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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: 5 UF 21/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603
BGB § 1610
BGB § 1612 a
Leitsatz:

1. Die Höhe des Mindestunterhalts ergibt sich seit der Neufassung des § 1612 a BGB nicht mehr aus der RegelbetragsVO. Unter Heranziehung des nach dem Sozialhilfebedarfs ermittelten Existenzminimums kann der Mindestunterhalt der Tabellengruppe entnommen werden, die betragsmäßig diesem Existenzminimum nahekommt. Dies ist nach der derzeit verwendeten Düsseldorfer Tabelle - altersabhängig - die Gruppe 4 bis 5.

2. Bis zu diesem so bestimmten Mindestunterhalt ist weiterhin der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs durch das Kind entbehrlich. Für diesen Mindestunterhalt haftet der unterhaltspflichtige Elternteil verschärft.


5 UF 21/99 1 F 163/98 Amtsgericht Pirmasens

Verkündet am 21. Dezember 1999

Schöneberger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Im Namen des Volkes! Urteil

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts (isoliertes Verfahren)

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch und die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und Weisbrodt auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteils des Amtsgerichts Familiengericht - Pirmasens vom 14. Januar 1999 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) für die ehegemeinschaftliche Tochter M...-C..., geboren am 4. Dezember 1990, einen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Juli 1998 bis Ende November 1999 in Höhe von 3.702,-- DM und

b) für den ehegemeinschaftlichen Sohn M..., geboren am 28. Dezember 1993, einen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Juli 1998 bis Ende November 1999 in Höhe von 2.890,-DM zu zahlen.

Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, zu Händen der Klägerin ab Dezember 1999 monatlich, künftig bis zum dritten Werktag monatlich im Voraus, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

a) für M...-C... 427,-- DM

b) für M... 427,-- DM.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 1/3 und dem Beklagten 2/3 zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

- der Klägerin in Höhe von 900,-- DM,

- des Beklagten in Höhe von 9.500,--DM betreffend die Kosten des Rechtsstreits und Unterhaltsrückstände bis einschließlich November 1999 sowie in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags betreffend laufenden Unterhalt ab Dezember 1999

abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

V. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 7. Juli 1989 miteinander die Ehe. Seit dem 29. Juni 1998 leben sie getrennt. Der Beklagte unterhielt während des Zusammenlebens mit der Klägerin mehrere außereheliche Verhältnisse mit anderen Frauen.

Aus der Ehe der Parteien sind die beiden gemeinschaftlichen Kinder M...-C..., geboren am 4. Dezember 1990, und M..., geboren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Beide Kinder werden von der Klägerin betreut und versorgt. Das staatliche Kindergeld wird an die Klägerin ausgezahlt.

Der Beklagte ist Vater eines weiteren Kindes, des am 6. April 1998 nicht in einer Ehe geborenen Sohnes L... S... J.... Der Beklagte zahlt für dieses Kind seit April 1998 monatlich 300,-- DM Kindesunterhalt.

Der Beklagte ist von Beruf Verwaltungsbeamter beim Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz in.... Die Höhe seines um Schuldendienste u.ä. bereinigten monatlichen Nettoeinkommens ist umstritten. Die Klägerin ist von Beruf Lehrerin. Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 4 700,-DM.

Die Parteien sind Miteigentümer je zu 1/2 des Anwesens... in..., das die Klägerin mit den ehegemeinschaftlichen Kindern bewohnt. Es bestehen in diesem Zusammenhang erhebliche Kreditverbindlichkeiten. Die Umstände weiterer Schuldverpflichtungen des Beklagten sind umstritten.

Seit Dezember 1998 bezieht die Klägerin von der Kreisverwaltung Südwestpfalz Leistungen nach dem UVG und zwar für beide Kinder zusammen monatlich 523,-- DM (299,-- DM für M...-C... und 224,-- DM für M...). Nach Begleichung des Rückstandes von 1 599,-- DM zahlt der Beklagte seither an die Kreisverwaltung monatlich insgesamt 523,-- DM.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich mindestens 5 500,-- DM. Geschuldet sei deshalb Kindesunterhalt aus der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle, weil - unstreitig - Ehegattenunterhalt nicht gezahlt werde.

Am 4. September 1998 zahlte der Beklagte an die Klägerin für beide Kinder 500,-- DM Unterhalt. Insoweit haben beide Parteien im Termin vom 3. Dezember 1998 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Teilerledigung des Rechtsstreits beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an sie für die ehegemeinschaftlichen Kinder für die Monate Juli und August 1998 einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von 2 190,-- DM abzüglich der gezahlten 500,-- DM zu zahlen, und zwar:

für M...-C...

