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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 5 UF 123/03
Rechtsgebiete: EGBGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 22 Abs. 1
FGG § 16a
ZPO § 438 Abs. 1
ZPO § 438 Abs. 2
Zur Feststellung der Wirksamkeit einer Adoption in Kasachstan als Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 UF 123/03

Verkündet am: 16. März 2004

In der Familiensache

wegen Ausbildungsunterhalts,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz

auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 31. Juli 2003 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die 1983 in Kasachstan als Tochter des Zeugen Sch... geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch.

Der Beklagte war mit der 1995 verstorbenen Mutter der Klägerin verheiratet.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe sie in Kasachstan adoptiert. Er sei daher unterhaltsverpflichtet.

Der Beklagte hat eine wirksame Adoption der Klägerin bestritten.

Das Familiengericht hat der Unterhaltsklage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 58,80 Euro für 11. November 2001 bis 31. Dezember 2001, in Höhe von 48,00 € für 1. Januar 2002 bis 18. November 2002 und in Höhe von 17,00 € vom 19. November 2002 bis 18. November 2003, jeweils monatlich, verurteilt.

Auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Exekutivkomitees des Gwadejsker Rayonsowjets am 27. Juli 1990 und legalisiert durch die Konsularabteilung des Außenministeriums der kasachischen Sowjetrepublik, sei die Vaterschaft des Beklagten hinreichend nachgewiesen.

Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, die Voraussetzungen einer wirksamen Adoption seien von der Klägerin nicht belegt. Es fehle insbesondere an einer Eintragung der Adoption in das Personenstandsregister. Dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Geburtsregister Nr. ... vom 12. Juni 19.. lasse sich vielmehr entnehmen, dass es eine entsprechende Eintragung gerade nicht gebe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil vom 31. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde sei nicht in Zweifel zu ziehen. Der Eintragung in ein Personenstandregister habe es nicht bedurft. Im Übrigen habe der Beklagte sie als seine Tochter ausgegeben und für sie Kindergeld beantragt.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Klageabweisung.

Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage einer wirksamen Adoption der Klägerin durch den Beklagten in Kasachstan im vorliegenden Unterhaltsverfahren als Vorfrage zu klären ist. Ein Feststellungsverfahren nach den §§ 640 ff. ZPO, das Grundlage einer Verfahrensaussetzung sein könnte, ist nicht anhängig. Ein Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. Teil 1, 2950) ist ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben (Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 22 EGBGB Rdnr. 16, Maurer in FamRZ 2003, 1341).

Das Familiengericht, das die Geburtsurkunde vom 27. Juli 1990 als Beleg einer Annahme der Klägerin durch den Beklagten hat ausreichen lassen, hat dabei zu geringe Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis einer anerkennungsfähigen Adoptionsentscheidung gestellt.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob die Geburtsurkunde als ausländische Urkunde gem. § 438 Abs. 1 ZPO als echt angesehen werden könnte. Der angebrachte Legalisationsvermerk einer kasachischen Behörde erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 438 Abs. 2 ZPO, der eine entsprechende Bescheinigungen durch einen deutschen Konsul oder Gesandten voraussetzt.

Anerkennung und Rechtswirkungen einer im Ausland vorgenommenen Adoption sind für Vertragsstaaten nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 zu beurteilen. Dieses Übereinkommen ist für Deutschland am 1. März 2002 in Kraft getreten, gilt aber nicht für Kasachstan (Palandt/Heldrich aaO, Rdnr. 10) und ist daher hier nicht anwendbar.

Außerhalb dieses Übereinkommens sind ausländische Adoptionen, die durch Rechtsgeschäft vorgenommen wurden, nach dem gem. Art. 22 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Recht zu beurteilen, ausländische Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Behörde sind an den Voraussetzungen nach § 16 a FGG zu messen (Palandt/Heldrich Rdnr. 11).

Im vorliegenden Verfahren wäre die zugrunde liegende Adoptionsentscheidung an den Voraussetzungen des § 16 a FGG auf ihre Anerkennungsfähigkeit zu überprüfen.

Es kann mangels ausreichend konkreten Vertrags lediglich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin behaupten will, ihre Adoption sei vor dem 27. Juli 1990, dem Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde, ausgesprochen worden. Damit wäre eine Adoption nicht nach dem Ehe- und FamG vom 17. Dezember 1998, sondern nach dem Gesetzbuch der Republik Kasachstan vom 6. August 1969 über die Ehe und Familie (FamG Buch) zu beurteilen. Nach Art. 104 Abs. 1 des Familiengesetzbuches 1969 wurde eine Adoption durch Beschluss des Exekutivkomitees des Kreis-, Stadt- oder Stadtbezirksrats der Volksdeputierten ausgesprochen. Für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit steht ein solcher Beschluss einer gerichtlichen Entscheidung gleich. Denn so weit eine Behörde nach ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit vergleichbar ist, ist für die Prüfung der von dieser Behörde ausgesprochenen Adoption ebenfalls § 16 a FGG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Für Adoptionsbeschlüsse des Exekutivkomitees nach dem hier anwendbaren kasachischen Recht ist dies bereits bejaht worden (BayObLG in StAZ 2000, 104, 105). Dem schließt sich der Senat an.

Die Klägerin hat einen Beschluss des zuständigen Exekutivkomitees über ihre Adoption durch den Beklagten weder vorgelegt noch ist bekannt, wann und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen sein soll und welches Verfahren vorausgegangen war. Es fehlt daher eine ausreichende Grundlage für eine. Anerkennungsprüfung im vorliegenden Verfahren.

Eine - hier ebenfalls nicht vorhandene - Ausfertigung einer Adoptionsurkunde des Standesamtes und die Registrierung der Adoption stellen keine Entscheidungen im Sinne von § 16 a FGG dar und können daher auch nicht Grundlage einer Anerkennungsentscheidung sein (BayObLG aaO). Für eine neue Geburtsurkunde der Klägerin gemäß Art. 173 FamGB 1969 gilt nichts anderes. Deren Ausstellung ist kein ausreichendes Indiz für eine wirksame und anerkennungsfähige Adoptionsentscheidung.

Die Aussage des leiblichen Vaters der Klägerin, des Zeugen S... Sch..., wonach er im Jahr 1989 in einer notariellen Urkunde der Adoption der Klägerin durch den Beklagten zugestimmt habe, führt mit der gleichen Begründung zu keiner anderen, der Klägerin günstigen Entscheidung.

Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, welchen Beweiswert den von dem Beklagten vorgelegten Bescheinigungen, so über einen fehlenden Adoptionseintrag im Geburtsregister des Standesamtes von Almaata und der Abmeldebescheinigung der kasachischen Migrationspolizei vor der Ausreise der Klägerin "lt. Erlaubnis des Vaters: Sch..., S...", zukommen.

Im vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit geht es zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, dass eine wirksame Adoption durch den Beklagten nicht nachgewiesen ist. Die Klage ist daher unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 679,60 € festgesetzt, § 17 Abs. 1 und 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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