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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: OVG 10 S 1.07
Rechtsgebiete: ÜberlG, LuftVG, UVPG, VwGO, VwVfG, BauGB, BVerfGG


Vorschriften:

ÜberlG § 2
ÜberlG § 2 Abs. 5
LuftVG § 6
LuftVG § 6 Abs. 4
LuftVG § 7
LuftVG § 8
LuftVG § 8 Abs. 1
LuftVG § 8 Abs. 1 Satz 2
LuftVG § 8 Abs. 3
LuftVG § 8 Abs. 3 Satz 2
LuftVG § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
LuftVG § 8 Abs. 5
LuftVG § 9
LuftVG § 10
LuftVG § 10 Abs. 1 Satz 3
LuftVG § 12
LuftVG § 13
LuftVG § 14
LuftVG § 15
LuftVG § 71
LuftVG § 71 Abs. 2 Satz 2
UVPG § 3 e
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 2
VwGO § 121
VwVfG § 13 Abs. 2
BauGB § 212 a Abs. 1
BVerfGG § 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 S 1.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 29. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Terminalgebäudes "Ost" des Flughafens Berlin-Tegel vom 4. September 2006.

Die Antragstellerin ist (Mit-) Eigentümerin des Grundstücks B_____ das in ungefähr 1_____ Entfernung n_____ des Flughafens Berlin-Tegel jenseits der S_____ liegt. Das Grundstück liegt nach der übergeleiteten Festsetzung des Baunutzungsplans für Berlin 1958/60 im allgemeinen Wohngebiet sowie in der Schutzzone 2 gemäß § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Flughafen Berlin-Tegel vom 4. Juni 1976 (GVBl. S. 1242).

Der Flughafen Berlin-Tegel wurde im Herbst 1948 als Militärflugplatz von der französischen Besatzungsmacht in Betrieb genommen und unterstand bis zum 2. Oktober 1990 der französischen Militärregierung von Berlin. Seit 1960 wurde auf dem Flughafen auf Grund von Vereinbarungen zwischen der französischen Militärregierung und der Beigeladenen auch ziviler Flugverkehr abgewickelt. Mit § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 (Sechstes Überleitungsgesetz - ÜberlG -, BGBl. I S. 2106) wurde bestimmt, dass die Berliner Flughäfen nach ihrer Übergabe durch die Alliierten im Sinne der §§ 6 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt gelten. Die Übergabe des Flughafens Berlin-Tegel, der mit einem Parallelbahnsystem ausgestattet ist, durch die französischen Militärdienststellen erfolgte im Wesentlichen mit In-Kraft-Treten des Überleitungsgesetzes und war mit der vollständigen Aufgabe der Nutzung des militärischen Bereichs im Nordteil bis zum Jahre 1994 abgeschlossen. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 29. Juli 2004 widerrief der Beklagte die luftrechtliche Genehmigung mit Blick auf den geplanten Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2005 - OVG 12 A 3.05 - sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 18.06 -).

Die Reichweite der Planfeststellungs- und Genehmigungsfiktion gemäß § 2 Abs. 5 ÜberlG hat das (frühere) Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 3. Mai 1996 im Wege der Auslegung präzisiert (- OVG 2 A 5.92 -, OVGE 22, 66; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -). Wie auch der 6. Senat des (früheren) Oberverwaltungsgerichts Berlin festgestellt hat, sind u.a. "die Betriebsform als Internationaler Verkehrsflughafen ohne Beschränkung der nutzungsberechtigten Flugzeugtypen und die bauliche und betriebstechnische Ausstattung des Flughafens" von der Planfeststellungsfiktion erfasst (Urteile vom 9. Mai 2003, - OVG 6 A 4.03 -, OVGE 24, 214 und - OVG 6 A 8.03 -, OVGE 24, 206).