721,-- DM abzüglich 110,-- DM = 611,-- DM monatlich und

für M...

594,-- DM abzüglich 110,-- DM = 484,-- DM,

den Beklagten weiterhin zu verurteilen, ab-dem 1. September 1998 einen monatlich vorauszahlbaren Kindesunterhalt an sie

für M...-C... in Höhe von 610,-- DM und

für M... in Höhe von 484,-- DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Kindesunterhalt für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder sei nicht geschuldet, weil er mit der Klägerin eine Unterhaltsfreistellung vereinbart habe. Dies deshalb, weil er ehegemeinschaftliche Schulden zurückzahle. Er zahle an die Deutsche Bank monatlich 875,-- DM und an die Kreissparkasse... 550,-- DM. Im Übrigen seien Fahrtkosten in Höhe von jährlich rund 8 000,-- DM einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin habe unberechtigterweise die Herausgabe eines Computers von der Zahlung eines Betrages von 1 480,- DM abhängig gemacht und ihm diese Zahlung abgepresst. Mit diesem Betrag rechne er gegen die geltend gemachten Ansprüche auf.

In der - einzigen - Sitzung des Familiengerichts vom 3. Dezember 1998 haben die Parteien streitig verhandelt. Das Familiengericht hat dem Beklagten aufgegeben, sein Einkommen nachzuweisen und zu belegen und hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14. Januar 1999 bestimmt. In der Folgezeit haben beide Parteien schriftsätzlich vorgetragen.

Ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens mit Urteil vom 14. Januar 1999 den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin laufenden Kindesunterhalt für M...-C... in Höhe von monatlich 418,-- DM und für M... in Höhe von monatlich 322,-- DM nebst Unterhaltsrückständen zu zahlen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte schulde gemäß § 1601 BGB Kindesunterhalt. Da die Kinder allein von der Mutter betreut werden, richte sich die Höhe des Unterhalts nach den Einkommensverhältnisse des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten. Dieser habe im Jahre 1998 über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5 025,- DM verfügt. Hiervon seien 216,30 DM für Krankenversicherung und 29,59 DM für die Pflegeversicherung abzuziehen, so dass rund 4 779,-- DM verblieben. Im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen sei eine Kilometer-Pauschale in Höhe von 0,40 DM zu berücksichtigen. Bei einer Wegstrecke von 75 km und 159 Arbeitstagen á 0,40 DM ergebe sich ein Betrag von 4 770,-- DM. Hiervon sei ein Drittel wegen der Steuerrückerstattung nicht zu berücksichtigen. Der zuletzt erstattete Betrag aus der Steuerveranlagung in Höhe von insgesamt 6 471,72 DM sei beim Einkommen des Beklagten nicht anzurechnen, da dieser Betrag überwiegend aus der Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung herrühre und diese Vergünstigung dem Beklagten nicht mehr zugute komme. Es sei mithin ein Betrag von 265,-- DM abzusetzen (2/3 von 4 770,-- DM = 3 180,-- DM : 12). Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, auf ehegemeinschaftliche Schulden in Höhe von insgesamt 120 000,-- DM monatlich 1 425,-DM zu zahlen. Wenn der Mindestbedarf - wie vorliegend gedeckt sei, seien Schulden beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, da diese Geldmittel auch bei einem weiteren Zusammenleben nicht zur Verfügung gestanden hätten. Allerdings habe der Beklagte einen den geänderten Umständen angepassten Tilgungsplan zu erstellen und seine monatlichen Belastung auf 500,-- DM zu verringern. Sein bereinigtes Nettoeinkommen belaufe sich mithin auf 4 014,-- DM (4 779,-- DM./. 265,-- DM./. 500,-- DM). Damit unterfalle er der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Diese gehe von drei Unterhaltspflichten aus, so dass die Zahlungen für ein weiteres Kind des Beklagten nicht zu berücksichtigen seien. Ab dem 1. Januar 1999 sei der Beklagte in einer ungünstigeren Steuerklasse (Steuerklasse I). Es sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund 4 583,-- DM auszugehen. Nach Abzug der oben genannten Bereinigungsposten verbleibe ein Betrag von 3 537,-- DM. Damit falle er in die 5. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Hiervon ausgehend errechne sich der zugesprochene Unterhalt. Auf die angebliche Freistellungsvereinbarung mit der Klägerin könne sich der Beklagte nicht berufen, da es sich diese unterstellt - um eine Erfüllungsübernahme handle und das Kind weiterhin Unterhalt verlangen könne. Der Beklagte könne auch nicht mit 1 480,-- DM aufrechnen. Einmal seien die Parteien nicht identisch und die Forderungen seien nicht gleichartig; zum anderen könne gegen Unterhaltsforderungen nur wegen Ansprüchen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung aufgerechnet werden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 1999 habe keine Berücksichtigung mehr finden können, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen. Ein Schriftsatznachlass sei nicht gewährt. Es bestehe auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Gegen dieses beiden Parteien am 26. Januar 1999 zugestellte Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung jeweils mit Schriftsatz vom 26. Februar 1999, eingegangen am selben Tag, eingelegt. Der Beklagte hat die Berufung am 26. März 1999, die Klägerin die Anschlussberufung innerhalb gewährter Fristverlängerung am 26. April 1999 begründet.

