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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 6 WF 84/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB II


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
SGB II § 24
Ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der in Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalten ist, hat eine Ersatzfunktion für das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld und gilt deshalb als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 84/05

In der Familiensache

betreffend die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die minderjährigen Kinder T... W..., geb. am ..., M... W..., geb. am ...

hier: Beschwerde der Landeskasse gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Reichling auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Landau in der Pfalz vom 16./21. März 2005 gegen den ihr am 16. März 2005 bekannt gegebenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 7. Februar 2005

ohne mündliche Verhandlung am 24. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, beginnend mit dem 1. Juli 2005 auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 30,-- € an die Landeskasse zu zahlen.

Die Rechtspflegerin weist zu Recht darauf hin, dass von den vom Antragsteller bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II in Höhe von monatlich 711,00 € und nach Abzug des Freibetrages sowie unter Berücksichtigung der in dem Bescheid vom 8. Dezember 2004 ausgewiesenen Wohnkosten noch ein Betrag von 63,00 € monatlich verbleibt, der die Anordnung von Prozesskostenhilferaten in monatlicher Höhe von 30,00 € rechtfertigt.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters kann der vorliegende Sachverhalt nicht uneingeschränkt dem der Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG respektive jetzt SGB XII gleichgesetzt werden. Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schließen einen Zuschlag von monatlich 160,00 € gemäß § 24 SGB II ein. Dieser Zuschlag hat mehr eine Ersatzfunktion für das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld, das aber als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO galt.

Soweit die Bezirksrevisorin allerdings geltend gemacht hat, der Antragsteller habe den amtlichen Vordruck zu § 117 Abs. 2 ZPO nur ganz unzulänglich ausgefüllt, betrifft diese Rüge die Ermittlung und Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die bewilligte Prozesskostenhilfe, die allein dem Richter obliegt und der Kontrolle durch die Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO entzogen ist.

Aus gegebenen Anlass weist der Senat allerdings darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfe-Vordruck VO in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung die Abschnitte E bis J des Vordruckes nur dann zunächst nicht auszufüllen sind, wenn eine Partei nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht und der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt.

Ende der Entscheidung

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