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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: OVG 1 S 42.07
Rechtsgebiete: VwGO, ASOG, StGB


Vorschriften:

VwGO § 146
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 147
ASOG § 17 Abs. 1
StGB § 284
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 S 42.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg und die Richterin am Verwaltungsgericht Tänzer am 29. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen den Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Januar 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2006 abgelehnt hat, mit dem dem Antragsteller als Betreiber einer Wettannahmestelle die Annahme und Vermittlung von Online-Sportwetten für den in Malta konzessionierten Wettanbieter Cashpoint (Malta) Ltd. auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 Euro untersagt wurde.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Interessenabwägung in der Ausgangsentscheidung rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten vorgenommen worden sei. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen Placanica u.a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04) vom 6. März 2007 dürften keine Strafen wegen der Nichterfüllung einer Verwaltungsformalität verhängt werden, wenn die Erfüllung von dem strafverfolgenden Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt werde. Wenn der EuGH schon die verwaltungsakzessorische Strafbarkeit bei dem italienischen Konzessionsmodell als europarechtswidrig beanstandet habe, müsse diese Rechtsfolge erst recht für das in Deutschland geltende staatliche Monopol eingreifen, zumal sich das Monopol nicht anhand der gemeinschaftsrechtlich zu beachtenden Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit rechtfertigen lasse. Dies folge bereits daraus, dass das Glücksspielangebot in Deutschland kontinuierlich erweitert worden sei und werde, wofür der Antragsteller Beispiele aus dem gesamten Lotterie- und Glücksspielmarkt aus dem gesamten Bundesgebiet anführt. Es fehle an einer kohärenten Glücksspielpolitik. Die Gemeinschaftswidrigkeit und Unzulässigkeit der verwaltungs- und strafrechtlichen Verfolgung von privaten Sportwettanbietern würden durch jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (5 K 4532/04) vom 13. Februar 2007) und Beschlüsse des Landgerichts Krefeld (21 Qs 191/06) wie des Landgerichts Frankfurt (5/6 Qs 10/07 vom 2. März 2007) bestätigt. Die EU-Kommission habe sich in zwei aktuellen Stellungnahmen zu der deutschen Rechtslage geäußert und dabei den beabsichtigten neuen Staatsvertrag zum Lotteriewesen im Rahmen des Notifizierungsverfahrens als gemeinschaftswidrig beanstandet und dargelegt, dass die Anforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Rechtfertigung eines Monopols weit über die Anforderungen der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Übergangsregelung hinausgingen, so dass die europarechtlichen Defizite gerade auch unter Berücksichtigung einer Umsetzung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht beseitigt würden. Zudem habe die Kommission im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens an der staatlichen Monopolisierung am Maßstab der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit Kritik geübt. In dem angefochtenen Beschluss habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Antragsteller nicht Veranstalter von Glücksspielen im Sinne von § 284 StGB sei; er stelle lediglich ein Internetterminal (Tipomat-Online) zur Verfügung, mit dem der Kunde auch auf das Internetangebot der Cashpoint (Malta) Ltd. zugreifen könne. Für die Vermittlung bestehe keine Erlaubnispflicht. Die Untersagungsverfügung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit. § 284 StGB könne auch nicht auf die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten angewandt werden, weil diese Vorschrift nicht mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-Vertrag, vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht verkenne insoweit den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Der Europarechtsverstoß werde auch durch das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 geschaffene Übergangsrecht nicht beseitigt. Überdies seien die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben für eine an der Suchtbekämpfung orientierte Ausgestaltung des Wettmonopols nicht ausreichend konsistent umgesetzt worden, wie die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 zeige. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe im Hinblick auf die umstrittene Rechtslage auf einer fehlerhaften Interessenabwägung und sei nicht hinreichend begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die 58seitige Beschwerdebegründung nebst Anlagen, soweit vorhanden, Bezug genommen.

