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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: 5 UF 118/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587
ZPO § 185
ZPO § 187
Leitsatz:

Bei der Ermittlung des Endes der Ehezeit ist die erste wirksame Zustellung des Scheidungsantrag maßgeblich. Soll auf eine spätere abgestellt werden, setzt dies voraus, dass die vorangegangene unwirksam war.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

5 UF 118/99 2 F 65/98 (AmtsG -FamG- Zweibrücken)

In der Familiensache

betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs der geschiedenen Ehegatten,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Oktober 1999, eingegangen am 28. Oktober 1999, gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Zweibrücken vom 13. September 1999, ihr zugestellt am 29. September 1999, begründet am 22. November 1999 nach Anhörung der Beteiligten, ohne mündliche Verhandlung am 10. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in seiner Ziffer II (Regelung des Versorgungsausgleichs) und im Kostenausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. Sie hat einen vorläufigen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem erheblichen Verfahrensmangel, weil das Familiengericht unter Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG das zur Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ende der Ehezeit nicht festgestellt hat.

Die Zustellung des Scheidungsantrags ist im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO bewirkt worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, die bei der Zustellung zu beachtende Vermerke nicht enthielt, ist die Sendung an eine H.F. übergeben worden. So heißt die Antragstellerin. Aus deren Angaben zum Trennungsstatus der Parteien musste das Familiengericht ins Auge fassen, dass es sich hierbei auch um die noch nicht aus der Wohnung gezogene Antragstellerin handeln könne. Das Familiengericht hat dies gemäß der Verfügung vom 28. April 1998 auch so gesehen und wegen Verstoßes gegen § 185 ZPO erneut die Zustellung angeordnet. Diese wurde am 4. April 1998 bewirkt. Damit ist unklar, aufgrund welcher Ehezeit sich der Versorgungsausgleich berechnet. Maßgeblich ist die erste wirksame Zustellung. Soll auf die vom 4. April 1998 abgestellt werden, setzt dies voraus, dass die vorangegangene unwirksam war. Ein Verstoß gegen § 185 ZPO, also die Übergabe im Wege der Ersatzzustellung an den Gegner des Rechtsstreits, hat zwar die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge. Der Mangel kann aber gemäß § 187 ZPO geheilt werden, es sei denn durch die Zustellung sollte eine Notfrist in Gang gesetzt werden. Selbst in diesem Falle ist aber die Heilung für andere mit der Zustellung einhergehende Rechtswirkungen möglich (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 187, Rdn. 9). Im vorliegenden Falle ist nicht auszuschließen, dass dem Antragsgegner der Scheidungsantrag schon vor dem 1. April 1998 zugegangen ist. Immerhin hat sich für ihn schon am 23. März 1998 ein Rechtsanwalt bestellt.

Gemäß dem auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Rechtsgedanken des § 539 ZPO ist das Urteil in Bezug auf die Regelung des Versorgungsausgleichs aufzuheben und zur Durchführung der noch anstehenden Ermittlungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist untunlich, weil die wesentliche von Amts wegen zu betreibende Aufklärung ins Rechtsmittelverfahren verlagert würde.

Im Beschwerdeverfahren werden wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG Gerichtskosten nicht erhoben. Weiter Nebenentscheidungen erübrigen sich im Hinblick auf den nur vorläufigen Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 17 a Nr. 1 GKG festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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