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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: OVG 10 B 1.07
Rechtsgebiete: VwVfGBbg, BGB, VwGO, AO


Vorschriften:

VwVfGBbg § 11 Nr. 2
VwVfGBbg § 48 Abs. 1
VwVfGBbg § 49 Abs. 3
VwVfGBbg § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwVfGBbg § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwVfGBbg § 49 a Abs. 1
VwVfGBbg § 49 a Abs. 3
VwVfGBbg § 57
BGB § 138
BGB § 420
BGB § 427
VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 1
AO § 49 Abs. 3 Satz 1
AO § 155 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 B 1.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2008 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht von Lampe sowie die ehrenamtliche Richterin Brombach und den ehrenamtlichen Richter Czichon für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Zuwendungsbescheides, der Aufforderung zur Erstattung der ausgezahlten Fördermittel, der Festsetzung des zu erstattenden Betrages und der Anordnung der Verzinsung.

Mit dem am 11. Dezember 1995 ausgefüllten Formularantrag auf "Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft (einschl. Fremdenverkehr) im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung" beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann ______ die Bewilligung eines Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (sog. GA-Mittel). Beabsichtigt war seinerzeit die Errichtung eines Beherbungsbetriebes auf einem Grundstück in V_____, das ausweislich des von den Antragstellern beigebrachten Grundbuchauszuges des Amtsgerichts O_____ vom 26. Oktober 1995 je zur Hälfte im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stand. Als Investitionssumme war in dem Antrag insgesamt ein Betrag von 1.440.000 DM veranschlagt, der auf die Jahre 1996 bis 1998 verteilt werden sollte. Zur Anzahl der geplanten und gesicherten Dauerarbeitsverhältnisse nach Abschluss der Investition war ein Arbeitsplatz für Frauen und ein Arbeitsplatz für Männer angegeben. Als Antragsteller sind unter 1.2 des Antrages handschriftlich eingesetzt: D_____K_____, S_____K_____, Pension "A_____". Der Antrag ist ebenso wie die Anlage "Ergänzende Angaben zum Antrag" unter dem 11. Dezember 1995 von beiden Eheleuten handschriftlich unterzeichnet worden.

Außerdem befindet sich im Verwaltungsvorgang eine von beiden Eheleuten am 28. November 1995 unterschriebene "Subventionserhebliche Erklärung", die im Eingangssatz lautet: "Ich bin zur Vertretung der Firma Pension ,W_____' berechtigt und bestätige ...". Mit handschriftlicher Erklärung vom 14. März 1996 erteilte die Klägerin ihr Einverständnis, dass ihr Ehemann "sämtliche Formalitäten o.ä. betreffend zu unserem Bauvorhaben in V_____, auch in meinem Namen, erledigen darf". Weiterhin ist im Verwaltungsvorgang die Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung vom 20. Februar 1996 abgeheftet, nach der (allein) der Ehemann der Klägerin bei dem Amt O_____ den Beginn des Pensionsbetriebes zum 1. April 1996 angezeigt hat. Nach der Erlaubnis des Amtes O_____ vom 24. Juli 1996 ist die Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der Pension "A_____" (allein) dem Ehemann der Klägerin erteilt worden. Bei den Antragsunterlagen befindet sich zudem ein Existenzgründungsbericht des Dipl.-Kfm. T_____ vom 30. August 1995, wonach sich S_____ als Einzelunternehmer ohne stillen Teilhaber selbständig machen und auf eigenem Grund und Boden Unterkünfte für Reisende zur Verfügung stellen und langfristig diese Art der Zimmervermietung betreiben wolle. Herr K_____, der über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und über eine langjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfüge, werde dem Betrieb als volle Arbeitskraft zur Verfügung stehen; des weiteren sollten mindestens zwei Vollzeitbeschäftigte beschäftigt werden. In der an die Beklagte gerichteten, befürwortenden Stellungnahme des Landrates des Landkreises O_____ vom 20. Februar 1996 wird nur Herr S_____ als Antragsteller bezeichnet. In der im Verwaltungsvorgang abgehefteten Arbeitsmarktpolitischen Stellungnahme des Arbeitsamtes N_____, Dienststelle O_____, vom 9. Januar 1996 ist unter "Investor/Firma" (allein) K_____, Pension "A_____" aufgeführt. In der an die Beklagte gerichteten Stellungnahme der IHK P_____ vom 26. Januar 1996 wird ebenfalls (nur) Herr S_____ als Antragsteller für den Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses bezeichnet. Die Baugenehmigung des Landkreises O_____ vom 22. April 1996 für das Vorhaben "Neubau eines Bettenhauses" ist dagegen an beide Eheleute adressiert.

