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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 5 UF 16/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1606
BGB § 1610
BGB § 1615 1
ZPO § 253
Leitsatz:

1. Das Maß des Anspruchs der Mutter gegen den nicht mit ihr verheirateter. Vater ihres Kindes auf Zahlung von Unterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 1615 1 Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. An der Lebensstellung des Vaters des Kindes nimmt sie, sofern nicht ausnahmsweise ein nichteheliches Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes ihre eigene Lebensstellung prägt, nicht teil.

2. Der Unterhaltsbedarf ist konkret darzulegen, weil Bemessungskriterium die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten, nicht aber gemeinsame Lebensverhältnisse der Parteien des Unterhaltsverhältnisses sind, an denen beide gleichmäßig teilhaben könnten.


5 UF 16/99 1 C 442/97 AmtsG Zweibrücken

Verkündet am 21. September 1999

Bastian, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Im Namen des Volkes! Urteil

In der Familiensache

gegen

wegen Unterhalts gemäß § 1615 1 BGB,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch sowie die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und Weisbrodt auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf auch in Form einer Bank oder Sparkassenbürgschaft gestellt werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ging nach ihrer Scheidung - die beiden erstehelichen Kinder leben beim Vater - ein nichteheliches Lebensverhältnis mit dem Beklagten ein. Hieraus gingen das am 8. Mai 1993 geborene Kind B und das am 25. Juli 1996 geborene Kind V hervor. Seit der Trennung der Parteien im Januar 1997 leben diese Kinder bei der Mutter, die sich bei der Betreuung zeitweise der Mithilfe Dritter bedient. Die Klägerin verlangt mit der am 27. Juni 1997 zugestellten Klage von dem Beklagten Zahlung von Unterhalt.

Der Beklagte arbeitet als Maschinenbauingenieur. Er hat berufsbedingte Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit (einfache Entfernung 8 km) und Arbeitsmittel, die ihm nur teilweise vom Arbeitgeber erstattet werden. Er hat ein geregeltes Einkommen von rund 4.200 DM.

Durch Urkunden des Jugendamts vom 17. Mai 1993 und vom 11. November 1996 ist er verpflichtet, für das Kind B monatlich 416 DM und ab dem siebten Lebensjahr 512 DM, und für das Kind V bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 326 DM als Kindesunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte ist seit 25. September 1998 verheiratet. Die Ehefrau ist erwerbstätig und erzielt ein Einkommen von 1.700 DM.

Die Klägerin, früher kaufmännische Angestellte, arbeitete in verschiedenen Geschäften teils als Verkäuferin, teils als Filialleiterin und war zuletzt während des Zusammenlebens der Parteien Handelsvertreterin für den Spielzeugbedarf von Kindergärten. Diesen Beruf übte sie zumindest zeitweise auch gleich nach der Geburt des Kindes V wieder aus.

Nach der Trennung von dem Beklagten wurde sie aus einer Verbindung zu einem anderen Mann schwanger und im Juni 1998 Mutter des nicht in einer Ehe geborenen Kindes Für dieses Kind bezieht sie Unterhaltsvorschuss.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.032 DM als rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis Mai 1997 und ab Juni 1997 bis 25. Juli 1999 als monatlichen Unterhalt 1.344 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf Verwirkung des Anspruchs berufen, weil die Klägerin den Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres jüngsten Kindes nicht angezeigt habe. Von diesem Mann könne sie Unterhalt verlangen.

Das Amtsgericht Zweibrücken hat durch Urteil vom 8. Januar 1999 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Verhältnisse des Vaters ihres jüngsten Kindes nicht dargelegt. Der gegen diesen Mann gerichtete Anspruch konkurriere mit dem gegen den Beklagten und müsse dargelegt werden. Außerdem habe sie die Kausalität zwischen Betreuung der beiden Kinder und der fehlenden Erwerbsmöglichkeit nicht dargelegt. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihr von Amts wegen am 15. Januar 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Februar 1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 15. März 1999 begründet. Die Klägerin trägt vor:

