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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 7 U 81/05
Rechtsgebiete: HOAI, BGB


Vorschriften:

HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 10 Abs. 4
HOAI § 15
HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 4
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

7 U 81/05

Verkündet am: 23.7.2007

In dem Rechtsstreit wegen Architektenhonorares hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Burger und den Richter am Landgericht Minig auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2007 für Recht erkannt: Tenor: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 31. März 2005 teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin insgesamt 66.857,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2004 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 24 v.H. zu tragen, im Übrigen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. 1. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Baubranche. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Zahlung eines Architektenhonorares wegen eines Bauvorhabens der Beklagten in E..., welches insbesondere den Bau einer Kelterhalle zum Gegenstand hatte. Die Beklagten hatten zunächst für die Erstellung eines Bauantrages und die Einholung einer Baugenehmigung den Architekten R... beauftragt, der Baugenehmigungspläne erstellte. Ferner hatten die Beklagten den Architekten S... beauftragt, die Realisierung des Bauvorhabens zu koordinieren. Die Klägerin bot im August 2001 den Beklagten an, die Kelterhalle schlüsselfertig zu erstellen. Aufgrund der vom Zeugen S... übergebenen Planskizzen konnte die Klägerin ein Angebot nicht erstellen; vielmehr musste eine weitergehende Planung erstellt werden. Vor diesem Hintergrund erteilten die Beklagten der Klägerin den Auftrag zur Erstellung einer Ausführungsplanung als Grundlage für eine einheitliche Ausschreibung zur Erlangung gleichwertiger Angebotsergebnisse (vgl. Auftragsbestätigung vom 19. September 2001, Bl. 22 d. A.). Als Honorar wurden 34.800,00 DM vereinbart, wobei im Preis die Pläne im Maßstab 1 : 50 und 1 : 100 als Papierkopie sowie als .dxf-Datei enthalten waren. Die Klägerin fertigte in der Folgezeit die Ausführungsplanung in verschiedenen Versionen. Darüber hinaus wurden Leistungsverzeichnisse erstellt. Des Weiteren fertigte die Klägerin sowohl für die Außenanlage als auch für das Sozialgebäude die Leistungsverzeichnisse und ermittelte die jeweiligen Massen. Schließlich hat die Klägerin für das Objekt das Entwässerungsgesuch angefertigt.

Die Beklagten zahlten auf diverse Abschlagsrechnungen der Klägerin, welche auf die Auftragsbestätigung vom 19. September 2001 Bezug nahmen, einen Betrag von insgesamt 29.000,00 DM. Sie leisteten ferner Zahlungen im Hinblick auf gesondert beauftragte und in Rechnung gestellte weitere Arbeiten. Es handelt sich dabei um die Genehmigungsplanung bezüglich des Sozialgebäudes sowie der Gerätehalle und Ingenieurleistungen betreffend die Statik der Kelterhalle. Da sich die Parteien über die Vergütung nicht einigen konnten, wurde der Klägerin der Auftrag zur Realisierung des Bauvorhabens letztlich nicht erteilt. Die Klägerin hat mit Rechnung Nr. 2228 vom 31. Dezember 2002 eine Honorarschlussrechnung über die erbrachten Architektenleistungen nach der HOAI erstellt, wonach unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen restliches Honorar in Höhe von 80.245,65 € verbleibt. Die Klägerin hat weiter mit Rechnung Nr. 2229 Leistungen im Zusammenhang mit der Außenanlage mit 1.449,06 € sowie mit Rechnung Nr. 22230 das Sozialgebäude betreffende Leistungen mit 4.161,24 € abgerechnet. Außerdem hat die Klägerin für die Anfertigung des Entwässerungsgesuchs mit Rechnung Nr. 22231 einen Betrag von 1.222,29 € in Rechnung gestellt. Insgesamt ergibt sich eine Klageforderung von 87.078,24 €.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung sowie die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe vollständig erbracht, was weit über die Leistungen hinausgehe, die mit einem Honorar von 34.800,00 DM vergütet werden sollten. Der erhebliche Planungsmehraufwand sei auf ständige Änderungswünsche seitens des Zeugen S... zurückzuführen. Die abgerechneten Leistungen seien durchweg beauftragt worden. Die Auftragserteilung sei bereits durch die Abschlagszahlungen der Beklagten nachgewiesen. Außerdem sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass für den Fall der Nichterteilung des Bauauftrages die Architektenleistungen der Klägerin vergütet würden. Ferner sei durch die Erweiterung des Auftragsvolumens die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung entfallen. Im Übrigen könne die Klägerin nicht an die Pauschale von 34.800,00 DM festgehalten werden, da diese unterhalb der Mindestsätze der HOAI liege, und somit die ihr zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam sei. Aufgrund der klägerseits gefertigten Pläne sei letztlich die Baugenehmigung erteilt und das Bauvorhaben realisiert worden.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme erster Instanz haben die Beklagten einen Betrag von 4.589,49 € anerkannt. Dieser setzt sich zusammen aus einer Vergütung in Höhe von 1.400,00 € netto für die Genehmigungsplanung sowie aus dem Differenzbetrag zwischen Pauschalvergütung gemäß Auftragsbestätigung vom 19. September 2001 und geleisteten Abschlagszahlungen.