Der Beklagte rügt die Verfahrensweise des Familiengerichts und trägt vor:

Er habe 1998 über ein um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 4.562,01 DM verfügt. Hiervon abzusetzen seien monatliche Fahrtkosten von 583,-- DM. Seine monatlichen Kredittilgungsleistungen von 550,-- DM und 875,-- DM seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Da er den Mindestunterhalt nicht in Frage stelle, sei die Streckung der Tilgung nicht zu verlangen. Es errechne sich danach ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.554,01. Mit Vertrag vom 18. März 1998 habe er ein Fahrzeug geleast, auf das er berufsbedingt angewiesen sei. Hierauf zahle er monatlich 671,90 DM. Unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem außerehelich geborenen Sohn L... S... J... schulde er Kindesunterhalt höchstens gemäß der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Aufgrund der zum Januar 1999 notwendig gewordenen Steuerklassenänderung erhalte er ein monatliches Netto von 4.293,79 DM. Auch die Netto-Sonderzahlungen verringerten sich. Nach Abzug der genannten Abzüge verblieben 2.363,02 DM. Hinzu komme noch die Leasingrate. Damit schulde er ab Januar 1999 höchstens den Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle, also nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für M...-C... 299,-- DM und für M... 224,-- DM.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und ihn zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verurteilen:

a) für Juli und August 1998

aa) für M...-C... 378,-- DM

bb) für M... 228,-- DM

b) für September bis Dezember 1998

aa) für M...-C... monatlich 314,-- DM

bb) für M... monatlich 239,-

c) ab Januar 1999

aa) für M...-C... monatlich 299,-- DM

bb) für M... monatlich 224,-- DM

sowie die Klage im Übrigen abzuweisen.

Den unter Hinweis auf die der Klägerin nach dem Unterhaltsvorschußgesetz gewährten Leistungen schriftsätzlich angekündigten weiteren Antrag des Beklagten, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zu dem Monat, in dem die (letzte) mündliche Verhandlung vor dem Senat stattfindet, abzuweisen, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nach Korrektur ihres schriftsätzlich angekündigten Antrags nunmehr,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

2. das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder M...C..., geboren am 4. Dezember 1990, und M..., geboren am 28. Dezember 1993, einen rückständigen Unterhalt für die Monate Juli bis Dezember 1998 zu zahlen und zwar,

a) für M...-C...|3.367,-- DM|b) für M...|2.680,-- DM|insgesamt|6.047,-- DM|abzüglich in diesem Zeitraum bezahlter|500,-- DM|restlich|5.547,-- DM

3. den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils weiterhin zu verurteilen, zu ihren Händen für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder ab 1. Januar 1999 eine monatliche, monatlich im voraus zahlbahre Unterhaltsrente und zwar

a) für M...-C... in Höhe von 595,-- DM abzüglich bis einschließlich November 1999 monatlich gezahlter 299,-- DM

b) für M... in Höhe von 469,-- DM abzüglich bis einschließlich November 1999 monatlich gezahlter 224,-- DM

zu zahlen.

