Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 5 UF 43/05
Rechtsgebiete: GG, BGB, RPflG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
BGB § 1618 Satz 4
RPflG § 3 Nr. 2 a
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 1
Es ist nicht statthaft, die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes in den durch (Wieder-) Heirat erworbenen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils durch einen rechtsmittelfähigen Vorbescheid anzukündigen. Das Familiengericht hat vielmehr eine die Instanz abschließende, endgültige Entscheidung zu treffen, gegen die das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft ist. Ein - nicht statthafter - Vorbescheid ist ebenfalls mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 UF 43/05

In der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung des Kindes

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 24. Februar 2005, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht am 28. Februar 2005, gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7. Februar 2005

ohne mündliche Verhandlung am 4. März 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7. Februar 2005 aufgehoben.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3000,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen Kindes, welches bei der Antragstellerin lebt. Diese ist seit dem 19. November 2004 mit einem anderen Mann verheiratet, dessen Nachnahme der Familienname ist. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes in ihren durch Heirat erworbenen Nachnamen durch das Familiengericht.

Der Antragsgegner hat sich der Einbenennung des Kindes widersetzt.

In der angegriffenen Entscheidung hat der Rechtspfleger bei dem Familiengericht in Form eines Vorbescheides angekündigt, dem Antrag stattzugeben. Zur Begründung der Entscheidungsform durch Vorbescheid hat er ausgeführt, gegen eine endgültige Entscheidung sei kein Rechtsbehelf statthaft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

1.

a) Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung betrifft eine Angelegenheit der elterlichen Personensorge (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 621 Rnr. 27). Für die Entscheidung ist nach § 1618 Satz 4 BGB das Familiengericht, funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2a RPflG), zuständig. Gegen eine solche Entscheidung findet nach § 621 e Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1648).

b) Dies gilt auch hinsichtlich des hier vom Familiengericht erlassenen Vorbescheides.

Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem auf Grund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. BGHZ 20, 255; BayObLGZ 1993, 389). Er ist seinem Wesen nach zwar keine die Instanz abschließende Endentscheidung, sondern nur eine besondere Zwischenverfügung, die vor der abschließenden Klärung der Rechtslage Nachteile, die durch eine möglicherweise unrichtige Endentscheidung entstehen könnten, vermeiden soll (vgl. BayObLGZ 1981, 69). Der Vorbescheid tritt aber vorläufig an die Stelle der abschließenden Entscheidung. Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (vgl. BayObLGZ 1997, 340). Gegen ihn ist deshalb stets das Rechtsmittel gegeben, das auch gegen die Endentscheidung gegeben wäre, da die Klärung der Rechtsfragen im für die Endentscheidung maßgebenden Rechtszug gerade den Erlass des Vorbescheids rechtfertigt. Da - wie ausgeführt - gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, welche die Einwilligung zur Einbenennung ersetzt oder ablehnt, die befristete Beschwerde gegeben ist, ist dieses Rechtsmittel damit auch das bei einem entsprechenden Vorbescheid statthafte Rechtsmittel (vgl. BayObLG NJW - RR 2003, 649). Auch die Tatsache, dass - wie noch auszuführen sein wird - der Erlass eines Vorbescheides im vorliegenden Verfahren nicht statthaft war, steht der Zulässigkeit der befristeten Beschwerde nicht entgegen (vgl. BayObLG NJW - RR 2003, 649; OLG Stuttgart, Rpfleger 2002, 203).

c) Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der nicht dem Anwaltszwang unterliegenden, befristeten Beschwerde. Sie ist jedenfalls innerhalb der Monatsfrist nach §§ 621 e Abs. 3, 517 ZPO beim Beschwerdegericht eingegangen (das Zustellungsdatum des Beschlusses vom 7. Februar 2005 lässt sich nicht feststellen, weil die Zustellungsurkunde unvollständig ausgefüllt ist) und mit einer ausreichenden Begründung versehen. Bei der - hier angekündigten - Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung ist der nicht sorgeberechtigte, sich der Einbenennung widersetzende Elternteil auch beschwerdeberechtigt (vgl. Philippi in Zöller, a.a.O., § 621 e, Rnr. 14g).

2. Die Beschwerde führt auch in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg. Der Vorbescheid war mangels Statthaftigkeit dieser Form der Entscheidung aufzuheben. Das Familiengericht wird eine die Instanz abschließende, endgültige Entscheidung zu treffen haben. Insoweit gilt folgendes:

Der Vorbescheid ist eine weder in der ZPO noch im FGG vorgesehene, aber in der Rechtspraxis, hier insbesondere bei der Erbschaftserteilung entwickelte Form der Entscheidung, mit der das Gericht ankündigt, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Diese besondere Form der Entscheidung rechtfertigt sich im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines wegen der Publizitätswirkung des Erbscheins (§§ 2365 bis 2367 BGB), die im Falle der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 1422).

Daneben kann sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheids auch daraus ergeben, dass das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt gewährleisten muss (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1709). Da Akte des Rechtspflegers in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, müssen sie auch vollständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden. Ist eine Abänderung der Entscheidung des Rechtspflegers nicht mehr möglich, wie etwa bei einigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren, so kann dies den Erlass eines Vorbescheides gebieten.

Die dahingehende Annahme des Rechtspflegers, auch vorliegend sei kein Rechtsbehelf gegen seine endgültige Entscheidung statthaft, ist indes, wie bereits ausgeführt, unzutreffend. Sie beruht möglicherweise auf einem Fehlverständnis von der Bestandskraft der Einbenennung (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618, Rnr. 26), die - soweit rechtskräftig darüber befunden - einer Anfechtung oder eines Widerrufs, etwa wegen Irrtums, nicht zugänglich ist. Dies hat jedoch nichts mit der genannten Statthaftigkeit der befristeten Beschwerde gegen eine solche Entscheidung zu tun.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 FGG, 30 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück