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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: 6 UF 24/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1577
Leitsatz

§ 1577 BGB

1. Tätigkeiten, die über einen vollschichtigen Beruf hinaus ausgeübt werden, sind grundsätzlich überobligatorischer Natur und daher nicht bedarfsprägend. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Nebentätigkeiten zum Berufsbild gehören, etwa die Gutachtenerstattung von Universitätsprofessoren.

2. Schülereinkünfte sind in entsprechender Anwendung von 1577 Abs. 2 BGB nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar. Eine Anrechnung entspricht grundsätzlich nur dann der Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige dartut und beweist, dass ihn die Unterhaltspflicht hart trifft, ihm unterhaltsbezogene Vorteile (z.B. Kindergeld, Kindergeldanteil im Ortszuschlag) verlorengehen oder sich der Unterhaltszeitraum deshalb verlängert, weil der Berechtigte sich nicht hinreichend der Ausbildung widmet (im Anschluss an OLG Köln FamRZ 1996, 1101, 1102).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 6 UF 24/00 1 F 105/98 Amtsgericht Landau in der Pfalz

Verkündet am: 10. August 2000

Steuer, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: wegen Ehegattenunterhalts,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 28. Januar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz in seiner Ziffer 2 geändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung bis 31. Juli 2000 eine monatliche, monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente von 412,-- DM und ab 1. August 2000 eine solche von 500,-- DM zu zahlen.

Im Übrigen wird der Unterhaltsantrag der Antragstellerin abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien haben am 6. August 1983 vor dem Standesbeamten in Einsiedel geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die am 22. Februar 1983 bzw. am 22. April 1984 geborenen Töchter I... und B... hervorgegangen. Die Parteien leben seit Oktober 1996 voneinander getrennt, wobei die Kinder im Haushalt des Antragsgegners leben. I... besucht noch die Schule, sie "jobbt" in einem Cafe in Landau. B... hat am 17. Juli 2000 eine Ausbildung zur Konditoreifachverkäuferin begonnen, die Ausbildungsvergütung beläuft sich auf 500,-- DM monatlich.

Die Antragstellerin ist stundenweise als Reinigungskraft in einem Fitneßstudio in Landau beschäftigt; der Antragsgegner arbeitet als Koch in einem Haus der D... in Landau.

Die Antragstellerin hat Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung in monatlicher Höhe von 856,-- DM geltend gemacht und hierzu vorgetragen:

Aus gesundheitlichen Gründen sei sie nicht in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr Mindestbedarf belaufe sich auf 1 500,-- DM monatlich, so dass unter Berücksichtigung des eigenen, bereinigten Einkommens ein restlicher Anspruch von 836,-- DM verbleibe. Demgegenüber verfüge der Antragsgegner über ein monatliches Nettoeinkommen von 3 162,-- DM, außerdem über Nebeneinkünfte von monatlich 250,-- DM aus einem Party-Service.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz hat zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin das im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. D... zu Beweiszwecken verwertet. Mit dem am 28. Januar 2000 verkündeten Urteil hat das Familiengericht sodann die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin eine monatliche Unterhaltsrente von 299,-- DM zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 1. Februar 2000 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 28. Februar 2000 Berufung eingelegt, die sie innerhalb ihr gewährter Fristverlängerung am 25. April 2000 begründet hat.

Der Antragsgegner hat die von ihm eingelegte selbständige Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Abweisung des Unterhaltsbegehrens am 20. Juli 2000 zurückgenommen.

Die Antragstellerin trägt u. A. vor, für die Unterhaltsberechnung seien höhere Einkünfte des Antragsgegners zugrunde zu legen als vom Familienrichter angenommen. Der Antragsgegner habe selbst eingeräumt, im Jahre 1999 über ein durchschnittliches Einkommen von 2 953,68 DM netto verfügt zu haben. Außerdem seien die Nebeneinkünfte in Höhe von 250,-- DM nicht berücksichtigt. Über solche verfüge der Antragsgegner nach wie vor.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil in seiner Ziffer 2 zu ändern und den Antragsgegner zu verurteilen, für sie ab Rechtskraft der Ehescheidung eine im voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 500,-- DM zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig, soweit es zu seinen Gunsten entschieden hat.