Mit dem am 2. Mai 2006 beim Bezirksamt eingegangenen Antrag (VV I Bl. 1) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Terminals "Ost" zur Abfertigung von Flugpassagieren. Zur Begründung gab die Beigeladene an, dass die vorhandenen Abfertigungskapazitäten aufgrund der verschärften Sicherheitskontrollen überfordert seien und es zur "Aufrechterhaltung der bisherigen Kapazitäten ... daher notwendig (sei), weitere Abfertigungsanlagen zur Entlastung ... zu errichten" (VV I Bl. 26). Ausweislich der Betriebsbeschreibung ist die Errichtung eines eingeschossigen Interimterminals mit aufgesetzter Technikzentrale für eine Kapazität von ca. 2,5 Millionen Passagieren / Jahr geplant (VV II Bl. 40.5). Das Vorhaben umfasst insgesamt eine gewerbliche Nutzfläche von ca. 9.000 qm (VV II Bl. 40.3.3.) mit einer Betriebszeit von täglich 4:00 Uhr bis 23:00 Uhr in unterschiedlicher Auslastung (VV II Bl. 40.3.5). Dem Grundriss "Erdgeschoss" ist zu entnehmen, dass 18 Check-In-Schalter und sechs Gates geplant sind (VV II Bl. 40.6). Für Schengen- Transferreisende ist ein Verbindungsgang zwischen Ankunftsbereich und Abflugbereich geplant.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 (VV SenStadt Bl. 69-76) erklärte die als zuständige Luftfahrtbehörde verwaltungsintern eingebundene Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem Bezirksamt als untere Bauaufsichtsbehörde gegenüber, dass die Maßnahme keine Änderung des Flughafens darstelle. Das Vorhaben bedürfe keiner fachplanerischen Entscheidung. "(V)orsorglich und hilfsweise" erklärte die Senatsverwaltung unter Bezugnahme auf ein von der Beigeladenen vorgelegtes "Lärmgutachten", dass aber auch eine Beeinträchtigung oder Beeinflussung der Rechte Dritter i.S.d. § 8 Abs. 3 LuftVG nicht zu besorgen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Eine Vorprüfung des Einzelfalls habe ergeben, dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die - mit Blick auf die Höhe des Bauwerks innerhalb des Bauschutzbereichs - notwendige luftrechtliche Zustimmung gemäß § 12-15 LuftVG wurde am 28. Juli 2006 (VV I Bl. 11) bzw. am 3. August 2006 erteilt (VV I Bl. 14).

Am 7. August 2006 (VV I Bl. 31), dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin als Anlage zum Schreiben vom 7. September 2006 zur Kenntnis gegeben (VV I Bl. 24.88), erhielt die Beigeladene eine Teilbaugenehmigung, mit der der Beginn der Arbeiten "für das Herstellen des Baufeldes einschließlich der Fundamente sowie der Baustelleneinrichtung vor Erteilung der Baugenehmigung" gestattet wurde.

Unter dem 4. September 2006 erteilte der Antragsgegner als untere Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen die mit Nebenbestimmungen versehene Baugenehmigung Nr. 304-BG-06 (GA I Bl. 26-29, VV I Bl. 38) sowie die Abweichung Nr. 304-AG-06 (VV I Bl. 37). zur Errichtung des Terminals "Ost" zur Abfertigung von Flugpassagieren. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 Widerspruch (GA I Bl. 30) und stellte am 6. Dezember 2006 - ebenfalls bei der unteren Bauaufsichtsbehörde - den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen (GA I Bl. 49). Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Januar 2007 (GA I Bl. 196 - Anlage 15) ab. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Ausweislich der Baubeginnsanzeige der Beigeladenen ist mit dem Bau des Terminals Anfang Oktober 2006 begonnen worden (VV I Bl. 15).

Am 5. Januar 2007 hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. Oktober 2006 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. September 2006 für das Errichten eines Terminals "Ost" zur Abfertigung von Flugpassagieren auf dem Flughafen Tegel (Baugenehmigung Nr. 304 -BG-06) anzuordnen.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Da inzwischen auch ein Teil des Stahlgerüsts errichtet worden sei, sei mit Blick auf eine Fertigstellung des Rohbaus vorläufiger Rechtsschutz geboten.

