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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 5 UF 74/05
Rechtsgebiete: Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien, iranisches ZGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien Art. 8 Abs. 3
iranisches ZGB § 1082
iranisches ZGB § 1180
iranisches ZGB § 1287
iranisches ZGB § 1291
EGBGB Art. 3 Abs. 2
EGBGB Art. 14
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5
1. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Morgengabe nach iranischem Recht vor deutschen Gerichten und zur Wirksamkeit eines Verzichts auf die Morgengabe.

2. Die Rechtshängigkeit des Anspruchs vor iranischen Gerichten und dort ergangene Entscheidungen begründen in Deutschland kein Verfahrenshindernis.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 UF 74/05

Verkündet am: 24.4.2007

In der Familiensache

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 16. März 2005 in seiner Ziffer II geändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 1000 Goldstücke Bahar Azadi herauszugeben.

II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 26. August 1994 im Iran geschlossene (zweite) Ehe der Parteien ist im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren durch Ziffer I des insoweit nicht angegriffenen Urteils erster Instanz seit Ende Juli 2005 rechtskräftig geschieden.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Parteien iranische Staatsangehörige. Im Laufe des Scheidungsverfahrens haben sie beide nacheinander die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.

In der Heiratsurkunde vom 26. August 1994 des iranischen Heiratsnotariats Shahre-Ray Nr. 8... wurden als Brautgeld der Antragstellerin unter anderem 1000 Goldstücke »Bahar Azadi« vereinbart.

Die Antragstellerin unterzeichnete am 16. September 2002 eine privatschriftliche Erklärung in persischer Sprache, nach der die als Morgengabe festgesetzten 1000 Goldmünzen dem Antragsgegner »verschenkt worden« seien und er von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit sei.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie sei im Zusammenhang mit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind A... Ar..., geboren am ... 1996, von dem Antragsgegner zur Abgabe der Verzichtserklärung genötigt worden.

Das Familiengericht hat die zunächst gesondert erhobene Klage auf Herausgabe der Goldmünzen durch Beschluss vom 1. Oktober 2003 mit dem Scheidungsverfahren verbunden.

Mit Verbundurteil vom 16. März 2005 wurde die Ehe der Parteien auf den Antrag der Antragstellerin unter Anwendung deutschen Sachrechts geschieden und u. a. der Antrag auf Herausgabe von 1000 Grundstücken »Bahar Azadi« abgewiesen. Dem Antragsgegner sei die Verpflichtung aus dem notariellen Heiratsvertrag von der Antragstellerin mit der Erklärung vom 16. September 2002 erlassen worden.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Herausgabe der Goldmünzen weiter.

Zur Begründung trägt sie vor:

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sei auf den Erlassvertrag iranisches Recht, nicht deutsches Recht anzuwenden. Der Erlassvertrag sei danach unwirksam. Zur Aufhebung der Vereinbarung über die Morgengabe sei eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die Antragstellerin habe bereits durch einen Brief vom 14. Oktober 2003 dem iranischen Gericht mitgeteilt, dass ihre privatschriftliche Erklärung vom 16. September 2002 unter Drohung geschrieben worden sei. Der Vertrag sei deshalb nach dem iranischen Zivilgesetzbuch unwirksam. Außerdem habe sie einen schenkweisen Verzicht nach § 803 des iranischen Zivilgesetzbuches widerrufen können. Dies sei mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2003 erfolgt.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 16. März 2005, Ziffer II, den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 1000 Grundstücke »Bahar Azadi« herauszugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, das Verfahren sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und Entscheidung durch iranische Gerichte in Teheran unzulässig.

Das Familiengericht habe auf den Erlassvertrags zu Recht nach Art. 28 EGBGB deutsches Recht angewandt. Auch bei Anwendung iranischen Rechts sei eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Danach sei auch ein grundloser Schenkungswiderruf nicht möglich.

Der Senat hat gemäß seinem Beschluss vom 20. Januar 2006 ein Rechtsgutachten beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten von Dr. N... Y... vom 28. September 2006 (Blatt 424 bis 437 der Akten) wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet.

Die Antragstellerin kann die in der Heiratsurkunde vereinbarte Morgengabe von 1000 Goldmünzen Bahar Azadi beanspruchen und im vorliegenden Verfahren mit Erfolg geltend machen.

1. Deutsche Gerichte sind mit Rücksicht auf den dauerhaften Aufenthalt beider Parteien in Deutschland international für den Rechtsstreit zuständig (vgl. BGH FamRZ 1996,601; FamRZ 2004,1152 für die Ehesache). Darauf ist ohne Einfluss, dass die vom Familiengericht vorgenommene Verbindung der Klage auf die Morgengabe mit der Ehesache verfahrensfehlerhaft war; das auf Zahlung der Morgengabe gerichtete Verfahren stellt keine Folgesache i. S. von § 623 ZPO dar und kann somit nicht in zulässiger Weise in den Scheidungsverbund einbezogen werden (vgl. BGH FamRZ 2004,1152,1958; OLG Hamm FamRZ 2004,511).

2. Die Geltendmachung des Anspruchs auf die Morgengabe von 1.000 Goldmünzen Bahar Azadi durch die Antragstellerin vor iranischen Gerichten und die zwischenzeitlich dort ergangenen Entscheidungen begründen kein Verfahrenshindernis.

Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann die Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit anderweitig nicht anhängig gemacht werden. Dabei ist auch die Rechtshängigkeit der Streitsache vor einem ausländischen Gericht zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 261 Rdnr. 3 und Zöller/Geimer, a. a. O.,IZPR, Rdnr. 96).

Vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens am 25. Mai 2000 durch Zustellung der Klageschrift vom 28. September 1999 (Blatt 70 des ursprünglichen Verfahren 4 F 1085/99 Amtsgericht Kaiserslautern) bestand keine anderweitige Rechtshängigkeit zum Herausgabeanspruch der Antragstellerin bei einem Gericht in Iran. In erster Instanz hat sich der Antragsgegner lediglich auf ein von ihm eingeleitetes Scheidungsverfahren beim Familiengericht Teheran berufen. Nach den vorgelegten Unterlagen ist die Klageschrift am 17. Juli 2000, mithin nach der hier eingetretenen Rechtshängigkeit, eingereicht worden. Die im Laufe des Berufungsverfahrens vom Antragsgegner vorgelegten Übersetzungen zu Bescheinigungen der Justizbehörden Teheran geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Danach sind ab dem Jahr 2004 mehrfach Urteile des Familiengerichts und des Revisionsgerichts auch betreffend das Verlangen auf die Morgengabe ergangen. Eine vor dem 25. Mai 2000 eingetretene Rechtshängigkeit der dortigen Verfahren lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde, aus der sich die streitige Verpflichtung ergibt, wurde dem Antragsgegner nach eigenem Vortrag (Bescheinigung des Haupt-Katasteramtes der Stadt Ma..., Blatt 173 der Akten) erstmals am 20. Juli 2003 zugestellt. Für seine Inanspruchnahme im Iran vor diesem Zeitpunkt sind Anhaltspunkte nicht gegeben. Erst später eingeleitete Gerichtsverfahren im Iran machen das vorliegende Verfahren nicht unzulässig.

Im Hinblick auf die nach Behauptung des Antragsgegners zwischenzeitlich ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des Teheraner Revisionsgerichts (Urteils Nr. 1082 vom 22. Oktober 2005, Blatt 359 d. Akten; Urt. Nr. 1892 vom 5. März 2006, Blatt 386 der Akten) ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich; die gesonderte Entscheidungszuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Urteile betrifft nach Art. 7 § 1 FamRÄndG nur Ehesachen.

Die vorgenannten Entscheidungen führen nicht zu einem Prozesshindernis im vorliegenden Verfahren (vgl. zu dieser möglichen Folge allgemein Zöller/Greger a. a. O. § 261 Rdnr. 11 am Ende), weil ihnen nach § 328 Nr. 5 ZPO die Anerkennungsfähigkeit fehlt. Danach ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Die Gegenseitigkeit wird für Entscheidungen iranischer Gerichte ganz überwiegend nicht als gegeben angesehen (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Teil 2, E. 1, Rdnr. 173; Zöller/Geimer, a. a. O. Anh. IV zu »Iran«; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, Länderteil Iran, Stand 1.10.2003, S. 28). Soweit dem entgegen vertreten wird, es sei bereits zur Anerkennung ausländischer Urteile im Iran gekommen (Bericht des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht über die Tagung vom 4. und 5. Juli 2003 zu Anwendung iranischen Familien- und Eherechts durch deutsche Gerichte, veröffentlicht in http://www.mpipriv-hh.mpg.de) führt dies zu keiner davon abweichenden Beurteilung; insbesondere eine Bezugnahme auf eine Anerkennung von Urteilen deutscher Gerichte fehlt dort.

3. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ebenso wie die Frage, ob der Anspruch auf die Morgengabe bestehen blieb, unter Anwendung iranischen Rechts zu beurteilen.

Nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl 1930 II, S. 1006), der weiterhin anwendbar ist und dem deutschen Kollisionsrecht nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB vorgeht (BGH FamRZ 2004, 1952, 1953), bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates in Bezug auf das Familienrecht den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen.

An die Einbürgerung beider Parteien schließt sich zwar betreffend die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 14 EGBGB ein Statutenwechsel an (Staudinger/Mankowski, BGB, September 2003 Art. 14 EGBGB Rdnr. 103). Entscheidend dafür ist der Zeitpunkt der letzten Einbürgerung (Staudinger/Mankowski a. a. O. Rdnr. 110). Die Einbürgerung des Antragsgegners wurde am 16. Januar 2002, die der Antragstellerin am 15. Januar 2003 wirksam (Blatt 118,309 der Akten). Da für abgeschlossene Tatbestände ein Statutenwechsel nicht mehr wirksam wird (Staudinger/Mankowski a. a. O. Rdnr. 109), bleibt für die Beurteilung der Erklärung vom 16. September 2002 iranisches Sachrecht anwendbar. Die Vereinbarung einer Morgengabe ist nach zutreffender Auffassung den allgemeinen Ehewirkungen (so Münchener Kommentar/Henrich, BGB 4. Aufl., Art. 14 EGBGB Rdnr. 6; Rahm/Künkel, Hdb. des Familiengerichtsverfahrens Kapitel VIII Rdnr. 198; OLG Nürnberg FamRZ 2001,1613 zum türkischen Recht) zuzurechnen und nicht güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (vgl. dazu auch Staudinger/Mankowski a. a. O. Art. 13 EGBGB Rdnrn. 383 folgende). Bei einer güterrechtlichen Einordnung oder Zuordnung zum Scheidungsstatut wäre nach dem deutschen internationalen Privatrecht ein Statutenwechsel vorliegend durch die Einbürgerung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ohnehin ausgeschlossen (vgl. Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 EGBGB; gegen Unwandelbarkeit des Scheidungsstatuts in Einbürgerungsfällen aber Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels, 3. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdnr. 34; für Zuordnung der Morgengabe zu Art. 18 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Art. 17 EGBGB etwa OLG Celle FamRZ 1998,374 und OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 623; zur Streitfrage vgl. außerdem Palandt/Heldrich, BGB 66. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdnr. 17 und OLG Hamburg FamRZ 2004,459).

Auch eine zu beachtende Rückverweisung des Internationalen Privatrechts des Iran führt zu keinem anderen Ergebnis. Iranisches Heimatrecht ist auch bei ausländischem Wohnsitz anzuwenden (Bergmann/Ferid, Länderteil Iran, III, 3. c). Die Einbürgerungen beider Parteien waren nach ihren Angaben im Senatstermin nicht mit einer Aufgabe der iranischen Staatsangehörigkeit verbunden.

Die Anknüpfung des anwendbaren Rechts nach Art. 28 EGBGB, wie vom Familiengericht angenommen, überzeugt nicht, weil für die Aufhebung einer vertraglich begründeten Verpflichtung gem. Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auf das Recht abzustellen ist, das auf den Vertrag selbst anwendbar ist. Die Vereinbarung über die Morgengabe in dem notariellen Heiratsvertrag weist nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB ohne weiteres auf iranisches Recht (Vertragsschluss im Iran von iranischen Staatsangehörigen); im Übrigen kann die Vereinbarung nicht losgelöst von dem Heiratsvertrag beurteilt werden.

4. Die Begründung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe von 1000 Goldmünzen Bahar Azadi durch den notariellen Ehevertrag vom 26. August 1994 ist zwischen den Parteien nicht umstritten und rechtlich unzweifelhaft. Die Forderung ist auf Verlangen der Antragstellerin jederzeit fällig zu stellen und spätestens bei Scheidung der Ehe zu leisten (vgl. etwa Yassari, Familienrechtzeitung 2002, 1088,1 1093). Nach § 1082 iranisches ZGB wird mit der Eheschließung die Frau bereits Eigentümerin der vereinbarten Morgengabe.

5. Durch schriftliche Erklärung der Antragstellerin vom 16. September 2002 wird diese rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners nicht berührt; die Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung.

