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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 6 WF 17/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 1
FGG § 50
FGG § 67

Entscheidung wurde am 07.04.2004 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Der Senat hält auch in Ansehung der entgegengesetzten Rechtsprechung (vgl. zum Streitstand Brock/Breideneichen, Selbständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG?, FuR 2002, 398 ff) an seiner früheren Entscheidung (OLGR 2000, 514) fest, wonach in der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG kein erheblicher Eingriff in die Rechte der Beteiligten zu erkennen (im Anschluss an OLG Celle FamRZ 1999, 1589 ff) und der Beschwerderechtszug nicht eröffnet ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 17/03

In der Familiensache

betreffend die Anordnung eines Umgangsverbotes für Geschwister und Verwandte mit dem Kind

hier: Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die Beschwerde der Antragsteller vom 24./27. Januar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 4. November 2002, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 11. Februar 2003, ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die miteinander verheirateten Antragsteller sind die sorgeberechtigten Eltern des Kindes M... aus der ersten geschiedenen Ehe des Vaters. Die leibliche Mutter des Kindes ist verstorben. Die Antragsgegnerinnen zu 2 a) bis 2 c) sind die älteren Schwestern des Kindes M... und Töchter des Antragstellers. Die Antragsgegnerin zu 2. d) ist die Tante des Kindes.

Das Kind Max lebt im Haushalt der Eltern, befindet sich aber seit 2. Januar 2003 für ca. 4 - 5 Monate in der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung der ...klinik .... Für die Antragsgegnerin zu 2. c) besteht Amtsvormundschaft. Sie befindet sich derzeit in einem Kinderheim in .... Im Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge (Amtsvormundschaft) für sie war ... zum Verfahrenspfleger bestellt.

Die Eltern begehren den Ausschluss des Umgangsrechts der Schwestern mit dem Kind M... sowie die Anordnung eines Umgangsverbotes für die Tante des Kindes. Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung Verfahrenspflegschaft gemäß § 50 FGG für M... angeordnet und ..., Mitarbeiter des Deutschen Kinderschutzbundes ..., zum Verfahrenspfleger bestellt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

§ 50 FGG sieht eine Regelung über die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht ausdrücklich vor. Es gilt daher die allgemeine Bestimmung des § 19 Abs. 1 FGG. Danach findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Dabei entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass unter den Begriff der Verfügung grundsätzlich nur Endentscheidungen fallen, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließend regeln (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 2). So genannte Zwischenverfügungen, die der Endentscheidung lediglich vorausgehen, sind dagegen nur in Ausnahmefällen mit der Beschwerde anfechtbar, namentlich dann, wenn sie erheblich in die Rechte eines Betroffenen eingreifen (Kahl aaO).

Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG ist lediglich eine Zwischenentscheidung im Sinne einer verfahrensleitenden Verfügung. Sie stellt weniger einen Eingriff in die Rechte der sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen dar als die Begründung neuer zusätzlicher Rechte für den Verfahrenspfleger. Sie ist vergleichbar der Bestellung eines Pflegers in Betreuungsverfahren im Sinne von § 67 FGG, die nach überwiegender Ansicht nicht selbständig anfechtbar ist (OLG Frankfurt MDR 2001, 1061 m. w. N.). Ihre Anfechtbarkeit wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (vgl. zum Streitstand Brock/Breideneichen, Selbständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG?, FuR 2002, 398 ff). Der Senat hat sich bereits in einer früheren Entscheidung (OLGR 2000, 514) derjenigen Meinung angeschlossen, die in der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG keinen erheblichen Eingriff in die Rechte der Beteiligten zu erkennen vermag (im Anschluss an OLG Celle FamRZ 1999, 1589 ff) und den Beschwerderechtszug nicht für eröffnet ansieht. Hieran hält er auch in Ansehung der entgegengesetzten Rechtsprechung fest.

Aus gegebenem Anlass weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:

Der zum Verfahrenspfleger bestellte Dipl. Päd. ... war bereits in dem Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die Antragsgegnerin zu 2. c) als Verfahrenspfleger tätig, steht also sozusagen im Lager der Antragsgegnerinnen, auch wenn die Verfahrenspflegschaft zwischenzeitlich wegen Erledigung jenes Verfahrens beendet sein sollte. Zumindest aus der Sicht der Antragsteller dürften deshalb nicht außer Acht zu lassende Zweifel an der erforderlichen Objektivität und Neutralität des ausgewählten Verfahrenspflegers im vorliegenden Streit um die Ausübung des Umgangsrechtes des Kindes M... mit der Antragsgegnerin zu 2. c), möglicherweise auch den anderen Schwestern und der Tante, die sich vorliegend offenbar miteinander solidarisiert haben, bestehen. Dem Familiengericht wird deshalb empfohlen, die Auswahl des Verfahrenspflegers zu überdenken und gegebenenfalls insoweit von Amts wegen eine Änderung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes setzt der Senat gemäß den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 KostO fest.

Ende der Entscheidung

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