Mit Bescheid vom 14. August 1996, der als Adressaten aufführt: Pension "A_____", Frau D_____, Herrn S_____, bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann für die Bewilligungszeitraum vom 20. August 1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 439.000 DM in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 32,11 % der zuwendungsfähigen Investitionen zur Finanzierung des Projektes "Errichtung einer Betriebsstätte des Beherbergungsgewerbes" in V_____. Ergänzend wurden u.a. die beigefügte Anlage 1 (Finanzierungsplan/Auflagen) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. In Nr. 4 der Anlage 1 ist bestimmt, dass nach Abschluss der Investition die Schaffung und Besetzung von zwei Arbeitsplätzen nachzuweisen sei, wobei für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens jeweils zum Ende eines Jahres die durchgängige Besetzung der Stellen gegenüber der Beklagten unaufgefordert zu belegen sei. In den ANBest-P ist u.a. unter Nr. 5.6 bestimmt, dass der Zuwendungsempfänger verpflichtet sei, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. Nach Nr. 8.1 Satz 1 ANBest-P ist die Zuwendung zu erstatten, wenn ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. Nach Nr. 8.1 Satz 2 i.V.m. Nr. 8.1.2 ANBest-P gilt dies insbesondere, wenn die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Nach Nr. 8.2.2 ANBest-P kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch in Betracht kommen, wenn der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

Unter dem 2. September 1996 bestätigten die Klägerin und ihr Ehemann in einer Urkunde, in der sie beide als Zuwendungsempfänger unter einer Antragsnummer aufgeführt werden, durch ihre Unterschrift den Empfang des Zuwendungsbescheides und erklärten den Rechtsbehelfsverzicht. In einer "Haftungserklärung" vom selben Tage ist unter derselben Antragsnummer jedoch nur die "Firma: Pension ,A_____', S_____" angegeben. Im darauf folgenden Text wird sodann ausgeführt: "Die o.g. Personen übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P) - Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 14.08.96 - aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der ILB".

Auf den von beiden Eheleuten am 26. August 1996 unterzeichneten Mittelabruf zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 369.600 DM auf das angegebene Konto des Ehemannes der Klägerin aus. Auf einen weiteren Mittelabruf vom 3. Dezember 1996, der ebenfalls von beiden Eheleuten unterschrieben war, überwies die Beklagte einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 40.000 DM auf das genannte Konto des Ehemannes der Klägerin.

Der Ehemann der Klägerin legte der Beklagten einen nur von ihm am 12. Mai 1999 unterschriebenen Verwendungsnachweis vor, in dem er und die Klägerin als Zuwendungsempfänger bezeichnet werden. Im "Sachbericht/Schlußbericht" des Verwendungsnachweises wird u.a. erklärt, dass die Arbeiten im Wesentlichen im Oktober 1996 beendet worden seien und die Pension im November 1996 ihren Geschäftsbetrieb eröffnet habe. Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung und nach Anhörung des Ehemannes der Klägerin widerrief die Beklagte mit dem an beide Eheleute gerichteten Bescheid vom 4. Januar 2000 den Zuwendungsbescheid vom 14. August 1996 teilweise und kürzte die gewährte Zuwendung von 439.000 DM um 23.900 DM auf 415.100 DM.

Nachdem die Beklagte durch eine Presseveröffentlichung davon Kenntnis erlangt hatte, dass das Amtsgericht N_____ über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin am 17. April 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, erließ sie gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt D_____ den Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 10. Mai 2001, durch den der Zuwendungsbescheid vom 14. August 1996, geändert durch den Bescheid vom 4. Januar 2000, mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft in vollem Umfang widerrufen wurde. Der zu erstattende Betrag wurde auf 409.600 DM festgesetzt und eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 107.071,78 DM verlangt. Den dagegen am 30. Mai 2001 eingelegten Widerspruch nahm der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 14. November 2001 zurück. Das Amtsgericht N_____ hat durch den "Auszug aus der Tabelle" vom 13. Juli 2001 bestätigt, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag von 209.425,15 ( (409.600 DM) und Erstattungszinsen von 54.744,93 ( (107.071,78 DM) im Insolvenzverfahren angemeldet hat.

Mit weiterem Bescheid vom 5. Juni 2001, der an die "Pension A_____" Frau D_____ gerichtet ist, widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin nach deren Anhörung den Zuwendungsbescheid vom 14. August 1996, geändert durch den Bescheid vom 4. Januar 2000, mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft in vollem Umfang, setzte den zu erstattenden Betrag auf 409.600 DM fest und ordnete an, dass der festzusetzende Erstattungsbetrag vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen bis zum Zahlungseingang des Erstattungsbetrages mit 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Die Höhe der Erstattungszinsen werde nach Eingang des Erstattungsbetrages durch ein separates Schreiben mitgeteilt. Zur Begründung des auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 und § 49 a Abs. 1 VwVfGBbg gestützten Widerrufs- und Leistungsbescheides führte die Beklagte aus, sie habe Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Herrn S_____ das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei; demnach könnten die GA-Mittel nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Die Gegenleistung des Zuwendungsnehmers für die gewährte Subvention sei die nach Nr. 4 der Anlage 1 des Zuwendungsbescheides nachzuweisende Schaffung und durchgängige Besetzung von zwei Dauerarbeitsplätzen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss eines Vorhabens. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne die Auflage nicht mehr erfüllt werden, weil die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr gegeben seien. Da die Klägerin "ebenso als Zuwendungsempfänger fungiere", sei sie verpflichtet gewesen, Veränderungen bezüglich der wirtschaftlichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht sie sie nicht nachgekommen. Der Zuwendungsbescheid sei nach der gebotenen Abwägung der Interessen der Zuwendungsempfängerin und des öffentlichen Interesses in vollem Umfang zu widerrufen. Der Widerruf sei erfolgt, da dem öffentlichen Interesse an der Vergabe von Fördermitteln nach einheitlichen, an dem Rahmenplan (der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur") ausgerichteten Kriterien eine größere Bedeutung beigemessen worden sei als dem Interesse der Klägerin am Behalt der ausgezahlten Fördermittel. Die nachhaltige Erhöhung des Einkommens der Region und die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze seien ein zentrales Ziel der Subvention. Vor dem Hintergrund der Insolvenz sei ein teilweiser Widerruf nicht in Betracht gekommen.

Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihr Mann sei alleiniger Inhaber der Pension "A_____", der "Gewerbeschein" sei nur auf seinen Namen gelaufen, sie habe mit dieser Firma "nichts weiter zu tun gehabt". Die Fördermittel seien auf das "alleinige Konto" ihres Ehemannes überwiesen worden. Da sich die Förderung nur auf dieses Objekt beziehe, könne sie nicht nachvollziehen, dass sie als Privatperson die Fördersumme zurückzahlen soll. Nur das Grundstück, auf dem die Pension errichtet worden sei, gehöre ihr und ihrem Ehemann zu gleichen Teilen; sie habe gedacht, dass sie deshalb habe mit unterschreiben müssen. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, jemals über den Sinn der von der Beklagten verlangten Mitunterzeichnung des Antrags auf Förderung und deren Folgen und Risiken richtig aufgeklärt worden zu sein. Die Pension "A_____" sei seit Februar 2001 geschlossen; zurzeit fänden Verhandlungen über den Verkauf des Geschäftes statt.

Mit Bescheid vom 23. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit folgender Begründung zurück: Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 Nrn. 2 VwVfGBbg, da die Auflage, die Schaffung und Besetzung von zwei Arbeitsplätzen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen, nicht erfüllt worden sei. Nach den Angaben im Verwendungsnachweis sei das Vorhaben am 30. Oktober 1996 beendet worden. Des Weiteren habe die Klägerin ihre Mitteilungspflicht nach Nr. 5 der ANBest-P nicht erfüllt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Schließung der Pension sei eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers eingetreten, für die im Zuwendungsbescheid unter Nr. 8 b) der Anlage 1 der Widerruf vorbehalten sei. In der Haftungserklärung vom 2. September 1996, durch die die Klägerin die gesamtschuldnerische Haftung übernommen habe, werde ausdrücklich auf die unter Nr. 8 der ANBest-P aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der Beklagten hingewiesen. Wegen der Unterzeichnung der Haftungserklärung müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Mitantragstellerin und Mitzuwendungsempfängerin über die Bedeutung einer gesamtschuldnerischen Haftungserklärung informiert gewesen sei. Seit dem Erlass des Zuwendungsbescheides und dem Erhalt der Haftungserklärung habe sie sich auch über die Bedeutung und über eventuelle Risiken und Folgen einer Haftungserklärung bei der Beklagten und bei der mitfinanzierenden Hausbank informieren können. Das Argument der mangelnden Aufklärung durch die Beklagte müsse daher zurückgewiesen werden.

Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, ihr Ehemann habe am 11. Dezember 1995 auf Anraten der IHK O_____ allein einen Förderantrag bei der Beklagten gestellt. Im April/Mai 1996 habe er eine Mitteilung von der Beklagten erhalten, dass nach den neuen Bestimmungen jetzt auch die Ehegatten dem Förderantrag zustimmen müssten. Da die Bauarbeiten in vollem Gange gewesen und die Fördergelder dringend benötigt worden seien, habe ihr Ehemann sie zur Unterschrift gedrängt, ohne sie über etwaige Folgen aufzuklären. Auch der zuständige Kundenbetreuer der Beklagten habe gemeint, dass ihre Unterschrift eine "reine Formsache" sei, ohne sie über irgendwelche Rückerstattungen oder sonstige Nachteile aufzuklären. Soweit die Beklagte ihre Ansprüche aus der Haftungserklärung vom 2. September 1996 herleite, sei diese - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu entsprechenden Bürgschaften - nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Soweit die Beklagte ihre Ansprüche auf den Zuwendungsbescheid vom 14. August 1996 stütze, sei dieser insoweit rechtswidrig und nichtig, als sie in dem Bescheid als Zuwendungsempfängerin ausgewiesen werde. Denn die zweckgebundenen Fördermittel hätten nur an Gewerbetreibende ausgezahlt werden dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, die Auflagen hätten einhalten und einen Verwendungsnachweis hätten führen können. In ihrer Person seien diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen. Sie sei in keiner Form an dem Betrieb des Mannes beteiligt gewesen. Das Fördergeld sei ausschließlich in die Firma ihres Mannes geflossen, der das Unternehmen gänzlich allein geführt habe, ohne dass sie "da weiter involviert" gewesen sei. Sie werde nur deshalb in dem Bescheid als Zuwendungsempfängerin ausgewiesen, um neben ihrem Ehemann einen zusätzlich persönlich Haftenden zu schaffen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgetragen, Gründe für die Nichtigkeit des Zuwendungsbescheides lägen nicht vor. Die Klägerin sei von dem benannten Mitarbeiter der Beklagten weder zur Antragstellung gedrängt worden noch seien die Bedeutung des Förderantrages oder die sich aus einem Zuwendungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen verharmlost worden. Dass die Klägerin die Förderung möglicherweise aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann beantragt haben könnte, sei bei der Ermessenserwägung berücksichtigt worden, habe jedoch nicht zu einer abweichenden Entscheidung geführt.

