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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: OVG 1 B 1.08
Rechtsgebiete: PBefG, SGB I, ÖPNVG, PBzugV, GewO


Vorschriften:

PBefG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
PBefG § 8
PBefG § 8 Abs. 3
PBefG § 8 Abs. 3 Satz 1
PBefG § 13
PBefG § 13 Abs. 1 Nr. 2
PBefG § 13 Abs. 2
PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 2
PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
PBefG § 13 Abs. 2 Ziff. 2 a
PBefG § 13 Abs. 2 b
PBefG § 13 Abs. 3
PBefG § 14 Abs. 1
PBefG § 14 Abs. 1 Nr. 2
PBefG § 14 Abs. 3
PBefG § 14 Abs. 3 Satz 1
PBefG § 42
PBefG § 45 a
SGB IX § 148
ÖPNVG § 3
ÖPNVG § 10
PBzugV § 1 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 1 B 1.08

Verkündet am 18. Juni 2009

hat der 1. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und die ehrenamtliche Richterin Dr. Abraham sowie den ehrenamtlichen Richter Kähler

für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. November 2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung des Beklagten über konkurrierende Anträge auf Genehmigung des Linienverkehrs für bestimmte Buslinien im westlichen Cottbusser Umland, die bisher von der Beigeladenen bedient wurden, in dem mit dem Jahr 2003 beginnenden Genehmigungszeitraum.

Zunächst stellte die Beigeladene am 23. August 2002 einen Antrag auf Wiedererteilung der Liniengenehmigungen für die Linien 23 (823), 37 (837), 44 (844), 46 (846), 47 (847) und 46 R (848). Die Linie 23 betrifft die Strecke Cottbus - Welzow, die Linie 37 die Strecke Cottbus-Burg über Gulben/Kunersdorf, die Linie 44 die Strecke Cottbus-Burg über Briesen/Fehrow, die Linie 46 die Strecke Kolkwitz-Burg über Limberg-Papitz-Werben, die Linie 46 R erfasst den Bereich Burg Ringverkehr, die Linie 47 die Strecke Cottbus-Burg über Briesen-Werben; im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg führen die Linien die in Klammern gesetzten dreistelligen Nummern. Dem Antrag fügte die Beigeladene den Geschäftsbericht aus dem Jahr 2000, die Erklärung zur Eigenwirtschaftlichkeit durch den Aufgabenträger, die Bescheinigung der fachlichen Eignung, Tarifbestimmungen, Fahrplan, Fahrzeugliste und weitere Bescheinigungen zum Beleg ihrer Zuverlässigkeit bei.

Am 1. Oktober 2002 beantragte auch die Klägerin die Erteilung von Genehmigungen für den Linienverkehr u.a. für die Linien 23, 37, 44, 46, 47, 46R und 46Z. Dem Antrag waren eine Eigenkapitalbescheinigung, eine Liste der im Linienverkehr zum Einsatz kommenden Fahrzeuge (sechs Busse) sowie diverse Unbedenklichkeitsbescheinigungen beigefügt. Nach der Anlage zu den Liniengenehmigungsanträgen führte die Klägerin aus, ihr Unternehmen sei nach DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert. Sie erklärte, die beantragten Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich zu erbringen und zwar dergestalt, dass der Zuschussbedarf pro Linie und pro Fahrplankilometer jeweils und auch im Fall einer Nachbesserung des Angebots durch die etwa konkurrierende Beigeladene 10 % unter demjenigen der Beigeladenen liege. Der geringere Zuschussbedarf erkläre sich vor dem Hintergrund, dass sich die beantragten Verkehre in jeweiliger Sitznähe ihres Standorts und der Niederlassung befänden.

Das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS - heute: Landesamt für Bauen und Verkehr, LBV) gab zeitgleich einer Reihe von Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu beiden Anträgen. Dabei erfolgte eine Anhörung der Stadt Cottbus wie des Landkreises Spree-Neiße, während die Gemeinden im Bereich des Amtes Burg (Spreewald) und die Gemeinde Kolkwitz von der Anhörung nicht erfasst wurden. Nachdem keine Einwände gegen die Wiedererteilung der Liniengenehmigungen an die Beigeladene erhoben wurden, erteilte das LBVS mit Bescheid vom 25. November 2002 der Beigeladenen die Genehmigung für die beantragten Linien für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2010; der Genehmigungsbescheid wurde auch der Klägerin übersandt.

