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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: OVG 10 B 10.05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 58
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 70
VwGO § 70 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 10 B 10.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke, die ehrenamtliche Richterin Heyde und den ehrenamtlichen Richter Jeworowski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 18. Oktober 2001 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In dem vorliegenden Rechtsstreit setzt die Klägerin sich als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks gegen die bauaufsichtliche Genehmigung einer Sporthalle zur Wehr.

Mit Antrag vom 21. Juni 1993 - dem Beklagten eingereicht erst am 9. Mai 1994 - beantragte die beigeladene Gemeinde eine Baugenehmigung für eine "Sporthalle als multifunktionelle Halle" auf den Grundstücken Gemarkung G_____ Flur 1 Flurstücke 1027 und 1028. In zwei gleichfalls vom 21. Juni 1993 datierten Begleitschreiben ersuchte die Beigeladene den Beklagten, ihr jedenfalls eine "schwebend unwirksame Baugenehmigung" zu erteilen. Unter dem 29. April 1994 teilte sie ihm unter anderem mit, dass Mittel des Landes zur Förderung des Sports teilweise noch in diesem Jahre zur Verfügung gestellt würden. In den von einem Bediensteten des Beklagten auf mehreren Bauvorlagen angebrachten so genannten Grünstempeln ist die zur Angabe des Datums der Baugenehmigung vorgesehene Stelle jeweils nicht ausgefüllt worden. Der Stempel lautet jeweils: "Gehört zum Bescheid vom ... den 7. November 1994"; darauf folgt eine Unterschrift. Der Beklagte erteilte die Baugenehmigung unter dem 8. August 1995; er gab sie nur der Beigeladenen bekannt. Vier Nachtragsgenehmigungen, die jeweils auch nur der Beigeladenen bekannt gegeben wurden, erteilte der Beklagte unter dem 6. Juni 1996 (zwecks Reduzierung des Vorhabens um das Obergeschoss, die Kegelbahn und den "Turnschuhgang"), dem 30. Oktober 1996 (zu Einzelheiten des Brandschutzes), dem 5. März 1998 (zu den Außenanlagen) und dem 7. August 1998 (zu einer biologischen Kläranlage mit Verrieselung).

Mit den Bauarbeiten begann die Beigeladene im Herbst 1995. Einem Bericht des Amtsdirektors des Amtes Schenkenländchen an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 8. November 1996 zufolge war der Baubeginn gegenüber dem Bauunternehmen am 6. September 1995 freigegeben worden. Eigentümer des dem Flurstück 1028 benachbarten Flurstücks 1029 waren seinerzeit Herr G_____ H_____ und Frau U_____ K_____, dem Vorbringen der Klägerin zufolge in Erbengemeinschaft. Diese unternahmen gegen das Vorhaben der Beigeladenen nichts. Unter dem 26. Februar 1996 teilte der Vermessungsbefugte B_____ der Frau K_____ unter dem Betreff "Teilungsvermessung (...) Flurstück(e) : 1028" mit, dass er "in Bezug zu" dem am 4. Juli 1995 durchgeführten Grenztermin "diesen Verwaltungsakt zurücknehme, da sich die Gegebenheiten geändert" hätten. Danach sei "die beantragte Teilungslinie in Höhe der beiden vorgefundenen Grenzsteine festgelegt" worden, "welche, wie sich nachträglich zeigte, dem bevorstehenden Bauvorhaben widerspricht". Am 8. März 1996 verstarb Frau K_____. Alleinerbin war ihre Tochter, die Klägerin.

Unter dem 29. Juli 1996 erstellte Dipl.-Ing. L_____ einen Abschlussbericht für den Rohbaukörper ohne Dachkonstruktion. Nach übereinstimmendem Vorbringen aller Beteiligten wurde nach dem Tode der Frau K_____ weiterhin von Herrn H_____ und auch von der Klägerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen zunächst nichts unternommen. Unter dem 4. März 1997 erteilte der Beklagte eine Bescheinigung über das Ergebnis der Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin war sie seit dem 19. September 1997 Alleineigentümerin des Flurstücks 1029. Unter dem 27. März 1998 erhob sie gegen die Baugenehmigung Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 - der Klägerin zugestellt am 17. Juni 1998 - als gegen eine "Baugenehmigung Nr. 4530/94 vom 7. November 1994" gerichtet auffasste und als unzulässig, da verfristet, zurückwies.