Durch das der Beklagten nach deren Angaben am 3. Mai 2004 zugestellte Urteil vom 6. April 2004 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Der Widerruf des Zuwendungsbescheides sei rechtswidrig, weil er nicht allein gegenüber der Kläger habe erklärt werden können, ohne dass dies zugleich im Verhältnis zu ihrem Ehemann (bzw. dessen Insolvenzverwalter) erfolgt sei. Denn das Zuwendungsrechtsverhältnis sei durch die Beklagte (als Zuwendungsgeberin) auf der einen und sowohl der Klägerin als auch ihren Ehemann (als Zuwendungsnehmer) auf der anderen Seite begründet worden. Der Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 VwVfGBbg komme ausschließlich in dem durch den Zuwendungsbescheid begründeten Zuwendungsrechtsverhältnis in Betracht, "falls nicht von Rechts wegen die Auswechslung der oder eines Beteiligten dieses Zuwendungsrechtsverhältnisses eingetreten" sei. Denn der Widerruf ziele auf die Beseitigung des durch den Zuwendungsbescheid begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen müsse er sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Zuwendungsrechtsverhältnis begründet worden sei. Der Widerrufsbescheid hätte sich daher sowohl an die Klägerin als auch an ihren Ehemann als Adressaten des Zuwendungsbescheides vom 14. August 1996 richten müssen. Die Klägerin und ihr Ehemann seien beide als Adressaten des Zuwendungsbescheides und des Teilwiderrufsbescheides vom 4. Januar 2000 Begünstigte des Zuwendungsrechtsverhältnisses. Das auf der Seite der Zuwendungsnehmer gemeinschaftlich begründete Zuwendungsrechtsverhältnis könne von der Beklagten nicht einseitig getrennt werden. Zwar handle es sich bei den zugesagten Zuwendungen um Geldleistungen und damit um teilbare Leistungen. Durch den Zuwendungsbescheid werde jedoch ein einheitlicher, konkret bezeichneter Zuwendungszweck begründet, so dass auch nur eine einheitliche Verwendung der Zuwendungsmittel in Frage gekommen sei. Dieser gemeinsame Verwendungszweck begründe die rechtliche Unteilbarkeit der zugesagten Zuwendungsmittel und damit eine "gemeinsame Empfangszuständigkeit" derjenigen, die als Zuwendungsempfänger betroffen seien. Auch aus der Mitgläubigerschaft der Zuwendungsnehmer folge, dass der Zuwendungsbescheid als Rechtsgrund für die Forderung diesen Personen gegenüber auch nur einheitlich beseitigt werden könne. Wenn der "Begünstigte" eines Zuwendungsbescheides aus mehreren Personen bestehe, könne grundsätzlich auch nur diesen mehreren Personen gegenüber ein Widerruf des Zuwendungsbescheides erfolgen. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise rechtswidrig oder sogar nichtig sei, komme es daher nicht an. Auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Beklagten erweise sich als rechtswidrig, weil der dem zugrunde liegende Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtswidrig sei. Das Erstattungsverlangen könne auch nicht auf die Haftungserklärung vom 2. September 1996, durch die die Klägerin und ihr Ehemann die gesamtschuldnerische Haftung für Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der Beklagten übernommen hätten, gestützt werden. Das Zinsverlangen sei ohne Grundlage, weil es ein wirksames Erstattungsverlangen voraussetze.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht Potsdam zugelassene Berufung eingelegt und diese mit dem am 2. Juli 2004 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg eingegangenen Schriftsatz vom 1. Juli 2004 wie folgt begründet: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass das Zuwendungsrechtsverhältnis sowohl mit der Klägerin als auch mit ihrem Ehemann begründet worden und folglich beiden gegenüber beendet werden müsse. Dies sei jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch geschehen, indem der Widerruf des Zuwendungsbescheides wirksam gegenüber den Beteiligten, der Klägerin und deren Ehemann bzw. dessen Insolvenzverwalter, durch die im Widerspruchsausspruch wortgleichen Bescheid vom 10. Mai und 5. Juni 2001 rechtswirksam erfolgt sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Widerrufsbescheide an die einzelnen Zuwendungsempfänger und nicht an die Gemeinschaft adressiert gewesen seien. Das wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn es sich bei den Eheleuten um eine Vereinigung im Sinne des § 11 Nr. 2 VwVfGBbg gehandelt hätte. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg habe bereits entschieden, dass ein zu Gunsten einer OHG ergangener Subventionsbescheid nur dieser gegenüber und nicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern widerrufen werden könne. Die OHG sei zwar keine juristische Person, aber eine von ihren Gesellschaftern zu unterscheidende Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten und somit als Vereinigung Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Dies treffe auf Eheleute jedoch nicht zu; diese würden auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - darstellen. Es sei auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen, dass die hier betroffenen Eheleute eine Vereinigung mit eigenen Rechten und Pflichten gebildet hätten. Eine Personenmehrheit könne eine Gesamtgläubigerschaft bilden, ohne deswegen eine Vereinigung sein zu müssen. Auch die "Unteilbarkeit der Zuwendungsmittel", die daraus folge, dass die Mittel auf einer gemeinsamen Grundlage einheitlich an die Eheleute ausgegeben worden seien, begründe keine Vereinigung. Sie habe nur zur Folge, dass der Widerruf gegenüber beiden Eheleuten erfolgen müsse, nicht jedoch, dass dies ihnen gegenüber als Gemeinschaft geschehen müsse.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, weil der Widerruf gegenüber ihr und ihrem Ehemann gemeinschaftlich in einem einheitlichen Verwaltungsakt hätte erfolgen müssen. Denn die Zuwendung sei gegenüber beiden Eheleuten gleichzeitig und zu einem einheitlichen Zuwendungszweck erfolgt. Hilfsweise führt sie aus, dass der Widerrufs- und Leistungsbescheid rechtswidrig sei, weil ihm - aus den bereits in erster Instanz vorgetragenen Gründen - ein wegen Sittenwidrigkeit nichtiger Zuwendungsbescheid zugrunde liege. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie den Pensionsbetrieb nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann habe führen wollen; sie habe weder in dem Betrieb ihres Mannes mitgearbeitet, noch sei sie Mitinhaberin der Pension gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil diese Bescheide rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere nach deren Zulassung durch das Verwaltungsgericht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Zwar sind auf dem Empfangsbekenntnis zwei Eingangsstempel der Beklagten angebracht worden: Einmal der des "Bereich 22" vom 1. Mai 2004 und der der "Poststelle" vom 3. Mai 2004. Sollte das Urteil am 1. Mai 2004 zugestellt worden sein, so wäre die am 2. Juli 2004 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg eingegangene Begründung der Berufung um einen Tag verspätet. Im Hinblick darauf, dass der 1. Mai 2004 ein gesetzlicher Feiertag war und zudem auf einen Samstag fiel, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitteilung der Beklagten im Berufungsschriftsatz vom 27. Mai 2004, wonach ihr das Urteil am Montag, dem 3. Mai 2004 zugestellt worden sei, zutrifft. Anhaltspunkte für eine Manipulation des Empfangsbekenntnisses bestehen nicht. Im Übrigen ist nach der Auffassung des Senats auch Behörden und beliehenen Unternehmen wie der Beklagten ebenso wie Rechtsanwälten zuzugestehen, dass die Zustellung erst in dem Moment als erfolgt gilt, in dem ein zur Entgegennahme des Schriftstücks bereiter und befähigter Mitarbeiter den Empfang bestätigt, und für die Zustellung nicht der Tag des tatsächlichen Eingangs des Schriftstücks entscheidend ist. Im Ergebnis ist jedenfalls davon auszugehen, dass die am 2. Juli 2004 bei Gericht eingegangene Begründung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils am Montag, dem 3. Mai 2004 erfolgt ist.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

I. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das die angefochtenen Verwaltungsakte allein deshalb aufgehoben hat, weil die Klägerin zu Unrecht als alleinige Adressatin des Widerrufs- und Leistungsbescheides in Anspruch genommen worden sei.

1. Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs- und Leistungsbescheides findet sich in § 49 Abs. 3 Satz 1 und § 49 a Abs. 1, Abs. 3 VwVfGBbg.

Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwVfGBbg darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Eine ausdrückliche Aussage darüber, wem gegenüber die Rücknahme zu erfolgen hat, enthält diese Vorschrift - ebenso wie § 48 Abs. 1 VwVfGBbg für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, NVwZ-RR 2000, 196 [197]). Daraus ergeben sich in der Regel keine Probleme, weil sich der richtige Adressat aus der Funktion des Widerrufs als Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt ergibt, die auf Beseitigung des durch den Bewilligungsbescheid begründeten Rechtsverhältnisses zielt. Der Widerruf eines Verwaltungsakts muss sich also an denjenigen richten, dem gegenüber das (Zuwendungs-) Rechtsverhältnis begründet worden ist; dies ist in der Regel der Adressat des Zuwendungsbescheides (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 197; Beschluss vom 29. September 1987 - 7 B 161.87 -, NVwZ 1988, 151).

2. Im vorliegenden Verfahren wird von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt, dass Adressaten des Zuwendungsbescheides vom 14. August 1996 die beiden namentlich genannten Eheleute sind. Wenn das Zuwendungsrechtsverhältnis aus mehreren Personen besteht, so soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichts "in Ermangelung diesbezüglicher besonderer Regelungen des Zuwendungsbescheides" ein Widerruf nur "gemeinschaftlich gegenüber diesen mehreren Personen erfolgen" können. Der Widerruf habe nicht allein gegenüber der Klägerin erklärt werden dürfen, ohne dass dies zugleich auch im Verhältnis zu ihrem Ehemann erfolgt sei. Da gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin durch den Bescheid vom 10. Mai 2001, also nur knapp vier Wochen früher als gegenüber der Klägerin, ein Widerruf desselben Bescheides erfolgt ist, und dies auch im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils so richtig wiedergegeben ist, kann die Formulierung "gemeinschaftlich gegenüber diesen mehreren Personen" nur so verstanden werden, dass der Widerruf nur durch einen an beide Eheleute gerichteten Verwaltungsakt hätte erfolgen dürfen. Die Rechtsauffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, gegenüber der Klägerin als Adressatin und Zuwendungsempfängerin durch einen an sie allein gerichteten Bescheid und durch einen weiteren an ihren Ehemann gerichteten Bescheid die bewilligte Zuwendung zu widerrufen, teilt der Senat nicht. Eine solche Beschränkung ergibt sich weder aus dem Zuwendungsrecht, noch aus dem Gesellschaftsrecht oder dem allgemeinen Schuldrecht des BGB.