Sie trägt vor:

Der Familienrichter habe zu Unrecht ihre Ausführungen gemäß Schriftsatz vom 6. Januar 1999 nicht berücksichtigt. Die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnet werden müssen. Hiervon abgesehen habe der Familienrichter dem Beklagten zu Unrecht Fahrtkosten angerechnet. Diesem sei es zuzumuten, an seinem Dienstsitz Wohnung zu nehmen, nachdem er die eheliche Wohnung verlassen und sich anderen Frauen zugewandt habe. Die ehegemeinschaftlichen Schulden zahle alleine sie, die Klägerin. Die weiteren Schuldverpflichtungen, die der Beklagte unter Fälschung ihrer - der Klägerin - Unterschrift sich erschwindelt habe, seien keine ehegemeinschaftlichen Schulden, sondern ausschließlich solche, die er offensichtlich gemacht habe, um seinen umfangreichen Beziehungen zu anderen Frauen gerecht zu werden. Das Familiengericht habe deshalb zu Unrecht Abzüge vom Einkommen des Beklagten für angeblich ehegemeinschaftliche Schulden in Höhe von monatlich 875,-- DM und 550,-- DM vorgenommen. Der Familienrichter habe im Übrigen den Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihm zuzumuten sei, seine monatlichen Belastungen durch eine Änderung des Tilgungsplanes zu verringern, nämlich auf monatlich 500,-- DM. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag seien als unwirtschaftlich anzusehen. Der Beklagte müsse darauf verwiesen werden, zu seiner Arbeitsstelle in... entweder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder mit der Deutschen Bahn zu gelangen oder sich an seinem Dienstsitz eine Wohnung zu mieten.

Der Beklagte beantragt noch,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten und die - selbständige - Anschlussberufung der Klägerin sind form- und fristgerecht eingelegt und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

In der Sache führt die Anschlußberufung der Klägerin zu einem Teilerfolg. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Gegen die Verfahrensweise des Familienrichters bestehen Bedenken. Dies deshalb, weil er im Termin vom 3. Dezember 1998 dem Beklagten aufgegeben hat, Unterhaltsnachweise vorzulegen, und die sodann vorgelegten Nachweise zur Grundlage des angefochtenen Urteils gemacht hat, ohne dass diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren. Der Senat vermag indes ohne weiteres in der Sache zu entscheiden, so daß die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des durch den Verfahrensmangel betroffenen erstinstanzlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt (§§ 539, 540 ZPO).

2. Die Klägerin macht die Ansprüche der ehegemeinschaftlichen Kinder zutreffend als Prozessstandschafterin im eigenen Namen geltend. Die beiden Kinder leben bei der Klägerin und werden von dieser betreut und versorgt. Nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB kann ein Elternteil, solange die miteinander verheirateten Eltern getrennt leben, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Bestimmung ist hierzu bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil befugt, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

3. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im Übrigen nunmehr außer Streit.

Die Klägerin erhält für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder seit 1. Dezember 1998 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (WG) und zwar monatlich für M...-C... in Höhe von 299,-- DM und für M... in Höhe von 224,-- DM, insgesamt 523,-- DM. Insoweit sind Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 WG auf die Kreisverwaltung Südwestpfalz übergegangen. Die angekündigte Rückübertragung der Ansprüche ist nunmehr offensichtlich umfassend erfolgt. Dies macht die übereinstmmend erklärte Erledigung des wegen des Übergangs der Ansprüche angekündigten Antrags auf Klageabweisung deutlich. Nach der Neufassung des § 7 WG ist nach dessen Abs. 4 S. 2 die Rückübertragung übergegangener Ansprüche zulässig.

4. Der Beklagte ist den beiden ehegemeinschaftlichen Kindern gemäß § 1601 BGB zur Zählung des zugesprochenen Unterhalts verpflichtet.

Die Kinder verfügen über kein eigenes Einkommen oder Vermögen und sind außerstande, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs.1 BGB). Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs.1 BGB nach der Lebensstellung der Bedürftigen, mangels einer eigenen Lebensstellung vorliegend nach derjenigen des barunterhaltspflichtigen Beklagten.

a) Hinsichtlich des Jahres 1998 ist von einem durchschnittlichen bereinigten Nettoerwerbseinkommen des Beklagten von 4 701,-- DM auszugehen. Dieser Annahme liegen die zu den Akten gereichte Gehaltsbescheinigung der Oberfinanzdirektion... für Juni 1998 und die Bescheinigung der Oberfinanzdirektion... vom 11. Dezember 1998 zugrunde. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Gehalt nach Steuern:|4.749,31 DM|./. Solidaritätszuschlag:|47,53 DM|./. Vermögenswirksame Leistungen:|78,-- DM| |4.623,78 DM|zzgl. Urlaubsgeld + Sonderzuwendungen 1/12 x 3 877,40 DM =|323,12 DM| |4.946, 90 DM|./. Krankenversicherungsbeitrag:|216,30 DM|./. Pflegeversicherungsbeitrag:|29,59 DM| |4.701,01 DM