Von dem Vater ihres jüngsten Kindes könne sie Unterhalt nicht erlangen. Dieser verrichte nur Gelegenheitsarbeiten und sei nicht leistungsfähig. Einer Erwerbstätigkeit gehe sie nicht mehr nach. Das Kind Valentin leide unter schweren Schlafstörungen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 1999 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Rechtshängigkeit bis 25. Juli 1999 als monatlichen Unterhalt 1.344 DM zuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Die beiden Kinder würden nicht von der Klägerin betreut. Das Kind B besuche eine Kindertagesstätte, das Kind V befinde sich ganztägig bei den Eltern der Klägerin. Der Vater des jüngsten Kindes habe als Kfz-Mechniker eine Erwerbsmöglichkeit.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, weil sie einen Anspruch gemäß § 1615 1 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht dargelegt hat. Hierauf ist sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

1. Unzutreffend ist hierbei allerdings die Auffassung im angefochtenen Urteil, die Klägerin habe nicht vorgetragen, weshalb die nicht zu erwartende Erwerbstätigkeit durch die Betreuung der Kinder verursacht sei. Dieses Kausalitätsbeweises ist die Klägerin nach der Änderung des § 1615 1 BGB enthoben. Diese Vorschrift enthält seit der Neufassung in Abs. 2 Satz 2 nur noch ein eingeschränktes Kausalitätserfordernis. Nach der früheren Regelung, nach der die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen musste, dass das Kind andernfalls nicht versorgt werden konnte, stand es nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern war der Nachweis verlangt, dass eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung, z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. BGHZ 93, 123, 128 = FamRZ 1985, 273). Jetzt kommt ein Anspruch bereits dann in Betracht, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzung an den für die Betreuung ehelichen Kinder geltenden § 1570 BGB soll aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, dass die Mutter nicht mehr nachweisen muss, dass sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Die Erweiterung des Betreuungsunterhalts soll den Vater stärker in die Verantwortung dafür einbeziehen, dass ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt. Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es demnach nicht mehr an. Vielmehr besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war oder ein anderes Kind betreute, welches sie ebenfalls an einer Erwerbstätigkeit hinderte (BGH FamRZ 1998, 541). Das gilt auch, wenn die Mutter durch ein nachgeborenes Kind zusätzlich beansprucht wird. Im Regelfall kann von einer alleinerziehenden Mutter eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, solange das Kind noch nicht drei Jahre alt ist, zumal ihr in dieser Phase keine privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Ansprüche auf Entlastung durch Dritte bei der Kindesbetreuung zustehen. Einen Anspruch darauf, daß mütterliche oder väterliche Verwandte, Freunde oder Bekannte das Kind während der Erwerbstätigkeit der Mutter betreuen, hat der Vater des nichtehelichen Kindes mangels Rechtsgrundlage nicht. Etwa tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen der genannten Personen kommen dem Vater nicht zugute, wenn diese Personen, was aus den persönlichen Beziehungen zu erschließen ist, der Mutter oder dem Kind etwas Gutes tun wollen und nicht das Ziel verfolgen, den Vater zu entlasten. Das für den Anspruch nach § 1570 BGB angewendete Phasenmodell ist durch die eigene Zeitvorgabe in § 1615 1 BGB modifiziert. Nach drei Jahren ist -sofern nicht Billigkeitsgründe bestehen - eine Erwerbstätigkeit zumutbar (vgl. Puls, FamRZ 1998, 865).

Vorliegend ist daher nicht erheblich, wer die Klägerin bei der Betreuung der Kinder unterstützt und welche Zeit diese selbst darauf verwendet. Dass die Klägerin einer Erwerbstätigkeit tatsächlich noch nachgeht, wird in der Berufungserwiderung vom Beklagten nicht mehr behauptet. Er bezieht sich nur noch auf die unstreitige Erwerbstätigkeit im Jahre 1996, die für den hier maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht erheblich ist.