3. Die Beklagte geht davon aus, dass sie die Klägerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen könne. Ein Gesamtschuldner kann grundsätzlich auch allein und in voller Höhe in Anspruch genommen werden (vgl. § 421 Satz 1 BGB). Gesamtschuldner müssen also nicht zwingend durch einen "zusammengefassten Bescheid" gemeinsam herangezogen, sondern können gerade auch durch Einzelbescheide in Anspruch genommen werden. Dass insoweit auch bei der Heranziehung von Eheleuten als Gesamtschuldner ein Ermessen besteht, ist für die Finanzbehörden ausdrücklich in § 155 Abs. 3 Satz 1 AO geregelt (vgl. dazu: Tipke/Kruse Abgabenordnung, Stand: Mai 2008, § 155 Rdnr. 33). Entsprechendes gilt erst recht, wenn die Klägerin und ihr Ehemann - wie noch darzulegen sein wird - wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht als Gesamtschuldner, sondern allenfalls als Teilschuldner haften sollten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich nur dem Adressaten dieses Verwaltungsaktes gegenüber erfolgen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 - 7 B 161.87 -, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, NVwZ-RR 2000, 196[197]). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg ausgeführt, dass der Widerruf eines Subventionsbescheides grundsätzlich nur in dem Rechtsverhältnis erfolgen könne, in dem auch das Subventionsverhältnis geregelt sei (Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513). Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Zuwendungsempfänger eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, so dass auch nur diese allein richtiger Adressat eines Widerrufs sein kann (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.). Dahin gestellt bleiben kann, ob Entsprechendes auch auf eine GbR wegen deren weitgehender Annäherung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften bzw. der juristischen Personen zutrifft. Denn die Klägerin und ihr Ehemann haben jedenfalls nicht etwa dadurch eine GbR gegründet, dass sie gemeinsam ein Zuwendungsantrag bei der Beklagten gestellt haben. Im Übrigen war die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag in keiner Weise in den Pensionsbetrieb ihres Mannes eingebunden. Aus der angeführten Rechtsprechung folgt jedenfalls nicht, dass bei mehreren in einem Zuwendungsbescheid aufgeführten Adressaten der Widerruf nur durch einen an alle Adressaten gerichteten Bescheid erfolgen dürfe. Mehrere Adressaten, mehrere Teilschuldner oder mehrere Gesamtschuldner müssen nicht zwingend durch einen solchen zusammengefassten Bescheid herangezogen werden. Das kann nach dem Ermessen der Behörde so erfolgen; die Inanspruchnahme mehrerer Personen als Schuldner kann aber auch durch Einzelbescheide recht- und zweckmäßig sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - ein Schuldner sich in der Insolvenz befindet, so dass er ohnehin als unmittelbarer Adressat eines Widerrufs- und Leistungsbescheides ausscheidet. Die Notwendigkeit des Erlasses eines zusammengefassten Bescheides folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem einheitlichen Verwendungszweck der bewilligten Zuwendung.

II. Unabhängig von den vorstehenden Erörterungen war die Beklagte jedenfalls nicht berechtigt, die Klägerin durch den an sie allein gerichteten Bescheid in voller Höhe des Rückforderungsbetrages in Anspruch zu nehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin als Gesamtschuldnerin anzusehen wäre, so dass der Gläubiger (die Beklagte) "die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil" hätte fordern können (vgl. § 421 Satz 1 BGB). Die Beklagte geht im Widerspruchsbescheid davon aus, dass die Klägerin neben ihren Ehemann als Gesamtschuldnerin haftet. Für eine gesamtschuldnerische Haftung fehlt es jedoch an dem dafür notwendigen gesetzlichen oder vertraglichen Zurechnungstatbestand. Mehrere Schuldner sind nicht grundsätzlich in der Weise verpflichtet, dass jeder von ihnen auf Verlangen des Gläubigers die ganze Leistung zu erbringen hat (Gesamtschuldner); bei einer teilbaren Leistung ist im Zweifel jeder einzelne Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet (vgl. § 420 BGB). Diese schuldrechtlichen Regelungen des BGB geltend entsprechend im öffentlichen Recht.

