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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 6 WF 106/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 Rdn. 16).

Wenn dennoch das Gericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, obliegt es der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts darf sie nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 106/02

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. August 2002, bei Gericht am selben Tag eingegangen, gegen den ihr am 5. August 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom selben Tag

ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Erstrichterin hat der Antragsgegnerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rdn. 16). Bewilligungsreife war vorliegend nicht gegeben, da die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Belegen nicht vorgelegt hat.

Wenn dennoch das Familiengericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage dieser Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, oblag es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts durfte die Antragsgegnerin nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.

Ende der Entscheidung

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