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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: 6 UF 37/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1666
BGB § 1684
BGB § 1697
Beispiel einer Umgangsregelung nebst Anordnung von Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) wegen beharrlicher unbegründeter Umgangsverweigerung durch den betreuenden Elternteil.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 37/06

Beschluss vom 12. Februar 2007

In der Familiensache

betreffend Maßnahmen nach § 1666 BGB und die Änderung einer Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind J... ... ... W..., geboren am ... 2002, wohnhaft bei der Mutter, ..., ...,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die am 28. Februar 2006 bei Gericht eingegangene befristete Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2006 gegen den ihm am 15. Februar 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 7. Februar 2006 nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung

am 12. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

I. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 23. Dezember 2004 (Az. 2 F 512/04 Amtsgericht Landau in der Pfalz) wird der Umgang des Vaters mit dem Kind J... ... ... W..., geboren am ... 2002, von Amts wegen wie folgt geregelt:

1. Der Vater hat das Recht, das Kind J... einmal im Monat an jedem ersten Mittwoch in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr, beginnend mit dem Monat April 2007, für die Dauer von bis zu zwei Stunden im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen.

2. Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson oder des gemäß Ziff. II. zu bestellenden Ergänzungspflegers aus, ist er am darauf folgenden Samstag des betreffenden Monats nachzuholen.

3. Die genaue Uhrzeit, die Dauer und den Ort des Umgangs hat der Ergänzungspfleger im Einvernehmen mit dem Vater unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der für die Vorbereitung des Kindes auf die Begegnung mit dem Vater benötigten Zeit zu bestimmen.

4. Die Aufsichtsperson ist vom Ergänzungspfleger auszuwählen. Die für die Aufsichtsperson entstehenden notwendigen Kosten sind als Aufwendungen des Ergänzungspflegers nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften zu erstatten.

5. Beiden Eltern wird aufgegeben, vor dem ersten Besuchskontakt jeweils ein Vorgespräch mit der Ergänzungspflegerin zu führen.

II. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

1. a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bis jeweils einer Stunde nach den unter Ziffer 1.1. aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind J... gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

b) Zur Ergänzungspflegerin wird Dipl.Sozialarbeiterin ... H...

Tel. ...

Fax ...

Email ...

bestimmt mit dem Aufgabenbereich, den Umgang zwischen Vater und Kind gemäß den Ziffern I. und II. vorzubereiten, zu vermitteln und zu begleiten.

2. a) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind J... an den in den Ziffern I. 1., II. 1. a) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereit zu halten.

b) Sie ist weiterhin verpflichtet, das Kind J... an die Ergänzungspflegerin herauszugeben.

Dies gilt auch bei Erkrankung, es sei denn, das Kind befindet sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus und der Ergänzungspflegerin wird hierüber eine ärztliche Bescheinigung nebst Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt.

c) Eine Verhinderung der Herausgabe des Kindes aus anderen Gründen hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Die Ergänzungspflegerin entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie die Verhinderung anerkennt.

d) Zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes darf Gewalt gegen die Mutter ausgeübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen.

3. a) Für den Fall, dass die Mutter ihren Verpflichtungen gemäß Ziffer II. 2. a) und c) nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht.

b) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn J..., geboren am ... 2002. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern unverheiratet zusammen, die Trennung erfolgte Ende 2002. Das Kind lebt bei der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht besitzt.

Die Mutter, 38 Jahre alt, hat keinen Beruf erlernt. In ihrem Haushalt leben außerdem zwei weitere ältere Kinder aus früheren Beziehungen. Sie verdient ihren Lebensunterhalt mit der Betreuung älterer Personen.

Der Vater, geboren 1970, wohnt im Hause seiner Eltern. Er hat nach eigenen Angaben Logistik studiert und als Dipl.Betriebswirt den Beruf des Bankkaufmanns erlernt. Derzeit übt er eine Tätigkeit als Kraftfahrer aus. Er hat seinen Sohn seit Januar 2003 nur zwei Mal gesehen.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 dem Vater einen vierzehntägigen betreuten Umgang zugesprochen und die Termine für ein halbes Jahr sowie deren Modalitäten im Voraus festgelegt. Kontakte des Vaters ließ die Mutter jedoch nicht zu. Mehrere gegen sie festgesetzte Zwangsgeldbeträge hat sie bezahlt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater nunmehr die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB zur Sicherstellung seines Umgangsrechts. Die Mutter hat sich schriftlich nicht geäußert, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat sie sich dem Begehren des Vaters widersetzt. Das Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 7. Februar 2006 den Antrag des Antragstellers abgewiesen und von Amts wegen den Umgang des Vaters mit seinem Sohn auf die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.

Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Mutter erklärt, sie sei unter keinen Umständen bereit, das Kind mit seinem Vater zusammen kommen zulassen.

B.

Die gemäß den §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO, 20 FGG zulässige Beschwerde des Vaters führt auch in der Sache zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist zu ändern, weil die Voraussetzungen für einen auch nur vorübergehenden Ausschluss des Umgangs des Kindes J... mit seinem Vater nicht vorliegen. Dem Antrag des Vaters entsprechend sind vielmehr Maßnahmen zur Sicherung des dem Vater zustehenden Umgangsrechts anzuordnen. Darüber hinaus sieht der Senat von Amts wegen Anlass, die bestehende Umgangsregelung zu modifizieren.

I.1. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Zugleich soll dadurch einer Entfremdung vorgebeugt und dem Liebesbedürfnis beider Elternteile Rechnung getragen werden. Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im Übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2006, § 1684 Rdn. 30 ff. m.w.N.).

Wie die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung zur Beurteilung kompetente Verfahrenspflegerin dem Senat nach ihrem Gespräch mit dem Kind J... mitgeteilt hat, weiß J... von der Existenz seines Vaters, ohne diesen jedoch zu kennen. Das Kind lehnt den Vater nicht ab, sondern hat eine eher indifferente Einstellung zu ihm, weil der Vater bisher nicht zu seinem Leben gehört. J... vermittelt den Eindruck, mit der Person eines Vaters und dessen Funktion als derjenigen Person, der man - gemeinsam mit der Mutter - seine Herkunft verdankt und zu der deshalb emotionale Bindungen bestehen sollten, nichts anfangen kann. Es zeigt sich hieran, dass das Kind J... bisher den Vater als männliche Identifikationsfigur entbehren musste, was befürchten lässt, dass seine Persönlichkeitsentwicklung einseitig von der Mutter geprägt ist und deshalb nicht den gewünschten Verlauf nehmen wird. J... ist jedoch bereit, den Vater zu sehen und kennen zu lernen, und hat angekündigt, dass er dann "mit ihm spielen" will. Die Kontaktaufnahme zu dem Vater ist deshalb nach Ansicht des Senat entgegen der Meinung des Erstgerichts dem Kindeswohl nicht abträglich, sondern im Gegenteil zum Wohle des Kindes erforderlich.

In der Person des Vaters liegen keine Gründe vor, welche einen Ausschluss des Umgangsrechts erfordern. Bei der Anhörung des Vaters durch den Senat hat sich zwar offenbart, dass dieser eine gefestigte Persönlichkeit nicht besitzt. Er erscheint unsicher, unentschlossen und innerlich zerrissen, was auch in seinem nicht eben geradlinig verlaufenen beruflichen Lebensweg und der Tatsache, dass er mit 36 Jahren immer noch keine wirtschaftlich gefestigte eigene Lebensstellung innehat, zum Ausdruck kommt. Diese Umstände stehen jedoch einer Ausübung des Umgangsrecht nicht entgegen, weil sie sich nicht nachteilig auf das Kind auswirken. Der Vater wird während der angeordneten eingeschränkten Umgangskontakte weder die Aufgabe noch die Möglichkeit haben, auf sein Kind maßgeblich erzieherisch einzuwirken oder dauerhaft und nachhaltig mit seiner ganzen Persönlichkeit Vorbildfunktion auszuüben. Bei den vergleichsweise wenigen vorgesehenen Besuchsterminen geht es vielmehr in erster Linie darum, das Kind erfahren zu lassen, dass es neben der Mutter auch noch einen anderen Menschen gibt, dem es sein Leben zu verdanken hat, und das Bewusstsein für Herkunft und familiäre Bindungen auch zu dem Vater zu entwickeln. Wie das Kind diesen Menschen im Laufe der Zeit beurteilt und ob und in welchem Maße die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dann auch vom Vater mit geprägt und beeinflusst werden wird, hängt wesentlich von den geistigen und kognitiven Fähigkeiten des Kindes und den erzieherischen Hilfen der Mutter ab und stellt einen unabdingbaren Teil persönlicher Lebenserfahrung des Kindes dar.

