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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 6 UF 107/03
Rechtsgebiete: HKÜ, FGG


Vorschriften:

HKÜ Art. 12
FGG § 33 Abs. 2
Anordnung der Rückführung eines Kindes nach Israel nebst ergänzenden Anordnungen zu deren Vollstreckung.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 107/03

Verkündet am 2. Oktober 2003

In der Familiensache

betreffend die Rückführung gemäß dem Haager Übereinkommen (HKiEntÜ) des Kindes

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom selben Tag gegen die Ziffern 1.-3. und 5. des ihr am 20. Juni 2003 zugestellten Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 17. Juni 2003

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen.

III. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, bei der Vollstreckung auch Gewalt anzuwenden oder anwenden zu lassen gegen Dritte, um die Herausgabe des Kindes zu erwirken.

IV. Der Gerichtsvollzieher wird weiter ermächtigt, die Wohnung des Vaters der Antragsgegnerin ... in der sich die Antragsgegnerin zeitweise aufhält, nach dem Kind zu durchsuchen.

V. Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind ..., außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme des Staates Israel - zu verbringen.

VI. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Auslagen zu tragen sowie dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu erstatten.

VII. Der Beschwerdegegenstand wird auf 3 000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die beteiligten Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Sie lebten mit dem am ... geborenen gemeinsamen Sohn ... zusammen in Israel. Der Antragsteller besitzt die britische und die israelische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Der Sohn ... ist deutscher und israelischer Staatsangehöriger. Das Sorgerecht für das Kind steht sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht den Eltern gemeinsam zu.

Die Antragsgegnerin lebte seit Ende 1998 mit dem Antragsteller zusammen in Israel. Der Antragsteller war damals Student, die Antragsgegnerin war und ist Mitarbeiterin der ...; vor der Geburt des Kindes war sie als Flugbegleiterin, während der Schwangerschaft beim Bodenpersonal und nach der Geburt des Kindes zeitweise in Vertretung oder Aushilfe wieder in der Luft beschäftigt. In Abständen von etwa zwei bis drei Monaten begab sie sich regelmäßig zu Besuchszwecken mit dem Kind nach Deutschland.

Am 17. März 2003 reiste die Antragsgegnerin mit Einverständnis des Antragstellers wiederum mit dem Kind nach Deutschland. Am 26. März 2003 teilte sie ihm telefonisch mit, dass sie und das Kind nicht zurückkehren würden. Sie lebt seither abwechselnd im Haushalt ihrer Mutter in ... oder ihres Vaters in ....

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 25. April 2003 die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Rückführung in den Staat Israel nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntÜ) sowie den Erlass von Vollstreckungsanordnungen begehrt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken hat mit Beschluss vom 17. Juni 2003 dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Eltern hätten bereits vor und auch nach der Geburt des Kindes in Israel zusammengelebt und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Staat Israel gehabt. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt teile auch das Kind. Nach israelischem Recht stehe die elterliche Sorge für das Kind beiden Eltern gemeinsam zu, sie hätten es auch gemeinsam ausgeübt, wie allein schon durch das Zusammenleben indiziert sei. Den Entschluss, in Deutschland zu bleiben, habe die Antragsgegnerin einseitig und ohne Zustimmung des Vaters gefasst. Das Einverständnis des Vaters mit der Reise nach Deutschland habe sich lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt - wie schon mehrmals zuvor - bezogen, nicht jedoch auf einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes. Gründe für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Rückführung des Kindes im Sinne von Art. 13 HKiEntÜ seien nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe es selbst in der Hand, Gefahren seelischer Art von dem Kind abzuwenden, wenn sie mit dem Kind nach Israel zurückkehre. Das dazu benötigte Visum besitze sie jedenfalls. Sie habe bei einer Rückkehr keine rechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten und könne in dem dann eventuell in Israel zu führenden Rechtsstreit um das Sorgerecht für das Kind alle Argumente einbringen, die sie im vorliegenden Verfahren für sich in Anspruch nehme. Die politische Situation stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Vom Auswärtigen Amt gebe es wie schon seit Jahren keine Reisewarnung, sondern lediglich Sicherheitshinweise. Diese hätten für die Antragsgegnerin auch früher schon keinen Grund dargestellt, das Land zu verlassen. Das Rückführungsbegehren des Antragstellers sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös, der Antragsteller mache lediglich die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend.

Die Antragsgegnerin hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Rückführungsbegehrens weiter verfolgt.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

B.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 8 Sorgerechtsübereinkommensausführungsgesetz (SorgeRÜbkAG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat dem Rückführungsantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben.

I. Der Antragsteller kann die sofortige Rückführung des Kindes ... in den Staat Israel nach Art. 12 Abs. 1 HKiEntÜ verlangen, weil die Antragsgegnerin das Kind widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKiEntÜ nach Deutschland verbracht hat und keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKiEntÜ, die gegen eine Rückführung sprechen könnten, erfüllt ist.