Mit Bescheid vom selben Tage lehnte das LBVS die Anträge der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Behörde aus: Nach den Ergebnissen der Anhörung seien keine Tatsachen bekannt geworden, wonach die Verkehrsnachfrage das Angebot übersteige. Ausdruck dessen sei auch, dass der von der Klägerin eingereichte Fahrplan im Wesentlichen dem der Beigeladenen entspreche. Auch bei der Tarifgestaltung sei vorgesehen, den Tarif anzuwenden, der durch die Beigeladene zur Anwendung komme. Insoweit sei ein Ablehnungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 a PBefG zu Gunsten der Beigeladenen erfüllt. Auch sei mit Blick auf § 13 Abs. 2 b PBefG in dem Angebot der Klägerin keine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung zu erkennen. In der Vergangenheit vorgenommene Änderungen hinsichtlich der Linie 47 und der Linie 46 Z würden in den Anträgen nicht berücksichtigt. Einzelvergleiche der jeweils beantragten Linien zeigten, dass die Linienführungen vergleichbar seien und etwaige Verkehrslücken durch die Anträge nicht geschlossen würden. Ferner stelle eine einheitliche Tarifgestaltung in einem Verkehrsraum eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung dar. Da die Klägerin noch kein Kooperationspartner des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg GmbH sei, könne eine Anwendung von deren Tarif nicht erfolgen. Dies habe insgesamt das Ergebnis, dass alle Ablehnungsgründe des § 13 Abs. 2 PBefG vorlägen und die Anträge der Beigeladenen zu genehmigen seien, weil sie nach Dichte, Zeitlage, Fahrpreis und Bequemlichkeit allen berechtigten Wünschen der Verkehrsnutzer Rechnung tragen würden. Ferner komme der Besitzstandsschutz gemäß § 13 Abs. 3 PBefG zum Tragen. Die streitgegenständlichen Linien seien jahrelang von der Beigeladenen in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise und auch in Übereinstimmung mit den Nahverkehrsplänen der Aufgabenträger betrieben worden. Dazu seien Investitionen getätigt worden, welche schutzwürdig seien. Auch wenn das Gesetz keinen absoluten Vorrang des Altunternehmers vorsehe, erscheine er hier jedoch geboten, da die Anträge der Klägerin lediglich eine Kopie des Angebots der Beigeladenen darstellten. Die in den Anträgen erklärte geringere Inanspruchnahme von Zuschüssen der Auftraggeber sei nicht nachvollziehbar. Mit den im Antrag aufgeführten Kraftfahrzeugen sei es nicht möglich, die beantragten Umfänge in der bisherigen Qualität abzusichern, auch müsse die Klägerin die Haltestellenbetreuung wahrnehmen. Deshalb müsse die Klägerin zwangsläufig Investitionen tätigen, die auch bezogen auf den Personalbestand des Unternehmens zu Kostenerhöhungen führen würden. Der Vorrang gebühre dem Antragsteller, der insgesamt das bessere Angebot unterbreitet habe; dies sei die Beigeladene.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 23. Dezember 2002 Widerspruch. Die Begründung des angegriffenen Bescheides zeige, dass die Konkurrentensituation in keiner Weise gewürdigt und als solche erkannt worden sei. Es sei ihr nicht darum gegangen, ein Angebot auf Errichtung von Parallelverkehren abzugeben. Insbesondere sei unterlassen worden, ihre wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Eine pauschale Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 PBefG sei nicht zulässig. Das LVBS wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 26. Februar 2003, betreffend die Antragsablehnung, und vom 5. März 2003, betreffend die Genehmigung gegenüber der Beigeladenen, zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, dass man die Konkurrenzsituation durchaus erkannt habe. Die Anhörunterlagen seien am gleichen Tage versandt worden. Aus den Stellungnahmen gehe eindeutig hervor, dass nach Auffassung der Angehörten dem Angebot der Beigeladenen der Vorrang eingeräumt werden solle. Ergänzend werde auf § 13 Abs. 3 PBefG Bezug genommen und auf den Ausgangsbescheid gegenüber der Klägerin verwiesen.