Im Übrigen haben die Beklagten Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die von der Klägerin abgerechneten Leistungen seien nicht beauftragt gewesen. Die Leistungen seien von der Klägerin nur "kooperativ" erbracht worden; tatsächlich habe der Zeuge S... die wesentlichen Leistungen erbracht. Dieser habe die Pläne ständig korrigiert und den Anforderungen des Bauherren bzw. der Fachingenieure entsprechend modifiziert. Die Klägerin sollte ausschließlich die rein handwerkliche Zeichenarbeit mittels CAD-Anlage ermöglichen. Es hätten bereits genehmigte Pläne des Architekten R... vorgelegen, welche Grundlage für die Weiterbearbeitung gewesen seien. Die Klägerin haben keine über ihren Auftrag hinausgehenden Leistungen erbracht. Die Masseermittlung sowie die Aufstellung der Leistungsbeschreibung sollten ausdrücklich kostenlos bleiben; dies ergebe sich aus der Auftragsbestätigung vom 19. September 2001. Die Honorarschlussrechnung Nr. 2228 sei praktisch in allen Punkten unrichtig, insbesondere seien die anrechenbaren Kosten falsch ermittelt. Ferner müsse bei der Abrechnung berücksichtigt werden, dass schon genehmigte Pläne vorlagen und die Grundlage für eine weitere Bearbeitung bildeten. Des Weiteren bestünde die Genehmigungsplanung lediglich aus den kostenfrei zu erbringenden Werkplänen in verkleinertem Maßstab. Darüber hinaus seien die klägerischen Leistungen mangelhaft. Die als .dxf-Datei zur Verfügung gestellten Pläne seien unbrauchbar und hätten mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand überarbeitet werden müssen. Ferner sei die in Ansatz gebrachte Honorarzone IV. nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Entwässerungsgesuchs sei eine eigene Leistung der Klägerin nicht erbracht worden; zudem sei das Honorar bereits in der Honorarschlussrechnung für das Kelterhaus enthalten.

2. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung über den anerkannten Betrag hinausgehende Honoraransprüche der Klägerin verneint. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihr (abgesehen von den unstreitigen weiteren Beauftragungen) ein Auftrag erteilt worden sei, der von den in der Auftragsbestätigung vom 19. September 2001 genannten Leistungen nicht mehr gedeckt sei. Gegen eine weitergehende Beauftragung spreche, dass die Klägerin selbst in ihren Abschlagsrechnungen jeweils auf die Auftragsbestätigung vom 19. September 2001 Bezug genommen habe. Auch der klägerseits benannte Zeuge K... habe nicht bestätigen können, dass eine von der ursprünglichen Abrede abweichende Vergütungsregelung vereinbart worden sei. Etwas anderes gelte lediglich für die Durchführung der Genehmigungsplanung hinsichtlich der Kelterhalle bezüglich derer nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K... und S... eine gesonderte Beauftragung erfolgt sei. Der Zeuge S... habe hierbei glaubhaft angegeben, dass eine Pauschalvergütung in Höhe von 1.200,00 € bis 1.600,00 € vereinbart gewesen sei. Dieser Betrag sei durch den anerkannten Betrag in Höhe von 1.400,00 € netto (1.624,00 € brutto) abgegolten. Hiervon sei auch die Vergütung für das Entwässerungsgesuch erfasst, welches nach den nachvollziehbaren Ausführungen des klägerseits benannten Zeugen S... benötigt worden seien, um die Baugenehmigung zu erhalten. Ferner sei die Vereinbarung über die Pauschalvergütung nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergänzungsbedürftig. Schließlich habe die Klägerin im Wissen um die angebliche Unangemessenheit der Vergütung eine höhere Vergütung nicht ausgehandelt. Des Weiteren habe der Zeuge K... nicht bestätigen können, dass im Falle der Nichtbeauftragung der Klägerin mit der Durchführung des Bauvorhabens eine gegenüber der Pauschale höhere Vergütung vereinbart gewesen sei. Im Übrigen verstoße die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für Architektenleistungen nicht gegen § 4 HOAI.

3. Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der restlichen 82.488,75 €. Sie wendet ein, dass in der Regel in der Entgegennahme von Architektenleistungen durch den Auftraggeber zugleich die stillschweigende Vereinbarung einer Honorarzahlungspflicht zu sehen sei. Zudem sei der Zeugenaussage K... zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Leistungen grundlegend beauftragt und durch vielerlei Änderungswünsche vorangetrieben worden seien. Ferner habe das Landgericht übersehen, dass der Zeuge K... dargestellt habe, dass man sich zu einem gewissen Zeitpunkt auf einen neuen Preis geeinigt habe, da die bis dahin erbrachten Leistungen den vereinbarten Preis aufgezehrt hätten. Außerdem müsste bei der HOAI unterfallenden Architektenleistungen ein Preis nicht gesondert ausgehandelt werden. Darüber hinaus hält die Klägerin daran fest, dass die Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam sei.

Die Beklagten haben das angefochtene Urteil verteidigt und Zurückweisung der Berufung beantragt.

4. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.2.2006 (Bl. 287 ff der Akten) zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. R... E.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 22.12.2006 verwiesen. Der Senat hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2007 aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.4.2007 (Bl. 449 ff der Akten) die Zeugen B... S..., U... K... sowie J... S... vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 476 ff der Akten) wird ebenfalls verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie führt in der Sache zu einem nicht unerheblichen Erfolg der Klägerin. Die Beklagten sind verpflichtet, in ausgeurteilter Höhe an die Klägerin Architektenhonorar zu bezahlen. Die Parteien haben unstreitig zunächst ein Pauschalhonorar in Höhe von 34.800 DM (30.000 DM netto zzgl. 16% Mehrwertsteuer) vereinbart. Die Klägerin muss sich im Hinblick auf die erbrachten Leistungen jedoch nicht an diesem Pauschalhonorar festhalten lassen, weil die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen das Maß dessen, was bei der Vereinbarung des Pauschalhonorares von den Parteien zu Grunde gelegt wurde, erheblich übersteigen. Aufgrund der ursprünglichen Abrede schuldete die Klägerin ausweislich der Auftragsbestätigung vom 19.9.2001 (Bl. 22 der Akten) lediglich die "Erstellung einer Ausführungsplanung als Grundlage für eine einheitliche Ausschreibung zur Erlangung gleichwertiger Angebotsergebnisse" einschließlich vorläufiger Ermittlung der Statik. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin demgegenüber darüber weit hinausgehende Leistungen erbracht, die den Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 HOAI zuzuordnen sind.

Die Klägerin hatte insoweit bereits in erster Instanz vorgetragen, man habe sich nachträglich auf eine entsprechende Ergänzung des Auftrages verständigt. Dem entsprechen auch die Angaben des in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2005 (Protokoll Bl. 179 ff der Akten, dort Seiten 2 ff, Bl. 180 ff der Akten) vernommenen Zeugen M... K..., der ausgeführt hat, dass die Klägerin über mehrere Stufen von der Vorplanung ausgehend über die Grundlagenplanung bis zur Genehmigungsplanung Leistungen erbracht habe. Dies sei daher gekommen, dass die Klägerin ständig mit Änderungswünschen der Beklagten als Bauherren konfrontiert worden sei. Angesichts dessen habe die Klägerin den ursprünglich ausgehandelten Preis nicht mehr halten können, weswegen man sich letztlich auf einen neuen Preis geeinigt habe. Sogar der Zeuge S... hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2005 (Protokoll S 7, Bl. 185 der Akten) zugestanden, dass die Klägerin den Mehraufwand gesondert vergütet wissen wollte. Die weitere Angabe, die Klägerin habe hierfür 1.400 € verlangt, hält der Senat jedoch für wenig glaubhaft.

Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da die Beklagten diese weitergehenden Leistungen der Klägerin jedenfalls unstreitig entgegengenommen und sich zu eigen gemacht haben.