Er ist der Meinung, die Klage sei schon nicht schlüssig, da die Antragstellerin ihren Bedarf nicht dargelegt habe. Das Einkommen, das sie derzeit erziele, habe sie nicht gehabt, als die Parteien noch zusammen gelebt haben. Daher sei ihr Mehreinkommen im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen. Nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe des jeweiligen Existenzminimums und unter Wahrung seines Selbstbehalts von 1 800,-- DM sei er nicht mehr leistungsfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin gemäß § 1572 Nr. 1 BGB Unterhalt nach Maßgabe der Urteilsformel.

1. Anspruchsgrundlage des geltend gemachten ergänzenden Unterhaltsanspruches ist § 1572 Nr. 1 BGB. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das Familiengericht hat hierzu im Einvernehmen mit den Parteien das im Rechtsstreit zum Trennungsunterhalt erstattete Gutachten der Sachverständigen Dr. D... vom Juli 1999 im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Die Sachverständige ist dort zu der Feststellung gelangt, dass unter Berücksichtigung der vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin und der derzeitigen Belastbarkeit sowie der aktuellen Situation des vorhandenen Arbeitsplatzes die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich im derzeitigen zeitlichen Rahmen zumutbar erscheine, dass sich die Antragstellerin damit aber auch an ihrer derzeitigen gesundheitlichen Belastbarkeitsgrenze befinde, so dass eine Ausweitung der Arbeitszeit nicht zu empfehlen sei. Überforderungen wären geeignet eine Dekompensation mit Zunahme der Beschwerden an Gelenken und Wirbelsäule zu bewirken und damit auch Arbeitsunfähigkeit. Vollschichtige berufliche Erwerbstätigkeiten seien auf absehbare Zeit nicht zumutbar. Vielmehr sei die weitere gesundheitliche Entwicklung in den kommenden Jahren abzuwarten. Prognostisch könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit in der Zukunft nur für leichte körperliche Tätigkeiten erreichbar sein werde.

Der Antragsgegner hat gegen die Feststellungen der Sachverständigen Einwände nicht erhoben. Soweit er geltend gemacht hat, die Antragstellerin müsse sich um eine andere/weitere Arbeit bemühen, die ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trage, aber zeitlich umfangreicher sei, ist dieser Vortrag angesichts der Aussagen der Sachverständigen Dr. D... unerheblich, die ja gerade festgestellt hat, dass die Antragstellerin derzeit an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt ist.

Mithin ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der momentan ausgeübten Beschäftigung ihrer Erwerbsobliegenheit genügt. Sie hat daher Anspruch auf ergänzenden Unterhalt, soweit ihre Einkünfte den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht decken.

2. Bedarf:

Der Antragsgegner beanstandet mit Recht, dass die Klage unschlüssig sei, soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr eheangemessener Bedarf belaufe sich auf 1 500,-- DM entsprechend dem Mindestbedarf eines Erwerbstätigen gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Im Anschluss an die - wenn auch nicht unumstrittene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1998, 1501, 1503 m.zahlr.w.N.) vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Bedarf stets individuell zu bestimmen ist.

Dies ist vorliegend aufgrund des Vortrags beider Parteien auch möglich. Nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Parteien wurden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Soweit der Antragsgegner nunmehr behauptet, das Einkommen der Antragstellerin sei in der Zeit vor der Trennung geringer gewesen, ist dies nicht erheblich. Aus der im Gutachten der Sachverständigen Dr. D... erhobenen Anamnese ergibt sich, dass die Antragstellerin auch schon vor der Trennung als Reinigerin in einer Gebäudereinigungsfirma in einem zeitlichen Umfange tätig war, der dem der nunmehr ausgeübten Tätigkeit in etwa entspricht, mag ihr Verdienst damals auch geringer gewesen sein.