Im Jahre 1999 unterfällt der Beklagte der Steuerklasse I. Ausweislich der genannten Bescheinigung der Oberfinanzdirektion... errechnet sich ohne Kinder- oder sonstiger Freibeträge ausgehend von den Zahlen im Jahr 1998 nach Abzug des Solidaritätszuschlages ein monatliches Nettoeinkommen von 4.293,79 DM. Unter Fortschreibung der Zahlen aus dem Jahr 1998 ergibt sich folgendes Rechenwerk:

Erwerbseinkommen: | 4.293,79 DM |./. Vermögenswirksame Leistungen: |78,-- DM| |4.215,79 DM | zuzügl. Sonderzuwendungen: | 323,12 DM| | 4.538,91 DM|./. Krankenversicherung: | 216,30 |./. Pflegeversicherung: | 29,59 DM| |4.293,02 DM

Die angerechnete Sonderzuwendung ist hierbei angesichts des gesunkenen Nettoeinkommens geringfügig zu hoch angesetzt. Dem steht die Außerachtlassung jeglicher Freibeträge und die im Jahre 1999 erfolgte Lohnerhöhung gegenüber. Da der Beklagte bislang trotz der dahingehenden Auflage des Familiengerichts vom 3. Dezember 1998 keinen Gehaltsnachweis für die Zeit ab Januar 1999 vorgelegt hat, schätzt der Senat das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf ca. 4.450,-DM.

Unter Berücksichtigung einer Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen, deren Ansatz sich aus den Fahrten zur Arbeitsstelle rechtfertigt, errechnen sich bereinigte durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte des Beklagten für

- 1998 von rund 4.466,-- DM

- 1999 von rund 4.228,-- DM.

b) Den beiden ehegemeinschaftlichen Kindern steht wenigstens der Mindestbedarf im Sinne eines zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Unterhaltsbetrages zu.

Die Lebensstellung des Bedürftigen, die gemäß § 1610 BGB das Maß des Unterhalts bestimmt, ist bei einem minderjährigen Kind nicht originär, sondern vom barunterhaltspflichtigen Elternteil abgeleitet. Der Unterhaltsanspruch des Kindes genießt hierbei grundsätzlich keinen Bestandschutz hinsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat fortwährend, ohne Festschreibung auf einen Stichtag, wie dies etwa beim Ehegattenunterhalt geschieht, Dispositionsmöglichkeiten, die sich das Kind unterhaltsrechtlich entgegenhalten lassen muss, solange dabei nur der Mindestunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB gewährleistet ist. Das unterhaltsberechtigte Kind muss es deshalb in der Regel hinnehmen, wenn der Unterhaltspflichtige ein früher erzieltes Einkommen nicht mehr erreicht und wenn sich aus den geänderten finanziellen Verhältnissen nur noch die Zahlung eines geringeren - den Mindestunterhalt nicht unterschreitenden - Unterhaltsbetrages ergibt. In diesem Sinne kann das Kind deshalb auch keine Ausweitung der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils verlangen, sondern muss sich grundsätzlich mit dem Unterhaltsbetrag abfinden, der der gegenwärtigen Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen entspricht (vgl. Senat, FamRZ 1997, 837 und 1420; OLG Bamberg, FamRZ 1999, 883). Ob auf der Grundlage eines tatsächlich nicht erzielten, fiktiven Einkommens eine über den Mindestbedarf hinausgehende Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt geboten ist, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist (in diesem Sinne der 2. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts, FamRZ 1999, 881, zur früheren Rechtslage vor Inkrafttreten des KindUG), kann vorliegend dahinstehen. Nach Sachlage sind über den Mindestbedarf hinausgehende Unterhaltsansprüche in keinem Fall begründet.

