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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: OVG 10 N 33.05
Rechtsgebiete: BbgBO, VwGO


Vorschriften:

BbgBO § 70 Abs. 2 a.F.
BbgBO § 78
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG Beschluss

OVG 10 N 33.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht , die Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Oberverwaltungsgericht am 20. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Rahmen einer Feststellungsklage streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger das nach Baubeginn durch einen Unfall zerstörte Wohnhaus entsprechend der ihm erteilten (ersten) Baugenehmigung vom 19. Januar 2000 errichten darf.

Am 19. Januar 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger - antragsgemäß für die Änderung einer baulichen Anlage - die Baugenehmigung Nr. 7021/00 zum Aus- und Umbau des vorhandenen Wohnhauses auf dem Flurstück 571, Gemarkung S. (L.), zu der die Beigeladene unter Hinweis auf den Vorbescheid Nr. 4009/99 vom 23. Februar 1999 ihr Einvernehmen erklärt hatte.

Ausweislich der grün gestempelten Baubeschreibung und Pläne wurde dem Kläger unter Verwendung der bestehenden 18 cm starken Holzständeraußenwände bzw. des an der nördlichen bzw. nordwestlichen Gebäudeseite vorhandenen 24 cm starken Mauerwerks genehmigt, im Bereich der Holzständeraußenwände von innen 17 cm starke Wände aufzumauern, die Raumaufteilung im Erdgeschoss durch Aufmauerung zu verändern, vorhandene Fenster- und Türöffnungen zu schließen bzw. neu zu setzen, die Holzständeraußenwände mit einem umlaufenden neuen Vollwärmeschutzsystem zu versehen sowie unter Verwendung der vorhandenen Holzbalkendecke das Dachgeschoss auszubauen, einen Treppenaufgang zum Dachgeschoss anzulegen, die Dachkonstruktion mit gleicher Dachneigung neu zum Pfettendach zu verändern und zur Seeseite eine Schleppdachgaube einzubauen.

In der Baubeschreibung wird hinsichtlich der Fundamente auf die vorhandenen Streifenfundamente verwiesen. Nach dem Plan "Schnitt-Bestand" befinden sich Fundamente unter der nördlichen (Terrassenseite) und der südlichen Gebäudekante sowie ein drittes Fundament in einer Tiefe von 3,17 m von der nördlichen Gebäudekante. In dem genehmigten Plan "Schnitt-Neu" ist zu den eingezeichneten Fundamenten jeweils angemerkt "verbreitert" und u.a. textlich ausgeführt: " - Vorh. Fundamente überprüfen, - Fundamente auf gewachsenen Erdstoff gründen". Zwei Fundamente befinden sich - wie zuvor - unter der südlichen und der nördlichen Gebäudekante. Das dritte Fundament ist in einer Tiefe von 5,40 m von der nördlichen Gebäudekante verzeichnet.

Nach Baubeginn ereignete sich am 7. März 2000 ein Unfall, bei dem ein Defekt des Baggers, mit dem die ca. 5,50 m Stahlträger über der Terrassentür entfernt werden sollten, ausweislich der Schadensmeldungen (GA Bl. 41, 45, 47) zur Folge hatte, dass ein tragender Holzbalken zerbrach, die rechte Wand des Hauses nach außen gedrückt, die Zwischenwand von der herunterstürzenden Decke zerstört, der Hauptschornstein gekippt und die Bodenplatte zerstört wurde.

Nach dem Unfall erneuerte der Kläger - wie er selbst einräumt - die beschädigte Bodenplatte. Daraufhin verfügte der Beklagte die Einstellung der Bauarbeiten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den - nach seinen Angaben - bislang noch nicht entschieden worden ist.

Auf Anregung des Beklagten stellte der Kläger einen neuen Bauantrag nunmehr für die Errichtung einer (neuen) baulichen Anlage. Mit Bescheid vom 15. Juni 2000 lehnte der Beklagte an Antrag ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 19. Januar 2000 sei auf Grund der Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden. Bei dem nun beantragten Vorhaben handele es sich um eine Neuerrichtung, so dass der ursprüngliche Bestandsschutz nicht mehr greife. Die Beigeladene habe aus bauplanungsrechtlichen Gründen mit Blick auf die überwiegend vorhandene Bautiefe in der näheren Umgebung - 40 m Abstand vom Seeufer - ihr Einvernehmen versagt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen die Versagung der (zweiten) Baugenehmigung Klage und beantragte hilfsweise festzustellen, dass die Fortführung des von ihm begonnenen Vorhabens - Um- und Ausbau des vorhandenen Wohnhauses - zulässig sei.

Mit Urteil vom 13. März 2002 wies das Verwaltungsgericht die gegen die Versagung vom 15. Juni 2000 erhobene Verpflichtungsklage mit der Begründung ab, der (zweite) Bauantrag erweise sich wegen nicht ordnungsgemäßer Bauvorlagen als nicht bescheidungsfähig. Zugleich trennte das Verwaltungsgericht die - hilfsweise erhobene - Feststellungsklage mit der Begründung ab, das Verfahren bedürfe weiterer Sachaufklärung.

Mit Urteil vom 16. April 2003 wies das Verwaltungsgericht die - nunmehr unter dem Aktenzeichen 3 K 872/02 geführte - Feststellungsklage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei wörtlicher Auslegung des Antrags - Feststellung zum genehmigten Um- und Ausbau - sei die Klage unzulässig, weil ein bis auf einen geringfügigen Restbestand zerstörtes Haus nicht um- bzw. ausgebaut werden könne, die Frage daher nur hypothetischer Natur sei. Der sinngemäße Antrag auf Feststellung, dass der Kläger das Haus auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 19. Januar 2000 (wieder) errichten dürfe, sei zwar zulässig, bleibe aber erfolglos. Denn die Baugenehmigung vom 19. Januar 2000 enthalte keine Regelung zur notwendig gewordenen Neuerrichtung der beschädigten Bodenplatte und Decke sowie der gemauerten Wandteile an der nördlichen Gebäudeseite. Abgesehen davon könnten sich auch statische Fragen im Hinblick auf die durch den Einsturz wesentlicher Bauteile notwendig werdenden Umplanungen in veränderter Weise stellen.

II.

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keine Umstände oder rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die den Schluss rechtfertigen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Ergebnis der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Gericht für seine Entscheidung angeführten Gründe zutreffen. Die Zweifel müssen sich vielmehr auf die Richtigkeit des Ergebnisses beziehen (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 3 A 723/01.Z -; Beschluss vom 8. März 2005 - 3 A 190/02.Z -).

Der Kläger trägt zur Begründung der geltend gemachten Richtigkeitszweifel vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch ermittelt und sich nicht mit dem Umfang der - mit der Baugenehmigung vom 19. Januar 2000 - genehmigten Umbauarbeiten auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Fundament und die Seitenwände - bis auf eine beschädigte Wand - stehen geblieben seien. Nicht beachtet worden sei, dass die Dachkonstruktion von dem neu zu errichtenden Innenmauerwerk aufgenommen werde. Der Dachausbau habe daher eine Statikberechnung ohne Berücksichtigung der Holzständerwände erforderlich gemacht. Das Gericht habe übersehen, dass diese Statikberechnung mit der Baugenehmigung eingereicht worden sei. Der Bezugsgegenstand der Genehmigung sei gerade nicht weggefallen, da an sämtlichen durch den Unfall zerstörten Teilen wesentliche Änderungen genehmigt worden seien.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Baugenehmigung vom 19. Januar 2000 nicht lediglich Änderungen im Sinne eines Um- und Ausbaus erlaubt, sondern es sind wesentliche Änderungen genehmigt worden. Das ursprüngliche Gebäude ist nicht mehr "Hauptsache", was sich daran zeigt, dass die notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen und zudem das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind jedoch nicht "an sämtlichen durch den Unfall zerstörten Teilen wesentliche Änderungen durch den Beklagten genehmigt worden". Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Baugenehmigung nicht zur Neuerrichtung der beschädigten Bodenplatte und zum Einzug einer neuen Decke berechtigt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung noch nicht erloschen ist, da der Unfall, der sich nach Beginn des Baus ereignet hat, als Fall der "höheren Gewalt" anzusehen ist und dem Kläger daher die Frist gemäß § 78 BbgBO (nun § 69 BbgBO) nicht entgegengehalten werden dürfte.