Dieses Beschwerdevorbringen, das vom Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Insbesondere wird die Abwägung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners mit dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung von deren Vollzug verschont zu bleiben, durch die von der Beschwerde unterstrichenen Aspekte nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht im summarischen Verfahren von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung aus. Die Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 17 Abs. 1 ASOG Bln dar. Die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten in der von der Antragstellerin bislang unstreitig betriebenen Weise erfüllt den objektiven Straftatbestand des § 284 StGB und verletzt zum Schutz vor den Gefahren unkontrollierten Spielens erlassene landesrechtliche Normen zur Erlaubnispflicht für das Sportwettenangebot Privater.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen veranstaltet der Antragsteller in seinem Gewerbebetrieb selbst Glückspiele im Sinne von § 284 StGB oder stellt doch zumindest Einrichtungen hierfür bereit. Veranstalter von Glücksspielen ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Durchführung eines Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht. Das ist bereits dann der Fall, wenn zur Durchführung des Spielbetriebs unter einer Firmenbezeichnung Räume angemietet werden und dort die erforderliche Ausstattung bereitgestellt wird, Programme ausgelegt, Einzahlungen der Spieler entgegengenommen und Gewinne ausgezahlt werden. Hierfür genügt auch die Aufstellung von technischen Geräten, die eine Platzierung von Wetten ermöglichen. Der Umstand, dass die Wettdaten an einen Dritten weitergeleitet werden und an diesen der Gewinnsaldo bis auf die Provision zu überweisen ist, ändert daran nichts. Dass der Betroffene mit einem eigenen finanziellen Interesse am Ergebnis der Sportwette tätig werde, setzt der Begriff des "Veranstaltens" nicht zwingend voraus (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, NVwZ 2006, 1175; juris Rn. 47). Die Tätigkeit des Antragstellers erfüllt jedenfalls aber die Tatbestandsalternative des Bereitstellens von Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Gegenstände über eine spieltypische Eignung oder Bestimmtheit verfügen. Es genügt, dass sie dafür tatsächlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 48.). Die Bereitstellung eines Raumes, von Wettangeboten mit Tippscheinen und technischer Übermittlungsgeräte reicht für die Bejahung dieser Tatbestandsalternative aus (OVG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 1 S 9.02 -, Seite 4 des Umdrucks).

Der Antragsteller verfügt unstreitig über keine Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten im Land Berlin. Eine Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB kann nur eine nach dem im Land Berlin geltenden Recht erteilte Erlaubnis sein. Denn § 284 StGB nimmt entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann, nämlich danach, ob überhaupt eine Erlaubnis erteilt wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 49; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2006 -22 BV 05.457-, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, NVwZ 2006, 1078 ff.; juris Rn.8). Nach dem Berliner Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 26. März 2004 (GVBl. S. 141) i.V.m. § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland, ist das Veranstalten von Glücksspielen dem Land Berlin, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften mit maßgeblicher öffentlicher Beteiligung vorbehalten. Dementsprechend ist die Durchführung von behördlich erlaubtem Glücksspiel einschließlich Lotterien, Sporttoto und Ausspielungen sowie aller damit zusammenhängenden sonstigen Geschäfte allein Aufgabe der Deutschen Klassenlotterie Berlin, einer Anstalt öffentlichen Rechts (§§ 1 und 2 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin vom 7. Juni 1974 [GVBl. S. 1338], zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1996 [GVBl. S. 179]). Privaten Veranstaltern oder Vermittlern von Glücksspielen wird wegen dieses auch im Lande Berlin bestehenden sog. staatlichen Glücksspielmonopols die gem. § 284 StGB erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Der Einwand des Antragstellers, die Vermittlung von Sportwetten sei für Private ebenso wie für die Lotterieannahmestellen des staatlichen Anbieters erlaubnisfrei, überzeugt demgegenüber nicht. Letztere werden im Gegensatz zum Antragsteller im Auftrage der staatlichen Deutschen Klassenlotterie Berlin tätig.

Die der Firma Cashpoint (Malta) Ltd. durch staatliche Stellen an ihrem Sitz erteilten Konzession hat für die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Antragstellers keine Bedeutung. Abgesehen von der Frage der gemeinschaftsrechtlichen Wirkung dieser Wettspielerlaubnis vermag diese nach ausländischem Recht erteilte Konzession die im Land Berlin erforderliche Erlaubnis auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - Entscheidungsumdruck S. 7 f.) kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht darauf an, ob die für eine Strafverfolgung notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und wie Staatsanwaltschaften und Strafgerichte die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261 ff., Rn.159) offen gelassene und ihnen zugewiesene Frage beurteilen, ob in der Übergangszeit der Fortgeltung des bisherigen Rechts eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist. Selbst wenn eine Strafverfolgung nach § 284 StGB für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der strafrechtlichen Praxis unterbliebe, hätte dies für die Rechtmäßigkeit der hier umstrittenen Untersagungsverfügung keine Bedeutung. Denn auch die Verletzung der landesrechtlichen Vorschriften über das staatliche Wettmonopol stellt wegen der in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids bezeichneten Gefahren für das Gemeinwohl (Beschaffungskriminalität, Spielmanipulationen, soziale Folgekosten der Spielsucht) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