Die angefochtene Baugenehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, weil das Vorhaben planfeststellungspflichtig sei. Die Antragstellerin mache eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung geltend. Denn das Vorhaben bewirke eine planfeststellungspflichtige Erweiterung der Kapazität des Flughafens. Bei der "Definition der gesetzlichen Planfeststellung" sei die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des (früheren) Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 1996 (- OVG 2 A 5.92 -) zu beachten. Die Bindungswirkung beschränke sich nicht auf den "Entscheidungssatz", sondern umfasse die "Entscheidungselemente" und erstrecke sich damit auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin habe sich nicht der Auffassung angeschlossen, dass kapazitätsbestimmend i.S.d. Planfeststellungsfiktion allein die Kapazitäten der Start- und Landebahnen seien, sondern der Planfeststellungsfiktion enge Grenzen gezogen. Der gesetzlichen Planfeststellungsfiktion liege eine Sicherungs- und gerade keine Erweiterungsüberlegung zugrunde. Eine Kapazitätserweiterung sei von der Planfeststellungsfiktion nicht erfasst. Vielmehr habe das Oberverwaltungsgericht Berlin die Reichweite der Planfeststellungsfiktion ausdrücklich an Hand der in der Anlage 2 zum Schriftsatz der - auch im damaligen Verfahren beteiligten - Beigeladenen vom 30. April 1993 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen bestimmt. Damit seien (lediglich) "alle zum 3. Oktober 1990 bestehenden und/oder 'angelegten' Anlagen des Flughafens" von der Planfeststellungsfiktion gedeckt. Die Planfeststellungsfiktion erfasse daher "gerade auch die landseitigen Anlagen bis hin zu den Pkw-Stellplätzen". Zum Zeitpunkt der fiktiven Planfeststellung habe man sich nicht darauf einstellen müssen, dass statt der damals zugrunde gelegten Kapazität von 7 Mio. Passagieren in Zukunft 14 Mio. Passagiere jährlich den Flughafen nutzen würden und damit die Anzahl der Flüge von ca. 96 000 (1990) auf ca. 143 000 (2005) bzw. auf deutlich über 150 000 (2010) Flüge gesteigert würde. Hinzu komme, dass das streitige Vorhaben sich einfüge in die Reihe der in den vergangenen Jahren vorgenommenen Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung durch Erweiterungen der landseitigen Anlagen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu erkennen, dass der Flughafen auf Grund dieser Maßnahmen seinen Charakter vollständig verändert habe. Bei den landseitigen Erweiterungen sei wider besseres Wissen stets darauf hingewiesen worden, dass es keinen gesicherten, für die Frage der Lärmbelastung aussagekräftigen Zusammenhang zwischen luftseitigen und landseitigen Kapazitäten gebe.

Es handele sich bei dem Vorhaben auch nicht lediglich um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung, denn auch die Erweiterung von Abfertigungskapazitäten könne zu einer Erhöhung der Zahl der Flugbewegungen und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung führen. Der Gesetzgeber habe durch die Streichung des Begriffs "unmittelbar" in § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG deutlich gemacht, dass diese Tatbestandsvariante nicht eng auszulegen sei. Durch diese Gesetzesänderung hätten die "Überlegungen" des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 11. Januar 2001 "ihre Grundlage verloren".

Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, es gebe keinen gesicherten Zusammenhang zwischen Abfertigungskapazitäten und Anzahl der Flugbewegungen, sei spätestens mit dem Gutachten der RAND Europe aus dem Jahre 2003 widerlegt worden. Die mit dem Bau des Terminals "A 1" verbundene Erweiterung der Abfertigungskapazitäten habe bereits zur einer Ausweitung der stündlichen Kapazität i.S.d. Koordinierungseckwertes geführt. Bis 2003 seien die Koordinierungseckwerte mit 17 Starts und 18 Landungen festgesetzt worden. Zwischenzeitlich seien die Koordinierungseckwerte - auf Antrag der Beigeladenen - auf 20 Starts und 21 Landungen in der Stunde erhöht worden. Diese Koordinierungseckwerte seien auf der Grundlage des - von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen - Gutachtens der RAND Europe (2003) ermittelt worden. Im September 2006 habe der zuständige Koordinierungsausschuss - auf Antrag der Beigeladenen - die Koordinierungseckwerte erneut um 5 Starts und 5 Landungen in der Stunde erhöht. Mit Blick auf die Auskunft der Deutschen Flugsicherung, dass die Kapazität des Flughafens bei 55 Flugbewegungen pro Stunde liege, sei zu befürchten, dass es nach Verwirklichung des angefochtenen Vorhabens zu einer weiteren Kapazitätserhöhung komme, zumal nach dem Flughafenkonzept der Bundesregierung die Abfertigungskapazität als der entscheidende "Engpass für die weitere Ausweitung des Flughafenverkehrs aufgeführt" werde. Auch die Verordnung VO EG 95/1993 vom 18. Januar 1993 (ABl. L 14, S. 1), geändert durch VO EG 793/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 142, S. 3), die Regeln für die Zuweisung von so genannten Slots (Zeitnischen) enthalte, bestätige, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen Abfertigungskapazität und Flugbewegungen gebe.

Die Baugenehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handele. Der Antragsgegner gehe selbst davon aus, dass der Flughafen die in Nr. 14 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz angegebene Größenordnung der Start- und Landebahngrundlänge überschreite. Die Begründung des Antragsgegners, dass das Ausbauvorhaben "selbst" diese Größenordnung nicht überschreite, sei mit der Wertung verbunden, dass das Vorhaben zu keinen zusätzlichen Fluglärmbelastungen führe. Es sei verkannt worden, dass eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 e UVPG veranlasst gewesen sei. In die Vorprüfung seien dabei auch frühere Änderungen oder Erweiterungen einzubeziehen, soweit dafür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene Unterscheidung zwischen landseitiger Abfertigungskapazität und luftseitiger technischer Kapazität entspreche nicht dem europäischen Recht, dessen Umsetzung sich in der UVP-Pflichtigkeit niederschlage. Dies zeige u.a. die Entscheidung des EuGH vom 16. September 1999 (- C 435/97 -). Auch aus § 8 Abs. 5 LuftVG ergebe sich, dass eine Unterscheidung zwischen luft- und landseitigen Anlagen irrelevant für die Frage der UVP-Pflichtigkeit sei. Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 (4 C 16.04), das in schriftlicher Form noch nicht vorliege, habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Frage der UVP-Pflicht und damit zusammenhängend die Frage der Planfeststellungspflichtigkeit geklärt.

II.

Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 VwGO zuständig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO) betreffen, und ist darüber hinaus zuständig für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach der Ergänzungsklausel in § 48 Abs. 1 Satz 2 sind dem Oberverwaltungsgericht damit alle Streitigkeiten zugewiesen, hinsichtlich aller Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Flugverkehrs dienen. Dazu zählt auch die Baugenehmigung beispielsweise für Hallen, Werkstattgebäude, Passagierabfertigung, Zollabfertigung, Parkplätze mit Tankstellen, Restaurants, Ladenstraßen, Duty-Free-Shops oder Flughafenhotel (Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 48 Rdnr. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 48 Rdnr. 9; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage, 2005 § 48 Rdnr. 13).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin - entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen - antragsbefugt. Sie kann sich auf § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LuftVG als drittschützende Norm berufen. Denn diese Vorschrift verweist auf den Drittschutz, den das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG vermittelt. Dieses Abwägungsgebot soll nicht zu Lasten Dritter umgangen werden können, indem anstelle des an sich gebotenen Planfeststellungsverfahrens nur ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, das eine abwägende Berücksichtigung der dem Vorhaben entgegenstehenden privaten Belange nicht vorsieht (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 -, BVerwGE 115, 158, juris-Ausdruck S. 6). Da die Entscheidung, ob für die Zulassung von Flughafenhochbauten die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig ist, in einem verwaltungsinternen Zwischenverfahren getroffen wird, hängt die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung (auch) davon ab, ob die verwaltungsintern getroffene Feststellung zur mangelnden Planfeststellungsbedürftigkeit ihrerseits rechtmäßig ist. Der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde in dieser Beziehung keine eigene Entscheidungskompetenz besitzt, ändert nichts daran, dass sie es nach außen hin zu verantworten hat, wenn die von der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG getroffene Entscheidung Rechte Dritter verletzt (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 -, BVerwGE 115, 158, juris-Ausdruck S. 6). Soweit der Antragsgegner auf die absehbare Schließung des Flughafens sowie die Novellierung des Fluglärmgesetzes verweist und die Antragsbefugnis der Antragstellerin mit dem Einwand in Frage stellt, die "behaupteten abwägungserheblichen Belange (erfassten) nur einen vergleichsweise kurzen Zeitraum", wird nicht beachtet, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S.d. des aufgezeigten Drittschutzes nicht von der Dauer der befürchteten Lärmbetroffenheit abhängt, sondern bereits die "mögliche" Umgehung der sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen für die Antragsbefugnis genügt. Der zeitliche Aspekt ist unerheblich für die im Rahmen der Zulässigkeit allein relevante Frage der Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S.d. des aufgezeigten Drittschutzes. Bei dem von dem Antragsgegner und der Beigeladenen erhobenen Einwand, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Antragstellerin "mehrere Monate zugewartet" habe, wird nicht beachtet, dass die Antragstellerin erkennbar nicht lediglich eine Beeinträchtigung aufgrund der Bausubstanz geltend macht, sondern auch das Ziel verfolgt, sie beeinträchtigende und ihrer Ansicht nach in ihren Rechten verletzende Wirkungen der genehmigten Nutzung abzuwehren (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -), so dass der Antrag nicht mit Blick auf die vorgetragene Fertigstellung des Stahlskelett-Rohbaus als unzulässig angesehen werden kann. Der von der Beigeladenen erhobene Einwand, die Antragstellerin könne auch durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden, blendet aus, dass die Nutzung als Abfertigungsgebäude - wie die Beigeladene im Rahmen ihrer "Lärmprognose" auch zugrunde legt - zu einem zusätzlichen Fluggastaufkommen führen wird und damit von der Nutzung ausgehende Auswirkungen auf die Anzahl der Flugbewegungen jedenfalls möglich erscheinen. Soweit die Beigeladene einwendet, die Antragstellerin habe es versäumt, fristgerecht Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung vom 7. August 2006 zu erheben, wird nicht beachtet, dass bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung - wie auch immer - sichergestellt sein muss, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als auch an sich gerichtet ansieht (OVG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, juris-Ausdruck S. 1f). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das Schreiben vom 7. September 2006, mit dem der an die Beigeladene adressierte Genehmigungsbescheid dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Ablichtung "zur Kenntnis und Komplettierung Ihrer Unterlagen" zugeleitet worden ist (VV I Bl. 24.88), enthält zwar eine "eigene" Rechtsbehelfsbelehrung, die sich dem Sinnzusammenhang aber ersichtlich nur auf die mit dem Schreiben erfolgte Ablehnung des Antrags vom 11. Mai 2006 (VV I Bl. 24.57) auf "Hinzuziehung Ihrer Mandanten als Beteiligte gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG" bezieht. Das Schreiben vom 7. September 2006 enthält auch keinen Hinweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung in dem nur an die Beigeladene adressierten Genehmigungsbescheid 7. August 2006. Darauf, dass die Antragstellerin infolge anwaltlicher Beratung möglicherweise über das ihr zustehende Widerspruchsrecht ausreichend unterrichtet war, kommt es nach § 58 Abs. 2 VwGO, der allein an die dem Beteiligten von der Behörde erteilte Belehrung anknüpft, nicht an (OVG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, juris-Ausdruck S. 2). Insofern kann der Antragstellerin - ungeachtet der Reichweite der Feststellungswirkung einer Teilbaugenehmigung - (noch) nicht die Bestandskraft dieser Genehmigung entgegen gehalten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt dürfte auch (noch) nicht der Gedanke der Verwirkung greifen, auch wenn die besonderen Umstände des Falls es nahe legen dürften, eine Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs deutlich vor Ablauf der regelmäßig als Orientierung heranzuziehenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2005 - OVG 10 B 10.05 -).

Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegen das Interesse der Allgemeinheit und dasjenige der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin, von der - nach § 212 a Abs. 1 BauGB als Regelfall vorgesehenen - sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vorerst ausnahmsweise verschont zu bleiben. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten sowie nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs erscheint eine Verletzung von - bei Rechtsschutzgesuchen von Nachbarn allein relevanten - Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte das Vorhaben der Beigeladenen - soweit dies im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache festgestellt werden kann - nicht als planfeststellungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG anzusehen sein.

Dabei geht der Senat davon aus, dass sich durch das Vorhaben eine Erhöhung bzw. Veränderung des Verkehrsaufkommens einstellen mag. Dafür spricht, dass bereits nach dem Bau der Terminals A 1 die Koordinierungseckwerte für die stündlich zulässigen Starts und Landungen auf Antrag der Beigeladenen erhöht wurden. Ob die weitere von der Beigeladenen beantragte Erhöhung der Koordinierungseckwerte im September 2006 im Zusammenhang mit dem angefochten Vorhaben zu sehen ist, kann dahin gestellt bleiben. Der Senat unterstellt insoweit zugunsten der Antragstellerin, dass diese Erhöhung gleichsam im Vorgriff auf eine durch den geplanten Ausbau mögliche Steigerung der Kapazitätsauslastung erfolgt ist. Im Übrigen wäre auch mit den erhöhten Koordinierungseckwerten die Kapazitätsgrenze, die bei 55 Flugbewegungen pro Stunde liegen soll, noch nicht erreicht. Der Antragsgegner rechnet selbst mit einer zusätzlichen Abfertigungskapazität von 1,1 Millionen Passagieren und geht davon aus, dass daher nach Inbetriebnahme des Terminals der Koordinierungseckwert "leicht erhöht werden" kann. Vor diesem Hintergrund kann - wie auch die Antragstellerin ausführt - nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben nur mit Blick auf die sich weiter verschärfenden Sicherheitsvorkehrungen (VV SenStadt Bl. 183) geplant worden ist. Sofern die - im Rahmen dieses Verfahrens lediglich zugrunde gelegte - Anzahl von 55 Flugbewegungen pro Stunde tatsächlich der (technischen) Gesamtkapazität entspricht, wären 60 Flugbewegungen gar nicht möglich; wären aber - wie im Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. Januar 2007 dargelegt - bei "Wahrnehmung der Option" bis zu 60 Flugbewegungen tatsächlich (technisch) möglich, so wären sogar diese von der Planfeststellungsfiktion gedeckt.

Angesichts der Annahme, dass sich durch das Vorhaben eine Erhöhung bzw. Veränderung des Gesamtverkehrsaufkommens einstellen mag, kann die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Gutachten der RAND Europe (2003) aufgeworfenen Frage, ob nunmehr "verlässliche" Erfahrungswerte - i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - über den Zusammenhang zwischen Abfertigungskapazität und flugbewegungsabhängigen Lärmeinwirkungen zur Verfügung stehen, dahin gestellt bleiben. Zur Beantwortung dieser Frage bedürfte es einer eingehenden Auseinandersetzung und Überprüfung der gutachterlichen Prämissen und Schlussfolgerungen, die im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu leisten ist, sondern einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass durch die Erweiterung der Abfertigungsanlagen durch den Bau des Terminals Ost "gezielt" ein - faktisch noch bestehender - Kapazitätsengpass beseitigt werden soll. Auf diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht bereits anlässlich des Ausbaus des Terminals A 1 hingewiesen (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 11 VR 16.00 -, NVwZ 2001, 566, juris-Ausdruck S. 4). Auch das hier streitige Ausbauvorhaben muss mit Blick auf den - weiterhin - bestehenden (faktischen) Kapazitätsengpass gesehen werden. Dafür spricht auch, dass im Zusammenhang mit dem Streit um die Einstellung des Betriebs des Flughafens Berlin-Tempelhof auch der Flughafen Berlin-Tegel als Ausweichstandort "angeboten" wird, so dass auch aus diesem Grund eine "gezielte" Beseitigung des faktischen Kapazitätsengpasses nahe liegt. Dass - wie der Antragsgegner vorträgt - am Flughafen Berlin-Tempelhof "nur noch weniger als 900 Passagiere pro Tag" bzw. 27.000 Passagiere monatlich abgefertigt werden, ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer kapazitätserhöhenden "Verlagerung".