Die Klägerin hat gegen beide Bescheide gesondert Klage erhoben mit dem Ziel, die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen aufzuheben und sie ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides entsprechend ihrem Antrag zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klageverfahren zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 ergangenen Urteil hat es die beklagte Behörde unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin verpflichtet; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird in dem Urteil (veröffentlicht in juris) ausgeführt: Die Ablehnung des Genehmigungsantrages der Klägerin und die Erteilung der Genehmigung an die Klägerin erwiesen sich als rechtswidrig. Hinsichtlich der Linie 46 Z dürfte dies bereits aus der unterbliebenen Anhörung der betroffenen Gemeinden folgen. Insoweit gehe das Angebot der Klägerin über dasjenige der Beigeladenen hinaus. Mit der Linie werde zusätzlich der Ortsteil Brahmow der Gemeinde Werben einbezogen, der von den Angeboten der Beigeladenen nicht erfasst werde. In diesem Fall bedürfe es der Anhörung der betroffenen Gemeinde dahingehend, ob ein Bedarf vorhanden sei und ob dieser gegebenenfalls auf andere Art und Weise befriedigt werden könne. Es sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass es für diese Linie kein öffentliches Verkehrsinteresse gebe. Der Umstand, dass die Linie ursprünglich einmal bestanden habe und sie von der Beigeladenen eingestellt worden sei, berechtigte nicht dazu, ein Verkehrsinteresse von vornherein zu verneinen. Die Beigeladene könne nicht mit dem Argument gehört werden, die Anhörung diene nur dem Schutz der Gemeinden, so dass sich der unterlegene Bewerber auf eine unterbliebene Anhörung nicht berufen könne. Gegenstand der Bewerbung sei nicht nur die Befriedigung eigener gewerblicher Interessen, sondern auch die Befriedigung öffentlicher Verkehrsinteressen. Von daher komme der Anhörung eine auch den Einzelnen erfassende Komponente zu, weil erst mit der Bejahung eines öffentlichen Verkehrsinteresses ein Anspruch auf die Zuerkennung einer Linienverkehrsgenehmigung verbunden sei bzw. sein könne. Die Auswahlentscheidung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin sei darüber hinaus mit Mängeln behaftet. Das Angebot der Klägerin, den Verkehr ungeachtet etwaiger Nachbesserungserklärungen der Beigeladenen so durchzuführen, dass 10 % weniger Zuschüsse der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden, sei beachtlich und nicht ordnungsgemäß bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Es sei allerdings bei der Auswahlentscheidung nicht Sache der Behörde, die Erklärung zur Inanspruchnahme geringerer öffentlicher Mittel im Einzelnen zu überprüfen. Für die Frage, mit welchen Kosten ein Linienverkehr betrieben werden könne, spielten eine Reihe von Faktoren eine Rolle, etwa die Ausstattung des Unternehmens mit Fahrzeugen und sonstigen Anlagen, die Beschäftigtenstruktur, deren Entlohnung aber auch die Einbindung des Unternehmens im Verkehrsgeschehen allgemein. Dies könne die Genehmigungsbehörde nicht überblicken. Es liege folglich in der Verantwortung des Unternehmers, die zusagte Einsparung zu realisieren. Nur dann, wenn es schon nach dem Vorbringen des Unternehmers selbst oder aber aus anderen Gründen offensichtlich sei, dass die Kostenzusage nicht eingehalten werden könne, bestehe die Möglichkeit, dieses aus der Prüfung der erforderlichen Wirtschaftlichkeit herauszunehmen. Dafür gäbe es vorliegend aber keinen hinreichenden Anhalt. Die Erwägungen im Ablehnungsbescheid vom 25. November 2002 hinsichtlich etwaiger Folgekosten bei der Aufnahme des beantragten Verkehrs durch die Klägerin mögen zwar zutreffen, sie seien aber mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht hinreichend, um das Angebot der Klägerin zu entkräften. Insoweit sei auch beachtlich, dass auch die Klägerin Subunternehmer einschalten könne, so dass es der Anschaffung weiterer Fahrzeuge nicht bedürfe und auch der Standort - zumindest teilweise - eine Kostenersparnis begründen könne. Der Zuschussbedarf könne auch tatsächlich gesenkt werden, weil dieser sich nicht nur aus den nach festen Berechnungsmethoden ergebenden Zuschüssen nach § 45 a PBefG und § 148 SGB IX ergebe, sondern - letztlich unbestritten - zusätzliche Leistungen nach §§ 3, 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG) gewährt würden, um deren Verminderung es der Klägerin gehe. Es stelle einen Ermessensfehler (Heranziehungsdefizit) dar, das Angebot der Klägerin nicht in die Abwägung mit eingestellt zu haben. Der Fehler sei auch ergebnisrelevant, weil kein Anhalt dafür bestehe, dass sich das Altunternehmerprivileg zugunsten der Beigeladenen in jedem Falle durchsetzen müsse. Bei der neu vorzunehmenden Entscheidung werde unter Beachtung der Grundrechtspositionen der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG) und eines sich daraus ergebenden Anspruchs auf Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens auch unter Kostengesichtspunkten und dem sich aus § 13 Abs. 3 PBefG ergebenden Anspruch auf angemessene Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen abzuwägen sein, wessen Angebot mit Blick auf die öffentlichen Verkehrsinteressen der Vorrang einzuräumen sei. Nach Anhörung der Gemeinden und auch der Beigeladenen werde linienbezogen darüber zu befinden sein, ob zunächst das Angebot der Klägerin tatsächlich gleichwertig oder nicht sogar besser sei, etwa in Bezug auf die Durchführung weiterer Linien oder einer größeren Anzahl von Fahrten z.B. im Rahmen der Linie 848. Von Bedeutung sei, ob die Einbindung in den Verkehrsverbund tatsächlich gesichert sei. Insoweit habe die Klägerin zwar eine entsprechende Erklärung abgegeben; die Einbeziehung in den Verkehrsverbund umfasse aber auch die Abstimmung der Fahrzeiten mit dem sonstigen Verkehr. Schließlich werde zu bestimmen sein, mit welchem Anteil der Umstand, dass die Beigeladene in der Vergangenheit den Verkehr ordnungsgemäß geführt habe, in die Abwägung mit eingebracht werde, wobei insoweit auch die Durchführung von Linien durch Subunternehmen eine Rolle spielen könne.

Gegen das Urteil haben sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen: Ein Anhörungsmangel sei auch in Bezug auf den Antrag für die Linie 46 Z im Ergebnis nicht beachtlich. Der Beklagte habe aufgrund eigener Kenntnis das Verkehrsbedürfnis beurteilen und einen Vergleich der Verkehrsangebote der Klägerin und der Beigeladenen vornehmen können. Im Ergebnis sei das Angebot der Klägerin auch was die Linie 46 Z und die Anbindung des Ortes Brahmow angehe, nicht besser gewesen. Die Beigeladene habe diesen Ort bis 2001 ausschließlich aus Gründen des Schülerverkehrs (Fahrten nur an Schultagen, nur zu Schulbeginn und -ende) bedient; dieses Verkehrsbedürfnis sei mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 entfallen, weil es in dem Ort keine Schüler mehr gegeben habe. Eine Anhörung der Gemeinde sei bei dieser Sachlage entbehrlich gewesen. Materiell erfülle die Klägerin im Übrigen schon die persönlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung nicht, weil ihr Geschäftsführer Heinrich Neumann persönlich unzuverlässig sei. Nach Auskunft des Gewerbezentralregisters vom 4. Mai 2005 lägen 38 Eintragungen vor, die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere über Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, zum Gegenstand hätten. Der Beklagte halte sich nicht für verpflichtet, den von der Klägerin vorgebrachten Umstand, dass sie die streitbefangenen Verkehrsleistungen in jedem Falle um zehn Prozent kostengünstiger erbringen könne als die Beigeladene, in die Abwägung einzustellen. Dem Angebot fehle insoweit die Nachvollziehbarkeit, weil die Kosten für die Leistungserbringung objektiv bei den beiden Bewerbern nicht derart variierten, dass insbesondere die Aussage der Klägerin, man werde die Buslinien stets um zehn Prozent kostengünstiger als die Beigeladene betreiben, einen realen Hintergrund aufweisen könnte. Das Verwaltungsgericht verkenne auch die Voraussetzungen der Zuschussgewährung nach dem ÖPNVG. Der Umfang der Bezuschussung bestimme sich nach der Finanzierungsbeteiligung des Aufgabenträgers im jährlich zu beschließenden Nahverkehrsplan des Zweckverbandes ÖPNV Lausitz-Spreewald. Die Zuschussgewährung erfolge nach den zur Verfügung stehenden Mitteln diskriminierungsfrei; jedes Unternehmen erhalte Mittel nach dem gleichen Ansatz. Insofern wäre durch einen tatsächlich kostengünstigeren Betrieb keine Reduzierung der Zuschusszahlung eingetreten.

Die Beigeladene schließt sich diesen Ausführungen an und führt ergänzend aus: Die Erteilung der Genehmigung sei jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Anhörung der Gemeinden erfolge in deren Interesse, diene aber nicht dem Schutz der Klägerin; soweit die Anträge der Klägerin vergleichbar seien, beträfen sie die Verkehrsinteressen der Gemeinden in gleicher Weise. Die Linie 46Z habe nur der Schülerbeförderung Rechnung getragen, der es jetzt nicht mehr bedürfe. Die Aussage der Klägerin, sie könne die Verkehrsbedienung zehn Prozent günstiger durchführen, sei aus der Luft gegriffen und zu Recht nicht zugunsten der Klägerin in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Der Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin zusätzliche Investitionen erbringen müsse, um die beantragten Linienverkehre zu erbringen. Dabei sei nicht erheblich, ob sie selbst zusätzliche Fahrzeuge anschaffen müsse oder Subunternehmer einschalten wolle. Auch durch eine Beauftragung von Subunternehmern entstünden der Klägerin zusätzliche Kosten. Der Beklagte habe dem "Altunternehmerprivileg" zu Recht maßgebendes Gewicht beigemessen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, der Anhörungsmangel bestehe fort. Die Argumentation bezüglich der Linie 46 Z übersehe, dass die Anbindung des Ortsteils Brahmow eine Verbesserung des Nahverkehrsangebots dargestellt hätte. Dafür sei nicht allein die Schülerbeförderung von Bedeutung, sondern die Bevölkerung insgesamt, insbesondere ältere Menschen. Der Beklagte habe die Gemeinden daher nicht übergehen und aus eigener Kenntnis entscheiden dürfen. Einwände gegen die persönliche Zuverlässigkeit der Klägerin seien im Verwaltungsverfahren nicht erhoben worden. Die nunmehr gegen einen ihrer Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe bezögen sich auf den von ihm betriebenen Güterverkehr und hätten keine Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Zuverlässigkeit der Klägerin bei der Personenbeförderung. Der Schluss auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei pauschal und ohne weitere Abwägung ermessensfehlerhaft. Die erstmalig im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände seien bei der Prüfung der Ermessensausübung der Beklagten nicht mehr zu berücksichtigen; sie könnten nicht mehr nachgeschoben werden, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidungen noch nicht bekannt gewesen seien und nicht ansatzweise in die Ermessensausübung eingeflossen seien. Hinsichtlich der von der Klägerin in Anspruch genommenen zehnprozentigen Kostenersparnis habe der Beklagte zu prüfen gehabt, ob das Angebot als solches für die Allgemeinheit kostengünstiger sei. Dafür sei die Angabe der Fahrplankilometer in den Anträgen ausreichend. Ob der anbietende Unternehmer bei der Umsetzung der zu vergebenden Leistungen bzw. Konzessionen die von ihm im Angebot unterbreitete kostengünstigere Variante einhalte und umsetze, sie nicht Frage der vergebenden Behörde. Maßgebend sei allein, dass die Klägerin ein wirtschaftlicheres Angebot abgegeben habe, dessen Schlüssigkeit in ihrer Organisationsstruktur begründet sei, die eine günstigere Kalkulation als die Beigeladene ermögliche, da - anders als bei der Beigeladenen - kein umfangreicher Verwaltungsapparat vorgehalten werde. Zweifel an der Realisierbarkeit der Kostenersparnis seien unbegründet; die Klägerin könne zusätzliche Fahrzeuge anschaffen oder - wie die Beigeladene - die Verkehre auf den beantragten Linien durch Subunternehmer abwickeln.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte (zwei Bände) auf die Verwaltungsvorgänge zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen sowie den Nahverkehrsplan des Zweckverbandes Spreewald-Lausitz in dem regionalen Teilplan und den lokalen Teilplänen Cottbus und Spree-Neiße (3 Ordner) und eine Heftung mit Gewerbezentralregisterauszügen und weiteren Unterlagen der Genehmigungsbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Bescheide des Beklagten über die Erteilung der streitbefangenen Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladene und die Ablehnung der konkurrierenden Anträge der Klägerin rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb sie die Neubescheidung ihrer Anträge verlangen kann (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigungen für den hier beantragten eigenwirtschaftlich zu erbringenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 und 42 PBefG ist § 13 PBefG. Die Vorschrift vermittelt grundsätzlich dann, wenn keine Versagungungsgründe vorliegen, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung; liegt eine Mehrzahl von Anträgen für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum vor, für den noch keine Genehmigung erteilt ist, und hat einer der Antragsteller den Verkehr auf den Linien schon in der Vergangenheit bedient, so ist die nach § 13 Abs. 3 PBefG zu treffende Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Antragstellern eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42, juris Rn. 50; BayVGH, Urteil vom 6. März 2008 - 11B 04.2449 - BayVBl. 2008, 436, juris Rn.47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2009 - 3 S 2455/06 - juris, Rn. 62). Das Ermessen ist pflichtgemäß daran auszurichten, welcher der Antragsteller die öffentlichen Verkehrsinteressen am besten bedient; dabei ist das Altunternehmerprivileg angemessen zu berücksichtigen.

