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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 5 WF 55/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 307
Leitsatz:

Die Tenorierung eines Feststellungsurteils, dass aus einer einstweiligen Anordnung kein Unterhalt mehr geschuldet werde, verkennt den Zweck und das Ziel einer negativen Feststellungsklage verkennt. Mit einem solchen Zusatz wird der Gegenstand der Entscheidung aber nicht beschränkt. Das Urteil erledigt gleichwohl die Feststellungsklage insgesamt. Ein in einem Anerkenntnis enthaltener gleichlautender Vorbehalt ist angesichts dessen genauso wirkungslos.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

5 WF 55/00 7b F 439/99 AmtsG -FamG- Frankenthal (Pfalz)

In der Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts,

hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch sowie die Richter am Oberlandesgericht Goldstein und Weisbrodt auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11. Mai 2000, beim Familiengericht am 12. Mai 2000 eingegangen, gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Teil-Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 3. Mai 2000 ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2000

beschossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte hatte am 16. April 1997 gegen den Kläger eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von 980 DM Ehegattenunterhalt erwirkt. Der Kläger hat beim Familiengericht im Wege einer negativen Feststellungsklage beantragt, festzustellen, dass er ab 1. August 1999 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagte verpflichtet sei. Mit Beschluss vom 11. Februar 2000 hat der Senat der Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage verweigert, weil der Unterhaltsanspruch wegen Verstones gegen die Obliegenheit, einen zusätzlichen Verdienst offenzulegen, verwirkt sei. Hierauf hat die Beklagte eine als Anerkenntnis bezeichnete Prozesserklärung folgenden Inhalts abgegeben:

Die Beklagte erkennt an, dass der Kläger ab 1. August 1999 nicht mehr verpflichtet sei aus dem Beschluss ... (es folgt die Bezeichnung der einstweiligen Anordnung) ... einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 480 DM zu zahlen.

Im Schriftsatz vom 23. Februar 2000 heißt es an schließend weiter:

Das Verfahren kann damit abgeschlossen werden.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. April 2000 hat der Kläger nicht den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.

Mit dem Urteil vom 3. Mai 2000 hat das Familiengericht, unter der Bezeichnung Anerkenntnis-Teil-Endurteil eine Feststellung mit einem dem Anerkenntnis entsprechenden Inhalt getroffen und im Übrigen die Klage abgewiesen, weil der Kläger ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht habe. Die Beklagte habe sich keiner weiteren Ansprüche als der aus der einstweiligen Anordnung berühmt. Das Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs trotz vorheriger Verwirkung sei nicht ausgeschlossen, sodass der dauerhafte Ausschluss eines Unterhaltstatbestandes nicht festgestellt werden könne. Nach der Kostenentscheidung dieses Urteils hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte geltend macht, die Teilabweisung habe einen Wert. Daher hätte auch der Kläger mit einem Teil der Kosten belastet werden müssen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Trotz anders lautender Bezeichnung hat das Familiengericht dem Feststellungsbegehren des Klägers durch Anerkenntnisurteil - eines hierauf gerichteten Antrags bedurfte es nicht (vgl. BGHZ 10, 333, 336) - entsprochen und hat die Klageabweisung im Übrigen keinen sachlichen Inhalt mehr. Sie geht wegen Fehlens eines noch zur Entscheidung stehenden Klageanspruchs ins Leere.

Einstweilige Unterhaltsanordnungen ergehen in einem summarischen Verfahren und regeln das Unterhaltsverhältnis der Partien nicht abschließend. Es handelt sich allein um eine einstweilige prozessuale Regelung (vgl. aus neuerer Zeit OLG Hamm, FamRZ 1997, 431). Sie sind insbesondere der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Das materielle Unterhaltsverhältnis ist vielmehr in einem Hauptsacheverfahren zu klären, entweder auf Leistungsklage des Unterhaltsgläubigers oder auf (negative) Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners. Für ein derartiges Hauptsacheverfahren ist ein vorausgegangenes einstweiliges Unterhaltsverfahren materiell-rechtlich bedeutungslos (Senat, Beschluss vom 27. April 2000, 5 WF 43/00, mit Angaben zur allgemeinen Meinung).

Daher richtet sich eine negative Feststellungsklage, wie sie der Kläger verfahrensgerecht und sachdienlich erhoben hat, auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruch und verfolgt dazu noch den Zweck, eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 f ZPO zu beseitigen (vgl. hierzu etwa BGH FamRZ 1983, 355; OLG Köln, FamRZ 1998, 1427 oder OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 337). Dementsprechend ist die Tenorierung eines Feststellungsurteils, dass aus einer einstweiligen Anordnung kein Unterhalt mehr geschuldet werde, falsch, weil dies den Zweck und das Ziel einer negativen Feststellungsklage verkennt. Mit einem solchen Zusatz wird der Gegenstand der Entscheidung aber nicht beschränkt. Das Urteil erledigt gleichwohl die Feststellungsklage insgesamt.

Die Feststellungsklage ist insgesamt durch Anerkenntnisurteil zugesprochen worden.

Zwar kann es möglich sein, nur auf die Rechte aus einer einstweiligen Anordnung zu verzichten. Das wäre dann nur ein Verzicht auf eine prozessuale Rechtsposition, während das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs streitig bliebe.

Eine solche Beschränkung war indes nach der gegebenen inhaltlichen Begründung zur Erklärung nicht gewollt. Die Beklagte hat vorgetragen, wegen Verwirkung und im Übrigen mittlerweile fehlender Bedürftigkeit derzeit keinen Unterhalt geltend machen zu wollen. Infolge ihres Anerkenntnisses könne das Verfahren abgeschlossen werden. Einen Verzicht auf einen Unterhaltsanspruch, wie er beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1585 c BGB möglich ist, wollte die Beklagte dagegen eindeutig nicht abgeben. So ist sie auch von niemandem verstanden worden. Der in der Prozesserklärung enthaltene Vorbehalt ist angesichts dessen genauso wirkungslos wie der in dieser Weise gefasste Urteilstenor und beruht ersichtlich auf einer rechtsirrigen Beurteilung der Wirkungen einer einstweiligen Anordnung und einer negativen Feststellungsklage, mit der das Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs festgestellt werden soll.

Die Rechtskraftwirkung eines einen Unterhaltsanspruch verneinenden Urteils erstreckt sich nämlich nicht auf die Zukunft, was sich prozessual darin zeigt, dass ein künftiges Unterhaltsverlangen im Wege der Leistungsklage zu verfolgen ist und nicht mit einer Abänderungsklage (vgl. BGHZ 82, 246, 250). Um sich die künftige Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorzubehalten, bedurfte es nicht der formulierten Beschränkung. Dieses Recht ergibt sich, sofern es - wie hier - an einem Verzicht im Sinne von § 1585 c BGB fehlt, aus dem Gesetz.

Ist der gesamte Streitgegenstand mithin durch Anerkenntnisurteil erledigt, hat die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91, 93 ZPO).

Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO in Höhe der Hälfte des Kostenwertes für den Rechtsstreit festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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