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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 6 WF 12/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
Zur Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 12/06

In der Familiensache

wegen Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt, hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin am Landgericht Landau in der Pfalz, vom 7. September 2005 gegen den ihr nach Aktenlage nicht zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 5. Juli 2005

ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 5. Juli 2005 geändert:

Für den Beklagten wird die Zahlung von monatlich 75,00 € angeordnet, erstmals am 1. Februar 2006.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO statthafte und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sind nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten monatliche Raten in Höhe von 75,00 € anzuordnen, allerdings erst für die Zeit ab Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum 1. Februar 2006.

Hinsichtlich der Streitfrage, in welcher Höhe "sonstige Werbungskosten" anzusetzen sind, kommt die Berücksichtigung eines über 220,00 € hinausgehenden Betrages, wie in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 21. November 2005 angenommen, nicht in Betracht. Zur Berechnung der notwendigen Kosten für die berufsbedingte Nutzung des Kraftfahrzeugs im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nämlich nicht auf die Süddeutschen Leitlinien, sondern gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit der dazu erlassenen Durchführungsverordnung abzustellen. Gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962, zuletzt geändert durch Art. 12 zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022, 3059) sind daher für die Benutzung eines Pkw monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer anzusetzen, und zwar beschränkt auf maximal 40 km (vgl. dazu zuletzt Schürmann FuR 2006, 14, 15). Danach wäre hier nicht einmal der von der Bezirksrevisorin berücksichtigte Betrag erreicht. Gleichwohl kann eine Festsetzung der monatlichen Raten auf 95,00 €, wie zuletzt mit Stellungnahme vom 21. November 2005 erstrebt, nicht erfolgen. Denn mit Rücksicht auf den eingetragenen Freibetrag erscheint die Annahme eines Steuerrückerstattungsanspruchs in Höhe von 80,00 € monatlich als zusätzliches Einkommen überhöht. Bei Annahme von 54,00 €, wie mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2005 eingeräumt, beläuft sich das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen lediglich auf einen Betrag bis 250,00 €, was eine Monatsrate von 75,00 € ergibt.

Die weitergehende Beschwerde bleibt mithin ohne Erfolg.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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