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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 6 WF 232/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 613 Abs. 2
FGG § 13 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 232/07

In der Familiensache

betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder C... B..., geboren am .... ... 1995 und M... B..., geboren am .... ... 1998

hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 15. Oktober 2007 ohne mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 15. Oktober 2007 aufgehoben.

Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin ihr Ausbleiben im Termin vom 15. Oktober 2007 genügend entschuldigt hat. Denn in dem hier zur Beurteilung stehenden FGG-Verfahren kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 613 Abs. 2, 141, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allenfalls durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Vorführung erzwingen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl. § 13 Rn. 7; Bumiller/Winkler FG 7. Aufl. § 33 Rn. 12). Hierauf ist die angeordnete Maßnahme des Familiengerichts ersichtlich nicht gestützt, so dass sie schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt, § 13 a Satz 1 FGG.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird in Anlehnung an die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes auf 200,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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