Deshalb kann sich der Senat auch den Bedenken der Mutter, welche diese gegen den Vater und damit insgesamt gegen Kontakte des Vaters mit dem gemeinsamen Kind hegt, nicht anschließen. Die Mutter begründet ihre Verweigerungshalterung stereotyp mit der Aussage, diesem Mann werde sie das Kind auf keinen Fall überlassen, weil er psychisch gestört sei, sie lasse das Kind von ihm nicht "kaputt machen". Eine Konkretisierung dieser Vorwürfe erfolgte nicht. Es spricht deshalb vieles dafür, dass die Einschätzung des Vaters durch die Mutter auf einer rein subjektiven Haltung beruht, welche sich durch eigene negative Erfahrungen gebildet, jedoch keinerlei Bezug zu den Möglichkeiten und Fähigkeiten des Vaters im Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Der Senat hat auch kein Verständnis dafür, dass die Mutter nicht einmal anlässlich der mündlichen Verhandlung bereit war, eine Begegnung des Kindes mit seinem Vater im Beisein aller Verfahrensbeteiligten zu dulden. Die darin zum Ausdruck kommenden starre und rigorose Haltung lässt vermuten, dass allein nicht bewältigte zwischenmenschliche Konflikte und eine nicht zu überwindende Abneigung der Mutter gegen den Vater die Haltung der Mutter in Bezug auf die Umgangsproblematik bestimmen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kann darauf jedoch nicht gestützt werden.

Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenspflegerin teilen diese Einschätzung des Senats.

I.2. Der Senat behält deshalb im Grundsatz die Anordnung eines betreuten Umgangs, wie sie bereits im Beschluss des Familiengerichts vom 23. Dezember 2004 (Az. 2 F 512/04 Amtsgericht Landau in der Pfalz) getroffen wurde, bei. Um den erst 4jährigen J..., der seinen Vater nicht kennt, langsam an den ihm fremden Vater heranzuführen, erscheint es zunächst ausreichend, wenn pro Monat nur eine Begegnung stattfindet. Dies sieht auch der Vater ein, der erklärt hat, er sei schon zufrieden, wenn er seinen Sohn "nur ab und zu sehen" könne. Auch Jugendamt und Verfahrenspflegerin begrüßen eine zurückhaltende Anbahnung der Umgangskontakte. Die danach gemäß § 1696 BGB aus triftigen Gründen des Kindeswohls gebotene Abänderung der bestehenden Regelung nimmt der Senat von Amts wegen vor.

II.1. Angesichts der beharrlichen Umgangsverweigerung der Mutter und ihrer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hält der Senat es für geboten, die Durchführung der angeordneten Umgangskontakte dadurch zu sichern, dass der Mutter für die Zeit des vorgesehenen Umgangsrechts gemäß § 1666 BGB das Recht zur elterlichen Sorge insoweit entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird, als es erforderlich ist, um die Begegnungen des Kindes mit dem Vater zu realisieren, sowie die Mutter zur Herausgabe des Kindes während der angeordneten Besuchszeit zu verpflichten.

Ein milderes Mittel verspricht keinen Erfolg. Die Mutter hat sich im Verlauf der bisherigen Verfahren völlig uneinsichtig gezeigt und war resistent gegen jegliche Bemühungen und Hilfestellungen von dritter Seite, insbesondere des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin, die ihrem Kind den Kontakt zum Vater ermöglichen sollten. Selbst Vollstreckungsmaßnahmen konnten sie nicht dazu bewegen, der gerichtlichen Umgangsanordnung Folge zu leisten. Das Jugendamt hat sich in Übereinstimmung mit der Verfahrenspflegerin für die Errichtung einer sog. Umgangspflegschaft ausgesprochen. Nach Einschätzung des Senats ist deshalb nur der teilweise Entzug des Sorgerechts in Verbindung mit der Anordnung, das Kind für die Dauer des Umgangs an den Ergänzungspfleger herauszugeben, wobei zur Überwindung des von der Mutter zu erwartenden Widerstandes auch Gewalt gegen die Mutter angewendet werden darf, das geeignete Mittel, dem Widerstand der Mutter gegen die Besuchskontakte zu begegnen (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1585 ff).

II.2. Die Auswahl der Ergänzungspflegerin erfolgt auf der Grundlage des § 1697 BGB unmittelbar durch den Senat. Der Senat hält die Verfahrenspflegerin, die zur Übernahme des Amtes bereit ist, sowohl auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung für kompetent als auch angesichts der bisher von ihr schon zu allen Beteiligten geknüpften Kontakte für geeignet, die Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Umgangs mit seinem Vater in einer dem Wohl des Kindes am besten entsprechenden Weise zu vertreten.

II.3. Da sich die Mutter bisher allen gerichtlichen Anordnungen zur Gewährung eines Umgangsrechts widersetzt hat, ist auch künftig nicht zu erwarten, dass sie dem Vater das Umgangsrecht freiwillig gewähren oder das Kind freiwillig an die Ergänzungspflegerin herausgeben wird. Daraus rechtfertigt sich bereits jetzt die Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen in Form von Zwangsgeld und Zwangshaft.

II.4. Abschließend sieht der Senat noch Veranlassung, die Verfahrensbeteiligten auf Folgendes hinzuweisen:

Die Verfahrenspflegerin hat dem Senat mitgeteilt, dass J... ein altersgemäß entwickeltes, unkompliziertes und sehr aufgeschlossenes Kind ist, welches offen mit ihr geredet und keinerlei Hemmungen gezeigt hat. Er ist offensichtlich bisher von der allein erziehenden Mutter in keiner Weise gegen den Vater eingenommen worden. Die Erzieherinnen im Kindergarten haben bestätigt, dass das Sozialverhalten des Kindes nicht zu beanstanden ist.

Eine negative Einwirkung auf das Kind und damit eine Gefährdung des Kindeswohls wird allerdings eintreten, wenn die Mutter ihre Mitwirkung bei dem angeordneten Umgang verweigert und sich der Abholung des Kindes durch die Ergänzungspflegerin widersetzt oder gar durch Flucht entzieht, so dass Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden. Dann steht zu befürchten, dass J... seine bisherige Unbekümmertheit verliert und nicht nur negative Gefühle gegenüber dem Vater entwickelt, sondern auch sein Bild von der Mutter und seine Gefühle ihr gegenüber an Sympathie verlieren. Der Senat legt deshalb der Mutter eindringlich nahe, ihre Einstellung zu den Besuchskontakten zu überdenken und die Nachteile, die sie aus ihrer objektiv gefärbten Sicht durch das ohnehin nur einmal im Monat für maximal zwei Stunden stattfindende Zusammentreffen mit dem Vater für das Kind befürchtet, abzuwägen gegen die Nachteile, die für das Kind mit einer gewaltsamen Durchsetzung des Umgangsrechts einhergehen werden. Da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass die Mutter bisher - mit Ausnahme der fehlenden Bindungstoleranz in Bezug auf die Kontakte zum Vater - ihrer Erziehungsaufgabe bei J... zufriedenstellend nachgekommen ist und allein das Wohl ihres Kindes im Auge hat, hegt er die Hoffnung, dass sie künftig besonnen genug sein wird, um ihre persönlichen Ressentiments gegen den Vater zum Wohle des Kindes zurückzustellen und dem Kind einen unbelasteten Umgang mit dem ihm bisher unbekannten Vater zu ermöglichen.

Die Ergänzungspflegerin ihrerseits wird die Aufgabe haben, im Interesse des Kindeswohls alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, die Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu beobachten und - soweit sie durch mangelnden Kontakt zum Vater beeinträchtigt wird - auf entsprechende Maßnahmen beim Familiengericht hinzuwirken. Diese können bis zur vollständigen Entziehung des Sorgerechts reichen.

Beiden Eltern wird schließlich dringend empfohlen, Gesprächsangebote der Ergänzungspflegerin anzunehmen, insbesondere im Vorfeld der ersten Begegnungen zwischen Vater und Kind. Sie eröffnen damit der Ergänzungspflegerin die Möglichkeit, in ihre Gespräche mit dem Kind zur Vorbereitung der ersten Begegnungen mit dem ihm unbekannten Vater auch die Wünsche und Befindlichkeiten der Eltern einfließen zu lassen.

IV. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat gemäß den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO fest.

Ende der Entscheidung

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