägungen wie bei der häuslichen Pflege. Der Senat legt unter Heranziehung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B... einen täglichen Pflegemehrbedarf des Klägers von 990 Minuten zugrunde. Dies sind 16,5 Stunden - bezogen auf einen Zeitraum von 24 Stunden 68,75 %, gerundet 2/3 dieses Zeitraums. Zum Zwecke einer pauschalierenden Berechnung sind daher im Juli von den geltend gemachten Stunden abzüglich Fahrtzeit 2/3, d.h. 59 Stunden als Betreuungsmehraufwand anzusetzen. Bei einem Stundensatz à 10,23 € errechnet sich für Juli 2004 ein Betreuungsmehraufwand von 603,57 €. Im August 2004 ist der Kläger an einem Tag nach Hause geholt worden. Von den geltend gemachten 11,5 Stunden sind zunächst 2 Stunden Fahrtzeit abzusetzen, so dass 9,5 Stunden verbleiben. 2/3 hiervon sind 6,33 Stunden à 10,23 € = 64,78 €. Für die Heimfahrt des Klägers am 5. September 2004 mit geltend gemachten 11,5 h, sind ebenfalls 64,78 € als Betreuungsmehraufwand zu berücksichtigen. Für den Krankenhausaufenthalt vom 29. September bis 1. Oktober 2004 sind 56 Stunden geltend gemacht. Nach Abzug einer geschätzten Fahrtzeit von 1 Stunde verbleiben 55 Stunden. 2/3 hiervon sind 36,66 Stunden, hiervon ist, entsprechend der Berechnungsweise des landgerichtlichen Urteils, nochmals 1/4 wegen der Krankenhausunterbringung des Klägers abzusetzen, so dass 27,5 Stunden à 10,23 €, mithin 281,33 € resultieren. Für Dezember 2004 sind 82 Stunden Krankenhausaufenthalt geltend gemacht. Nach Abzug einer geschätzten Fahrtzeit von 1 Stunde verbleiben 81 Stunden. 2/3 hiervon sind 54 Stunden, nach Abzug weiterer 25 % verbleiben 40,5 Stunden à 10,23 €, d.h. 414,32 €. Für den Besuch des Klägers zu Hause am 12. Dezember 2004 sind, wie am 29. August, 64,78 € anzusetzen. Im Zeitraum vom 26. bis zum 30. Dezember 2004 sind anlässlich des Besuchs zu Hause insgesamt 102 Stunden geltend gemacht. Nach Abzug einer geschätzten Fahrtzeit von 2 Stunden verbleiben 100 Stunden. 2/3 hiervon als Betreuungsmehrbedarf sind 66,66 Stunden à 10,23 €, d.h. 681,93 €.

Die Summe der vorgenannten Beträge beläuft sich auf 2.175,49 €.

Der Zinsanspruch hieraus folgt, ebenso wie bezüglich der weiteren Positionen des materiellen Schadens, aus §§ 288, 286 BGB.

4. Soweit das Landgericht einen offenen materiellen Restschaden des Klägers mit Ausnahme der Klagepositionen Kraftfahrzeugkosten, Fahrtkosten und Baumehrkosten in Höhe von 182.089,12 € festgestellt hat, ist dieser Betrag um die oben festgestellte Summe von 2.175,49 € zu erhöhen. Insgesamt resultiert daraus ein Zahlungsbetrag von 184.264,61 €.

Die weitergehende Berufung des Klägers ist unbegründet. C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 S.1 ZPO). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1; 42 Abs. 2, Abs. 5; 45 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 GKG; 3 ZPO auf 836.398,03 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 339.619,37 €; Berufung der Beklagten: Hilfsantrag Nr. 1 = 379.925 € (350.000,00 € + 60 x 175,00 € laufende Schmerzensgeldrente + 111 x 175,00 € Rentenrückstand), Antrag Nr. 2 = 116.853,66 €).

Ende der Entscheidung

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