Nicht jede Verschärfung der faktischen Betroffenheit führt jedoch zur Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens und damit zur Abwägungserheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Lärmbetroffenheit (OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2004 - 20 B 1470/03.AK -, juris-Ausdruck S. 2f). Die Frage der Zumutbarkeit des Fluglärms für Anwohner stellt sich grundsätzlich nicht, wenn die luftverkehrsrechtlich genehmigte technische Kapazität des Flughafens nicht berührt wird (BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 -, juris-Ausdruck S. 4f; vgl. zu § 6 Abs. 4 LuftVG auch BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, juris-Ausdruck S. 5).

Mit der durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 (Sechstes Überleitungsgesetz - ÜberlG -, BGBl. I S. 2106) bewirkten Bestandskraft der fiktiven Planfeststellung im Jahr 1990 stand fest, dass der nunmehr nach dem Luftverkehrsgesetz legitimierte Flughafen Berlin-Tegel unter Ausnutzung der bestehenden Kapazitäten uneingeschränkt weiter betrieben werden würde. Wie bereits der 6. Senat des (früheren) Oberverwaltungsgerichts Berlin ausgeführt hat, war zu diesem Zeitpunkt auch vorhersehbar, "dass es angesichts der durch die Wiedervereinigung veränderten luftverkehrlichen Bedürfnisse zu einer Steigerung des Flugbetriebs bis zur Grenze der bestehenden Kapazitäten kommen würde" (OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003 - OVG 6 A 4.03 -, UA S. 11 - Unterstreichung durch den Senat).

Die gesetzliche Planfeststellungsfiktion gemäß § 2 Abs. 5 ÜberlG, die nach § 71 Abs. 2 Satz 2 LuftVG unberührt bleibt, umfasst (lediglich) die technische Kapazität des Flughafens, die durch das Parallelbahnsystem und die luftseitigen Anlagen definiert wird. Von daher stellt das angefochtene Vorhaben bereits keine Änderung des kraft Gesetz planfestgestellten Flughafens i.S.d. § 8 Abs. 1 LuftVG dar.