Dass die Baugenehmigung nicht zur Neuerrichtung von Bodenplatte und Decke berechtigt, ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass in der Baubeschreibung lediglich auf "vorhandene Streifenfundamente" verwiesen wird, keine Angaben zur Bodenplatte gemacht werden und zu der Decke vermerkt ist "vorh. Holzbalkendecke bleibt bestehen". Denn nach dem genehmigten Plan "Schnitt-Neu" ist - wie dargelegt - sowohl die Verbreiterung der vorhandenen (südlichen und nördlichen) Fundamente als auch die Gründung eines neuen Fundaments - statt in der ursprünglichen Tiefe von 3,17 m nun in einer Tiefe von 5,40 m - genehmigt worden. Um diese Maßnahmen ausführen zu können, muss die Bodenplatte - jedenfalls für das mittlere Streifenfundament - über die gesamte Breite des Gebäudes "aufgeschnitten" werden. Durch einen solchen Eingriff wird die Bodenplatte in ihrer Funktion zerstört. Denn die einer Bodenplatte eigene Spannung lässt sich nicht dadurch wieder herstellen, dass die "Schnittstellen" - nach Durchführung der Arbeiten an den Fundamenten - lediglich neu verfüllt werden. Vorausgesetzt es gäbe für diesen Eingriff in die Bodenplatte keine baukonstruktiven Alternativen, bedeutet das aber, dass die genehmigte Verbreiterung bzw. Neugründung der Fundamente - vom bautechnischen Ablauf her - die Errichtung einer neuen Bodenplatte notwendig macht. Die Arbeiten an den Fundamenten und die damit verbundenen Eingriffe in die Bodenplatte haben noch weitere bautechnische Konsequenzen: Um die Arbeiten auszuführen, müssten auch die Holzständeraußenwände abgetragen bzw. umgelegt werden. Das hat wiederum Folgen für die (Holzbalken-)Decke, die ihrerseits abgetragen werden müsste, da sich jedenfalls spätestens beim Anlegen einer neuen Bodenplatte keine Ständerkonstruktion mehr aufbringen lässt, mit der Decke und Balken gestemmt werden könnten. Dass beim Abbau der Balken die Decke nicht mehr in einem wieder verwendungsfähigen Zustand erhalten werden kann, liegt auf der Hand.

Aus diesen bautechnischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten folgt jedoch nicht, dass die Baugenehmigung gleichsam konkludent zur Neuerrichtung von Bodenplatte und Decke berechtigt.

Gegen die Auslegung einer konkludent (mit-)genehmigten Neuerrichtung von Bodenplatte und Decke spricht, dass der Kläger sich an seinen widersprüchlichen bzw. missverständlichen Angaben im Bauantrag fest halten lassen muss. Wenn der Kläger einerseits angibt, "nur" die vorhandenen Fundamente zu verwenden, und andererseits die baukonstruktiven Konsequenzen hinsichtlich des (genehmigten) neuen Fundaments nicht bedacht und weder eine neue Bodenplatte noch eine neue Decke beantragt hat, dann muss er auch die Folgen tragen, d.h. entweder ein bautechnisches Verfahren entwickeln bzw. anwenden, bei dem auf die bei herkömmlichen Bauablauf - wie dargelegt - notwendig erscheinende Neuerrichtung von Bodenplatte und Decke verzichtet werden kann, oder hinnehmen, dass das Vorhaben "so" wie beantragt und genehmigt nicht durchführbar ist. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, einen Bauherrn davor zu bewahren, dass genehmigte Maßnahmen nicht durchführbar sind, weil er darauf verzichtet hat, auch die bautechnischen "Zwischenschritte" - Neuerrichtung von Bodenplatte und Decke - zur Genehmigung zu stellen. Ob sich das Vorhaben auf der Grundlage einer antragsgemäß erteilten Baugenehmigung auch tatsächlich verwirklichen lässt, liegt allein im Verantwortungsbereich des Bauherrn bzw. seines Architekten, der es in der Hand hat, mit dem Bauantrag alle notwendigen Maßnahmen an allen betroffenen Bauteilen genehmigen zu lassen.

Da die Baugenehmigung nicht konkludent zur Neuerrichtung von Bodenplatte und Decke berechtigt, fehlen - auf Grund des Unfalls - wesentliche Bauteile, die für den Wiederaufbau des Gebäudes notwendig sind.

Es genügt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, dass die Fundamente und die Seitenwände - nach seinen Angaben - bis auf eine beschädigte Wand noch vorhanden sind. Denn die alte Bodenplatte ist nicht mehr vorhanden. Damit fehlt dem Gebäude - im wörtlichen Sinne und unabhängig von der Frage der Statik - der Boden. Gleiches gilt für die beim Unfall zerstörte Holzbalkendecke. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die genehmigte neue Dachkonstruktion von dem neuen Innenmauerwerk aufgenommen wird. Denn da die Decke fehlt, fehlt es - wiederum unabhängig von der Frage der Statik - an der "Grundlage", d.h. untechnisch gesprochen an dem Boden, der notwendig ist, um die genehmigten baulichen Maßnahmen im Dachgeschoss zu verwirklichen. Hinzu kommt, dass die bis zu dem Unfall vorhandenen Holzständerwände eine Wärmedämmungsfunktion haben, die dem genehmigten neuen Mauerinnenwerk für sich genommen nicht zukommt. Das im Plan "Grundriss-Erdgeschoss" verzeichnete umlaufende Vollwärmeschutzsystem liegt auf der Außenhaut der Holzständerwände an. Diese sind jedoch nicht mehr vollständig vorhanden. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, ob die im Plan "Grundriss- Erdgeschoss" ausgewiesenen gemauerten Wandteile an der nördlichen bzw. nordwestlichen Gebäudeseite ebenfalls beim dem Unfall zerstört worden sind.