2. Die Klägerin hat aber ihren Bedarf nicht dargelegt. Das Maß des Anspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Betreuungsunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 1615 1 Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (vgl. dort § 1610 Abs. 1 BGB. Hierauf hatte der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 15. Juli 1997 (Bl. 16 f. d.A.) richtig hingewiesen. An der Lebensstellung des Vaters des Kindes nimmt sie, sofern nicht ausnahmsweise ein nichteheliches Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes ihre eigene Lebensstellung prägt, nicht teil. Ein Mindestbedarf der wegen Kindesbetreuung nicht erwerbstätigen Mutter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes ist nicht besser gestellt als die Mutter eines ehelichen Kindes, die als geschiedene Ehefrau nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Quotenunterhalt keinen pauschalen Mindestbedarf für sich reklamieren kann (Puls aaO).

Die Klägerin geht aber fehl in der Annahme, sie könne ihren Bedarf anhand einer Quote des Einkommens des Unterhaltsschuldners darlegen. Für den Verwandtenunterhalt gelten - abgesehen von den unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 1581 BGB einerseits und des § 1603 1 BGB andererseits - nicht dieselben Maßstäbe wie für den Unterhalt geschiedener Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 1990, 260). Der Maßstab des Unterhaltsbedarfs ist im Verwandtenunterhalt und im Ehegattenunterhalt unterschiedlich festgelegt. Während der Verwandtenunterhalt nach § 1610 Abs. 1 BGB unter Zugrundelegung der für den Unterhaltsgläubiger maßgeblichen Lebensverhältnisse - das sind beim minderjährigen Kind aus Rechtsgründen die der Eltern, beim Volljährigen die Eigenen, mögen diese auch nach den tatsächlichen Umständen von denen eines Dritten abgeleitet sein - angemessen sein soll, richtet sich der Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB allein nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe an diesen ehelichen Lebensverhältnissen, modifiziert um die Belassung eines angemessenen Anteils für den erwerbstätigen Ehegatten, ist die Grundlage für die Bemessung des Bedarfs anhand einer Quote. Eine solche Berechnung schließt sich daher bei einem Unterhaltsanspruch, der sich nach den Grundsätzen des Verwandtenunterhalts bemisst, zwangsläufig aus, auch mit der Folge, dass der Abzug eines Erwerbstätigenbonus bei der Bedarfsbemessung nicht in Betracht kommt, sondern den besonderen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners erst bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit entsprochen wird (vgl. LG Bielefeld, FamRZ 1998, 49; AmtsG Rheinbach, FamRZ 1992, 1336). Infolgedessen genügt es nicht, lediglich das frühere und das jetzige Einkommen des Beklagten vorzutragen. Dieses wäre, wenn es für die Lebensverhältnisse der Klägerin prägend war, nur zusammen mit dem früher erzielten eigenen Einkommen Maßstab dafür, ob deren konkret dargelegter Bedarf angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB ist, während ein aktuelles Einkommen, das aufgrund der Kindesbetreuung nicht dem früheren entspricht, zwar die Bedürftigkeit mindert, aber nicht den Bedarf bestimmt.

Die Lebensstellung der Mutter kann nach den allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts je nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles entweder als selbständig, oder von den Eltern, oder aus einem ehelichen oder auch aus einem nichtehelichen Lebensverhältnis (letzteres insbesondere mit dem Unterhaltsschuldner) abgeleitet, definiert werden. Der Aufwand für den jeweiligen Lebenszuschnitt ist mit einem Geldbetrag bezifferbar (vgl. Puls aaO). Hierzu kann sich der Unterhaltsgläubiger der Grundsätze bedienen, die für die Unterhaltsbemessung bei ungewöhnlich hohen Einkommen (Stichwort: Sättigungsgrenze) eine Schätzung und damit eine nach typisierten Bedürfnissen orientierte Pauschalierung gestatten (vgl. hierzu Eschenbruch/Loy, FamRZ 1994, 665 mit zahlreichen Hinweisen). Dort wie hier ist der Unterhaltsbedarf konkret zu bemessen.

Solcher Vortrag der Klägerin zu den maßgeblichen Faktoren fehlt - bis auf das unstreitige Einkommen des Beklagten während des Zusammenlebens der Parteien - gänzlich.