In seinem - unter anderem gegenüber der Antragstellerin ergangenen - Urteil vom 3. Mai 1996 führt der 2. Senat des (früheren) Oberverwaltungsgerichts Berlin zwar aus, "dass es aber auf der anderen Seite dem Beklagten und der Berliner Flughafengesellschaft verwehrt sein muss, unter dem rechtlichen Schirm der gesetzlichen Fiktion den Flugbetrieb und damit auch die Umgebungsbelastung beliebig zu erweitern" (UA S. 27). Nach Auffassung des 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin fällt unter die Planfeststellungsfiktion "die am Stichtag vorhandene unmittelbar dem Flugbetrieb dienende und deshalb unzweifelhaft planfeststellungsbedürftige bauliche und betriebstechnische Ausstattung des Flughafens - namentlich die ... beiden Start- und Landebahnen, das System der Rollbahnen, die Vorflächen mit den Abstellpositionen und die der Flugsicherheit und Lenkung dienenden Einrichtungen -, welche die Beigeladene zu 1. auf eine entsprechende Anforderung des Gerichts in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 30. April 1993 (Bd. I Blatt 214) im Einzelnen dargestellt, erläutert und in einem Lageplan verzeichnet hat" (UA S. 29, Parenthese und Klammerzusatz im Original). Hinsichtlich der Passagier- und Luftfrachtabfertigung wird festgestellt: "Als mit Rücksicht auf ihre denkbare Abwägungserheblichkeit zumindest planfeststellungsfähig erfasst die Fiktion weiterhin die der Passagierabfertigung und dem Luftfrachtverkehr dienenden baulichen Anlagen sowie die verschiedenen ebenfalls in der genannten Anlage im Einzelnen aufgeführten sonstigen Büro-, Verwaltungs- und Betriebsgebäude und die Park- und Stellplatzanlagen" (UA S. 29 f.). Dabei sieht auch das Oberverwaltungsgericht Berlin, dass "in der begrenzten Kapazität der der Passagierabfertigung dienenden Anlagen der wesentliche Engpass für die volle Ausschöpfung der an sich bedeutend darüber hinausgehenden Kapazität des Start- und Landebahnsystems" bestand und besteht (UA S. 30). In der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen dargelegt worden sei, dass das angefochtene Urteil "von zweifelhaften, revisionsgerichtlicher Klärung bedürftigen Auslegungsgrundsätzen ausgegangen wäre" (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -, BA S. 5f).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt den im Urteil vom 3. Mai 1996 enthaltenen Feststellungen zu den baulichen Anlagen der Passagierabfertigung keine Bindungswirkung zu.

Die materielle Rechtskraft i.S.d. § 121 VwGO erfasst nur die Entscheidung über den Streitgegenstand. Nach dem für die Reichweite der materiellen Rechtskraft zugrunde zu legenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt sich der Streitgegenstand aus der angestrebten Rechtsfolge, die im Antrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund zusammen, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Materiell rechtskräftig wird damit die Feststellung der Rechtsfolge - in Gestalt der Entscheidungsformel - als Ergebnis der Subsumtion des vom Gericht festgestellten Sachverhalts unter das Gesetz (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24, 26). Nur das, was von den Beteiligten ausdrücklich zur Entscheidung gestellt worden ist, kann mit bindender Wirkung beschieden werden (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 121 Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 121 Rn. 18). Die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Elemente nehmen nicht an der Rechtskraftwirkung teil. Zur Ermittlung des Sinnes der Entscheidungsformel können aber auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, BVerwGE 68, 306 unter Bezugnahme auf BVerfGE 20, 56, 86; vgl. zur Bindungswirkung des § 31 BVerfGG auch BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 -, BVerwGE 108, 355). Insofern können auch "tragende" Entscheidungselemente an der Bindungswirkung teilhaben. "Tragend" ist dabei derjenige Teil der Entscheidungsbegründung, der aus der Deduktion des Gerichts nicht mehr hinweg zu denken ist, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 -, juris-Ausdruck S. 7). Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene, zur Reichweite der zivilprozessualen Interventionswirkung ergangene Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts getragen (OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2006 - 4 U 105/05 -, juris-Ausdruck S. 7, 9).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht zu erkennen, dass die oben zitierten Ausführungen zur "Einbeziehung" der landseitigen baulichen Anlagen in die Planfeststellungsfiktion - wie auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Passagen - in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 3. Mai 1996 so weit in materieller Rechtskraft erwachsen sind, dass sie Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht Berlin abgewiesenen Klage begehrten die damaligen Kläger, zu denen auch die Antragstellerin gehörte, die Verpflichtung des Beklagten in seiner Eigenschaft als zuständige Luftaufsichtsbehörde, die gesetzlich fingierte luftverkehrsrechtliche Genehmigung und Planfeststellung des Flughafens Berlin-Tegel zu widerrufen (Antrag I.1. mit modifizierenden Hilfsanträgen <I.2.-3.>) sowie - im einzelnen spezifizierte - Maßnahmen zur Reduzierung des Flugbetriebs unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes zu ergreifen (Anträge II.1.-9.).

Die vom 2. