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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 5 UF 24/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 524
Nach Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, es sei denn die Anschlussberufung ist allein zur Erhöhung des Streitwerts oder in sonstiger Weise rechtsmissbräuchlich eingelegt (a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 863).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 5 UF 24/09

In der Familiensache

wegen Elternunterhalts,

hier: Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler ohne mündliche Verhandlung am 1. September 2009 einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 5. Februar 2009 wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.174 € festgesetzt

Gründe:

1. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009.

2. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beklagten dabei, dass eine Darlehnsrate von monatlich 370 € unterhaltsrechtlich vom Einkommen des Beklagten nicht abzuziehen ist.

Bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens sind berücksichtigungsfähige Geldschulden (Zins und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Planes in angemessenen Raten zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der Zumutbarkeit sind die Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers mit zu berücksichtigen (Süddeutsche Leitlinien Nummer 10.4).

Die Aufnahme eines Darlehens über 20.000 € netto durch den Beklagten zur Finanzierung neuer Fenster kann unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Die Finanzierung notwendigen Erhaltungsaufwandes für das Wohnhaus des Beklagten wäre in wirtschaftlich vertretbarem Umfang abzusetzen. Auch nach entsprechendem Hinweis hat der Beklagte weder ausreichend dargelegt noch in zulässiger Weise unter Beweis gestellt, dass dies vorliegend zumindest teilweise gegeben ist. Die vorgelegte Rechnung über den Erwerb von Aluminiumelementen nebst Zubehör in Höhe von rund 22.600 € genügt dafür ebenso wenig wie die pauschale Behauptung, die Aufnahme des Darlehens sei erforderlich gewesen. Das Beweisangebot "BC-B... I..." ist mangels ausreichend substantiierten Sachvortrags als Ausforschungsbeweis unzulässig.

Unabhängig davon steht der betriebene Aufwand in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Einkommenshöhe des Beklagten. Ob der Umstand, dass die Darlehensaufnahme durch den Beklagten in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der Mitteilung der Klägerin durch Schreiben vom 25. Juni 2007 über das Ergebnis der Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse erfolgte, als Indiz dafür gewertet werden könnte, der Erwerb der Fenster und deren Finanzierung sei unterhaltsrechtlich mutwillig erfolgt, kann dahingestellt bleiben.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

In Rechtsprechung und Literatur ist weiterhin umstritten, wer nach Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat. Der Senat hat sich bereits in einer früheren Entscheidung der Auffassung angeschlossen, nach der grundsätzlich den Berufungskläger die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens treffen, es sei denn, die Anschlussberufung ist allein zur Erhöhung des Streitwertes oder sonst rechtsmissbräuchlich eingelegt worden (Beschluss vom 14. Mai 2009, 5 UF 4/09).

Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

Es ist nicht gerechtfertigt, dem Anschlussberufungskläger ohne sachliche Prüfung seines Rechtsmittels dadurch verursachte Kosten allein deshalb aufzuerlegen, weil die Berufung unbegründet ist und dies im Beschlusswege ausgesprochen wird. Die Auffassung, dem Berufungsbeklagten sei zuzumuten abzuwarten, ob das Berufungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und somit nicht den Weg nach § 522 Abs. 2 ZPO beschreitet (so OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 863), lässt unberücksichtigt, dass die Anschlussberufung - von Ausnahmen abgesehen - nur innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zulässig erhoben werden kann (§ 524 Abs. 2 ZPO). Die Gegenansicht führt zu einer (nach der vom Gesetzgeber eingeführten Befristung) weiteren Entwertung der Anschlussberufung als Mittel zur Verteidigung gegen eine Berufung. Vielmehr wird die Anschlussberufung kostenrechtlich als selbstständiges Rechtsmittel behandelt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.

Das Ergebnis der Gegenansicht lässt sich auch nicht überzeugend begründen mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, 1790) über eine Kostenteilung bei Nichtannahme einer Revision (gemäß früher geltendem Verfahrensrecht), die zu einem Wegfall der Anschlussrevision führte. Aus der Sicht des Anschlussberufungsklägers macht es keinen Unterschied, ob sein Rechtsmittel durch Rücknahme oder Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gegenstandslos wird. Andernfalls hätte er ohne Rücksicht auf Zulässigkeit und Begründetheit der Anschlussberufung ein volles Kostenrisiko gerade in den Fällen, in denen die Berufung unzulässig oder unbegründet ist. Die Interessen des Berufungsklägers, trotz Unzulässigkeit oder Unbegründetheit seines Rechtsmittels nicht durch Erhöhung des Streitwerts infolge der Erhebung einer Anschlussberufung ungerechtfertigt mit weiteren Prozesskosten belastet zu werden, kann nach der bereits oben dargelegten Auffassung des Senats Rechnung getragen werden, wenn eine Kostenteilung in Missbrauchsfällen vorbehalten bleibt.

4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 42 Abs. 1 und 5 GKG und beträgt für die Berufung 3.024 € (Rückstand 1.284,50 € minus 546 € ist gleich 738,50 €; weiterer Rückstand für November 2007 und laufender Unterhalt 183,50 € mal 13) und für die Anschlussberufung 1.050 € (Rückstand 367,50 € plus 52,50 €, laufender Unterhalt 52,50 € mal 12).

Ende der Entscheidung

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