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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 7 U 69/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 171 ff.
BGB § 172
ZPO § 767
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO § 797
1. Eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte und von dem Vertretenen nicht genehmigte Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann, weil sie als prozessuale Willenserklärung lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht, nicht in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 171 ff. BGB als rechtswirksam behandelt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Januar 2002 - 7 U 70/01 = OLG Report 2002, 285).

2. Die von einem Grundstückskäufer, der einer Sachdarstellung nach bloßer "Bucheigentümer" geworden sein will, erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verkäufer/Voreigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellurkunde erklärten Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) ist unschlüssig.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 7 U 69/01

Verkündet am: 1. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Notarurkunde

hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Petry und den Richter am Landgericht Kratz

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. März 2001 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

1. Die Zwangsvollstreckung aus § 12 (Übernahme der persönlichen Haftung) der vollstreckbaren Urkunde des Notars L... K..., .......................................... vom 12. April 1990 (Urk.R.Nr. ..../90) wird wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels für unzulässig erklärt.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Parteien darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren Urkunde.

Dem liegt - zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger entschloss sich auf Anraten einer Anlagevermittlerin im Jahre 1989 zum Erwerb eines Studenten-Appartements in einer Wohnanlage in K........ zum Zwecke der Steuerersparnis. Hierzu schloss er gemäß notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1989 mit der K...... Treuhandgesellschaft mbH (im weiteren: K......... oder Treuhänderin) einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser "Treuhandvertrag" (in Fotokopie Bl. 47 ff d.A.) enthält u.a. die Vollmacht, den Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung - ggf. auch bei der Rückabwicklung - des Wohnungskaufs uneingeschränkt zu vertreten und in seinem Namen die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und zu besichern.

Die Treuhänderin erwarb daraufhin im Namen des Klägers gemäß dem in der Urteilsformel bezeichneten notariellen Kaufvertrag vom 12. April 1990 (in Fotokopie Bl. 42 ff d.A.) die dort näher beschriebene Eigentumswohnung. Unter § 12 der Vertragsurkunde übernahm der Kläger gegenüber der als Kreditgeberin für den Kaufpreis in Aussicht genommenen Beklagten die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der zugunsten der Beklagten in § 1 der Urkunde von der Grundstückseigentümerin/Verkäuferin bestellten Buchgrundschuld über 115 000,-- DM nebst 18% Jahreszinsen; wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Am 30. November 1990 schloss die Treuhänderin für den Kläger mit der Beklagten zwecks Finanzierung der Erwerbskosten für den Wohnungskauf zwei Darlehensverträge über insgesamt 114 529,-- DM (in Fotokopie Bl. 44 f d.A.).

Nach fristloser Kündigung des Darlehensverhältnisses durch die Beklagte am 11. November 1999 hat der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz mit unterschiedlichen materiell-rechtlichen Einwendungen das Ziel der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung "aus der notariellen Urkunde ... vom 12. April 1990" verfolgt.

Mit dem der Beklagten am 21. März 2001 zugestellten Urteil vom 19. März 2001, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung dafür wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der K..... wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Treuhänderin den Kläger deshalb auch nicht rechtswirksam bei der Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde habe vertreten können. Die Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung durch die K......... als Vertreterin des Klägers sei auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen gültig, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagten spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung die Vollmachtsurkunde vom 18. Dezember 1989 im Original oder in Ausfertigung vorgelegen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 2. April 2001 eingelegte und mittels eines am 2. Mai 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.

Zur Begründung des Rechtsmittels benennt die Beklagte u.a. den Urkundsnotar K........ als Zeugen dafür, dass diesem bei der Veraktung am 12. April 1990 die Treuhandvollmacht vorgelegen habe und dass er in der Folgezeit eine beglaubigte Abschrift davon der Beklagten übermittelt habe. Damit sieht die Beklagte die Voraussetzung für eine direkte Anwendung der §§ 171, 172 BGB als erfüllt an.

Demgegenüber verteidigt der Kläger die Entscheidung des Landgerichts nach Maßgabe des umfangreichen Sachvortrages und der Rechtsausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 26. Juni 2001.