Während das Pauschalhonorar das ursprünglich vereinbarte Leistungsspektrum wohl ohne Unterschreitung der sich aus der HOAI ergebenden Mindestsätze abgedeckt hätte, läge beim tatsächlich erbrachten Leistungsspektrum angesichts des von dem Sachverständigen R... E... auf der Grundlage der HOAI berechneten Honorars (dazu unten) eine deutliche Unterschreitung der Mindestsätze und damit ein Verstoß gegen § 4 Abse. 1 und 2 HOAI vor. Eine derartige Unterschreitung der Mindestsätze war jedoch unzulässig, weil kein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vorlag. Entgegen einer weit verbreiteten Praxis ist nach der genannten Vorschrift eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI lediglich in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere im Falle einer besonderen persönlichen Beziehung zwischen den Parteien des Architektenvertrages (vergleiche aus der umfangreichen Rechtsprechung statt vieler BGH NJW-RR 1999, 1108). Die Voraussetzungen eines vergleichbaren Ausnahmefalles tragen aber auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8.2.2007 (Bl. 386 ff der Akten, dort Seiten 14 und 15,1 Bl. 399 bis 400 der Akten) nicht vor. Die Klägerin muss sich deshalb nicht an der ursprünglichen Honorarabrede festhalten lassen. Die Beklagten schulden das über das Pauschalhonorar hinausgehende sich aus der HOAI ergebende Honorar. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Eigenständige Planungsleistungen der Klägerin

Nach dem Ergebnis der durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2007 durchgeführten Beweisaufnahme ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin zu Gunsten der Beklagten die mit der Honorarschlussrechnung abgerechneten Architektenleistungen erbracht hat und entgegen der Darstellung der Beklagten nicht lediglich Zeichenarbeiten für den von den Beklagten weiter beauftragten Architekten S... angefertigt hat.

Der Zeuge B... S..., der im hier fraglichen Zeitraum bei der Klägerin als Architekt angestellt war, hat angegeben, bei dem Zeugen S... habe es sich um das Verbindungsglied zwischen den Beklagten und der Klägerin gehandelt. Die eigentlichen Planungsleistungen seien jedoch im Hause der Klägerin erbracht worden. Diese habe lediglich zu Beginn einen Plan erhalten, der jedoch noch nicht genehmigt gewesen sei. Es habe sich um eine Entwurfsplanung gehandelt, die jedoch mit der später von der Klägerin erstellten Planung in wesentlichen Punkten nicht übereingestimmt habe. So sei - wenn auch in Zusammenarbeit mit dem Zeugen S... - im Ergebnis eine vollständig neue Planung erstellt worden. Dabei habe sich diese Zusammenarbeit mit dem Zeugen S... allerdings darauf beschränkt, dass dieser die Wünsche der Beklagten, also der Bauherrschaft, weitergegeben habe. Da es sich bei dem Zeugen Sc... um einen Architekten handele, sei diese Weiterleitung von Wünschen einfacher vonstatten gegangen, der Zeuge S... habe jedoch selbst keine konkreten Pläne erstellt, sondern lediglich Skizzen zur Verfügung gestellt, teilweise unter Verwendung der Pläne der Klägerin.

Die Zeugin U... K., eine bei der Klägerin angestellte Bauzeichnerin, hat ebenfalls bestätigt, dass im Hause der Klägerin aufgrund einer vorhandenen Ausgangplanung eine neue Planung entstanden sei. Dabei seien die Beklagten als Bauherren von dem Zeugen S... vertreten worden. Die von den Beklagten über den Zeugen S... weitergeleiteten Vorschläge seien bei der Klägerin im Einzelnen durchgeplant worden. Aufgrund derartiger Vorschläge hätten sich auch Änderungen im Übrigen ergeben. Dabei hat die Zeugin als plastisches Beispiel angegeben, dass bei der Versetzung einer Treppe nicht lediglich dieses Bauteil betroffen sei, vielmehr habe dies auch Auswirkungen auf den Rest des Baukörpers.

Demgegenüber hat der von den Beklagten benannte Zeuge J... S... angegeben, dass die Klägerin lediglich auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Planung des Architekten R... und seiner Vorgaben als Projektsteuerer die zeichnerische Umsetzung geleistet habe. Im Verlaufe der Änderung der Werkplanung seien von ihm - also von Seiten des Zeugen S... - zahlreiche Korrekturen gemacht worden. Er selbst habe eine ganze Reihe von Handskizzen angefertigt, die er allerdings zwischenzeitlich weggeworfen habe. Es treffe zwar zu, dass die letztlich zur Erlangung der Baugenehmigung eingereichten Pläne inhaltlich von denen des Architekten R... abgewichen hätten, dies aber deshalb, weil es in der Zwischenzeit Fortführungen gegeben habe. Das Ganze sei allerdings unter seiner Leitung als Projektsteuerer geschehen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Aussagen der Zeugen S... und K... der Wahrheit entsprechen. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen, haben sich im Rahmen ihrer Vernehmung nicht ergeben. Die Aussagen waren schlüssig und standen im Übrigen in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen R... E... über den Umfang der Planungsleistungen der Klägerin (dazu sogleich).

Dagegen sieht der Senat die von den Beklagten erhobene Behauptung, die Klägerin habe letztlich lediglich als verlängerter Zeichenstift des Zeugen S... bloße Zeichenarbeiten erbracht, nicht als bestätigt an. Die Aussagen des Zeugen S... waren in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. So hat er zunächst darauf bestanden, dass die ursprüngliche Planung des Architekten R... durchaus genehmigungsfähig gewesen sei und dass es deswegen weder zu Gunsten der Klägerin noch zu seinen eigenen Gunsten einen entsprechenden Auftrag zur Erstellung einer Genehmigungsplanung gegeben habe. Demgegenüber hat er dann angegeben, er habe letztlich wegen der zwischenzeitlich erfolgten Fortführungen dann doch eine Baugenehmigung beantragt aufgrund der von der Klägerin erstellten Pläne. Diese seien allerdings allein aufgrund seiner Anleitung entstanden. Eigene Pläne vermochte der Zeuge S... allerdings nicht anzugeben, auch die Angabe, die von ihm angefertigten Handskizzen habe er zwischenzeitlich weggeworfen, ist wenig glaubhaft.

Da auch der Sachverständige R... E... angesichts der ihm vorliegenden Pläne von einer eigenständigen Planungsleistungen der Klägerin ausgeht (dazu sogleich), hätte es letztlich den Beklagten oblegen, zu beweisen, dass es sich dabei nicht um eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Klägerin gehandelt haben soll, sondern lediglich um eine zeichnerische Umsetzung der Anweisungen des Zeugen S.... Dieser Beweis ist den Beklagten nach den gemachten Ausführungen jedoch nicht gelungen.

Der Sachverständige R... E... hat nämlich in seinem Gutachten vom 22.12.2006 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Leistungen der Klägerin nicht die bloße zeichnerische Umsetzung beziehungsweise Fortschreibung der Ausgangsplanung des zunächst von den Beklagten beauftragten Architekten R..., sondern um eigenständige Planungsleistungen handelt. Der Sachverständige hat die der Klägerin zur Verfügung gestellte Planungsgrundlage des Architekten R... vom 24.7.2001 mit den verschiedenen Ergebnissen der einzelnen Planungsschritte der Klägerin verglichen (Ziffer 5.1.4.1.1 des Gutachtens, Seiten 37 ff) und hat dabei verschiedene Abweichungen von der Ausgangsplanung festgestellt (Seiten 41 ff). Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung der Klägerin im Vergleich zur Entwurfsplanung des Architekten R... grundsätzlich verschiedene Anforderungen zum Gegenstand habe (Seite 46). Dabei handele es sich nicht um geringfügige Änderungen und Modifizierungen der alten Planung, sondern um so wesentliche Planungsänderungen, dass von einer neuen Planung auszugehen sei. Angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen über Tätigkeiten des Architekten S... hat auch der Sachverständige die Auffassung vertreten, dass dessen Hauptaufgabe in der Weitergabe der Wünsche der Bauherrschaft an die Klägerin und in der Erbringung von Koordinierungsleistungen gelegen habe (Seite 47 des Gutachtens). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin letztlich nur die Planungen des Architekten S... zeichnerisch umzusetzen gehabt hätte, haben sich für den Sachverständigen demgegenüber nicht ergeben. Nach den dem Sachverständigen vorliegenden Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin dafür verantwortlich gewesen sei, aufgrund der Vorgaben des Architekten S... deren Integration in eine stimmige Gesamtplanung zu gewährleisten. Da sich die Leistungen der Klägerin und diejenigen des Zeugen S... jedoch nicht trennscharf voneinander unterscheiden ließen, sei auch im Hinblick auf die Abrechnung der Leistungen nach der HOAI eine Trennung nicht möglich, weswegen von einer eigenen - und damit honorierungspflichtigen - Planungsleistung der Klägerin auszugehen sei. Diese Bewertung steht in Übereinstimmung mit dem durch den Senat erhobenen Zeugenbeweis und ist auch im Übrigen ohne weiteres nachvollziehbar. 2. Keine Fehler in den Planungsleistungen der Klägerin

