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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: OVG 10 L 25.05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 L 25.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch ... am 7. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem im Ortstermin verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin ist auch ohne anwaltliche Vertretung berechtigt, das Beschwerdeverfahren wirksam zu betreiben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2005 - OVG 10 L 23.05 -).

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die streitige Mega-Light-Werbeanlage mit Monofuß auf 10.000,- Euro ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., der mit Blick auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht im Dezember 2003 in der gemäß § 72 Nr. 1 der zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) hier anzuwenden ist, ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei wird dem Gericht ein Spielraum für die Beurteilung der Bedeutung der Sache und ihrer Bewertung eingeräumt; es darf den Wert schätzen und sich sowohl einer Schematisierung als auch einer Pauschalierung bedienen.

Der im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kostenfolgen und damit der Rechtssicherheit sowie der Gleichbehandlung auch vom Senat im Sinne eines Orientierungsrahmens zugrunde gelegte Streitwertkatalog geht in seiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom Januar 1996 unter Nr. II. 7.1.5 (NVwZ 1996, 563) bei einer großflächigen Werbetafel - so genannte Werbetafel im Euroformat - von einem Streitwert i.H.v. 2.500,- Euro (5.000,- DM) aus. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin, der sich der Senat anschließt, ausgehend von dem im (jeweiligen) Streitwertkatalog enthaltenen Richtwert für eine Werbetafel im Euroformat bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache je nach technischer Ausstattung der Werbeanlage unter dem Gesichtspunkt der Werbewirksamkeit zu differenzieren und den Streitwert entsprechend zu erhöhen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. September 2002 - OVG 2 L 20.02 - mit einem einen Bewegungszuschlag einschließenden Streitwert i.H.v. 50.000,- DM = 25.000,- Euro für eine Mega-Light-Werbeanlage mit vier Plakaten je Werbeseite; Beschluss vom 27. November 2001 - OVG 2 N 15.01 -; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2004 - 3 E 99/02 - mit einem Streitwert i.H.v. 7.500,- Euro hinsichtlich eines Bauvorbescheids und damit unter Berücksichtigung von Nr. II 7.2 des Streitwertkatalogs 1996 für eine City-Star-Anlage).

Das Prinzip der differenzierten Pauschalierung je nach technischer Ausstattung der Werbeanlage ist der Klägerin auch aus dem Verfahren OVG 2 B 3.01, das eine Prismenwendeanlage auf demselben Grundstück mit einem Streitwert i.H.v. 15.000,- DM = 7.500,- Euro zum Gegenstand hatte, bekannt. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) gibt dem Senat auch nicht Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin abzurücken. Soweit die Klägerin - dem Hinweis des Verwaltungsgerichts folgend - auf den Streitwertkatalog vom Juli 2004 verweist (NVwZ 2004, 1327), ist zu beachten, dass sich in den Fällen, in denen auf den in diesem Streitwertkatalog enthaltenen Orientierungswert für eine Werbetafel im Euroformat zurückzugreifen wäre, dementsprechend je nach technischer Ausstattung der Werbeanlage auch der jeweilige Streitwert erhöhen würde.

Mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Klägerin, dass die beleuchtete Mega-Light-Anlage einseitig und statisch bestückt werden sollte, d.h. ungeachtet der dem Bauantrag beigefügten Produktbeschreibung, wonach die Anlage auf Wunsch mit bis zu vier Plakaten je Werbeseite ausgestattet werden kann, hat das Verwaltungsgericht der Sache nach letztlich die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit "herabgestuft", indem nicht vom Streitwert für eine "klassische" Mega-Light-Anlage i.H.v. 25.000,- Euro (50.000,- DM) ausgegangen worden ist. Für eine solche einseitige und statische Mega-Light-Anlage ist der Streitwert auch nach Auffassung des erkennenden Senats mit (lediglich) 10.000,- Euro zum Ansatz zu bringen (vgl. auch Streitwertbeschluss des 2. Senats vom 26. Oktober 2005 - OVG 2 B 3.03 -, ebenfalls auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 GKG a.F. zu einer derartigen Anlage). Insofern hat das Verwaltungsgericht den Streitwert jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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