Schon aus diesem Grund liegen die Hinweise des Beschwerdevorbringens auf die Ausführungen des Urteils des EuGH vom 6. März 2007 (Placanica u.a. (C-338/04, C-359/04 u. C-360/04) neben der Sache. Diese Ausführungen stehen jedoch im Übrigen in engem Zusammenhang mit den Besonderheiten des italienischen Konzessionssystems; sie wenden sich gegen eine Strafbarkeit, die daran anknüpft, dass der Betroffene über eine staatliche Erlaubnis nicht verfügt, zu der er - im Gegensatz zu anders verfassten Bewerbern - mit seiner gesellschaftsrechtlichen Struktur nach den italienischen Bestimmungen gemeinschaftswidrig keinen Zugang hat. Die deutsche Strafnorm ist zwar gleichfalls verwaltungsakzessorisch; sie knüpft aber daran an, dass im bisherigen deutschen staatlichen Monopol jegliches private Sportwettenangebot ausgeschlossen war und während der Übergangszeit bis zu der erforderlichen Neuregelung unter Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts auch ausgeschlossen bleiben darf. Hiervon ausgehend verbietet sich eine aus dem Zusammenhang gerissene Übertragung für sich genommen einleuchtender und in der Sache auch nicht neuer Aussagen des EuGH zu verwaltungsakzessorischen Strafnormen, weil sie an die jeweilige nationale Regelung des Glücksspiels anknüpfen; ein Erst-Recht-Schluss, wie ihn die Beschwerde ziehen will, unterstellt, dass Bestimmungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die - wie das Land Berlin - eine dem Freistaat Bayern entsprechende Regelungsstruktur aufweisen und auf die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) unmittelbar übertragbar ist, auch bei Einhaltung der Maßgaben für die übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols gemeinschaftswidrig sind.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch auch nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. März 2007 und unter Berücksichtigung der Äußerungen der EU-Kommission nicht anzuschließen (vgl. Beschluss des Senats vom 18. April 2007 - OVG 1 S 33.07 -; so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, Entscheidungsumdruck S. 12 f; ferner OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - zitiert n. Juris, a.A. etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -). Der EuGH ist in dieser Entscheidung nicht von den in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 6. November 2003 -C-243/01 [Gambelli]-, NJW 2004, 139, und vom 21. Oktober 1999 -C-67/98 [Zenatti]-, GewArch 2000, 19) abgerückt (vgl. Urteil vom 6. März 2007, http://curia.europa.eu/de, Rn. 45 - 49). Danach können mitgliedstaatliche Vorschriften zur Beschränkung von Glücksspielen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Störungen der sozialen Ordnung gerechtfertigt sein. Dabei ist es dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen zu beurteilen, ob und welche einschränkenden Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind. Die Beschränkungen, die auf solche Gründe gestützt sind, müssen aber geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Auch eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Ausschließlichkeitsrechten, die den Vorteil bietet, die Spiellust und den Spielbetrieb zu kanalisieren, die Risiken der Betrugs- und sonstigen Begleitkriminalität auszuschalten und die sich ergebenden Gewinne gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, dient der Verwirklichung der am Allgemeininteresse ausgerichteten Ziele. Eine solche Begrenzung ist aber nur zulässig, wenn sie in erster Linie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe der Erlöse nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist. Ermuntern die Mitgliedstaaten die Verbraucher zur Teilnahme an Glücksspielen im Interesse der Einnahmenerzielung, können sie sich zur Rechtfertigung von Glücksspielbeschränkungen nicht auf die öffentliche Sozialordnung und die darin begründete Notwendigkeit berufen, die Gelegenheiten zum Spielen zu vermindern. Die Aufgabe zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten wirklich den Zielen dienen, die sie rechtfertigen könnten, und ob die in ihnen enthaltenen Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen, obliegt den nationalen Gerichten (vgl. bereits Urteile vom 6. November 2003 [Gambelli], a.a.O, Rn. 62, 67, 69 und 75 und vom 21. Oktober 1999 [Zenatti], a.a.O., Rn. 35-37).

