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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.04.1999
Aktenzeichen: 5 UF 8/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
Leitsatz:

Fehlende Konsensfähigkeit kann sich auch aus einem Partnerschaftskonflikt herleiten, wenn ein Elternteil die Kinder aus der Einbeziehung in diesen Konflikt nicht entläßt. In einem solchen Fall kann es den Ausschlag geben, welcher Elternteil die Fähigkeit besitzt, trotz des Partnerstreits eine unter den Umständen der Trennung harmonische Beziehung der Kinder mit dem anderen Elternteil zu fördern.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluß

5 UF 8/99 3 F 291/94 AmtsG -FamG- Pirmasens

In der Familiensache

betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die minderjährigen Kinder

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des OLG Dr. Mörsch sowie die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und Weisbrodt ohne mündliche Verhandlung am 26. April 1999

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsgegner wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der befristeten Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgericht -Familiengericht- Pirmasens vom 16. Dezember 1998 versagt.

Gründe:

I.

Die Parteien waren seit 15. September 1988 miteinander verheiratet. Seit November 1994 leben sie getrennt. Zur Trennung kam es, als der Antragsgegner unvermutet zu einem Zeitpunkt nach Hause kam, als die Antragstellerin Männerbesuch hatte. Der Antragsgegner will die Antragstellerin, die dies bestreitet, bei dieser Gelegenheit beim Geschlechtsverkehr mit diesem Mann gesehen haben.

Der Antragsgegner ist arbeitslos. Die Antragsgegnerin geht nur aushilfsweise einer Erwerbstätigkeit nach.

Die Kinder leben seit der Trennung bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner übt bisher ein wöchentliches Umgangsrecht aus.

Beide Elternteile haben beantragt, jeweils ihm die elterliche Sorge für beide Kinder allein zu übertragen. Hilfsweise begehrt der Antragsgegner wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei im übrigen gemeinsamer elterlicher Sorge.

Im Wege einstweiliger Anordnung vom 27. November 1997 hat das Familiengericht die (gesamte) elterliche Sorge auf die Antragstellerin übertragen.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Pirmasens hat Sachverständigenbeweis erhoben, das Jugendamt, die Kinder und die Eltern angehört und sodann durch Beschluß vom 16. Dezember 1998 die elterliche Sorge für beide Kinder der Antragstellerin allein übertragen. Zwischen den Eltern bestehe ein so hohes Konfliktpotential, daß die elterliche Sorge auch nicht in Teilen von beiden gemeinsam ausgeübt werden könne. Beide Eltern seien grundsätzlich gleichermaßen geeignet für die Kinder, die zu beiden enge Bindung hätten, zu sorgen. Abgesehen von der zu wahrenden Kontinuität biete aber die Antragstellerin besser die Gewähr, daß der Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechterhalten bleibe. Die Mutter trage trotz der gegen sie vom Antragsgegner auch den Kindern gegenüber erhobenen Vorwürfe ein umfangreiches Umgangsrecht mit, das der Antragsgegner seinerseits nur in wesentlich verringertem Umfang einräumen würde. Im Gegensatz zum Antragsgegner, der den Kindern ein negatives Bild von der Mutter vermittle, das sich bezüglich deren Sorge um die Kinder als haltlos erwiesen habe, wolle sie den elterlichen Konflikt von den Kindern abhalten. Die Kinder seien dadurch in einen (schweren) Loyalitätskonflikt gebracht worden. Demgegenüber lasse die von der Antragstellerin gezeigte Einstellung erwarten, daß diese den Elternkonflikt nicht über die Kinder zu bewältigen suche. Der von den Kindern, insbesondere dem älteren Kind, verbal verlautbarte Wille, beruhe nicht auf einer eigenständigen Beurteilung, sondern sei Ausdruck des Loyalitätskonflikts, der im Sinne einer Idealisierung des Vaters entschieden werde, der in einer benachteiligten Rolle gesehen wird, weil er von der Mutter verlassen worden sei. Auf diesen Beschluß und das Sachverständigengutachten wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihm von Amts wegen am 29. Dezember 1998 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 21. Januar 1999 die befristete Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel am 22. März 1999 innerhalb gewährter Fristverlängerung begründet. Er will das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein und die elterliche Sorge im übrigen gemeinsam mit der Antragstellerin ausüben.

