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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 6 WF 196/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2
GKG § 40
GKG § 48 Abs. 2
GKG § 48 Abs. 2 Satz 1
GKG § 48 Abs. 3 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 196/07

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Streitwert für die Ehesache,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Besetzung gemäß § 568 Satz 2 ZPO durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 16./21. Mai 2007 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 12. April 2007 ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 28. September 2007 wird geändert:

Der Streitwert für die Ehesache wird auf 9.612,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, somit zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert ist erreicht, denn bereits die addierte Gebührendifferenz aus je einer Gerichts- und Anwaltsgebühr aus dem erstrebten (10.800,00 €) und dem festgesetzten (22.100,00 €) Streitwert übersteigt den Betrag von 200,00 €.

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Das Familiengericht hat den Streitwert für die Ehesache zu hoch angesetzt.

Weder der Senat noch die anderen Familiensenate des Pfälzischen Oberlandesgerichts haben sich in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Euro ausführlich und richtungweisend dazu geäußert, nach welchen Kriterien der Streitwert für eine Ehesache festzusetzen ist.

Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GKG ist der (Teil-)Streitwert für die Ehescheidung zunächst nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute zu bemessen und im Übrigen bei entsprechenden Vermögensverhältnissen der Parteien im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, der auch insoweit Anwendung findet (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 48 GKG Rn. 36), gegebenenfalls zu erhöhen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens. Spätere Einkommensveränderungen sind unbeachtlich, § 40 GKG.

Zu den Einkommensverhältnissen der Parteien ist zunächst unbestritten ein Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.500,00 € monatlich vorgetragen. Das Nettoeinkommen der Antragstellerin im Oktober 2006 betrug ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung rund 700,00 €. Hinzu kommt das Kindergeld mit monatlich 154,00 €. Abzusetzen hiervon ist nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. April 2000, 6 WF 47/99) im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind ein Pauschalbetrag für Unterhaltsaufwendungen, den der Senat auf nunmehr 300,00 € monatlich pro Kind festschreibt.

Das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende und von ihm selbst genutzte Einfamilienhaus berücksichtigt der Senat in der Weise, dass bei vom Antragsgegner bedienten Annuitäten in Höhe von rund 700,00 € monatlich ein überschießender Wohnwert in Höhe von monatlich 150,00 € als zusätzliches Einkommen einbezogen wird. Eine Heranziehung des Verkehrswertes als Berechnungsgrundlage unterbleibt hingegen, jedenfalls solange die Immobilie nicht als Luxusobjekt anzusehen ist und von den Parteien oder nach der Trennung von einer der Parteien in Fortsetzung der zuvor gemeinsamen ehelichen Nutzung zu privaten Wohnzwecken genutzt wird und das Maß der Nutzung den ehelichen Verhältnissen angemessen ist (im Anschluss an OLG Köln, FamRZ 1987, 183; Schl-HolstOLG, OLGR 2003, 14; Schneider/Herget, Streitwert-Komm., 12.Aufl.,Rdn. 1322).

Es errechnet sich somit ein monatliches Gesamteinkommen der Parteien in Höhe von 3.204,00 € und ein 3-Monats-Betrag in Höhe von 9.612,00 €.

Zu berücksichtigen sind zwar grundsätzlich auch die Vermögensverhältnisse der Parteien, soweit sie über das Vorhandensein eines angemessenen Familienwohnhauses nebst Hausrat und Pkw hinausgehen. Als solche besitzt der Antragsgegner Vermögenswerte in Höhe von rund 20.000,00 €, die Antragstellerin eine Lebensversicherung im Wert von mindestens 8.000,00 €. Dieses Vermögen übersteigt jedoch nicht die Freibeträge, die auch insoweit zu gewähren sind. Der Senat setzt diese in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 8. Februar 1994, 6 WF 206/93) und der Entscheidung des 5. Senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 5. August 1998, 5 WF 78/98, auf 20.000,00 € für jeden Ehegatten und 10.000,00 € für jedes Kind fest. Nur ein Vermögenswert, der diese Freibeträge übersteigt, ist mit einem Bruchteil von 5% dem sich aus dem 3-Monats-Einkommen ergebenden Wert hinzuzusetzen und bildet mit diesem den Gesamtstreitwert der Ehesache. Ein solcher Vermögensüberschuss ist jedoch vorliegend nicht erreicht.

Da im Streitwertfestsetzungsverfahren eine Bindung an Anträge nicht gilt (arg. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), setzt der Senat den Streitwert abschließend mit dem Betrag des dreifachen Monatseinkommens der Parteien, mithin auf 9.612,00 € fest.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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