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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 5 WF 82/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 14
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG § 57 Abs. 2
FGG § 64 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 127
BGB § 1666
Die Großmutter eines Kindes ist auch dann nicht Beteiligte eines Sorgerechtsverfahrens wegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, wenn sie dieses Verfahren durch einen dahingehenden Antrag in Gang gesetzt hat.

Sie ist gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts nicht beschwerdeberechtigt, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 5 WF 82/06

In der Familiensache betreffend Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung für das Kind

hier: Prozesskostenhilfe für H... B..., G..., ..., für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Hengesbach auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2006, eingegangen am 16. Juni 2006, gegen den ihr am 12. Juni 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 31. Mai 2006 ohne mündliche Verhandlung am 20. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Dabei ist es unerheblich, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zwischenzeitlich einvernehmlich erledigt worden sei.

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeführerin scheidet von vornherein aus Rechtsgründen aus.

Gemäß § 14 FGG gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung, mithin die §§ 114 ff. ZPO, entsprechend. Demzufolge ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Beteiligten Prozesskostenhilfe unter den in §§ 114, 115 ff. ZPO genannten Voraussetzungen zu bewilligen.

Die Beschwerdeführerin ist in dem vorliegenden Verfahren wegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB weder formell noch materiell beteiligt.

Sie hat zwar durch ihren Antrag vom 24. Februar 2006 das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt. Sie hat dabei indes bereits selbst eingeräumt, dass es sich hierbei nicht um einen Antrag im Rechtssinne, sondern lediglich um eine Anregung handelt, nach der das Familiengericht von Amts wegen tätig werden sollte. Diese Anregung macht die Beschwerdeführerin nicht zur Beteiligten des Verfahrens. Eigene Rechte der Großmutter sind durch das vorliegende Sorgerechtsverfahren nicht berührt. Ihr kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

An der Gegenansicht (OLG Köln FamRZ 1992, 199; Zimmermann in Keitel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 14 Rdnr. 4) kann aus Rechtsgründen nicht festgehalten werden. Aus den Beschwerderechten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG war dazu der Schluss gezogen worden, dass mit der PKH-Bewilligung einem potentiell Beschwerdeberechtigten bereits erstinstanzlich eine effektive Verfahrensbeteiligung ermöglicht und damit ein Beschwerdeverfahren möglichst vermieden werden könne. Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I., 1942) wurde indes die Anwendbarkeit der genannten Beschwerdebestimmungen in Familiensachen ausgenommen (§§ 57 Abs. 1, 64 Abs. 3 Satz 3 FGG; vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2004, 887). Damit ist ein sachlicher Grund, Beteiligten »im weiteren Sinne« Prozesskostenhilfe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu gewähren, nicht mehr gegeben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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