Mit der am 15. Juli 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin sinngemäß beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 7. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen - der Klägerin am 18. Oktober 2001 zugestellten - Urteil die Klage abgewiesen; der gegen die Baugenehmigung vom 7. November 1994 eingelegte Widerspruch sei wegen Verwirkung unzulässig gewesen. Auf deren am 14. November 2001 gestellten und begründeten Antrag hin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 15. September 2004 - der Klägerin zugestellt am 22. September 2004 - die Berufung der Klägerin zugelassen, die diese am 20. Oktober 2004 begründet hat.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Der Widerspruch sei zulässig gewesen. Die maßgebliche einjährige Frist zur Erhebung des Widerspruchs habe erst am 26. September 1997 zu laufen begonnen, weil sie von den Baumaßnahmen der Beigeladenen erstmals bei einer Besichtigung des Grundstücks an diesem Tage Kenntnis erlangt habe. Vor diesem Zeitpunkt hätten weder Frau Kasper noch sie selbst von einer Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangen müssen, geschweige denn erlangt. Frau Kasper habe ihr Grundstück seit 1990 nicht mehr besichtigt und deshalb von den Baumaßnahmen der Beigeladenen niemals Kenntnis erlangt. Das an Frau Kasper gerichtete Schreiben des Vermessungsbefugten B_____ vom 26. Februar 1996 habe weder dieser noch ihr, der Klägerin, Anlass zu der Annahme gegeben, dass für ein auf dem Grundstück der Beigeladenen zu verwirklichendes Vorhaben ein Baugenehmigung erteilt worden sei. Dass das darin erwähnte "bevorstehende Bauvorhaben" die Errichtung eines erheblichen Gebäudes sein könne, für das eine Baugenehmigung erteilt und mit dessen Errichtung sogar schon begonnen worden war, sei dem Schreiben nicht ansatzweise zu entnehmen. Frau K_____ und nach deren Tod ihr selbst, der Klägerin, sei es auch nicht zumutbar und möglich gewesen, gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde" sich Gewissheit über das Bauvorhaben zu verschaffen. Frau K_____ sei bei Erhalt des Schreibens bettlägerig und schwer krank gewesen und nur zwei Wochen danach verstorben. Auch ihr, der Klägerin selbst, sei es nicht zumutbar gewesen, Nachforschungen anzustellen, was denn in der Zwischenzeit mit dem "bevorstehenden Bauvorhaben" geschehen sei. Angesichts der nur vagen Hinweise im Schreiben des Vermessungsbefugten wären solche Nachforschungsmaßnahmen außer Verhältnis zum möglichen Erfolg gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom 8. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und macht im Wesentlichen geltend, die angegriffene Baugenehmigung verletze die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten; insbesondere halte das genehmigte Vorhaben die erforderliche Abstandsfläche ein.

Die Beigeladene stellt auch im Berufungsverfahren keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Ungeachtet des Umstandes, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen der Verwirkung beruht, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht deshalb abgewiesen, weil der von der Klägerin gegen die angegriffene Baugenehmigung eingelegte Widerspruch wegen Verwirkung unzulässig war.

Gegenstand des Rechtsstreits ist entgegen der Annahme, von der bisher übereinstimmend die Beteiligten ausgegangen waren, bei sachgemäßer Auslegung der Rechtsbehelfe der Klägerin und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 die Baugenehmigung vom 8. August 1995. Eine Baugenehmigung vom 7. November 1994 gibt es nicht. Aus welchen Gründen der Beklagte in den Grünstempeln auf den Bauvorlagen, ohne das Datum einer Baugenehmigung zu nennen, dieses letztere Datum aufgenommen hat, mag auf sich beruhen.

Das - verfahrensmäßige - Recht, Widerspruch zu erheben, kann außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus den §§ 58, 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Grundsätzen auch durch Verwirkung verloren gehen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294). Hat ein Nachbar von einer dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obgleich sie ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt oder hätte er davon zumindest zuverlässige Kenntnis erlangen müssen, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Einlegung eines Widerspruchs so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Erlangung der Kenntnis bzw. in demjenigen Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Widerspruchsfrist regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - a.a.O).

Von der Erteilung einer Baugenehmigung hätten die Rechtsvorgänger der Klägerin, deren Verhalten diese sich zurechnen lassen muss, bereits spätestens Ende 1995 zuverlässige Kenntnis erlangen müssen.

Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine Baugenehmigung erteilt worden ist, geben spätestens deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Januar 2000 - 3 B 67/99 - LKV 2001, 466; und vom 8. Mai 1998 - 3 B 89/97 -). Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Nachbar von solchen Bauarbeiten tatsächlich Kenntnis genommen hat, sondern auf denjenigen, in dem er von diesen Arbeiten hätte Kenntnis nehmen können (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1988 - 7 A 827/86 -). Maßgeblich ist mit anderen Worten nicht das Erkennen, sondern die Erkennbarkeit der geltend gemachten Beeinträchtigung. Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 - BRS 65 Nr. 195). Angesichts des Umfangs des hier in Rede stehenden Vorhabens, der Errichtung einer "Sporthalle als multifunktioneller Halle" und des Umstandes, dass bereits Ende Juli 1996 ein Abschlussbericht für den Rohbaukörper ohne Dachkonstruktion erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Bauarbeiten, die im Herbst 1995 begonnen hatten, zügig voranschritten, mithin alsbald, also spätestens Ende 1995 deutlich sichtbar waren. Auf das Schreiben des Vermessungsbefugten B_____ vom 26. Februar 1996 kommt es nicht an.

Ist aber davon auszugehen, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin schon spätestens Ende 1995 von den Bauarbeiten zuverlässig Kenntnis erlangen mussten und deshalb für sie aller Anlass bestand, sich nach dem Vorliegen einer Baugenehmigung zu erkundigen, so durften sie bzw. die Klägerin selbst mit der Einlegung des Widerspruchs keinesfalls bis März 1998 zuwarten. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, dass nicht nur ein als Einverständnis zu wertendes, sondern auch ein rein passives Verhalten des Nachbarn ("Nichtstun") zur Verwirkung des Rechts auf Einlegung des Widerspruchs führen kann. Die den Nachbarn aus diesem Gemeinschaftsverhältnis heraus treffende Obliegenheit richtet sich darauf, dem Bauherrn Schaden gegebenenfalls durch zumutbares rechtzeitiges aktives Verhalten zu ersparen. Innerhalb welcher Zeitspanne ein von dem Nachbarn gegen das Vorhaben an den Tag gelegtes aktives Verhalten noch als rechtzeitig angesehen werden kann, um nicht als treuwidrig betrachtet zu werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach war die Klägerin gehalten, spätestens innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einzulegen.

Im vorliegenden Fall dürften besondere Umstände gegeben sein, die es sogar geboten erscheinen lassen, eine Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs deutlich vor Ablauf der regelmäßig als Orientierung heranzuziehenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Besonderheiten liegen hier in dem Umfang des Vorhabens, dessen Verwirklichung demgemäß der Beigeladenen erhebliche Kosten verursachte. Den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Kosten der Errichtung der Halle bei etwa 5 Mio. DM lagen, von denen etwa 3,5 Mio. DM allein auf den Ausbau entfielen. Daher liegt es nahe, die Frist, binnen derer gegen die Baugenehmigung ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben Widerspruch hätte eingelegt werden müssen, hier sogar nur mit einem halben Jahr zu bemessen, so dass sie jedenfalls noch im ersten Halbjahr 1996 abgelaufen war. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zielt nicht etwa darauf ab, dem Betroffenen eine entsprechend lange Frist zur Überlegung einzuräumen. Schon weil es dem Nachbarn auch freisteht, zunächst nur vorsorglich und sogar ohne Begründung Widerspruch einzulegen, wird ihm mit einer Abkürzung der Frist nichts Unzumutbares abverlangt. Jedenfalls aber wäre ein Zuwarten mit der Einlegung des Widerspruchs über ein volles Jahr hinaus bei einem umfangreichen und demgemäß kostspieligen Bauvorhaben wie dem vorliegenden offensichtlich mit dem berechtigten Interesse des Bauherrn unvereinbar, darüber alsbald Gewissheit zu erlangen, ob das Vorhaben irgendwelchen Angriffen ausgesetzt ist oder nicht.

Schließlich sind die Voraussetzungen einer Verwirkung des Rechts auf Einlegung des Widerspruchs auch insoweit erfüllt, als die Beigeladene das Vorhaben zu einem nicht nur unwesentlichen Teil gerade im Vertrauen darauf ausgeführt hat, dass dagegen Nachbarrechte nicht geltend gemacht werden würden. Zwar war bereits Ende Juli 1996 der Abschlussbericht für den Rohbaukörper ohne Dachkonstruktion erstellt worden. Jedoch war demzufolge in diesem Zeitpunkt selbst der Rohbau nur mit der genannten Einschränkung errichtet worden. Die Bescheinigung über das Ergebnis der Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des - gesamten - Rohbaus erteilte der Beklagte erst unter dem 4. März 1997, also weit über ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Beginn der Bauarbeiten deutlich erkennbar war. Daran an schloss sich der noch wesentlich kostspieligere Ausbau. Erst im März 1998 legte die Klägerin schließlich Widerspruch ein. All dies spricht für sich.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der dafür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.112,92 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in der hier noch anwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 2 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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