Den sich hier aus der Situation konkurrierender Anträge für einen künftigen Genehmigungszeitraum unter Beteiligung der Beigeladenen als Altunternehmer ergebenden rechtlichen Anforderungen trägt schon das Verwaltungsverfahren der beklagten Behörde nicht ausreichend Rechnung. Es lässt nämlich nicht erkennen, dass der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene und der Ablehnung der Anträge der Klägerin eine Auswahlentscheidung der Behörde vorausgegangen wäre, die sämtliche für die Entscheidung zwischen den Konkurrenten maßgeblichen Umstände nachvollziehbar in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hätte. Dergleichen ist in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert und auch sonst nicht erkennbar; vielmehr lässt der an die Klägerin gerichtete Ablehnungsbescheid erkennen, dass der Beklagte davon ausging, dass der von der Klägerin beantragte Verkehr im Hinblick auf seine bisherige Bedienung durch den beigeladenen Altunternehmer öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtige, insbesondere eine parallele Linienbedienung beinhalte und keine wesentliche Verbesserung des bisherigen Verkehrsangebotes bedeute, so dass letzten Endes alle speziellen Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben seien. Das verkennt, dass Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c PBefG in der vorliegenden Verfahrenskonstellation der Genehmigung eines insoweit noch nicht vergebenen Linienverkehrs nicht einschlägig sind, weil es für den zukünftigen Genehmigungszeitraum an einer befriedigenden Bedienung des Verkehrs mit vorhandenen Verkehrsmitteln bzw. an einem vorhandenen Unternehmer fehlt (vgl. dazu BayVGH a.a.O., juris Rn. 32 ff.), vielmehr nur der sog. Altunternehmer vorhanden ist, dessen Position durch die Vorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG zwar hervorgehoben wird, die ihm aber keine Position vermittelt, die den Anspruch etwaiger Konkurrenten von vornherein ausschließt. Die hiernach unberechtigte Annahme des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 PBefG steht wiederum der Erkenntnis entgegen, dass der Beklagte einen eröffneten Ermessenspielraum gesehen und durch die weiteren Erwägungen in dem Ablehnungsbescheid zur Frage einer Bevorzugung des Altunternehmers und die Behandlung des Aspekts der von der Klägerin behaupteten Kostengünstigkeit ihrer Verkehrsbedienung in der gebotenen Weise umfassend ausgefüllt haben könnte.

Gegen eine solche Erkenntnis spricht auch das sonstige Verfahren. Insbesondere hat es der Beklagte versäumt, das Anhörverfahren in der nach § 14 Abs. 1 PBefG vorgeschriebenen Weise durchzuführen. Danach hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen u.a. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG). Die Vorschrift eröffnet kein Ermessen für die Genehmigungsbehörde, auf die Beteiligung einzelner der im Gesetz genannten Stellen zu verzichten; Ermessen besteht nur, soweit die Vorschrift ausdrücklich die Anhörung weiterer Stellen im Sinne der Vorschriften ermöglicht (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattslg, Stand Nov. 2008, § 14, Rn. 11), auch insoweit erwächst der Behörde allerdings eine Pflicht, wenn weitere Stellen über Erkenntnisse verfügen können, deren Ermittlung für die Ausfüllung des Genehmigungstatbestandes oder der hier in Rede stehenden Auswahlentscheidung nach Lage des Falles bedeutsam sind. Denn die Vollständigkeit der Tatsachenermittlung unterliegt auch dann der (vollen) gerichtlichen Überprüfung, wenn der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die zur Ausfüllung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsinteressen, insbesondere des Verkehrsbedürfnisses, erforderlichen prognostischen und verkehrs- wie raumordnungspolitischen Bewertungen eine Beurteilungsermächtigung hinsichtlich Aufstellung und Gewicht der Auswahlkriterien zuzubilligen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O., Rn. 75 ff., ferner BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39,87 - BVerwGE 82, 260, juris Rn. 15).

Die Berufung des Beklagten auf die Bestimmung des § 14 Abs. 3 PBefG, wonach von der Durchführung des Anhörverfahrens abgesehen werden kann, wenn die Genehmigungsbehörde aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will, greift nicht durch.

Dieser Ausnahmetatbestand ist mit Blick auf die Funktion des Anhörverfahrens, der Genehmigungsbehörde gerade diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie bei Abwägungs- und Auswahlentscheidungen berücksichtigen muss, eng auszulegen und auf das Vorliegen zwingender Ablehnungsgründe zu beschränken, die durch im Anhörungsverfahren erlangbare zusätzliche Informationen nicht ausgeräumt werden können (vgl. Heinze, Personenbeförderungsgesetz, Handkommentar, § 14, Anm. 6, wohl auch Fielitz/Grätz a.a.O., Rn. 12). Die in der Vorschrift sonst erwähnten Fälle des Ermessens bzw. intendierten Ermessens bezüglich des Absehens vom Anhörverfahren sind vorliegend nicht einschlägig; die im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den rechtserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 - NVwZ 2001, 322, juris Rn. 28 ff.) noch maßgebliche, bis 25. August 2006 in Kraft befindlich gewesene Fassung der Vorschrift vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) sah in Satz 2 lediglich das Absehen im Falle des Fahrzeugaustauschs bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen vor.

Zwingende Ablehnungsgründe, die ein Absehen von der Anhörung wegen bevorstehender Ablehnung aus eigener Kenntnis der Sachlage seitens des Beklagten gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor. Dies bedarf hinsichtlich der im Ablehnungsbescheid herangezogenen nicht einschlägigen Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG keiner näheren Begründung mehr (s.o. S. 12).

Im Berufungsverfahren hat sich der Beklagte allerdings darauf berufen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt - wie ihm erst jetzt bekannt sei - seinerzeit 38 Verstöße des einen Geschäftsführers der Komplimentär-GmbH der klagenden GmbH & Co KG in das Gewerbezentralregister eingetragen gewesen seien, die überwiegend Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten nach den einschlägigen Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung zum Gegenstand hatten, und auf dieser Grundlage die Zuverlässigkeit der Klägerin in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass dem Beklagten diese Eintragungen seinerzeit offensichtlich nicht bekannt waren, was bereits begrifflich das Vorliegen des Merkmals "aus eigener Kenntnis der Sachlage" gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 PBefG ausschließt, reichen die durch die Eintragungen im Gewerbezentralregister - auf den Auszug vom 4. April 2005 wird insoweit Bezug genommen - dokumentierten Rechtsverstöße eines der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht aus, um die Annahme von der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr - PBzugV - der Klägerin oder des betreffenden Geschäftsführers zu rechtfertigen. Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Abs. 2 der Bestimmung regelt, dass Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person u.a. insbesondere bei schweren Verstößen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (Nr. 2, Buchst. a) sowie gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals (Buchst. b) bestehen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass dem Unternehmen Verstöße der zur Geschäftsführung bestellten Personen in diesen Bereichen nur im Sinne einer ungünstigen Prognose der künftigen Beachtung solchermaßen für eine ordnungsgemäße Verkehrsbedienung essentieller Vorschriften angelastet werden können, wenn ein Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens und dem Straßenpersonenverkehr gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall, denn die - bis in das Jahr 1987 zurückgehenden - Eintragungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens der Klägerin, sondern mit von dem Geschäftsführer als Einzelunternehmen geführten Speditionen und der Ausführung von Güterkraftverkehr. Insofern kann jedoch nichts anderes gelten, als die Gewerbeordnung für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO vorschreibt, nämlich dass die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass der Gewerbetreibende auch für die (anderen bzw. einzelnen anderen) Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig sein muss. Eine solche Prognose lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit treffen, wenn die Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten ausschließlich aus dem Bereich der Güterbeförderung herrühren, dort übrigens bislang auch nicht zu einer Untersagung geführt haben. Dies gilt zumal, wenn das Unternehmen der Klägerin - wie unwidersprochen vorgetragen worden ist und sich auch aus dem die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgang ergibt (vgl. die Stellungnahme des Landkreises Spree-Neiße vom 23. Oktober 2002, Bl. 111) - seit Jahren als Subunternehmer für Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr tätig wird und insoweit Verstöße nicht festgestellt worden sind. Auch hat die zur Verfolgung entsprechender Verstöße zuständige Behörde, das Landesamt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Cottbus im Rahmen der - insoweit durchgeführten - Anhörung zu den Anträgen der Klägerin keine Zuverlässigkeitsbedenken geltend gemacht, wenn "bei der Durchführung des Linienverkehrs die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung eingehalten werden" (so die Stellungnahme vom 28. Oktober 2002, Bl. 110 des die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgangs). Diese Stellungnahme lässt erkennen, dass sich diese Behörde der - zum Teil von ihr selbst verfolgten - Rechtsverstöße des in Rede stehenden Geschäftsführers bewusst war, aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Rechtsverstöße auch bei der Führung des Unternehmens der Klägerin zu befürchten seien, nicht besaß. Die mündliche Verhandlung hat insoweit bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse erbracht, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten; eher bestätigt die Richtigkeit der seinerzeit behördlich der Entscheidung über die Anträge zugrunde gelegten Prognose, dass die fraglichen Eintragungen im Gewerbezentralregister mittlerweile getilgt wurden.

Auch sonst sind mit Blick auf die Linienverkehrsanträge der Klägerin Versagungsgründe nach § 13 PBefG, die zu einer Ablehnung ohne Durchführung des gesetzlichen Anhörverfahrens berechtigt hätten, nicht gegeben.

Hiernach erweist sich die unterbliebene Anhörung der Gemeinden im Einzugsbereich der beantragten Linienverkehre als verfahrensfehlerhaft. Die angefochtenen Bescheide könnten danach nur Bestand haben, wenn der festgestellte Verfahrensfehler ohne Auswirkung auf das Ergebnis bliebe. Für eine solche Annahme, wie sie - ausgenommen die Ausführungen zur Linie 46Z - auch dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, besteht kein Anlass, auch soweit sich die Linienführung und Fahrplangestaltung der konkurrierenden Anträge decken und insoweit abweichende Stellungnahmen der Gemeinden nicht zu erwarten sind. Denn die Bedeutung der Anhörung der Gemeinden erschöpft sich darin nicht; sie dient auch dazu, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, inwiefern die Beigeladene als Inhaber der entsprechenden Linienverkehrsgenehmigungen im vorausgegangenen Genehmigungszeitraum den Linienverkehr in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben hat und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt gemäß § 13 Abs. 3 PBefG in die Abwägung zwischen den konkurrierenden Anträgen einzustellen ist.