Soweit der Kläger Einwände gegen die Feststellungen des Gerichts zur Statik des Innenmauerwerks erhebt, wird übersehen, dass die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen "statischen Fragen" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126) sich nicht als entscheidungstragend erweisen. Dieser Gesichtspunkt ist - wie sich aus den Umschreibungen ("im Übrigen würde ...", "selbst wenn ...") und dem Gesamtzusammenhang ergibt - lediglich als ergänzende Hilfserwägung anzusehen. Richtig ist zwar, dass die Baugenehmigung vom 19. Januar 2000 eine Erklärung des Tragwerkplaners gemäß § 70 Abs. 2 BbgBO a.F. (vgl. nun § 66 BbgBO) enthält. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist - wie dargelegt -, dass die Baugenehmigung nicht zur Neuerrichtung von Bodenplatte und Decke berechtigt.

2. Soweit der Kläger zum Zulassungsgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorträgt, es sei besonderes Fachwissen erforderlich, um die Auswirkungen des Unfalls einschätzen zu können, übersieht er, dass die Abräumung der alten Bodenplatte und (ungenehmigte) Anlegung einer neuen Bodenplatte sowie die Zerstörung der Decke sich ohne weiteres aus der Schadensmeldung und den eigenen Angaben des Klägers ergeben und unstrittig sind. Darüber hinausgehende Fragen, die der Zuziehung einer Sachverständigen bedürften, stellen sich nicht.

3. Ebenso wenig führt der geltend gemachte Verfahrensmangel zur Zulassung der Berufung. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es unter Verletzung des rechtlichen Gehörs versäumt, ihn auf die Frage der Subsidiarität der Feststellungsklage hinzuweisen. Er werde auf ein neues Genehmigungsverfahren verwiesen, obwohl alle Bauunterlagen vorlägen und feststehe, dass der Beklagte einen entsprechenden Antrag ablehnen und sich ein weiteres Widerspruchs- und Klageverfahren anschließen werde. Dem Kläger, der nur deswegen nicht auf die Fortführung des noch offenen Verfahrens hinsichtlich der Ordnungsverfügung gedrungen habe, weil sich die Beteiligten auf ein Abwarten der Entscheidung in diesem Verfahren geeinigt hätten, werde daher auch effektiver Rechtsschutz verwehrt.

Ungeachtet der Frage, ob der Vortrag zur Hinweispflicht den Darlegungsanforderungen genügt, setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die Klage nicht insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Das Gericht hat vielmehr den Klageantrag und damit das (jeweilige) Rechtsschutzbegehren des Klägers differenziert nach Wortlaut und Sinnzusammenhang ausgelegt. Es hat dann hinsichtlich des durch Auslegung ermittelten Antrags auf Feststellung, "dass der Wiederaufbau des Einfamilienhauses auf der Grundlage der ihm erteilten Um- und Ausbaugenehmigung zulässig ist" (UA S. 5) die Klage für zulässig, aber unbegründet angesehen. Insofern geht der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe darauf hinweisen müssen, dass "in Abweichung vom Abtrennungsbeschluss Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage" bestünden, ins Leere. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG sind.

Soweit "effektiver" Rechtsschutz mit dem Einwand eingefordert wird, die Beteiligten seien davon ausgegangen, im Rahmen dieses Verfahrens werde die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerichtlich geklärt, wird nicht beachtet, dass die erhoffte Klärung ein - durch Stellung eines Bau- bzw. Vorbescheidantrags - konkretisiertes Vorhaben voraussetzt. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat - aus dem durch den Grundsatz der Subsidiarität geprägten Verhältnis von Feststellungs- und Verpflichtungsklage. Dem entspricht, dass die Klärung im Rahmen der vom Kläger gegen die Versagung seines zweiten Bauantrags erhobenen Verpflichtungsklage hätte erfolgen können. Dass es in diesem Verfahren nicht zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Fragen gekommen ist, lag allein daran, dass der Kläger keinen ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt hat und es - wie es in dem Urteil vom 13. März 2002 ausdrücklich heißt - daher auf die aufgeworfenen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen nicht ankam.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F. GKG, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Der Senat folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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