Die Höhe des Mindestunterhalts ergibt sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998 - KindUG - am 1. Juli 1998 in Folge der Neufassung des § 1612 a BGB nicht mehr aus der RegelbetragVO, wie es zuvor in der RegelunterhaltV0 auch für die ehelichen Kinder gemäß der Verweisung in § 1610 Abs. 3 BGB a.F. als Mindestunterhalt gesetzlich festgelegt war. Mit der Einführung der Regelbeträge ist die gesetzliche Festlegung eines Mindestunterhalts für minderjährige Kinder aufgegeben. Der Regelbetrag in Einkommensgruppe 1 liegt unter dem Existenzminimum und soll nicht, auch nicht in einfachen Lebensverhältnissen, bedarfsdeckend sein, sondern dient primär als Bemessungsgröße für Unterhaltstitel in dynamisierter Form und der Praktikabilität des vereinfachten Verfahrens (vgl. Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 779). Die Bestimmung der relativ niedrigen, erheblich unter dem Existenzminimum liegenden Beträge ist im Gesetzgebungsverfahren damit begründet worden, dass im beschleunigten Regelunterhaltsverfahren die zu erlangenden Pauschalsätze für die große Mehrzahl der Unterhaltsverpflichteten ohne Weiteres tragbar sein müssten, um den verfolgten Zweck zu erreichen, dem Kind auf schnellem und unkompliziertem Weg zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen (vgl. Wagner, FamRZ 1997, 1513, 1514; Johannsen/Henrich/ Graba, Eherecht, 3. Aufl., § 1612 a Rdnr. 6). Ist dem Regelbetrag aber pauschaliert durch einen prozentualen Abschlag ein Mangelfall immanent, entspricht dieser Betrag nicht nicht mehr dem Mindestbedarf, (vgl. Johannsen/Henrich/Graba, BGB Rdnr. 3; Luthin, Forum Familien- und Erbrecht <FF> 1999, 105 m.zahlr. Nachw. und Darstellung des Streitstandes).

Als Untergrenze des gesamten-Lebensbedarfs ist nach den verfassungsgerichtlichen Vorgaben der Bundesregierung auf das nach dem Sozialhilfebedarf ermittelte Existenzminimum von Kindern und Familien abzustellen. Bei einer Verteilung auf drei Altersstufen beträgt es ab 1996: 431,-- DM, 510,- DM und 631,-- DM; ab 1999: 461,-- DM, 544,-- DM und 670,-DM. Vergleicht man diese Werte mit den Zahlen der Düsseldorfer Tabelle, so entsprechen dem Existenzminimum Tabellensätze etwa der Einkommensgruppe 4 der Tabelle nach dem Stand 01.07.1998 und nach dem Stand 01.07.1999 Tabellensätze je nach Altersstufe oberhalb der Gruppe 4, zum Teil oberhalb der Gruppe 5. Genau einpassen in das Tabellenwerk lassen sich die genannten Zahlen nicht (vgl. Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz, 1998, Rdnr. 60; Luthin, FF, 1999, 105, 106).

Dann aber sind außerhalb eines Mangelfalles aufgrund entsprechender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zumindest die dem Mindestunterhalt entsprechenden Unterhaltsbeträge geschuldet und ist der Nachweis eines dahingehenden Bedarfs entbehrlich. Erst wenn das minderjährige Kind darüber hinaus Unterhalt beansprucht, obliegt ihm der Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Einkommensgruppe. Jedenfalls bis zur Höhe des Mindestunterhalts liegt die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners als Teil der Leistungsfähigkeit bei diesem. Der Mindestunterhalt zeigt auch die relative Grenze für die Berücksichtigung von Drittschulden des Unterhaltspflichtigen auf (vgl. zu alledem Luthin, FF, 1999, 105 m.w.N. und Darstellung des Streitstandes; a.A. KG, FamRZ 1999, 405; OLG München, FamRZ 1999, 884).

Der Senat erachtet es als zu weitgehend, den Mindestbedarf minderjähriger Kinder mit dem 1,5fachen des Regelbetrages anzusetzen (in diesem Sinne Johannsen/Henrich/Graba, aaO, § 1610 Rdnr. 17 i.V.m. § 1612 a Rdnr. 12; R. Bosch, FF, 1999, 68, 69). Dies wird zu Unrecht mit der erleichterten Durchsetzbarkeit im vereinfachten Verfahren begründet. Aus der Öffnung des vereinfachten Verfahrens für Unterhaltsansprüche in dieser Größenordnung (bis zum 1,5fachen des Regelbetrages) lässt sich für streitige Verfahren nicht die Bestimmung eines dementsprechenden Mindestunterhaltes ableiten. Der Senat erachtet es als angemessen und praktikabel, den Mindestunterhalt im Regelfall in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle unter Zuordnung der fünften Einkommensgruppe zu bemessen. Das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, das sich - wie dargelegt - in das Tabellenwerk nicht einpasst, entspricht in etwa den Sätzen der vierten und fünften Einkommensgruppe, zum Teil darüberliegend.

c) Die am 4. Dezember 1990 geborene M...-C... unterfällt durchgehend der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabellen, Stand 1. Juli 1998 und 1. Juli 1999.

Es errechnen sich folgende monatlich geschuldete Unterhaltsbeträge:

- 07/98 bis 12/98: 543,-- DM./. 110,-- DM hälftiges Kindergeld = 433,-- DM

- 01/99 bis 06/99: 543,-- DM./. 125,-- DM hälftiges Kindergeld = 418,-- DM

- ab 07/99: 552,-- DM./. 125,-- DM hälftiges Kindergeld = 427,-- DM.

Der am 28. Dezember 1993 geborene Sohn M... unterfällt bis Ende November 1999 der 1. Altersstufe und sodann der 2. Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Es errechnen sich folgende geschuldete Unterhaltsbeträge:

- 07/98 bis 12/98: 447,-- DM./. 110,-- DM hälftiges Kindergeld = 337,-- DM

- O1/99 bis 06/99: 447,-- DM./. 125,-- DM hälftiges Kindergeld = 322,-- DM

- 07/99 bis 11/99: 455,-- DM./. 125,-- DM hälftiges Kindergeld = 330,-- DM

- ab 12/99: 552,-- DM./. 125,-- DM hälftiges Kindergeld = 427,-- DM.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kinder aus. Vorliegend zahlt der Beklagte keinen Ehegattenunterhalt, dafür aber drei Kindern Kindesunterhalt. Ein Zuschlag in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine höhere Einkommengruppe erachtet der Senat deshalb als nicht angezeigt.

d) Der Beklagte hat Kreditverbindlichkeiten in Höhe von rund 120 000,-- DM, die er nach eigenem Vorbringen im Berufungsverfahren mit monatlichen Beträgen von 875,-- DM (Deutsche Bank...) und 550,-- DM (Kreissparkasse...), mithin in Höhe eines Gesamtbetrages von monatlich 1'425,-- DM, bedient.

Über die Umstände dieser Kreditverbindlichkeiten besteht zwischen den Parteien Streit. Die Klägerin fühlt sich in diesem Zusammenhang von dem Beklagten betrogen. Sie ist der Auffassung, dass dieser sich lediglich vor seinen Unterhaltsverpflichtungen "drücken" will. Es handle sich jedenfalls um keine ehegemeinschaftlichen Schulden. Sie vermutet, dass der Beklagte die Kreditbeträge mit ständig wechselnden Freundinnen durchgebracht habe.

Mit Vertrag vom 18. März 1998 hat der Beklagte einen Pkw geleast und zahlt hierauf nach einer einmaligen Sonderzahlung von 10.000,-- DM nunmehr monatlich 671,90 DM. Das Fahrzeug verfügt über CD-Wechsler und Klimaanlage, der Fahrzeugpreis beläuft sich auf insgesamt 46.530,-- DM. Er benötigt dieses Fahrzeug angeblich berufsbedingt.

Dem Beklagten ist es jedenfalls anzusinnen, seine Verbindlichkeiten - wenn und soweit diese nicht ohnehin als unterhaltsrechtlich leichtfertig und deshalb unmaßgeblich anzusehen sein sollten - soweit zu strecken, dass ihm ein Nettoeinkommen von etwa 3.000,-- DM verbleibt. Die Unterschreitung des Mindestunterhalts wegen Kreditraten ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1997, 574). Bei umfassender Interessenabwägung ist dem Beklagten vorliegend eine langfristige Umschuldung mit anfänglich geringer Tilgungsleistung zumutbar. Die monatlichen Leasingraten entsprechen in keiner Weise der finanziellen Gesamtsituation und vermögen durch Wohnsitzwechsel, Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder Kauf eines preisgünstigen Gebrauchtwagens mit geringer monatlicher Kreditbelastung weggefertigt zu werden.