1. Entgegen der Annahme der Beklagten finden sich in dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 14. August 1996, dem Teilwiderrufsbescheid vom 4. Januar 2000 und den dem Zuwendungsbescheid beigefügten Anlagen keine Hinweise, die auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin schließen lassen könnten. Im Zuwendungsbescheid selbst ist weder eine gesamtschuldnerische Haftung noch eine (An-)teilshaftung der Klägerin ausdrücklich bestimmt worden. Auch die Gesamtumstände und die Vorgeschichte der Einbeziehung der Klägerin in das Zuwendungsrechtsverhältnis geben für eine gesamtschuldnerische Haftung nichts her. Mit der Sachlage bei einem an Eheleute als Miteigentümer eines Grundstücks gerichteten Grundsteuerbescheid, bei dem sich auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Gesamtschuld aufdrängen mag, dass jeder der beiden Ehepartner die Grundsteuer in voller Höhe schuldet, die Steuerforderung aber nur einmal besteht (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00 -, juris , Rdnr. 37), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Rückabwicklung eines Subventionsrechtsverhältnisses ist keineswegs offensichtlich, vielmehr regelungsbedürftig (OVG Lüneburg, a.a.O.). Weisen die Regelungen des Zuwendungsbescheides hinsichtlich der Art der Haftung mehrerer Schuldner für Ansprüche, die sich bei der Rückabwicklung ergeben können, Lücken oder zumindest gravierende Unklarheiten auf, so können diese nur zur Lasten der Behörde gehen. Selbst ein so genannter zusammengefasster Bescheid gegen mehrere Adressaten muss für die Empfänger erkennen lassen, ob sie ggf. als Gesamtschuldner oder nur zu Bruchteilen herangezogen werden sollen (vgl. zu Abgabenbescheiden: BayVGH, Urteil vom 15. September 1983 - 23 B 80 A.861 -, NJW 1984, 626; Urteil vom 13. Januar 1993 - 23 B 90.144 -, BayVBl. 1993, 345; Beschluss vom 10. Januar 1994 - 23 CS 93.2897 -, NVwZ-RR 1994, 690).

Die ANBest-P in der Fassung vom 1. Januar 1996 und die weiteren zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erhobenen Anlagen enthalten keine Aussage über eine gesamtschuldnerische Haftung der Zuwendungsempfänger.

Der 24. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", der ohnehin im Zuwendungsbescheid nicht zu dessen Bestandteil erklärt worden ist, sieht in Nr. 1.2. Satz 5 und 7 nur für den Fall einer Betriebsaufspaltung sinngemäß für die Rückabwicklung eine gesamtschuldnerische Haftung von Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen vor, die hier nicht vorliegt.

2. Eine gesamtschuldnerische Haftung folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 427 BGB. Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich nicht durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet, sondern sie sind durch einen (bestandskräftigen) Verwaltungsakt zu einer bedingten Rückzahlung bzw. Zinszahlung verpflichtet worden.

3. Schließlich kann auch die von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschriebene Haftungserklärung vom 2. September 1996 keine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin begründen. Dabei mag hier dahingestellt bleiben, ob diese Haftungserklärung als Schuldbeitritt der Klägerin überhaupt wirksam wäre, obwohl sie nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG Bbg erfolgt ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 -, NJW 2008, 1070 [1071]; VGH München, Urteil vom 23. November 1989 - 22 B 88.3677 -, NJW 1990, 1006 f.). Denn diese Erklärung ist jedenfalls inhaltlich "missglückt". Die Beklagte wollte sicher mit der Zusendung eines entsprechenden Formulars und der Unterschrift der Klägerin vor Auszahlung der Zuwendungsbeträge erreichen, dass beide Eheleute für die in den ANBest-P aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüchen die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen. Das von der Klägerin und ihrem Ehemann ausgefüllte und zurückgesandte Formular war dazu aber nicht ausreichend, weil die Klägerin darin nur bestätigt, dass "Die o. g. Personen" die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen. "Oben genannt" in dem Schriftstück ist aber nur die "Firma: Pension ,A_____ W_____, S_____ K_____". Der Aussagegehalt der Urkunde ist in sich widersprüchlich, weil eine Person allein keine Gesamtschuld eingehen kann. Die Haftungserklärung geht damit schon nach ihrer sprachlichen Fassung ins Leere; sie kann daher auch nicht zu Ungunsten der Klägerin ausgelegt oder - etwa in eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung - umgedeutet werden.

III. Die angefochtenen Bescheide können aber auch nicht teilweise Bestand haben, weil die Klägerin nicht als Teilschuldnerin in Anspruch genommen werden kann. Nach § 420 BGB ist zwar im Zweifel jeder Schuldner einer teilbaren Leistung zu einem gleichen Anteil verpflichtet. Der an die Klägerin gerichtete Widerrufs- und Leistungsbescheid könnte jedoch nur dann teilweise aufrechterhalten bleiben, wenn im Zuwendungsbescheid geregelt wäre, dass die Widerrufsgründe, die lediglich von ihrem Ehemann verwirklicht worden sind, auch ihr zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Betriebsaufspaltung: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00 -, juris, Rdnr. 39). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der Beklagten in dem maßgebenden Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 angeführten Widerrufsgründe (Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schließung der Pension, Nichterfüllung der Auflage zur Schaffung von zwei Dauerarbeitsplätzen für die Dauer von mindestens fünf Jahren, Nichterfüllung der Mitteilungspflicht bezüglich der "Veränderungen der wirtschaftlichen Tätigkeit", d. h. Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers) betreffen sämtlich den Pensionsbetrieb des Ehemannes der Klägerin, auf dessen Führung die Klägerin selbst - wie sie glaubhaft versichert - keinerlei Einfluss hatte. Zu Recht weist die Klägerin auch darauf hin, dass nicht gegen sie, sondern gegen ihren Ehemann das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Auch eine Verletzung ihrer Mitteilungspflichten nach Nr. 5.6 ANBest-P lag insoweit nicht vor, weil der Zuwendungsempfänger nach dieser Regelung nur dann zur Anzeige verpflichtet ist, wenn gegen ihn selbst ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Der Zuwendungsbescheid bestimmt auch nicht, dass die Klägerin für die Schaffung von zwei Dauerarbeitsplätzen und für deren Bestand auf die Dauer von mindestens fünf Jahren persönlich verantwortlich sein sollte. Die Pflicht zur Schaffung dieser Arbeitsplätze hatte lediglich ihr Ehemann; sie selbst hatte keine rechtliche Möglichkeit, auf die Einrichtung und den (mindestens fünfjährigen) Bestand der Arbeitsplätze Einfluss zu nehmen. Eine ausdrückliche oder auch nur sinngemäß dahin zu verstehende Regelung, nach der die Klägerin für einige oder alle der Widerrufsgründe, die allein durch den Betrieb ihres Ehemannes verwirklicht werden könnten, einzustehen habe, findet sich im Zuwendungsbescheid nicht.