Er beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des persönlichen Titels die "Unwirksamkeitsklage" analog § 767 ZPO erhoben sein soll.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Notarurkunde vom 12. April 1990 ist lediglich hinsichtlich der vom Kläger in § 12 der Urkunde übernommenen persönlichen Haftung aus dem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) unzulässig, und zwar wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gegen den Kläger persönlich. Dagegen ist die nach dem umfassend formulierten Klageantrag weitergehend erhobene Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung auch aus dem vollstreckbaren dinglichen Grundschuldtitel (§ 1 der Notarurkunde) unschlüssig, weil der Kläger nach eigener Behauptung nicht Eigentümer des belasteten Grundbesitzes und damit nicht tauglicher Kläger einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767 ZPO i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO ist.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Zum persönlichen Titel

Soweit die Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels nicht mit der

Vollstreckungsabwehrklage, sondern nur im Wege einer gesonderten prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu Senat, OLGR 1999, 500 = NJW-RR 2000, 548 und BGH ZIP 2001, 2288, 2289. jew. m.w.N.), hat der Kläger dem durch die Umstellung des Klageantrags im Senatstermin vom 27. Mai 2002 Rechnung getragen. In die darin liegende Klageänderung hat die Beklagte eingewilligt (§§ 523 a.F., 263, 267 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO); die Auswechselung des Streitgegenstandes wäre ansonsten aber auch sachdienlich gewesen.

Der Einlegung einer Anschlussberufung seitens des im ersten Rechtszug erfolgreichen Klägers zum Zwecke der Klageänderung bedurfte es nicht, weil sich sein Sachantrag weiterhin auf die Abwehr der Berufung der Beklagten beschränkt (vgl. BGH MDR 1978, 398 und BGH BauR 1988, 502, 504).

Die nunmehr erhobene "Unwirksamkeitsklage" gegen den persönlichen Titel ist auch in der Sache begründet. Denn die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem konstitutiven Schuldversprechen in das allgemeine Vermögen des Klägers ist in der Tat unzulässig, weil - wie der erkennende Senat bereits in einem gleichgelagerten Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem anderen Titelschuldner entschieden hat (Urteil vom 21. Januar 2002, 7 U 70/01 = Revisionsverfahren des Bundesgerichtshofs IV ZR 43/02) - die von der K.......... im Namen der jeweiligen Erwerber (hier: des Klägers) abgegebene abstrakte Unterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der persönlichen Haftungsübernahme in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen, also der Vollstreckungstitel, unwirksam ist.

Das ergibt sich aus Folgendem:

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass sowohl der umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der K........... als auch die der Treuhänderin in derselben Urkunde erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443 = ZIP 2001, 123; BGH WM 2001,2113 = ZIP 2001, 1990; BGH ZIP 2001, 2091; BGH, Urteile vom 14. Mai 2002, XI ZR 148/01 und XI ZR 155/01).

Demzufolge hat die K.......... im Notartermin vom 12, April 1990, als sie im Namen des Klägers gegenüber der - im Notartermin nicht vertretenen - Beklagten das von dieser später angenommene (§ 151 BGB) rechtsgeschäftliche Angebot auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages und zusätzlich eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgab, als vollmachtlose Vertreterin gehandelt.

Der Vollstreckungstitel aus der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des persönlichen Schuldversprechens (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist danach unwirksam, weil, soweit die Vollstreckungsunterwerfungserklärung in Rede steht, eine Rechtsscheinshaftung des Klägers gegenüber der Beklagten in direkter oder analoger Anwendung der §§ 171 ff BGB aus Rechtsgründen ausscheidet. Denn die Unterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht und auf die die Vorschriften des materiellen Zivilrechts (hier: §§ 171 ff BGB) nicht anwendbar sind. Aufgrund dessen wird die Unterwerfungserklärung durch einen - wie hier - vollmachtlosen Vertreter erst mit der Genehmigung des Vertretenen (§ 89 ZPO) wirksam (vgl. RGZ 146, 308, 312 f: Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., §794, Rdnrn. 29, 29 a; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794, Rdnr. 92; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 794, Rdnr. 38; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar zum Achten Buch der ZPO, 2. Aufl., § 794, Rdnr. 41; Stöber, Vollstreckungsunterwerfung durch einen Bevollmächtigten, Rpfleger 1994, 393 ff, 395: Volmer, ZfIR 2002, 201, 202).

Die erforderliche Genehmigung seitens des Klägers ist im Streitfall jedoch gerade nicht erklärt, sondern spätestens im Prozess ausdrücklich verweigert worden.

2. Zum dinglichen Titel

Gegen die Wirksamkeit des (Grundschuld-)Titels gemäß § 1 der Notarurkunde vom 12. April 1990 bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil die insoweit in Rede stehende Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) nicht durch die Treuhänderin als vollmachtlose Vertreterin des Klägers erklärt worden ist, sondern durch die Voreigentümerin/Verkäuferin der Wohnung.