Die Frage des Senats in seinem Beweisbeschluss vom 13.2.2006 (dort Ziffer I.3), ob die von der Klägerin vorgelegten Pläne inhaltlich fehlerhaft seien und sich derartige Fehler gegebenenfalls auf die Genehmigungsfähigkeit der Pläne ausgewirkt hätten, hat der Sachverständige eindeutig verneint. Der Akte ließen sich keine konkreten Hinweise auf inhaltliche Fehler in den klägerischen Planungsunterlagen entnehmen. Insofern könne auch nicht überprüft werden, wie sich derartige Fehler gegebenenfalls auf die Genehmigungsfähigkeit hätten auswirken sollen. Auch die Bauakte der Kreisverwaltung S... W... enthalte dahingehend keine Hinweise. 3. Berechnung des geschuldeten Honorars

Der Senat schickt voraus, dass er die Erörterungen und Berechnungen des Sachverständigen R... E... insgesamt für sehr gut nachvollziehbar hält. Der Sachverständige hat im Detail die einzelnen Leistungen der Klägerin und die dafür angesetzten Honorare akribisch überprüft. Fehler in den Schlussfolgerungen des Sachverständigen vermochte der Senat nicht festzustellen.

Unter Berücksichtigung der Leistungen, die der Sachverständige als von der Klägerin erbracht ansieht, und der hierfür nach der HOAI zu veranschlagenden Honorare errechnet sich ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 66.857,09 € zu Gunsten der Klägerin, ein Betrag der das Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 4.589,49 € um 62.267,60 € übersteigt.

Dabei ist der Sachverständige von Folgendem ausgegangen: a. Kelterhalle

I. Anrechenbare Kosten

Der Sachverständige hat zunächst die Höhe der von der Klägerin angesetzten anrechenbaren Kosten der Kelterhalle überprüft. Dabei ist er bei Gesamtkosten in Höhe von 2.296.000 € (netto) für die Errichtung der Kelterhalle (vergleiche Seite 19 des Gutachtens) zu einem Betrag anrechenbarer Kosten in Höhe von 1.935.875,00 € für die Leistungsphasen 1 - 6 (Seite 25 f des Gutachtens) gelangt. Der Senat teilt die Beanstandungen der Beklagten in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten vom 8.2.2007 (Bl. 386 ff der Akten, dort Seiten 9 ff) nicht. Der Sachverständige hat bei der Berechnung der Gesamtkosten betriebliche Einbauten mit einem Betrag in Höhe von 800.000 € zu Grunde gelegt. Die Beklagten gehen selbst davon aus, dass es sich dabei um die Kosten für die Weintanks handelt, vertreten aber gleichzeitig die Auffassung, dass diese die anrechenbaren Kosten nicht erhöhten. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die betrieblichen Einbauten zählen nach § 10 Abs. 4 HOAI grundsätzlich zu den anrechenbaren Kosten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in Bezug auf diese betrieblichen Einbauten, insbesondere auf die Weintanks, keinerlei planerische Tätigkeit entfaltet hätte, so dass die darauf entfallenden Kosten auch bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars außer Betracht zu bleiben hätten. Nachdem es sich bei dem zu planenden Gebäude um eine Kelterhalle handelte, war auch die Lösung von Fragen in Zusammenhang mit der Anordnung der Tanks Teil der von der Klägerin zu erbringenden Architektenleistungen. Soweit die Beklagten weiter beanstanden, die vom Sachverständigen zu Grunde gelegen Gesamtkosten seien höher, als die tatsächlich von den Beklagten dann aufgewendeten Kosten, so hat der Sachverständige schon in seinem Gutachten (dort Seiten 21 und 22) nachvollziehbar dargelegt, warum hierfür die von der Beklagten vorgelegten Ermittlungen der Architekten R... und S... ebenso wenig zu Grunde gelegt werden konnten wie die entsprechenden Passagen aus dem Generalunternehmervertrag, so dass eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen hierzu unterbleiben konnte.

II. Honorarzone

Die Klägerin hat die Errichtung der Kelterhalle der Honorarzone IV zugeordnet. Dem vermochte sich der Sachverständige R... E... nicht anzuschließen, er hat in einer ausführlichen (Fein-)Bewertung (Seiten 31 bis 35 des Gutachtens) das Objekt vielmehr der Honorarzone III zugeordnet. Das hat auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten nicht beanstandet. III. Honorarsatz

Da eine schriftliche Vereinbarung eines höheren Honorarsatzes nicht vorliegt, ist der Sachverständige vom Mindestsatz ausgegangen. IV. Leistungsumfang in den einzelnen Leistungsphasen

Hier hat der Sachverständige zunächst eine genaue Untersuchung der von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen vorgenommen (Seiten 37 ff der Akten) und hat die sich aus den Tabellen auf den Seiten 53, 54 und 59 des Gutachtens ergebenden Prozentsätze als erbracht angesehen.