IV. Der an die Klägerin gerichtete Widerrufs- und Leistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil er nicht hinreichend erkennen lässt, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Der der Beklagten beim Widerruf von Zuwendungsbescheiden zustehende Ermessensspielraum ermächtigt sie, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise, für die Vergangenheit oder für die Zukunft, gegenüber allen oder nur gegenüber einem Teil der Zuwendungsempfänger vollständig oder teilweise zu widerrufen. Ermessenserwägungen zu diesen Kriterien sind dem Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 5. Juni 2001, dem Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 und den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen der Beklagten jedoch nur teilweise zu entnehmen.

1. Die Erwägungen im Widerrufs- und Leistungsbescheid sind lediglich abstrakt an die Kriterien des zur Zeit der Antragstellung geltenden 24. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, denen gegenüber dem Interesse der Klägerin am Behalt der Zuwendung höhere Bedeutung beizumessen sei, ausgerichtet. Die Gründe, die zur Insolvenz des Ehemanns der Klägerin geführt haben, werden nicht berücksichtigt. Diese können jedoch insbesondere dann erheblich sein, wenn der Widerruf - wie hier - einen Zuwendungsempfänger trifft, der nicht selbst in die Insolvenz geraten ist (vgl. OVG Lüneburg a.a.O., juris, Rdnr. 40). Auch die von der Klägerin wiederholt vorgetragenen persönlichen Umstände, insbesondere ihr gänzlich fehlender Einfluss auf den Pensionsbetrieb ihres Ehemannes, finden in dem Bescheid keinen Niederschlag. Allein der Hinweis auf das - stets bestehende - öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entbindet die Beklagte nicht von der Pflicht, die für ihre Ermessensentscheidung tragenden Gesichtspunkte darzulegen. Jedenfalls hat sie die Gründe dafür offen zu legen, die eine Abweichung von dem bei Annahme eines intendierten Ermessens anzunehmenden Regelfall rechtfertigen könnten (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.). Insgesamt kommt im Widerrufs- und Leistungsbescheid nicht hinreichend zum Ausdruck, warum die Klägerin als "Mithaftende" in Anspruch genommen worden ist, also nicht für eine eigene, sondern für eine fremde Schuld einstehen soll.

2. Im Widerspruchsbescheid geht die Beklagte immerhin auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, sie sei von den Bediensteten des Beklagten nicht richtig über das eingegangene Haftungsrisiko aufgeklärt worden, ein. Die Argumentation der Beklagten dazu hebt aber im Wesentlichen auf die Unterzeichnung der Haftungserklärung der Klägerin ab, in der sie auf die ggf. entstehenden Erstattungs- und Verzinsungsansprüche hingewiesen worden sei. Diese Erwägungen beruhen - wie bereits oben ausgeführt - auf der nicht gegebenen Annahme, dass die Klägerin durch diese Erklärung die gesamtschuldnerische Haftung übernommen habe. Allein der Satz in der Klageerwiderung vom 12. Februar 2002, bei der Ermessensabwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin die Förderung möglicherweise lediglich aus emotionaler Verbundenheit gegenüber ihrem Ehemann beantragt haben könnte, dies habe jedoch nicht zu einer abweichenden Entscheidung geführt, lässt nicht erkennen, auf welchen Erwägungen die Ermessensentscheidung beruht; er enthält vielmehr nur die Behauptung, dass auch insoweit eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Dass die Betriebsstätte vollständig stillgelegt worden ist und keine konkrete Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch einen Dritten bestand, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 abhebt, sind Umstände, ohne die ein Widerruf überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen. Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betriebsinhabers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht (bzw. aufgeklärt worden ist), ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt und dadurch ggf. der Zuwendungszweck doch noch erreicht werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 L 212/00 -, GewArch 2002, 464 [465]).

Da der Widerrufs- und Leistungsbescheid sich somit als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig erweist, kann die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob dies (auch) daraus folge, dass der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 14. August 1996 insoweit sittenwidrig und nichtig (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG Bbg) ist, als sie in diesem Bescheid als Zuwendungsempfängerin ausgewiesen worden ist, dahingestellt bleiben.

V. Da der Widerruf des Zuwendungsbescheides aufzuheben ist, fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für die Aufforderung zur Erstattung der ausgezahlten Fördermittel, die Festsetzung des Erstattungsbetrages und die Anordnung der Verzinsungspflicht, so dass die angeordneten Bescheide insgesamt aufzuheben sind.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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