1. Das HKiEntÜ ist vorliegend anwendbar, denn es ist im Verhältnis zu Deutschland für den Staat Israel am 1. Dezember 1991 in Kraft getreten.

2. Das Verbringen des Kindes ... in die Bundesrepublik Deutschland war widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 a) HKiEntÜ. Denn dadurch ist das Sorgerecht verletzt worden, welches dem Antragsteller sowohl nach dem Recht des Staates Israel als auch aufgrund der gemeinsamen Sorgerechtserklärung der Eltern vom 4. Juli 2001 nach deutschem Recht gemeinsam mit der Antragsgegnerin zusteht. Der Antragsteller ist mit dem dauernden Verbleib des Kindes ... in Deutschland nicht einverstanden.

3. Der Antragsteller hat sein (Mit-)Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens des Kindes auch im Sinne des Art. 3 Abs. 1 b) HKiEntÜ tatsächlich ausgeübt. Dies wird von der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug nicht mehr in Frage gestellt.

4. Ein der Rückführung entgegenstehender Ausnahmetatbestand gemäß Art. 13 Abs. 1 HKiEntÜ liegt - wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt und eingehend begründet hat - auch nach Auffassung des Senats entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht vor.

Nach dieser Regelung, die im Hinblick auf den Zweck des HKiEntÜ - Bekämpfung internationaler Kindesentführung und Verwirklichung der Sorgerechtsregelungen der Vertragsstaaten - restriktiv anzuwenden ist (PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. November 2000, Az.: 5 UF 112/00 m.w.H.), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn nachgewiesen wird, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird.

a) Der Senat folgt der Antragsgegnerin zwar darin, dass die Trennung eines Kindes von dem Elternteil, der es überwiegend betreut hat, im Falle eines Kleinkindes also in der Regel von der Mutter, im Einzelfall eine der Rückführung entgegenstehende Gefährdung des Kindeswohls bedeuten kann (PfOLG Zweibrücken, a.a.O., m.N.). Dass vorliegend die Rückführung des Kindes ... in den Staat Israel überhaupt mit der Trennung von der Antragsgegnerin verbunden sein muss, steht indes nicht fest.

aa) Die Antragsgegnerin war vor ihrer Ausreise nach Deutschland im Besitz eines Visums, welches ihr eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sicherte. Zudem sollte sie im Juli 2003 ein unbefristetes Visum erhalten, womit sie den Status einer zeitweiligen Einwohnerin des Staates Israel erhalten hätte. Dass sie das befristete Visum verloren und das weiter genannte nicht erhalten hat, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass sie sich seit Ende März 2003 dauerhaft außerhalb des Staates Israel aufhält. Würde sie sich dazu entschließen, mit dem Kind wieder nach Israel zurückzukehren, könnte sie als Mutter eines Kindes mit israelischer Staatsangehörigkeit ohne weiteres den zuvor gegebenen bzw. in Aussicht gestellten Status wieder erreichen. Eine straf- oder ausländerrechtliche Verfolgung hat sie nicht zu befürchten, wie sich aus dem Schreiben der zentralen Behörde des Staates Israel vom 3. Juni 2003 ergibt. Damit stehen statusrechtliche Hindernisse einer Rückkehr der Antragsgegnerin nach Israel nicht entgegen.

bb) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller der Antragsgegnerin angeboten, während der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr - bis sie eine geeignete eigene Wohnung gefunden hat - mit dem Kind in der Wohnung seiner Mutter zu wohnen, welche sich bereit erklärt habe, für diese Zeit mit ihm zusammen in seiner Wohnung zu leben. Selbst unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Differenzen, die zwischen den Beteiligten bestehen, erscheint es dem Senat nicht unangemessen, die Antragsgegnerin für eine Übergangszeit auf diese Möglichkeit zu verweisen, weil die Notwendigkeit der Rückkehr des Kindes nach Israel Vorrang hat vor der Rücksichtnahme auf persönliche Befindlichkeiten der Antragsgegnerin, die sich ihre persönliche Situation durch ihr eigenmächtiges Handeln selbst zuzuschreiben hat.

Der Antragsgegnerin hat sodann in Israel die Möglichkeit, die elterliche Sorge für das Kind gerichtlich regeln zu lassen und dabei alle diejenigen Argumente ins Feld zu führen, welche sie im vorliegenden Verfahren - insoweit rechtlich unerheblich - zur Begründung ihrer Rechtsverteidigung gegen das Rückführungsverlangen vorträgt und auf die der Senat deshalb nicht einzugehen hat. Da sie noch bis Mitte des Jahres 2004 in Erziehungsurlaub sein wird und seit Anfang September 2003 ihre befristete Tätigkeit bei der ... beendet ist, bedarf sie zumindest für die Dauer eines weiteren Jahres keiner Hilfe bei der Betreuung des Kindes, sondern kann sich in dieser Zeit ganz dem Kind und der Regelung ihrer Rechtsverhältnisse widmen.