3. Im Hinblick auf die fehlende Darlegung des Bedarfs ist nicht mehr auf die Konkurrenz der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten einerseits und gegen den Vater ihres jüngsten nichtehelichen Kindes andererseits einzugehen. Allerdings hat auch diesbezüglich die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. In entsprechender Anwendung des von der Verweisung in 9 1615 1 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls erfaßten § 1606 Abs. 3 BGB haften die Väter mehrerer nichtehelicher Kinder unter drei Jahren wie gleichnahe Verwandte anteilig, und zwar nach dem Maßstab ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Vergleichbar damit können auch die Väter ehelicher und nichtehelicher Kinder für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter anteilig herangezogen werden. Führt ausnahmsweise die Aufteilung nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu einer angemessenen Lösung, lässt die Analogie auch Raum für die Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder. So kann im Einzelfall von Bedeutung sein, daß die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren oder gar eines behinderten Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter der anderen Kinder an sich eine Voll- oder zumindest Teilerwerbstätigkeit erlauben würde. In einem solchen Falle wäre die schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes und des nichtehelichen Vaters unbefriedigend. Soweit der Unterhalt von einem Vater nicht erlangt werden kann, kommt im übrigen eine entsprechende Anwendung des § 1607 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH FamRZ 1998, 541).

Die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 1 BGB gegen den Vater sowie dessen Leistungsfähigkeit hat - notfalls nach Durchführung einer gegen diesen gerichteten gesonderten Auskunftsklage gemäß § 1615 1 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1605 BGB zur Höhe seines Einkommens - die Klägerin darzulegen. Zwar setzt sich der Beklagte mit dem Einwand der anteiligen Mithaftung des Vaters des jüngsten nichtehelichen Kindes zur Wehr. Er kann aber, anderes als die auch diesem Mann gegenüber grundsätzlich unterhalts- und daher auch auskunftsberechtigte Klägerin, aus eigenem Recht keine Information über die Leistungsfähigkeit dieses Mannes erhalten. Anders als in den üblichen Fällen des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, in denen zwischen den barunterhaltspflichtigen Elternteilen ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB aus dem besonderen gegenseitigen Treue- und Pflichtenverhältnis der Elternschaft hergeleitet wird, steht ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Vater des anderen nichtehelichen Kindes nicht zu (BGH aaO).

Die Gemeinsamkeit der Erzeugerschaft mehrerer von derselben Mutter geborenen Kinder begründet nicht ein vergleichbares Treue- oder Pflichtenverhältnis gegenüber dieser Frau. Ohne diese Darlegungen ist deshalb die Unterhaltsklage einer Frau, die mehrere Kinder außerhalb einer Ehe geboren hat, nicht schlüssig (Senat, FamRZ 1998, 554).

Hier hat der Beklagte substantiiert bestritten, dass der Vater des jüngsten Kindes zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage sei. Dieser Mann hat einen Handwerksberuf erlernt. Umstände, dass und warum er an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dessen "Selbstauskunft" gegenüber dem Sozialamt ist nicht nachvollziehbar, weil lediglich mit einer Bewertung durch einen Mitarbeiter dieser Behörde vorgetragen. Sofern dies gemäß § 139 ZPO noch hätte Anlaß geben können, die Klägerin auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vorbringens hinzuweisen und ihr dazu Gelegenheit zu geben, bedarf es dessen wegen der anderen aufgezeigten Defizite der Klage nicht.

4. Die Revision wird zugelassen, weil es von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, wie sich der Unterhaltsbedarf bei § 1615 1 BGB bemisst, wenn beide Parteien des Unterhaltsverhältnisses noch nach dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsanspruch entstanden ist, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Beschluß

Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird durch Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 8. Januar 1999 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen nach Anhörung der Parteien und deren Bevollmächtigten durch Vorsitzendenverfügung vom 24. Februar 1999, vgl. Bl. 125 d.A., auf 20.160 DM (Rückstände: 4.032 DM; lfd. Unterhalt: 12 x 1.344 DM) festgesetzt, derjenige für das Berufungsverfahren auf 16 128 DM (keine Rückstände mehr verlangt)



Ende der Entscheidung

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