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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 5 UF 38/01
Rechtsgebiete: EGBGB, EheG 1938, EheG, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 226 Abs. 2
EheG 1938 § 18 der 1. DVO
EheG § 28
EheG § 32
EheG § 35
ZPO § 301
ZPO § 606
ZPO § 610 Abs. 1
ZPO § 631 Abs. 2 Satz 3
Leitsatz:

1. Bei einer Verbindung der Verfahren auf Scheidung und Aufhebung der Ehe kann über die Eheaufhebungsklage vorab durch Teilurteil entschieden werden.

2. Ein ehewidriges sexuelles Verhältnis mit einem Dritten (sog. Ehebruch) vermag die Aufhebung der Ehe grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 UF 38/01

F 156/97 Amtsgericht Kusel

Verkündet am 5. Juni 2001

Schöneberger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

wegen Eheaufhebung, Ehescheidung und Folgesachen

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 17. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien haben am 20. Mai 1977 miteinander die Ehe geschlossen. Sie haben sich im Februar 1996 getrennt, seit März 1996 leben sie auch räumlich getrennt in verschiedenen Wohnungen.

Während der Ehe der Parteien hat die Antragsgegnerin vier Kinder geboren, und zwar

- am 01.02.1979 die Tochter E...,

- am 18.02.1981 den Sohn R...,

- am 23.07.1987 die Tochter H... und

- am 26.02.1993 den Sohn D....

Mit den urteilen des Amtsgerichts Kusel vom 24. April 1997, Az. 2 C 452/96, und vom 22. Januar 1998, Az. 2 C 444/97, wurde festgestellt, dass die Kinder E... und R... nicht die ehelichen Kinder des Antragstellers sind.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe sich bei der Eheschließung über persönliche Eigenschaften der Antragsgegnerin geirrt. Die Antragsgegnerin habe.zum Zeitpunkt der Eheschließung ein intensives außereheliches, auch sexuelles Verhältnis zu einem anderen Mann, einem damaligen Arbeitskollegen, unterhalten. Davon habe er erst im vergangenen Jahr mit Zugang des rechtsmedizinischen Gutachtens in dem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren 2 C 452/96 AG Kusel erfahren. In dem Verfahren habe die Antragsgegnerin am 20. November 1996 unter Eid ausgesagt, zum Zeitpunkt der Eheschließung habe lediglich eine Freundschaft, kein Liebesverhältnis oder gar ein sexuelles Verhältnis bestanden. Diese Aussage sei falsch. Er habe nicht einmal etwas von einer freundschaftlichen Beziehung zu dem Zeugen A... gewusst.

Die Antragsgegnerin habe dieses Verhältnis nach der Eheschließung über Jahre fortgesetzt. Sie habe ihn in dem Glauben gelassen, er sei der Vater der beiden Kinder E... und R....

Das Liebesverhältnis der Antragsgegnerin mit dem Zeugen A... sei nach allgemeiner Lebensanschauung einer persönliche Eigenschaft der Antragsgegnerin gleichzustellen. Die Fortsetzung eines vorehelichen Liebesverhältnisses nach der Eheschließung sei mit dem Wesen einer Ehe unvereinbar und lasse den Schluss auf eine moralische Minderwertigkeit der Antragsgegnerin zu. Bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre er die Ehe mit der Antragsgegnerin nicht eingegangen.

Der Antragsteller hat zunächst Scheidungsantrag eingereicht und sodann mit Schriftsatz vom 4. Februar 1998, eingegangen am 6. Februar 1998, den Hauptantrag angekündigt, die Ehe der Parteien aufzuheben. Den Scheidungsantrag hat er lediglich noch hilfsweise weiterverfolgt.

Der Antragsteller hat mit seinem Hauptantrag im Termin des Familiengerichts vom 27. Mai 1998 mündlich verhandelt, ohne dass die Antragsschrift zuvor förmlich zugestellt worden war.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Eheaufhebungsantrag zurückzuweisen und im Übrigen ebenfalls Scheidung der Ehe beantragt sowie Anträge zu Folgesachen gestellt.