Der Sachverständige hat dabei in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.12.2006 den von der Klägerin angesetzten Betrag für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung - 6% des Gesamthonorars nach § 15 HOAI) in voller Höhe für nicht erbracht erachtet, weil ihm zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens keine eindeutigen Nachweise über entsprechende Leistungen der Klägerin vorgelegen hätten, da die letztendlich zur Genehmigung eingereichte Planung von dem Architekten S... unterzeichnet war. Er hat allerdings im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2007 (dort Protokollseite 7, Bl. 482 der Akten) nach der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme seine dahingehende Auffassung revidiert und vielmehr ausgeführt, dass diese Kürzung nicht gerechtfertigt sei. Es müssten vielmehr weitere 6% zu Gunsten der Klägerin in Ansatz gebracht werden. Insgesamt sind daher für die Leistungsphasen 1 - 4 20,5% des Honorars anzusetzen. V. Errechnetes Honorar

Insofern ist die Berechnung des Sachverständigen R... E... auf Seite 64 seines schriftlichen Gutachtens wie folgt fortzuschreiben:

 Honorar 100%144.901,48 €
Hiervon 20,5% für die Leistungsphasen 1 - 4 29.704,80 € (netto)
Zzgl. 16% Mehrwertsteuer 4.752,76 €
Ergibt 34.457,56 € (brutto)

Die Honorarberechnung für die Leistungsphasen 5 und 6 sind unverändert zu übernehmen, so dass sich insgesamt für die Leistungsphasen 1 - 6 ein Honorar in Höhe von 84.883,27 € ergibt. Hiervon ist das von der Klägerin im Klagewege nicht verfolgte Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 in Höhe von anteilig 10.421,31 € abzuziehen, so dass sich letztendlich einen Honorar in Höhe von 74.461,96 € für die Leistungsphasen 3 - 6 ergibt. b. Sozialgebäude

I. Anrechenbare Kosten

Der Sachverständige errechnet bei Gesamtkosten von 370.400 € anrechenbare Kosten für die Leistungsphase 6 in Höhe von 362.825,00 € (Seiten 27 bis 29 des Gutachtens) und stellt weiter fest, dass der klägerischen Kostenansatz in Höhe von 167,00 €/Kubikmeter bei einer üblichen Spanne von 300 bis 400 €/Kubikmeter jedenfalls als angemessen anzusehen sei. II. Honorarzone

Die Klägerin hat insoweit - im Unterschied zur Kelterhalle - eine Zuordnung zur Honorarzone III vorgenommen, die der Sachverständige auf der Grundlage von ihm vorgenommenen Feinbewertung für richtig erachtet (Seite 35 des Gutachtens). Nachdem die Beklagten lediglich pauschal bestritten hatten, dass die Zuordnung zur Honorarzone IV zutreffend sei (die die Klägerin vorliegend aber gar nicht vorgenommen hatte), greift der dahingehende Einwand der Beklagten schon deshalb nicht durch. III. Honorarsatz

Auch insoweit hat der Sachverständige den Mindesthonorarsatz zu Grunde gelegt. IV. Leistungsumfang in den einzelnen Leistungsphasen

In Bezug auf die Planung des Sozialgebäudes macht die Klägerin ausschließlich ein Honorar für die Leistungsphase 6 geltend. Hierauf entfällt nach § 15 HOAI ein anteiliges Honorar in Höhe von 10%. Auch insoweit geht der Sachverständige R... E... in seinem Gutachten (dort Seiten 62 -64) von einer vollständigen Leistungserbringung aus. V. Errechnetes Honorar

Unter Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten in Höhe von 362.825,00 € und der Honorarzone III errechnet der Sachverständige ein Honorar in Höhe von 4.115,18 €, das nur geringfügig unter dem von der Klägerin berechneten Betrag in Höhe von 4161,24 € liegt. c. Entwässerungsplanung

