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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: 5 WF 44/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 98
Leitsatz:

Eine negative Kostenregelung im Sinne des Ausschlusses des § 98 ZPO muss im protokollierten Vergleich ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein, wozu es nicht genügt, dass die Parteien das Gericht bitten, im schriftlichen Verfahren über die Kosten zu entscheiden.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

5 WF 44/00 42 F 5/99 AG Speyer

In der Familiensache

wegen Trennungs- und Kindesunterhalts,

hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17. April 2000, eingegangen am 18. April 2000, gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer vom 2. März 2000, zugestellt am 14. April 2000 ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag zwischen 601 DM und 1.200 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der in Form einer Stufenklage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt geführte Rechtsstreit ist nach Auskunftserteilung und Erledigterklärung des Auskunftsantrags nur noch wegen des Kindesunterhalts weiterbetrieben und hinsichtlich dessen durch den am 2. März 2000 protokollierten Vergleich beendet worden. Nummer 2 des Vergleichs lautet:

"Die Kostenentscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten."

Im Anschluß hieran hat das Familiengericht durch verkündeten Beschluss vom 13. April 2000 die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Auf die Gründe dieses Beschlusses, welcher nach dem Maßstab des § 91 a ZPO ergangen ist, wird Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

1. Zu Unrecht hat das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem mutmaßlichen Ausgang des streitigen Verfahrens entschieden. Zwar ist der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, also im Sinne dieser Vorschrift erledigt worden. In diesem Falle regelt sich die Kostenlast aber nicht gemäß § 91 a ZPO, sondern bestimmt § 98 ZPO, dass sowohl die Kosten des Vergleichs selbst, als auch die Kosten des durch den Vergleich erledigenden Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Demgemäß ist die Kostenentscheidung nur im Ergebnis zutreffend.

2. Auf die Einwendungen der Klägerin kommt es nicht mehr an. Allerdings gilt die Rechtsfolge des § 98 ZPO nur, "wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben". Eine derartige anderweitige Vereinbarung kann auch in Form einer sogenannten negativen Kostenregelung erfolgen, also dergestalt, dass die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge des § 98 ZPO ausgeschlossen wird und statt dessen die Kostenregelung durch das Gericht aufgrund der allgemeinen Vorschriften, etwa des § 91 a ZPO erfolgen soll. Eine derartige negative Kostenregelung im Sinne des Ausschlusses des § 98 ZPO muss aber auch tatsächlich erfolgt sein, insbesondere im protokollierten Vergleich ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein (vgl. hierzu statt aller Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., 1997 im Anschluß an OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 80 und OLG Frankfurt, JurBüro 1983, Spalte 1878). Vorliegend ist dies nicht geschehen. Die Parteien haben im Vergleichstext, insbesondere in der Klausel Nr. 2 nicht zu erkennen gegeben, dass die vom Gesetz für diesen Fall vorgesehenen Rechtsfolge der Kostenaufhebung nicht Platz greifen soll. Allein aus der Formulierung, wonach sie das Gericht bitten, im schriftlichen Verfahren über die Kosten zu entscheiden, kann nichts derartiges gefolgert werden. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 1998, 5 WF 52/97 und vom 9. Juli 1998, 5 WF 51/98). Zwar hätte es eines Gerichtsausspruches nicht bedürft, weil die Kostenfolge des § 98 ZPO von selbst eintritt. Damit ist aber die erbetene Kostenentscheidung des Gerichts gleichwohl nicht bedeutungslos, weil hierdurch jedenfalls deklaratorisch die gesetzliche Kostenfolge verlautbart wird (Senat je aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist in Höhe der Kostenlast bemessen, von der die Klägerin befreit werden will.

Ende der Entscheidung

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