Die Einwände des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Ergebnisrelevanz des Mangels greifen nicht durch.

Der Beklagte hat zur Verteidigung der behördlichen Vorgehensweise geltend gemacht, dass immerhin den betroffenen Landkreisen als zuständigen Aufgabenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei; darüber hinaus relevante Beiträge der Gemeinden im Einzugsgebiet seien nicht zu erwarten gewesen. Über ihren spekulativen Gehalt hinaus ist diese Auffassung rechtlich nicht haltbar. Zum einen sieht § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG die Anhörung sowohl der Gemeinden als auch der Landkreise zwingend vor. Zum anderen kommt der Stellungnahme des Aufgabenträgers auch kein solches Gewicht zu, das es entbehrlich machte, die kreisangehörigen Gemeinden in das Anhörverfahren einzubeziehen. Die Funktion des Genehmigungsverfahrens liegt auch und gerade in der Feinabstimmung der öffentlichen Verkehrsinteressen, was auch den Ausgleich zwischen den Interessen der Körperschaft, die Aufgabenträger ist, und denjenigen der einzelnen betroffenen Kommunen einschließt. Dieser Funktion kann die Genehmigungsbehörde nur durch eine gleichmäßige Beteiligung aller vorgeschriebenen kommunalen Stellen, gegebenenfalls auch der betroffenen Ämter, gerecht werden.

Die Beigeladene hat eingewandt, dass die Anhörung der Gemeinden ausschließlich zur Wahrung von deren Belangen und Verkehrsinteressen vorgeschrieben sei, nicht aber rechtlich geschützten Interessen der Klägerin diene. Auch dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Spielt nämlich für die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Verkehrsunternehmen die entscheidende Rolle, welcher Unternehmer den öffentlichen Verkehrinteressen am besten gerecht wird und hat dieser Umstand in Verbindung mit dem Doppelbedienungsverbot drittschützenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O., juris Rn. 21 f.), so hat daran auch die Einholung von Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange teil. Deren Beiträge dienen nicht nur der Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen, sondern liefern sowohl die nach Lage der konkret beantragten Linienverkehre maßgeblichen Auswahlkriterien ("Beurteilungsmatrix") für die Entscheidung als auch Erkenntnisse für die eigentliche Auswahl, nicht zuletzt für die angemessene Berücksichtigung des Altunternehmers gemäß § 13 Abs. 3 PBefG. Sie tragen mithin zu Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung eröffneter Beurteilungsspielräume wie auch der Ermessensentscheidung bei. Diese ist unmittelbar grundrechtsrelevant (Art. 12 Abs. 1 GG), weil damit dem Unternehmer, der keine Berücksichtigung findet, die angestrebte konkrete berufliche Betätigung versagt wird. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass das Anhörverfahren die Rechtsstellung konkurrierender Verkehrsunternehmer lediglich reflexhaft betrifft, denn jeder Antragsteller kann mit Blick auf die dargestellte Grundrechtsrelevanz der zu treffenden Auswahlentscheidung beanspruchen, dass die Entscheidung sowohl tatbestandlich als auch auf der Rechtsfolgenseite auf einer vollständigen und richtigen Tatsachengrundlage fußt.

Fehlt es daran jedenfalls, weil der Beklagte die Gemeinden im Einzugsgebiet nicht angehört hat und verletzt seine Entscheidung, den Antrag der Klägerin abzulehnen und demjenigen der Beigeladenen zu entsprechen, schon deshalb die Klägerin in ihren Rechten, kommt es auf Einzelheiten des Anhörungsmangels, etwa hinsichtlich des klägerischen Angebots einer Linie 46 Z, die den Ortsteil Brahmow der Gemeinde Werben anbinden würde, nicht mehr entscheidend an. Der Klägerin ist aber darin beizupflichten, dass die Anhörung der Gemeinde Werben nicht deshalb entbehrlich wird, weil die Bedienung einer solchen Linie in der Vergangenheit nur dem Schülerverkehr gedient hat und deshalb nicht mehr als erforderlich angesehen wurde, nachdem es mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 in diesem Ortsteil keine Schüler mehr gab. Denn die Anhörung dient auch dazu, solche Erkenntnisse im Hinblick auf den achtjährigen Genehmigungszeitraum (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG) zu überprüfen. Im Übrigen kann sich - auch darin ist der Klägerin zuzustimmen - ein Verkehrsbedürfnis nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Schülerbeförderung ergeben, denkbar ist auch, dass es sich unter dem Gesichtspunkt der prognostisch wachsenden Zahl immobiler älterer Menschen oder aus beruflichen Gründen ergeben kann.