Für die Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Antragstellerin ist daher ihr aktuelles Einkommen zugrunde zu legen, das sich im Jahre 1999 auf 846,46 DM netto im Monatsdurchschnitt belief. Der Antragsgegner erzielte im Jahre 1999 ohne die vermögenswirksamen Leistungen durchschnittlich 2 940,-- DM; außerdem erhielt er eine Steuererstattung in Höhe von 2 275,-- DM, was einem Betrag von monatlich rund 190,-- DM entspricht.

Für die Frage der Bedarfsermittlung kann offenbleiben, ob der Antragsgegner noch über Nebeneinnahmen aus einem Party-Service verfügt, da eine solche Tätigkeit überobligationsmäßig wäre (vgl. BGH FamRZ 1983, 146, 149 f; OLG München FamRZ 1998, 623). Es gilt hier der Grundsatz, dass derjenige, der einen vollschichtigen Beruf ausübt, nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht verpflichtet ist, noch Nebentätigkeiten zu erbringen. Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn die Nebentätigkeiten gleichsam zum Berufsbild, etwa die Gutachtenerstattung von Universitätsprofessoren, gehört.

Auf der Basis der dokumentierten zahlen für 1999 errechnet sich danach folgender Bedarf:

Einkommen der Antragstellerin|846,-- DM|./. 90,-- DM berufsbedingte Aufwendungen |756,-- DM|hiervon 6/7 = rund|648,-- DM|Einkommen des Antragsgegners|3 130,-- DM |./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen das sind 156,50 DM|2 973,50 DM.

Hiervon ist weiter der Unterhalt für die beiden Töchter I... und B... abzusetzen, das sind 2 x 582,-- DM entsprechend der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999. Der Ansicht des Erstrichters, der Kindesunterhalt sei nur der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, da es sich insgesamt um einen Mangelfall handele, kann nicht beigepflichtet werden; sie steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1997, 806 ff).

Dies gilt umgekehrt in gleicher Weise, soweit der Antragsgegner meint, der Kindesunterhalt sei in Höhe des sogenannten Existenzminimums nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu berücksichtigen. Nach der Praxis des Senats kommt diesen Beträgen allein die Bedeutung zu, dass das Unterhalt fordernde Kind der Darlegung seines Bedarfs enthoben ist.

Ohne Einfluss auf die Höhe des eheangemessenen Bedarfs der Antragstellerin ist die Tatsache, dass die Tochter I... regelmäßig im Cafe K... in Landau in der Pfalz "jobbt" und dort unstreitig im Durchschnitt der Monate August 1999 bis April 2000 396,-- DM netto im Monat verdient hat. Da I... noch die Schule besucht, sind diese Einkünfte in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar (vgl. BGH NJW 1995, 1215; OLG Köln, FamRZ 1996, 1101, 1102).

Welcher Maßstab hierbei anzuwenden ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt. Nach Ansicht des 26. Zivilsenats des OLG Köln (in FamRZ 1995, 55) sollen Einkünfte aus Schülerarbeit anrechnungsfrei bleiben, die ein großzügig bemessenes Taschengeld nicht wesentlich überschreiten oder wenn damit besondere anerkennenswerte Bedürfnisse gedeckt werden sollen, die nicht aus den übrigen dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten werden können.

Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm (OLGR 1999, 125) hält im Regelfall eine hälftige Anrechnung der Einkünfte für angemessen.

Demgegenüber erachtet der 14. Zivilsenat des OLG Köln (FamRZ 1996, 1101, 1102) eine Anrechnung von Schülereinkünften grundsätzlich nur dann als der Billigkeit entsprechend, wenn der Unterhaltspflichtige dartut und beweist, dass ihn die Unterhaltspflicht hart trifft, ihm unterhaltsbezogene Vorteile (z. B. Kindergeld, Kindergeldanteil im Ortszuschlag) verloren gehen oder sich der Unterhaltszeitraum deshalb verlängert, weil der Berechtigte sich nicht hinreichend der Ausbildung widmet, z. B. schlechte Schulleistungen erbringt. Allein besondere Tüchtigkeit oder ungewöhnlicher Arbeitseifer eines Schülers sollen auch dann keine Teilhabe des Verpflichteten während der Schulzeit rechtfertigen, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche" erfüllt.