Gemessen an diesen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen stellt sich das staatliche Sportwettmonopol in der Gestalt, die es durch die mit einer Maßgabe versehene befristete Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erhalten hat, als noch gerechtfertigte Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar. Die den Mitgliedstaaten vom EuGH zugestandene Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Notwendigkeit nationaler Beschränkungen für Sportwetten hat das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich ausgeübt. Es hat seiner Entscheidung aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Suchtpotenzial von Sportwetten zugrunde gelegt, womit auch der Forderung des EuGH Genüge getan sein dürfte, dass Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung zur Zweck- und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet sein müssten (vgl. Urteil vom 13. November 2003 -C-42/02 [Lindman]-, http://curia.europa.eu/de, Rn. 25). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das Bayerische Staatslotteriegesetz deswegen für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, weil das staatliche Wettmonopol nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat damit gerade auch ein normatives Regelungsdefizit in Bezug auf materielle und strukturelle Vorkehrungen zur Suchtbekämpfung und zur Begrenzung der Wettleidenschaft beanstandet. Zugleich hat es als Ergebnis seiner verfassungsrechtlichen Ausführungen die Parallelität der verfassungsrechtlichen und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben festgestellt. Danach entsprechen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts an die Rechtfertigung eines staatlichen Monopols denen des Grundgesetzes (Rn. 144 des Urteils). Daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats (seit Beschluss vom 25. Oktober, a.a.O.) aber nicht der Schluss ziehen, dass sich das staatliche Wettmonopol bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht befinde und deswegen unangewendet bleiben müsse, weil dem Europarecht Übergangsfristen zur Erreichung eines europarechtskonformen Zustandes fremd seien (so aber etwa VG Potsdam, Beschluss vom 11. September 2006 -3 L 312/06-, S. 6 ff. des Umdrucks; VG München, Urteil vom 21. Juni 2006 -M 16 K 05.2229-, S. 22 des Umdrucks m.w.N.; Vallone/Dubberke, GewArch 2006, 240 [241]) .

Vielmehr genügt das landesrechtliche Wettmonopol bei Beachtung der in den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßgabe für die weitere Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vorschriften zum Lotteriewesen in seiner konkreten Anwendung - und damit in der Diktion des EuGH: angesichts seiner konkreten Anwendungsmodalitäten - den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit ausgesprochene inhaltlich modifizierte Weitergeltung der landesrechtlichen Vorschriften trägt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen in der Sache Rechnung und bindet als gesetzesvertretendes Übergangsrecht kraft § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die verfassungsgerichtliche Weitergeltungsanordnung bildet während der verfassungsgerichtlich eingeräumten Übergangszeit als gesetzesvertretendes Übergangsrecht die Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol in den Bundesländern, auf deren Rechtslage die verfassungsrechtliche Bewertung gleichermaßen zutrifft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 - http://www.bverfg.de, Rn. 8).

Inhaltlich verlangt die verfassungsgerichtliche Maßgabe, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen ist (Rn. 157 des Urteils). Mit dieser nach den von der Beschwerde nicht hinreichend substantiell in Frage gestellten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts im Land Berlin umgesetzten Maßgabe wird zugleich dem vordringlichen Anliegen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, dass die Erzielung von Einkünften für fiskalische, soziale und karitative Zwecke nicht der Hauptzweck der Wettbeschränkung sein darf, entsprochen. Der von der staatlichen Lotteriegesellschaft und der Aufsichtsbehörde getroffene und eingeleitete Maßnahmenkatalog begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung eine konsequente Ausrichtung der vom Land veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Wettsucht stattfinden soll und wird.

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die fernmündliche Anweisung der Senatsverwaltung für Finanzen an die Deutsche Klassenlotterie Berlin vom 31. März 2006, deren Leitlinien über ihr zukünftiges Handeln und die Dokumentation der Deutschen Klassenlotterie Berlin vom 18. Mai 2006 sowie die ergänzende Auskunft der DKLB vom 23. Oktober 2006 (inzwischen mit Stand vom 14. Februar 2007) über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einzelnen zutreffend dargestellt, dass das Land Berlin die Maßgaben in Rn. 160 des Urteils vom 28. März 2006 hinsichtlich Vermarktung, Werbung und Aufklärung in Bezug auf das staatliche Sportwettenangebot zeitnah und konsequent umgesetzt hat. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände genügen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO weitgehend nicht. Sie setzen sich mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in der gesetzlich gebotenen Weise auseinander: Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdebegründung nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen im Land Berlin, sondern mit denen anderer Bundesländer befasst, verkennt es bereits den vom Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich des Landes Berlin begrenzten Kontrollmaßstab (ebenso für den Freistaat Bayern: VGH München, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, Seite 11 des Umdrucks). Die Ausführungen der Beschwerde hingegen, mit denen dieser Kontrollmaßstab in Frage gestellt werden soll, verkennen, dass Gegenstand der Untersagung nur die Vermittlung von Sportwetten ist und insoweit nur Berliner Landesrecht vollzogen wird. Angesichts des landesrechtlich ausgestalteten staatlichen Sportwettenmonopols kommt es für die Frage, ob bis zur gesetzlichen Neuregelung den Maßgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprochen ist, allein auf die sportwettenbezogenen Verhältnisse des jeweiligen Bundeslandes an. Dieser entscheidungserhebliche Prüfungsrahmen ändert sich auch nicht durch die sportwettenbezogenen, insbesondere die Fragestellung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV von Anbietern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und dort über eine gültige Lizenz verfügen (vgl. den gemeinschaftsrechtlichen Bezug insoweit unterstellend: Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 S 90.06 - nach juris, Rn. 24), betreffenden Äußerungen der EU-Kommission, soweit sie sich damit beschäftigen, ob diese Beschränkung durch eine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spielsucht in der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt werden kann, und in diesem Zusammenhang eine den gesamten monopolisierten Glücksspielsektor einbeziehende Betrachtung angestellt wird. Diese Äußerungen behandeln den Rechtszustand, wie er sich bereits für das Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellte. Mit den Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht im Sportwettenbereich entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in Reaktion auf die Entscheidung vom 28. März 2006 für den Übergangszeitraum bis Ende des Jahres 2007 befasst sich das ergänzende Aufforderungsschreiben der EU-Kommission nicht ausdrücklich, obwohl es sich maßgeblich an dem Urteil orientiert, die vom Bundesverfassungsgericht gesehene Parallelität von deutschem Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht anspricht und den Regelungsauftrag an den Gesetzgeber erwähnt. Die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in Ansehung der Bewertung der bisherigen Rechtslage in dem Aufforderungsschreiben nicht genügten, um für die Übergangszeit bis zur Neuregelung die Gemeinschaftswidrigkeit im Sportwettensektor entfallen zu lassen, stellt eine Überinterpretation des Aufforderungsschreibens dar, der sich der Senat nicht anzuschließen vermag. Auch der bundesweit einheitliche Werbeauftritt und Vertrieb von Wettangeboten der im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotteriegesellschaften der Bundesländer gibt deshalb nichts dafür her, dass und aus welchen Gründen dieses auch im Land Berlin gültige Wettangebot aller staatlichen Lotteriegesellschaften derzeit namentlich im Bereich der Oddset-Sportwetten nicht den genannten verfassungsgerichtlichen Maßgaben Rechnung trägt. Eine Verlagerung von Werbeaktivitäten aus dem Sportwettenbereich in andere Produktbereiche kann hiernach allenfalls die Schlussfolgerung zulassen, dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigende Ziele in diesen Bereichen nicht konsequent genug verfolgt werden; sie hat aber keine Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Rechtsanwendung für den Bereich der Sportwetten während der Übergangszeit.

Auch der Verweis auf den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006, Az.: B 10-92713-Kc148/05, führt zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass sich der Beschluss in erster Linie mit den wettbewerbsrechtlichen Fragen der im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotteriegesellschaften aller Bundesländer und mit von diesen veranstalteten Lotterien befasst, ist hinsichtlich der Zweifel des Bundeskartellamtes an der Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht nicht erkennbar, auf welchen Zeitraum sich die dort mitgeteilten Erkenntnisse über Vertriebswege, Höchstwettsummen und Suchtprävention beziehen und ob sie auch für das hier streitgegenständliche Sportwettenangebot gelten. Zwar mag es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskartellamtes - zumal im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Fußball-Weltmeisterschaft - auch in Berlin noch zu übermäßigen Werbemaßnahmen für das staatliche Sportwettenangebot gekommen sein. Das Verwaltungsgericht hat jedoch eingehend und überzeugend begründet, dass es vielfach wegen der Kürze der Zeit, mit Rücksicht auf vertragliche Verpflichtungen und wegen des Umfangs der zu erledigenden Aufgaben nur bedingt möglich gewesen ist, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Einräumung einer Übergangsfrist in vollem Umfang umzusetzen. In verschiedenen Bereichen womöglich festzustellende Vollzugsdefizite sprechen auch nach Auffassung des Senats nicht gegen das ernstliche Bestreben des Landes, bis zur verfassungskonformen Neuregelung des staatlichen Wettmonopols das gebotene Mindestmaß an Konsistenz zwischen Monopol und dessen innerer Rechtfertigung im Sinne der Maßgabeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah herzustellen und konsequent durchzusetzen. Schließlich widerlegt auch die in einem Parallelverfahren vorgelegte Dokumentation über Wettabschlüsse Minderjähriger in 141 von 144 Annahmestellen staatlicher Lotterieanbieter in Berlin, auf die die Beschwerde Bezug nimmt, nicht das vom Verwaltungsgericht im einzelnen dargestellte Bestreben der Deutschen Klassenlotterie Berlin, die verfassungsgerichtlichen Maßgaben zur übergangsweisen Weitergeltung der gegenwärtigen Gesetzeslage zeitnah und konsequent umzusetzen. Denn das bestimmungswidrige Verhalten selbst zahlreicher Betreiber von Annahmefilialen staatlicher Lotterieveranstalter lässt nicht ohne weiteres negative Rückschlüsse auf jugendschutzwidrige Vertriebskonzepte der staatlichen Lotteriegesellschaft selbst zu. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. März 1978 -106/77 [Simmenthal]-, NJW 1978, 1741; Urteil vom 22. November 2005 -C-144/04 [Mangold/Helm]-, NJW 2005, 3695 Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 -2 C 14/04-, NVwZ 2005, 1080 [1081] m.w.N.) löst hiernach nicht die Verpflichtung aus, das landesrechtliche Monopol für Sportwetten und den dieses flankierenden Straftatbestand des § 284 StGB unangewendet zu lassen. Die Pflicht zur Nichtanwendung mitgliedstaatlichen Rechts setzt voraus, dass bei der Anwendung von gemeinschafts- und innerstaatlichem Recht auf denselben Sachverhalt eine Normkollision auftritt, die nach allem nicht festgestellt werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Beschwerdebegründung im öffentlichen Interesse geboten.

Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere stellt sie auf die konkrete Gefahr der Begehung einer Straftat nach § 284 StGB durch den Antragsteller und den Schutz der Spieler sowie der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels, den Schutz vor betrügerischen Machenschaften und die Abwehr von Begleitkriminalität ab. Die Begründung ist damit weder formelhaft noch erweckt sie Zweifel, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. In der Sache besteht auch ein öffentliches Interesse an der Vollziehung vor Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung. Da die Vermittlung von unerlaubten Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden kann, folgt - unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes - zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, weil nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke während der Übergangszeit sichergestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2006 -1 BvR 2399/06-, www.bverfg.de Rn. 10 m.w.N.). Eines Nachweises besonderer Gefahren für die Allgemeinheit bedarf es nicht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 2006 -11 TG1465/06-, juris Rn. 49; a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 MB 35/06 -, Seite 5 des Umdrucks). Hinzu kommt, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 eine Phase der rechtlichen Umgestaltung begonnen hat und die politischen Aussagen zu einer Neuregelung, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, noch durchaus widersprüchlich sind. In dieser Lage ist es mit dem Interesse der Allgemeinheit nicht vereinbar, ein nach bisheriger Rechtslage verbotenes Anbieten oder Vermitteln von Sportwetten für eine Übergangsphase zuzulassen, weil damit eine Situation entstünde, die eine Neuregelung - gleichviel, in welche Richtung - zusätzlich erschweren würde. Einerseits verschaffte sich der Antragsteller durch seine Präsenz am Markt während der Übergangszeit Vorteile gegenüber anderen Bewerbern, die sich rechtstreu verhalten und erst nach einer etwa zu beschließenden Liberalisierung die Tätigkeit aufnehmen wollen, und auch gegenüber dem bisherigen Monopolanbieter, der durch die für ihn obligatorische Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts Wettbewerbsnachteile erlitte. Andererseits, falls weiterhin eine Monopollösung (mit einer konsistenten Suchtabwehrstrategie) aufrechterhalten werden sollte, müsste der bis dahin "wild" gewachsene Betrieb des Gewerbes im Bereich der privaten Anbieter und Vermittler unterbunden werden. In dieser Situation gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung der Wettvermittlungstätigkeit der Vorrang (so auch OVG Koblenz, a.a.O., Rn 21 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 54.2.1, 1.5 und 1.6.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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