Hiervon ausgehend ist der Beklagte in der Lage, den Mindestbedarf der beiden ehegemeinschaftlichen Kinder sicherzustellen. Da er jedenfalls derzeit keinen Trennungsunterhalt zahlt, steht seine Leistungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung monatlicher Unterhaltszahlungen von 300,-- DM für das nichteheliche Kind L... J... außer Zweifel. Ihm verbleibt mehr als der angemessene Selbstbehalt von monatlich 1.800,- DM, so dass auch eine Beteiligung der Kindesmutter am Barunterhalt nicht in Frage kommt.

e) Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen errechnen sich folgende Unterhaltsrückstände:

aa) für M...-C...:

- 07/98 bis 12/98: 6 x 433,-- DM|= 2.598,-- DM|- 01/99 bis 06/99: 6 x 418,-- DM |= 2.508,-- DM|- 07/99 bis 11/99: 5 x 427,-- DM|= 2.135,-- DM| |7.241,-- DM

bb) für M...:

- 07/98 bis 12/98: 6 x 337,-- DM|= 2.022,-- DM| - 01/99 bis 06/99: 6 x 322,-- DM |= 1.932,-- DM|- 07/99 bis 11/99: 5 x 330,-- DM|= 1.650,-- DM| |5.604,-- DM

In Jahre 1998 hat der Beklagte für beide Kinder zusammen 500,-- DM geleistet, mithin für jedes der beiden Kinder 250,-- DM.

Von Januar bis November 1999 hat der Beklagte für M...- C... monatlich 299,-- DM, mithin insgesamt 3.289,-- DM Kindesunterhalt gezahlt. Es verbleibt danach ein offener Unterhaltsrückstand betreffend M...-C... von 7.241,-- DM./. 250,-- DM./. 3.289,-- DM = 3.702,-- DM.

Für M... hat der Beklagte von Januar bis November 1999 monatlich 224,-- DM, insgesamt also 2.464,-- DM Kindesunterhalt gezahlt. Es errechnet sich ein offener Unterhaltsrückstand von 5.604,-- DM./. 250,-- DM./. 2.464,-- DM = 2.890,-- DM.

Es mag sein, dass Hausaufwand (teilweise) den Kinderbedarf "Wohnen" deckt und in angemessenem - geringem - Umfang die Reduzierung des Barunterhalts zu rechtfertigen vermag (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 781 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1049). Zwar kann vorliegend der von ihm behauptete Schuldendienst des Beklagten unterstellt werden. Dass er in nennenswertem Umfang hierdurch den Wohnbedarf der Kinder finanziert, ist indes nicht ausreichend dargetan. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen führt die Mutter der Kinder zumindest den überwiegenden Teil der der Hausfinanzierung dienenden Kredite zurück.

5. Die Ansprüche auf Kindesunterhalt sind nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen.

a) Soweit sich der Beklagte in der ersten Instanz auf einen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin berufen hat, hält er diesen Vortrag im Berufungsverfahren offensichtlich nicht aufrecht. Dies zu Recht. Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen - auch solcher von gemeinschaftlichen Kindern - ist zwar rechtlich möglich. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird durch eine solche Abrede, die als Erfüllungsübernahme anzusehen ist, indes nicht betroffen. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt würde ohnehin an § 1614 Abs. 1 BGB scheitern (vgl. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht; 6. Aufl., Rdnr. 1763 m.w.N.).

b) Die erstinstanzlich geltend gemachte Aufrechnung hat das Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Der Beklagte beruft sich im Berufungsverfahren nicht weiter hierauf. Auch dies zu Recht. Nach § 394 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Unterhaltsrenten sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar. Zwar entfällt das Aufrechnungsverbot nach Übergang. der Forderung auf einen Dritten, insbesondere den Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 394, Rdnr. 1 m.w.N.). Vorliegend sind indes die Ansprüche zurückübertragen. Hiervon abgesehen fehlt es an der Gegenseitigkeit. Gläubiger der Unterhaltsansprüche sind - unbeschadet der Prozessstandschaft der Klägerin - die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder. Schuldnerin des behaupteten und zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs aber die Klägerin.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

7. Der Senat läßt die Revision nach §§ 621 d Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr.4, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu. Die Rechtssache hat insofern grundsätzliche Bedeutung, als es um die unterhaltsrechtliche Bedeutung und die Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder geht.

Beschluß

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 17 Abs. 1 und 4 GKG unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeträge für Juli und August 1998 als Rückstand i.S.d. Vorschrift auf 6.451,-- DM festgesetzt (Berufung: erstinst. für 7/98 - 8/99 zugesprochen 1.142,-DM + 4 x 460,-- DM + 4 x 361,-- DM + 8 x 418,-- DM + 8 x 322,-- DM = insges. 10.346,-- DM; Ber.angriff 10.346,-- DM 7.608,-- DM = 2.738,-- DM.

Anschlußberufung: 5.547,-- DM + 8 x 595,-- DM + 8 x 469,-DM = insges. 14.159,-- DM - erstinst. zugespr. 10.346,-- DM = 3.713,-- DM.)



Ende der Entscheidung

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