Da sie bisher schon regelmäßig finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern in Anspruch genommen hat, und zwar sowohl als sie noch in Israel lebte als auch seit Frühjahr 2003 in Deutschland, und diese auch bei einem ständigen Aufenthalt in Deutschland - ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - künftig erhalten würde, ist es der Antragsgegnerin zumindest für eine gewisse Übergangszeit zumutbar, diese Hilfe weiter auch zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts in Israel in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller hat Unterhaltszahlungen für das Kind, zu denen er im Übrigen jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich verpflichtet ist [Nr. 3a. a) des (israelischen) Gesetzes über die Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Unterhalt)], in Aussicht gestellt und nicht von vorneherein ausgeschlossen, auch die Antragsgegnerin nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu alimentieren, solange sie die Personensorge für das Kind ausübt. Sollte er zur Zahlung von Unterhalt faktisch nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig sein, steht der Antragsgegnerin als deutscher Staatsangehörigen nach deutschem Recht für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, so lange dieser dem Zwecke der Regelung ihrer familiären Situation dient, ein Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz auf Hilfe in besonderen Lebenslagen zu, den sie gegebenenfalls geltend machen kann. Aus alledem folgt, dass auch im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin durchgreifende Bedenken nicht bestehen, die eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Israel begründen könnten.

cc) Soweit die Antragsgegnerin auf den letzten Briefwechsel mit dem Antragsteller abstellt und darin eine Drohung mit der Wegnahme des Kindes sieht, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Der Antragsteller hat bisher erklärtermaßen darauf verzichtet, ein Sorgerechtsverfahren in die Wege zu leiten, sondern lediglich die ihm aus dem HKiEntÜ zustehenden Rechte geltend gemacht. Er hat zu keinem Zeitpunkt die faktische Betreuung des Kindes durch die Antragsgegnerin - soweit es ihr in Ansehung ihrer auch in Zukunft beabsichtigten beruflichen Tätigkeit möglich ist - in Frage gestellt, jedoch durchaus auf dem aus der Mitinhaberschaft der elterlichen Sorge resultierenden Mitspracherecht bei der Erziehung bestanden. Wenn er darüber hinaus für den Fall eines von der Antragsgegnerin in Israel eingeleiteten Rechtstreits über das Sorgerecht angekündigt hat, diesen nach allen Regeln des israelischen Rechts zu führen, ist darin keine Drohung zu sehen, sondern lediglich die Ankündigung, in diesem Fall keine (freiwilligen) Zugeständnisse mehr zu machen. Dieser Standpunkt des Antragstellers ist nachvollziehbar.

b) Der Anordnung der Rückführung des Kindes ... in seinen Heimatstaat Israel stehen letztlich keine Bedenken im Hinblick auf die politische Lage Israels entgegen. Der Staat Israel gehört zwar zu denjenigen Staaten, für welche das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland Sicherheitshinweise gibt und bei Reisen zu besonderer Vorsicht rät. Es ist auch einzuräumen, dass sich in den letzten Wochen die Sicherheitslage erneut zugespitzt hat. Nach dem Stand der Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2003, die derzeit noch gültig sind, wird die Gefahr von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentaten, auch in Tel Aviv durchaus gesehen und höchste Vorsicht im öffentlichen Verkehr und beim Besuch öffentlicher Orte mit hohen Besucherzahlen empfohlen. Darin kommt jedoch andererseits zum Ausdruck, dass z. B. Wohnviertel oder abgelegene ruhigere Stadtteile weniger bis gar nicht gefährdet sind. Hinzu kommt, dass die Sicherheitslage in Israel bereits seit Jahren ständig mehr oder weniger angespannt war und ist und dies insbesondere auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Antragsgegnerin freiwillig dazu entschlossen hat, in diesem Land auf Dauer zu leben und sogar eine Familie zu gründen. Eine erhebliche Verschlechterung der Bedingungen ist seither nicht eingetreten. Keineswegs stellt Israel ein Kriegs- oder ähnliches Krisengebiet dar, in welchem zu leben ein verantwortlich denkender und vernünftiger Mensch auf jeden Fall vermeiden würde. Hält man sich nämlich an bestimmte Regeln und beachtet die Anweisungen der jeweiligen örtlichen Sicherheitsbehörden, stellt sich das Alltagsleben in Israel auch vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten angespannten politischen Lage als normal dar. Für diese äußeren Lebensbedingungen hat sich die Antragstellerin nicht nur für sich, sondern auch für ihr Kind bewusst entschieden und hat deshalb alle darin zugegebenermaßen enthaltenen allgemeinen Risiken hinzunehmen.

