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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 6 WF 88/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 88/09

In der Familiensache

wegen Zahlung von Kindesunterhalt,

hier: Kostenfestsetzung,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20. März 2009 gegen den am 12. März 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 4. März 2009 ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2009 beschlossen: Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert: Die nach dem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. November 2008 - 2 UF 75/08 - von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren werden auf 933,44 € festgesetzt nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2008. Das zulässige Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist hier eine Terminsgebühr entstanden und zu erstatten. Dies ist aufgrund der vorgelegten Faxschreiben hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007, VII ZB 110/06, veröffentlicht NJW 2007, 2859). Mit den beiden vorgelegten Faxschreiben ist nämlich ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien fernmündlich miteinander gesprochen haben. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass bloße mündliche oder fernmündliche Nachfragen nach dem Sachstand im Hinblick auf die Durchführung des Berufungstermins für sich allein gesehen nicht geeignet wäre, eine Terminsgebühr auszulösen (vgl. Gerold/Schmitt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. VV, Vorbemerkung 3, Rdnr. 101 gg, erster Spiegelstrich m.w.N.). Von einer solchen Sachlage kann aber allenfalls hinsichtlich der zum Ruhen des Verfahrens vorgelegten Korrespondenz ausgegangen werden. Im weiteren Verlauf ist sodann mit Fristsetzung zur Rücknahme des Rechtsmittels aufgefordert worden, um auf diese Weise eine Fortsetzung des zwischenzeitlich zum Ruhen gebrachten Verfahrens zu vermeiden. Auch insoweit nimmt das Faxschreiben vom 13. Oktober 2008 auf ein zuvor geführtes Telefonat der Prozessbevollmächtigten Bezug. Somit ist eine Besprechung über die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens (vgl. hinsichtlich einer Klagerücknahme Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., VV 3104, Rdnr. 12; Gerold/Schmitt/Müller-Rabe, aaO, Rdnr. 95) dargetan und glaubhaft gemacht. Dass diese - mangels Berufungsrücknahme innerhalb der Frist - zunächst nicht zum Erfolg geführt hat, ist für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich (BGH NJW 2007, 2858 f.) II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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