Der Antragsgegner rügt:

Er sei für die Kinder genauso Bezugsperson wie die Antragstellerin. Sein Umfeld sei diesen nicht zuletzt durch das seit der Trennung ausgiebig wahrgenommene Umgangsrecht vertraut. Er lebe in geordneten Verhältnissen, während die Antragstellerin Partnerschaftsprobleme habe. Die Kinder könnten die Situation zweier Väter nicht verkraften.

Der Antragsgegner bittet für dieses Beschwerdebegehren um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die befristete Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber aus den nach sorgfältiger Aufklärung des Sachverhalts gewonnenen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließen kann, ohne die Beteiligten erneut anzuhören, keine Erfolgsaussicht.

Am angefochtenen Beschluß ist nur noch hervorzuheben:

Es entspricht dem Wohl der Kinder am besten, die elterliche Sorge der Mutter allein zu übertragen, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gemäß § 17 SGB VIII (KJHG) gewährte Beratungen haben beim Antragsgegner auch noch keine Bereitschaft geschaffen, mit der Antragstellerin gedeihlich zum Wohle der Kinder zusammenzuwirken.

Die fehlende Konsensfähigkeit der Eltern, die das Familiengericht, gestützt durch sorgfältig ermittelte sachverständige Feststellungen und Bewertungen, festgestellt hat, beruht ausschließlich oder wenigstens ganz überwiegend auf aus der zerbrochenen Partnerschaft herrührenden Konflikten. Auch aus solchen Umständen kann sich die Unfähigkeit zu gemeinsamem Handeln dokumentieren (Senat NJW 1998, 3786 = FamRZ 1999, 40).

Dem Antragsgegner mag es, soweit es um die Betroffenheit in seiner eigenen Persönlichkeit geht, nachgesehen werden können, daß er aus - deren Richtigkeit unterstellt, teils von der Antragstellerin auch eingeräumt - nachvollziehbaren Gründe, das Scheitern der ehelichen Partnerschaft der Antragstellerin anlastet und das Zerbrechen der Ehe auch nach jahrelanger Trennung nicht überwunden hat. Daß er den Kindern gegenüber aber ein Verhalten an den Tag legt, das diese zwangsläufig einem inneren - teils auch äußeren - Konflikt mit der Person der Mutter aussetzt, schließt es derzeit aus, ihn an der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beteiligen. Wenn es im Interesse der Kinder weiterhin möglich bleiben soll, daß diese in bestmöglicher Weise Umgang mit beiden Elternteilen haben sollen, bedarf es einer Stärkung der Verantwortlichkeit der Antragstellerin, um Einflüsse, die der Antragsgegner beiden Kindern gegenüber ausübt und die auf Dauer deren Wohl abträglich werden können, kompensieren zu können. Das geschieht derzeit nicht zuletzt auch in der Weise, daß die Antragstellerin, um den Umgang der Kinder mit dem Antragsteller aufrechtzuerhalten, persönliche Mißachtung in Kauf nimmt, ihrerseits dies den Kindern gegenüber nicht gegen den Antragsgegner gebraucht.

Im vorliegenden Fall kommt ein Umstand zum Tragen, der der Lebenserfahrung entspricht, von einem persönlich Betroffenen jedoch nicht leicht akzepiert werden kann. Die Kinder orientieren sich in der Beziehung zur Mutter nicht an deren Lebenswandel, mag er auch mit mancherlei Wertmaßstäben nicht harmonieren. Die Kinder, die sich von der Mutter umsorgt und verstanden fühlen, sehen deren Persönlichkeit mit anderen Augen. Will der Antragsgegner im wohlverstandenen Interesse seiner Kinder handeln, muß er auch Verständnis für deren Blick haben. Das gelingt ihm bisher nicht, weil er nur eine eigene persönliche Enttäuschung verarbeiten will (vgl. Sachverständigengutachten S. 31). Dieses regressive Verhalten ist aber derzeit noch keine Basis für eine gemeinsame Sorge.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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