Der Senat erachtet es im Anschluss an die Grundsätze der zuletzt genannten Entscheidung im vorliegenden Streitfalle als gerechtfertigt, die überobligationsmäßig erzielten Einkünfte von I... auch nicht teilweise bedarfsdeckend anzurechnen, so dass es für die Ermittlung des Bedarfs beim Ansatz des sogenannten Tabellenunterhalts bewendet.

Anders liegen die Dinge aber, soweit die jüngere Tochter ab 17. Juli 2000 eine Ausbildung begonnen hat und nun über eigenes Einkommen verfügt. Die um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 150,-- DM gekürzte Ausbildungsvergütung von restlich 350,-- DM ist hälftig = 175,-- DM auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, so dass für B... ab dem Monat August 2000 nur noch ein restlicher Unterhalt von 407,-- DM in Ansatz zu bringen ist.

Für die Zeit bis einschließlich Juli 2000 errechnet sich danach folgender eheangemessener Bedarf der Antragstellerin: Vom bereinigten Einkommen des Antragsgegners von 2 973,50 DM verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts (= 2 x 582,-- DM) zunächst noch 1 809,50 DM, 6/7 hiervon sind rund 1 551,-- DM. Zuzüglich von 6/7 des Einkommens der Antragstellerin = 648,-- DM ergibt sich ein Gesamteinkommen von 2 199,-- DM. Die Hälfte hiervon entsprechen dem eheangemessenen Bedarf der Antragstellerin, das sind gerundet 1 100,-- DM monatlich. Zu eventuellem trennungsbedingten Mehrbedarf hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.

Ab August 2000 beläuft sich der Bedarf der Antragstellerin auf gerundet 1 175,-- DM.

3. Bedürftigkeit:

Unter Berücksichtigung des eigenen bereinigten Einkommens verbleibt ein ungedeckter Barbedarf der Antragstellerin von monatlich 452,-- DM bzw. 527,-- DM ab August 2000.

4 Leistungsfähigkeit des Antragsgegners:

Da das Einkommen des Antragsgegners nicht ausreicht, den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin und der beiden Töchter bei Wahrung eines Selbstbehalts von 1 500,-- DM zu decken, ist eine Mangelfallberechnung anzustellen. Soweit der Antragsgegner auf einen Selbstbehalt von 1 800,-- DM unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 - 6 UF 37/98 - abhebt, betrifft jene Entscheidung einen anders gelagerten Sachverhalt mit günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen, keinen Mangelfall.

Umgekehrt ist die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner verfüge nach wie vor über Nebeneinkünfte, welche an sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen wären, nicht erheblich. Nachdem der Antragsgegner eingewandt hat, dass er diese Tätigkeit seit April 1999 eingestellt habe, hätte die Antragstellerin konkret Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsgegner entgegen seiner Darstellung weiterhin im Party-Service tätig ist.

Bei einem Gesamtunterhaltsbedarf von 1 616,-- DM (= 2 x 582,-- DM + 452,-- DM) und einer Verteilungsmasse von 1 473,50 DM (= 2 973,50 DM ./. 1 500,-- DM) ist eine Deckung nur zu 91,18 % möglich. Hieraus resultiert ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 412,-- DM.

Ab 1. August 2000 ermäßigt sich der Gesamtbedarf auf 1 516,-- DM (= 582,-- DM + 407,-- DM + 527,-- DM). Die Verfügungsmasse von 1 473,50 DM ermöglicht eine Deckung zu 97,2 %, was einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 512,-- DM ergibt.

Im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO bewendet es jedoch bei den geltend gemachten 500,-- DM monatlich ab August 2000.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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