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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.05.1999
Aktenzeichen: 6 WF 62/99
Rechtsgebiete: RPflG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11
RPflG § 11 Abs. 2 Satz 4
RPflG § 11 Abs. 2
BRAGO § 1 Abs. 1
BRAGO § 19
BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 3
BRAGO § 19 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 577 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 3
Leitsätze

1. Es entspricht der Neuregelung des § 11 RPflG, dass der Rechtspfleger die Akten nach Eingang der Erinnerung unmittelbar dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt und von einem Abhilfeverfahren abgesehen hat.

2. Die von dem Rechtsanwalt für die Partei vorgelegten Gerichtskostenvorschüsse zählen nicht zu den Auslagen im Sinne von § 1 Abs. 1 BRAGO, die im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO gegen die eigene Partei geltend gemacht werden können.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

6 WF 62/99 F 221/95 AG Germersheim

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: wegen Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 3./4. Mai 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 18. Februar 1999, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. April 1999, ohne mündliche Verhandlung am 14. Mai 1999

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 396,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist gemäß den §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG zulässig.

1) Es entspricht der Neuregelung des § 11 RPflG, dass der Rechtspfleger die Akten nach Eingang der Erinnerung unmittelbar dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt und von einem Abhilfeverfahren abgesehen hat.

Der Senat teilt diejenige Auffassung in der Rechtsprechung, die im Hinblick auf die Abschaffung der sogenannten Durchgriffserinnerung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I, 2030) eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers für diejenigen Fälle verneint, in denen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde stattfindet; für diese Auslegung sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut der §§ 11 Abs. 2 RPflG, 577 Abs. 3 ZPO als auch die Intention des Gesetzgebers, die Stellung des Rechtspflegers zu einem eigenständigen und weisungsfreien Organ der Rechtspflege zu stärken (im Anschluss an den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Januar 1999, Az.: 2 W 15/98, OLGR 1999, 141).

2) In der Sache hat es der Rechtspfleger zu Recht abgelehnt, die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für diese verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 396,-- DM gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO festzusetzen. Der Senat schließt sich - auch im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung der Zivilsenate des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken - der Meinung an, dass von dem Rechtsanwalt für die Partei vorgelegte Gerichtskostenvorschüsse nicht zu den Auslagen im Sinne von § 1 Abs. 1 BRAGO zählen, die im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO gegen die eigene Partei geltend gemacht werden können (siehe zum Meinungsstand: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., Rdnr. 16 zu § 19 BRAGO; OLG Zweibrücken - 5. Zivilsenat - JurBüro 1980, 552, 553).

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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