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann - schon mit Blick auf das offene Ergebnis eines umfassenden Anhörverfahrens - nicht angenommen werden, dass die Klägerin den Vorzug vor der Beigeladenen im Sinne einer zum Anspruch verdichteten Rechtsposition verdient. Das ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Versicherung, sie könne den Verkehr auf den beantragten Linien um 10 v.H. kostengünstiger für die Allgemeinheit abwickeln, und zwar auch im Falle einer Nachbesserung des Angebots der Beigeladenen. Zwar ist die Frage, welcher der Konkurrenten die beantragten Verkehre bei sonst gleicher Qualität und Quantität kostendeckender und damit für die öffentliche Hand wegen eines geringeren Zuschussbedarfs kostengünstiger erbringen kann, ein zulässiges, durch das Gebot wirtschaftlicher Verkehrsgestaltung des ÖPNV auch in § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG gesetzlich verankertes Kriterium für die Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 - NVwZ 2001, 320, juris Rn. 32; Urteil vom 6. April 2000 a.a.O., juris Rn. 36). Dabei kann dahinstehen, welchen konkreten Einfluss die Kostengünstigkeit eines Angebots auf die aktuelle Zuschussgewährung für den öffentlichen Personennahverkehr hat; auch wenn sich nämlich für die aktuelle Bezuschussung durch den Aufgabenträger im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aus einer höheren Kostendeckung im Bereich des Unternehmens noch keine Konsequenzen ergeben sollten, kann dies während des Genehmigungszeitraums von acht Jahren durchaus Einfluss auf die Höhe der erforderlichen Zuschüsse haben und eine Ersparnis an Haushaltsmitteln nach sich ziehen. Die Auswahlentscheidung kann indessen auf den Gesichtspunkt einer wirtschaftlicheren Verkehrsgestaltung nur gestützt werden, wenn sie auf einer belastungsfähigen Kostenprognose beruht. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Genehmigungsbehörde schon dann die Behauptung einer wirtschaftlicheren Verkehrsbedienung nicht mehr zu hinterfragen brauche, wenn nur irgendein Gesichtspunkt - hier die Standortnähe des Verkehrsunternehmens und seine geringeren Gemeinkosten - dafür spricht, dass die beantragten Verkehre kostendeckender erbracht werden können. Vielmehr entspricht es allein öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 und 13 Abs. 2 PBefG, wenn es sich insoweit um eine mit belastbaren Daten unterfütterte Aussage des Unternehmens zu den voraussichtlichen Kosten und ihrer Deckung handelt. Das Gesetz verlangt solche Offenlegung der Kalkulation für die Antragstellung allerdings nicht; jedoch wird ein Antragsteller, der sein Angebot im Hinblick auf einen Mitwettbewerber als kostengünstiger für die Allgemeinheit und damit vorzugswürdig anpreist, gehalten sein, entsprechende Angaben zu machen, zumal die diesbezüglichen Umstände allein in seiner Sphäre liegen. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts würde im Ergebnis dazu führen können, dass ein Unternehmer den Zuschlag für die Genehmigung erhält, bei dem ein hohes Risiko besteht, dass er die Linien tatsächlich nicht kostengünstiger betreiben kann, möglicherweise letzten Endes einen höheren Zuschussbedarf als seine früheren Konkurrenten geltend machen muss. Das liegt nicht im öffentlichen Interesse. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch die Leistungsfähigkeit des Unternehmens jenseits ihrer Funktion als Genehmigungsvoraussetzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) ein Kriterium für die Verlässlichkeit der Verkehrsbedienung ist und insoweit eine größere Leistungsfähigkeit auch andere Kostenstrukturen nach sich ziehen wird. Deshalb kann selbst ein belastbarer Nachweis einer kostengünstigeren Leistungserbringung in der vergleichenden Abwägung der Bewerber nicht ohne Einbeziehung weiterer Entscheidungskriterien schon den Ausschlag zugunsten eines Konkurrenten geben.

Von einem belastbaren Nachweis der Kostengünstigkeit ihres Angebots kann im Falle der Klägerin indessen nicht die Rede sein. Ihre Angaben zu den zu erbringenden Fahrplankilometern ermöglichen allenfalls eine Berechnung der angestrebten Kostenersparnis bei einer Bezuschussung nach Leistungskilometern. Damit wird jedoch nur das Einsparziel konkretisiert; der Weg, wie diese Einsparung erreicht werden soll, wird damit nicht im Sinne einer ordentlichen Kostenkalkulation nachvollziehbar offen gelegt, sondern es verbleibt bei der Behauptung, einen vergleichbaren Verkehr wie die Beigeladene kostengünstiger anbieten zu können. Diese Behauptung bewertet der Senat mit der Beigeladenen als "aus der Luft" gegriffen. Realistisch muss nämlich bei einer linienbezogenen Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die fahrplangebunden zu erbringenden Verkehre einen bestimmten Kostenaufwand nach sich ziehen, der sich bei den einzelnen Bewerbern nicht wesentlich unterscheidet und Kosteneinsparungen von Bedeutung nur über Abstriche an der Leistung zu erzielen sind, was freilich ebenfalls in der Entscheidung des Beklagten zu berücksichtigen wäre. Die hierzu in den angefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die gesteigerte und nicht weiter untersetzte Behauptung der Klägerin, sie könne die Linien stets um zehn Prozent günstiger als die Beigeladene betreiben, ist als wenig seriös zu bewerten: Insofern wäre es im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte die im Gewerbezentralregister dokumentierten, seinerzeit noch verwertbar gewesenen Verstöße eines der Geschäftsführer der Klägerin - mögen sie auch nicht das Unternehmen der Klägerin betroffen haben - in der Weise berücksichtigt hätte, dass nach diesen Erkenntnissen die Gefahr besteht, dass die behauptete Kostengünstigkeit auf Kosten des Fahrpersonals und der Verkehrssicherheit erwirtschaftet werden könnte.

Im Rahmen der Neubescheidung ist es hiervon ausgehend geboten, das Anhörverfahren umfassend durchzuführen und auszuwerten, einen Bewertungskatalog mit den nach Lage der Anträge und des Ergebnisses des Anhörverfahrens erheblichen Entscheidungskriterien aufzustellen und die Auswahlentscheidung unter angemessener Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs in einem Auswahlvermerk deckungsgleich mit den der Klägerin und der Beigeladenen zu erteilenden Bescheiden zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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