c) Die weiteren Gründe, welche die Antragsgegnerin zur Unterstützung ihrer Ansicht, die Rückkehr nach Israel sei gemäß Art. 13 HKiEntÜ unzumutbar, anführt, betreffen Gesichtspunkte, welche sich allein mit der Frage einer Unzumutbarkeit für die Antragstellerin persönlich befassen. Art. 13 HKiEntÜ verlangt jedoch eine Unzumutbarkeit der Rückführung für das Kind. Insoweit hält der Senat der Antragstellerin entgegen, dass auch ein zweijähriges Kind durchaus nicht generell nur bei der Mutter gut aufgehoben ist und von dieser betreut werden muss. Auch ein Vater kann ein zweijähriges Kind liebevoll betreuen und erziehen. Selbst wenn sich also die Antragsgegnerin dazu entschließen würde, das Kind nicht nach Israel zu begleiten, würde der Senat dies nicht als unzumutbar für das Kind ansehen. Die Antragsgegnerin stellt die Erziehungsgeeignetheit des Antragstellers nicht grundsätzlich in Abrede. Gerade ein Kleinkind ist in der Lage , sich nach kurzer Übergangszeit in der Regel sehr schnell an eine neue Situation zu gewöhnen und sich auf eine neue Bezugsperson einzustellen, zumal wenn dies der eigene Vater ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller wegen einer eventuellen Berufstätigkeit die Mithilfe seiner Mutter bei der Betreuung benötigt oder nicht. Denn auch die Antragsgegnerin bedient sich der Hilfe ihrer Eltern bei der Betreuung des Kindes. Die mit einem Wechsel der Bezugsperson und/oder des räumlichen Umfeldes entstehenden Nachteile sind solche, welche üblicherweise mit einer gebotenen und angeordneten Rückführung in Zusammenhang stehen. Sie sind in aller Regel hinzunehmen und vermögen für sich allein die Annahme eines Ausnahmetatbestandes grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (PfOLG Zweibrücken, a.a.O).

d) Da schon Gründe für die Annahme einer Unzumutbarkeit im Sinne des Art. 13 HKiEntÜ nicht gegeben sind, bedarf es nicht der Erörterung von "Undertakings", also möglicher Garantien oder vollstreckbarer Verpflichtungen seitens des Antragstellers, die nur dazu dienen könnten, bestehende Unzumutbarkeitselemente in Bezug auf die Antragsgegnerin auszuräumen.

e) Weitere in diesem Zusammenhang erhebliche Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere für die Vorfälle im Juni 2003, bei denen es anlässlich von Begegnungen des Vaters mit seinem Kind zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten und deren Angehörigen gekommen sein soll. Diese Vorfälle sind allein von Bedeutung für die Entscheidung über die elterliche Sorge für das Kind, weil sie unter Umständen Aufschluss geben über Charaktereigenschaften und Mentalität der beteiligten Eltern und ihres familiären Umfeldes, in dem sie mit dem Kind leben wollen. Das mit der Entscheidung über die elterliche Sorge zukünftig befasste Gericht wird vielleicht zu gegebener Zeit den höchst streitig vorgetragenen Sachverhalt zu ermitteln und rechtlich zu würdigen sowie daraus die für seine Entscheidung notwendigen Konsequenzen zu ziehen haben.

II. Der Senat hält es für geboten, zugleich mit der Anordnung der Rückführung des Kindes ergänzende Anordnungen gemäß § 33 Abs. 2 FGG zu treffen, damit die Vollstreckung der Entscheidung unverzüglich in die Wege geleitet und gesichert werden kann.

1. Er billigt deshalb zunächst die in den Ziff. 2., 3. und 5. des angefochtenen Beschlusses bereits vom Familiengericht getroffenen Vollstreckungsanordnungen.

2. Darüber hinaus ist entsprechend dem Antrag des Antragstellers der Auftrag zur Durchführung der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu erteilen und dieser zu ermächtigen, zur Durchsetzung der Vollstreckung auch Gewalt gegen jeden Dritten anzuwenden, um die Herausgabe des Kindes zu erwirken.

3. Das gleiche gilt für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Vaters der Antragsgegnerin, in der sich das Kind zumindest zeitweise nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers ebenfalls aufhält.

4. Schließlich ist der Antragsgegnerin auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschwerdeverfahrens hinaus auf Dauer zu untersagen, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme des Staates Israel - zu verbringen, da es angesichts der Grenznähe für die Antragsgegnerin ein Leichtes wäre, mit dem Kind etwa nach Frankreich umzusiedeln und damit die Vollstreckung zu vereiteln..

III. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der Auslagen, § 12 Abs. 2 KostO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes setzt der Senat gemäß den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 2 KostO fest.

Ende der Entscheidung

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