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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 6 WF 26/03
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, UVG


Vorschriften:

ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 12
ZPO § 646 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 655
ZPO § 655 Abs. 1
ZPO § 655 Abs. 6
RPflG § 11 Abs. 2
UVG § 7 Abs. 4 Satz 1

Entscheidung wurde am 07.04.2004 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
1. Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gemäß § 655 Abs. 1 ZPO findet der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG - befristete Erinnerung zum Familiengericht - statt (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 646 Rdnr. 13 und § 655 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 646 Rdn. 7, Coester-Waltjen in MüKomm. ZPO, 2. Aufl., § 646 Rdn. 11; a. A. wohl Borth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 655 Rdn. 6 und § 646 Rdn. 3).

2. Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt aus übergegangenem Recht bis zur Höhe bisheriger regelmäßiger monatlicher Aufwendungen auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 26/03

In der Familiensache

wegen vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29. Januar 2003, bei Gericht eingegangen am 30. Januar 2003, gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken vom 7. Januar 2003, dem Antragsteller zugestellt am 17. Januar 2003, ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht ist nicht gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

Mit seiner an das Amtsgericht - Familiengericht - Landstuhl gerichteten Beschwerde wendet sich das Antrag stellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 7. Januar 2003 den Antrag vom 13. September 2002 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO teilweise - weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig - zurückgewiesen hat.

Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gemäß § 655 Abs. 1 ZPO findet jedoch ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt nicht statt. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist vielmehr gemäß den §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht "anfechtbar". Nach ganz überwiegender Meinung in der Literatur soll damit allerdings der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG - befristete Erinnerung zum Familiengericht - nicht ausgeschlossen sein (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 646 Rdnr. 13 und § 655 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 646 Rdn. 7, Coester-Waltjen in MüKomm. ZPO, 2. Aufl., § 646 Rdn. 11; a. A. wohl Borth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 655 Rdn. 6 und § 646 Rdn. 3).

Über den Rechtsbehelf des Antragstellers wird daher das Familiengericht in eigener Zuständigkeit zu befinden haben.

Aus gegebenem Anlass weist der Senat darauf hin, dass im vereinfachten Verfahren Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG in § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO in der Fassung des Art. 30 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen etc. vom 13. Januar 2001 (BGBl. I, 3574 ff). Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG räumt dem Leistungsträger ausdrücklich das Recht ein, bis zur Höhe bisheriger regelmäßiger monatlicher Aufwendungen auch auf künftige Leistungen zu klagen.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Familiengericht auch zu prüfen haben, ob die Erklärung des Antragstellers, der beantragte Unterhalt übersteige nicht seine Leistungen, den Tatsachen entspricht. Denn aus der dem Antrag vom 13. September 2002 beigefügten Aufstellung über die bisher erbrachten Unterhaltszahlungen ergibt sich, dass diese durchweg niedriger waren als 100% des Regelbetrages, dessen Festsetzung für die Zukunft begehrt wird.

Ende der Entscheidung

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