Hier hat die Klägerin in ihrer Honorarschlussrechnung Nr. 2231 vom 31.12.2002 ein Gesamthonorar in Höhe von 1.222,29 € brutto angesetzt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entwässerungsplanung nach § 73 Abs. 3 Nr. 4 HOAI gesondert zu vergüten. Das bestätigt auch der Sachverständige R... E..., indem er ausführt, es handele sich bei der Entwässerungsplanung zwar um eine notwendige Bauvorlage im Rahmen des Bauantragsverfahrens, das ändere jedoch nichts daran, dass es sich nicht um eine Architektenleistung im Sinne des § 15 HOAI handele, sondern um eine Leistung im Rahmen der technischen Ausrüstung (Seite 67 des Gutachtens). I. Anrechenbare Kosten

Im Unterschied zu der Klägerin hat der Sachverständige außer den Kosten der Abwasser- und Versorgungsanlagen auch die Kosten der Abwasserinstallationen und der zentralen Betriebstechnik bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt und diesen Ansatz auf Seite 68 seines Gutachtens ausführlich begründet. II. Honorarzone

Die von der Klägerin vorgenommene Zuordnung und er Honorarzone II ist nach Auffassung des Sachverständigen E... nicht zu beanstanden (Seite 70 des Gutachtens). III. Honorarsatz

Auch insoweit legt der Sachverständige den Mindestsatz zu Grunde (siehe oben). IV. Leistungsumfang in den einzelnen Leistungsphasen

Unter Berücksichtigung der Planungsleistungen der Klägerin hält der Sachverständige eine Leistungsumfang von 16% von insgesamt 35% für die Leistungsphasen 2 bis 4 vier gerechtfertigt (Seite 71 des Gutachtens). V. Errechnetes Honorar

Auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten höheren anrechenbaren Kosten unter Einbeziehung die Kosten der Abwasserinstallationen und der zentralen Betriebstechnik (siehe oben) gelangt er auch zu einem höheren Honorar, als die Klägerin selbst angesetzt hat.

Da die Klägerin mit der vorliegenden Klage jedoch ein Gesamthonorar geltend macht, ist bei der Berechnung dieses insgesamt der Klägerin zustehenden Honorares auch bei Beachtung des Grundsatzes "ne ultra petita" (§ 308 Abs. 1 ZPO) schon deshalb dieses höhere Einzelhonorar anzusetzen, weil es sich bei der HOAI um ein öffentliches Preisrecht handelt, dessen Rahmen grundsätzlich wieder unter- noch überschritten werden darf.

Das von dem Sachverständigen E... insoweit errechnete Honorar in Höhe von 3.107,42 € (brutto) ist daher bei der Berechnung des Gesamthonorars in voller Höhe zu berücksichtigen. d. Freianlage

Anhand der ihm vorliegenden Unterlagen vermochte der Sachverständige keine Planungsleistungen der Klägerin im Zusammenhang mit den Außenanlagen festzustellen (vergleiche die Zusammenfassung Bl. 75 der Akten), weswegen er insoweit auch kein Honorar angesetzt hat.

4. Das ergibt letztlich folgende Berechnung:

 Objektvon der Klägerin in Rechnung gestelltvom Sachverständigen R... E... für gerechtfertigt erachtet
Kelterhalle  
Leistungsphase 1- 6 84.883,27 €
abzüglich LPh 1 + 2 10.421,31 €
Leistungsphase 3 - 695.076,12 €74.461,96 €
abzüglich Abschlag14.827,47 €14.827,47 €
ergibt restlich80.248,65 €59.634,49 €
Sozialgebäude4.161,24 €4.115,18 €
Entwässerungsplanung1.222,29 €3.107,42 €
Freianlage1.449,06 €- / -
Zwischensumme87.078,24 €66.857,09 €
davon Anerkenntnis erster Instanz4.589,49 €4.589,49 €
Endsumme82.488,75 €62.267,60 €

Die Beklagten waren mithin über ihr Anerkenntnis in Höhe von 4589,49 € hinaus zur Zahlung weiterer 62.267,60 €, insgesamt daher zu einer Zahlung in Höhe von 66.857,09 € zu verurteilen. Aus Klarstellungsgründen war der entsprechende Tenor neu zu fassen. Die weitergehende Klage war demgegenüber abzuweisen. 5. Zinsen

Die zugesprochenen Zinsen auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes stehen der Klägerin als Prozesszinsen nach § 291 BGB zu. Das Landgericht hat den weitergehenden Zinsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin einen höheren Zinssatz und auch die Voraussetzungen des Verzugseintritts nicht schlüssig dargelegt habe. Das greift die Klägerin auch mit der Berufung nicht an. 6. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach Maßgabe von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich vielmehr um die Entscheidung eines Einzelfalles. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.488,75 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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