Sie hat geltend gemacht, sie habe vor der Eheschließung mit dem Antragsteller keine intime Beziehung zu anderen Männern gehabt. während der Ehe sei es zu einem zweimaligen Ehebruch gekommen, woraus die Kinder Ellen und Rene hervorgegangen seien. Der Antragsteller habe bei der Eheschließung Kenntnis von dem freundschaftlichen Verhältnis zum Zeugen A... gehabt. Da sie während eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Pfarrer ihren Ehebruch gebeichtet habe, habe der Antragsteller hiervon schon seit Jahren Kenntnis. Auch im Hinblick auf ihre Zeugenaussage im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren am 20. November 1996 sei die Ausschlussfrist des § 35 EheG verstrichen.

Das Familiengericht hat nach Vernehmung des Zeugen A... sowie der Antragsgegnerin als Partei den Antrag auf Eheaufhebung durch das angefochtene Teilurteil zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf das Urteil erster Instanz verwiesen.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Berufung den Hauptantrag erster Instanz weiter.

Er macht noch geltend,

das Familiengericht habe die Eidesverweigerung der Antragsgegnerin nach ihrer Parteivernehmung vom 13. Dezember 2000 unzureichend gewürdigt. Hieraus ergebe sich, dass die zuvor gemachte Aussage wahrheitswidrig sei.

Die Aussage der Antragsgegnerin als Zeugin im ersten Ehelichkeitsanfechtungsverfahren reiche für den Beginn der Anfechtungsfrist nicht aus, da hierfür bloße Vermutungen über einen Irrtum oder eine Täuschung nicht ausreichend seien. Der Antragsteller habe Gewissheit darüber, dass er nicht der Vater der beiden Kinder sei, erst mit dem Sachverständigengutachten erlangt.

Der Antragsteller beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kusel vom 17. Januar 2001 zu ändern und die am 20. Mai 1977 vor dem Standesbeamten in G..., Heiratseintrag Nr. ../1977, geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Teilurteil. Die Eidesverweigerung der Antragsgegnerin in erster Instanz rechtfertige nicht den Schluss, ihre zuvor gemachten Angaben seien unrichtig. Vielmehr sei die Antragsgegnerin von dem Antragsteller bereits zuvor wegen angeblicher Falschaussage in dem Zivilprozess 1 C 367/97 AG Kusel angezeigt worden, im anschließenden Strafverfahren sei sie jedoch freigesprochen worden. Mit der Eidesverweigerung habe sie derartige unbegründete Scherereien vermeiden wollen.

Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller bei dem Eingehen der Ehe nicht arglistig getäuscht. Das bloße Verschweigen einer emotionalen Zuneigung zu einem Mann sei hierfür nicht ausreichend. Die Behauptung, es habe eine sexuelle Beziehung zu dem Zeugen A... bereits damals bestanden, sei unrichtig und nicht bewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Antragstellers ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt.

Das Urteil des Familiengerichts ist weder in seiner Form als Teilurteil noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme erster Instanz durch den Senat war nicht erforderlich.

a) Die Entscheidung des Familiengerichts über den Eheaufhebungsantrag des Antragstellers als Hauptantrag durch Teilurteil war zulässig.

Allgemein ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO die Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife nur eines Teils des Prozessstoffes und Unabhängigkeit des Teilbereichs von der Entscheidung im Übrigen (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rdnr. 2).

Bei Verbindung eines Eheaufhebungsantrags mit einem Scheidungsantrag im gleichen Verfahren ist eine Teilbarkeit des Streitgegenstands gegeben.

Zwar sollten nach der früher in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Lehre von der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen über verschiedene Begehren, die sämtliche die Auflösung der Ehe zum Ziel haben, nur in einer Entscheidung zu befinden sein, so dass Teilurteile als unzulässig angesehen wurden (vgl. dazu etwa MünchKomm/Bernreuther, ZPO, 2. Aufl., § 610 Rdnr. 5; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 610 Rdnr. 8, jew.m.w.N.). Diese Lehre wird teilweise auch heute noch vertreten, obgleich sie mit der Ab- schaffung des Schuldausspruchs im Scheidungsrecht und der Aufhebung von § 616 ZPO a.F. (Präklusion von Eheauflösungsgründen) durch das erste Eherechtsreformgesetz ihre wesentlichen Grundlagen verloren hat (MünchKomm/Bernreuther, aaO; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 610 Rdnr. 9). Die Begründung hierfür, an einer einheitlichen Entscheidung sei aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, aaO) vermag nicht zu überzeugen, so dass der Senat der Gegenansicht folgt, nach der dieser früher berechtigten Lehre jetzt im Allgemeinen keine Bedeutung mehr zukommt, wenn nicht in einem Verfahren mehrere Aufhebungsgründe geltend gemacht werden sollen (MünchKomm/Bernreuther, aaO, Rdnr. 8; Zöller/Philippi, aaO, § 610 Rdnr. 12).

Das Teilurteil ist verfahrensrechtlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es nur eine Entscheidung über den Hauptantrag des Antragsteller enthält. Daraus ergibt sich noch nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, da ein dem Hilfsantrag stattgebendes Urteil in seiner Wirksamkeit davon abhängig bleibt, dass der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird (BGH NJW 1995, 2361; Musielak, aaO, § 301 Rdnr. 14; Zöller/Philippi, aaO, § 610 Rdnr. 12; a.A. Zöller/Vollkommer, aaO, § 301 Rdnr. 8). Lediglich für den hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass für Haupt- und Hilfsantrag mehrere Klagegründe im Eventualverhältnis geltend gemacht werden, wäre ein Teilurteil nur über den Hauptantrag bedenklich (vgl. BGH NJW 1992, 2080, 2081).

b) Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den vor dem 1. Juli 1998 rechtshängig gewordenen Eheaufhebungsantrag gemäß Art. 226 Abs. 2 EGBGB für die Voraussetzungen und Folgen der Aufhebung sowie für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßgebend bleibt. Gemäß § 18 der ersten Durchführungsverordnung zum EheG vom 27.07.1938 (RGBl. I, 923) ist, wenn in dem selben Rechtsstreit Aufhebung und Scheidung der Ehe begehrt und beide Begehren begründet sind, nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen (entsprechend § 631 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der geltenden Fassung).

Das Familiengericht hat den Aufhebungsantrag des Antragstellers zu Recht abgewiesen.

Nach § 32 Abs. 1 EheG kann ein Ehegatte Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.

Nach § 35 Abs. 1 EheG kann die Aufhebungsklage nur binnen eines Jahres erhoben werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beginnt im Fall des § 32 EheG die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum entdeckt. Demgemäß sind im vorliegenden Falle die dem Antragsteller vor dem 27. Mai 1997 bekannt gewordenen Gründe für einen Aufhebungsantrag ausgeschlossen. Der Aufhebungsantrag vom 4. Februar 1998 wurde mangels förmlicher Zustellung des Schriftsatzes rechtshängig mit der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1998, der somit für die Jahresfrist nach § 35 Abs. 1 EheG der maßgebende Zeitpunkt war.

Im Hinblick auf die Klagefrist ist die Kenntnis des Antragstellers von der Nichtehelichkeit des Kindes E... von vornherein für die Begründung des Aufhebungsantrags ausgeschlossen. Aus den Akten 2 C 452/96 Amtsgericht Kusel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt sich, dass dem Antragsteller das Ergebnis des Abstammungsgutachtens spätestens am 10. April 1997 im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Ehelichkeitsanfechtungsverfahren bekannt wurde.

Auf die positive Kenntnis des Antragstellers von der Nichtehelichkeit auch des Kindes R... kann die Aufhebungsklage ebenfalls nicht mit Erfolg gestützt werden. Ein während Bestehen der Ehe begangener Ehebruch kann unmittelbar eine Eheaufhebung nicht rechtfertigen, da es hierfür allein auf einen Irrtum über persönliche Eigenschaften im Zeitpunkt der Eheschließung ankommt. Mit den Fallgestaltungen, dass das Vorhandensein eines Kindes oder das Vorliegen einer Schwangerschaft bei der Eheschließung verschwiegen wurden (vgl. dazu Staudinger/Klippel, BGB, 12. Aufl., § 32 EheG Rdnr. 88 ff.; Soergel/Heinzmann, BGB, 12. Aufl., § 32 EheG Rdnr. 5, jew. m.w.N.), kann dies nicht gleichgesetzt werden. Soweit es auf einen während der Ehe begangenen Ehebruch deshalb überhaupt ankommen kann, um hieraus auf persönliche Eigenschaften der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe zu schließen, ist im vorliegenden Fall der Nachweis der Nichtehelichkeit des Kindes R... ohne entscheidende Bedeutung. Die ehewidrige Beziehung war dem Antragsteller bereits aufgrund des ersten Ehelichkeitsanfechtungsverfahren gegen das Kind E... bekannt, die nicht eheliche Abstammung eines weiteren Kindes lässt diese nicht in einem wesentlich anderen, die Klagefrist nach § 35 EheG neu begründenden Licht erscheinen.

Der Eheaufhebungsantrag hat auch keinen Erfolg mit der Begründung, die Antragsgegnerin treffe der Vorwurf charakterlicher Minderwertigkeit deshalb, weil sie bereits im Zeitpunkt der Eheschließung und sowohl davor als auch danach ein sexuelles Liebesverhältnis mit dem Zeugen A... unterhalten habe. Diese Behauptung des Antragstellers ist für seinen Aufhebungsantrag als ausreichend schlüssig anzusehen (vgl. zu einem Fall der Fortsetzung eines intimen Verhältnisses nach der Verlobung bis unmittelbar vor der Eheschließung: OLG Koblenz FamRZ 1995, 1068). Die Antragsgegnerin hat ein entsprechendes Verhältnis zu dem Zeugen A... indes bestritten. Die von ihr eingeräumte freundschaftliche Beziehung zu dem Zeugen reicht für eine Begründung des Aufhebungsantrages nicht aus, selbst wenn die Antragsgegnerin - was von ihr bestritten wird - dieses Verhältnis dem Antragsteller verschwiegen hätte (Brandenburgisches OLG NJWEFER 1997, 51).

Der Antragsteller vermochte in erster Instanz seine Behauptung zu einem sexuellen Verhältnis der Antragsgegnerin zu dem Zeugen A... nicht zu beweisen. Sowohl der Zeuge als auch die Antragsgegnerin in ihrer Parteivernehmung haben eine intime Beziehung bereits zu diesem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die Antragsgegnerin hat zwar den Eid auf ihre Aussage als Partei verweigert. Dies gibt für den Senat jedoch keine Veranlassung, die Beweisaufnahme erster Instanz zu wiederholen. Denn in dem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren 2 C 452/96 Amtsgericht Kusel hat die Antragsgegnerin am 20. November 1996 als Zeugin entsprechende Angaben zu ihrem Verhältnis zu dem Zeugen A... gemacht und beeidet. Die Eidesverweigerung nach der Parteivernehmung gibt daher keinen hinreichenden Grund für eine Vermutung, die Antragsgegnerin habe zuvor gemachte unrichtige Angaben nicht auf ihren Eid nehmen wollen.

Die Behauptung des Antragstellers im Verhandlungstermin des Senats, die Angaben der Antragsgegnerin und des Zeugen A... zum Beginn ihres intimen Verhältnisses im Mai 1978 seien schon deshalb ersichtlich falsch, weil die Antragsgegnerin bereits im November 1977 bei der Firma D..., dem gemeinsamen Arbeitgeber, ausgeschieden sei, vermag dem Rechtsmittel zu keinem Erfolg zu verhelfen. Denn die Antragsgegnerin hat dazu angegeben, ihre Lehre bei der Firma D... erst im Juni 1978 beendet und dann im Juli 1978 dort ausgeschieden zu sein. Beweisangebote zum Sachvortrag des Antragstellers fehlen; darüber hinaus müssten solche als verspätet zurückgewiesen werden (§ 528 Abs. 2 ZPO).

Die Erstrichterin hat die Beweisaufnahme erster Instanz im angefochtenen Urteil nachvollziehbar gewürdigt. Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einer Wiederholung im Berufungsverfahren Anderes ergeben hätte. Da weitere Beweismittel fehlen, kann die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung einer Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.

c) Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller die Kosten des somit erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen. Gemäß § 704 Abs. 2 ZPO war das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15 000.-- DM festgesetzt, § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat geht hierbei von einem monatlichen Einkommen der Parteien in Höhe von 3 500,-- DM aus. Im Hinblick auf das vorhandene Vermögen (Wohnhaus) ist ein Aufschlag hierauf gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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