Im Rahmen der eingehenden rechtlichen Erörterung im Senatstermin vom 27. Mai 2002 hat der Kläger nochmals seinen Standpunkt bekräftigt, dass wegen der Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmachtserteilung gegenüber der K.......... sämtliche von dieser für ihn abgeschlossene Verträge und geäußerte Willenserklärungen, also auch betreffend den Wohnungserwerb, unwirksam seien; denn das Handeln der vollmachtlosen Vertreterin habe er weder mit dem dafür erforderlichen Bewusstsein genehmigt, noch lägen für die jeweiligen Rechtshandlungen die situativen Voraussetzungen vor, unter denen die von ihm der Treuhänderin erteilte unwirksame Vollmacht gegenüber den jeweiligen Vertragsgegnern nach § 172 BGB als gültig zu behandeln sei. Danach stehe zwar außer Streit, dass er, der Kläger, die in seinem Namen gekaufte Wohnung nicht behalten dürfe. Zu einer Zurücknahme der Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel könne er sich, auch wenn er nicht der Eigentümer der Wohnung sei, jedoch nicht verstehen.

Auf der Grundlage dieses Tatsachenvorbringens ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel unschlüssig, weil der Kläger nach seiner eigenen Sachdarstellung nicht Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ist und es damit für die prozessuale Gestaltungsklage in seiner Person an der Prozessführungs- bzw. an der Sachbefugnis fehlt (vgl. insoweit einerseits MünchKomm/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 767, Rdnr. 44 und andererseits Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767, Rdnr. 21 sowie Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 767, Rdnr. 19).

Eine Vollstreckungsgegenklage kann nur der Titelschuldner erheben (Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 767, Rdnr. 9), hier der durch § 1 der vollstreckbaren Notarurkunde vom 12. April 1990 urkundlich verpflichtete "jeweilige Eigentümer des belasteten Wohnungseigentums".

Das ist der Kläger aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht, weil er wegen der von ihm behaupteten Unwirksamkeit auch des (dinglichen) Erwerbsgeschäftes kein Eigentum an der in seinem Namen gekauften Wohnung erlangt haben will.

Als eigener Darstellung nach bloßer "Bucheigentümer" ist der Kläger somit nicht zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Grundschuldtitel berechtigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung über die Rechtsverfolgung gegen den Bucheigentümer (§§ 1192 Abs. 1, 1148 BGB). Nach der den Schutz des Grundpfandgläubigers bezweckenden Bestimmung des § 1148 BGB ist die Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek bzw. aus der Grundschuld auch gegen einen Bucheigentümer zulässig, unbeschadet der Berechtigung des wahren Eigentümers, die ihm gegen das Grundpfandrecht etwa zustehenden Einwendungen geltend zu machen. Soweit sich auch der (auf Duldung der Zwangsvollstreckung) verklagte Bucheigentümer zum Zwecke der Rechtsverteidigung gegen die dingliche Klage auf Einwendungen des wahren Eigentümers gegen das Grundpfandrecht berufen darf (Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1148, Rdnr. 1; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 13. Bearb., § 1148, Rdnr. 8), lässt sich zum einen daraus nicht erweiternd auch die Befugnis zur Führung eines Aktivprozesses nach § 767 ZPO herleiten. Zum anderen werden mit der Klage vorliegend aber ohnehin keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Person der Verkäuferin der Wohnung vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die von dem Senat verneinte Rechtsfrage, ob bei der Vollstreckungsunterwerfung durch einen vollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen des Vertrauensschutzes (§§ 171 ff BGB) eingreifen können, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht höchstrichterlich entschieden; die Frage ist Gegenstand des beim Bundesgerichtshof derzeit anhängigen Revisionsverfahrens IV ZR 43/02. Immerhin wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei der vollstreckbaren Urkunde in sinngemäßer Entwicklung der Lehre zu den Prozesshandlungsvoraussetzungen ein weitgehender Gleichlauf zwischen den Wirksamkeitsvoraussetzungen der materiell-rechtlichen Erklärungen und den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Unterwerfungserklärung hergestellt werden müsse (vgl. MünchKomm/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 794, Rdnrn. 147, 152, m.w.N.). Da zu erwarten ist, dass der Problemkreis auch in Zukunft für eine unbestimmte Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten relevant werden kann (allein von dem erkennenden Gericht werden am heutigen Tage weitere elf gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten entschieden), lässt der Senat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend dem Wert des titulierten Anspruchs (115 000,-- DM) auf 58 798.57 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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