Nach Eintragung der Verpflichtung aus der Heiratsurkunde in das amtliche Eheschließungsregister kann sich die Antragstellerin für ihren Anspruch auf eine öffentliche Urkunde i. S. v. Art. 1287 iranisches ZGB berufen. Der im Gegensatz dazu stehenden privatschriftlichen Erklärung über den Verzicht der Antragstellerin auf die vereinbarte Brautgabe von 1000 Goldstücken kommt nach Art. 1291 iranisches ZGB nur dann Rechtswirkungen gegen die öffentliche Urkunde zu, wenn der Aussteller die Echtheit der Urkunde einräumt und der Inhalt der Urkunde dem freien Willen des Ausstellers entspricht (Bericht über die Beratungen des Plenums des iranischen Obersten Gerichts Nr. 2 vom 11. Mai 1999 zum Urteil des OGH vom 5. November 1998, abgedr. in: Beratungen und Urteile des Plenums des OGH Jahrgang 1378/1999,75 bis 90).

Die Antragstellerin hat zwar eingeräumt, die Erklärung vom 16. September 2002 geschrieben und unterschrieben zu haben. Der Antragsgegner vermochte es indes nicht, ausreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass sie von der Antragstellerin freiwillig abgegeben wurde. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Senatstermin vom 27. März 2007 ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner, unter dessen elterlicher Gewalt (Art. 1180 iranisches ZGB) der gemeinsame Sohn A... Ar..., geboren am ... 1996, stand, die Antragstellerin zur Abgabe dieser Erklärung veranlasste, indem er in Aussicht stellte, den damals seit einigen Monaten bei dieser lebenden Sohn wieder zu sich zurückzuholen und seine Erklärungen für die angebahnte Einigung im anhängigen Sorgerechtsverfahren (4 F 70/99 Amtsgericht Kaiserslautern) fallen zu lassen. Die Angaben der Antragstellerin hierzu sind in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei und lassen sich durchaus mit dem Verfahrensgang im Sorgerechtsverfahren vereinbaren. Eine privatschriftliche Einigung der Parteien über die Ausübung des Sorgerechts und den Aufenthalt des Kindes bei der Antragstellerin datiert vom 24. September 2003 (Blatt 118 des vorgenannten Verfahrens). Nach dem vom Antragsgegner der Anfang eines Beweises für die freiwillige Abgabe der Erklärung vom 16. September 2002 nicht erbracht werden konnte, war kein Raum für eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).

6. Der Antragsgegner beruft sich erstmals in der Berufungsverhandlung vom 27. März 2007 darauf, den Anspruch auf die Morgengabe durch Zahlung von 58.000 € an die Antragstellerin erfüllt zu haben. Er hat damit keinen Erfolg.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner seine Verteidigung lediglich darauf gestützt, über den Anspruch auf die Morgengabe sei bereits durch iranische Gerichte rechtskräftig entschieden und der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen worden. In diesem Zusammenhang hat er auf eine Bestätigung des Notariats Teheran Bezug genommen, wonach er die Morgengabe geleistet habe und der Antragstellerin nichts mehr schuldig sei. Auf den Einwand der Antragstellerin, eine in den beim Familiengericht Teheran geführten Verfahren vorgelegte Quittung über 58.000 € sei gefälscht, ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Unabhängig davon, dass der Vortrag über - in den Jahren 2000 bis 2002 - angeblich geleistete Teilzahlungen nicht substantiiert ist und unter Beweis gestellt wurde und für die Geltendmachung des Erfüllungseinwandes erstmals in der Berufungsinstanz keine die darin liegende prozessuale Nachlässigkeit ausräumende Gründe (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) vorgetragen wurden, lässt sich die Behauptung des Antragsgegners nicht vereinbaren mit der - unstreitig von ihm erbetenen - Erklärung über den Verzicht auf die Morgengabe. Der damit verfolgte Zweck, einer möglichen Verhaftung im Iran wegen des Anspruchs auf die Morgengabe zu entgehen, wäre auch mit einer Quittung der Antragstellerin zu erreichen gewesen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 93a, 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung), 708 Nr. 10,713 ZPO (vorläufig Vollstreckbarkeit) und § 543 Abs. 2 ZPO (Nichtzulassung der Revision).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - entsprechend der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz, die von beiden Parteien nicht beanstandet wurde - auf 60.000 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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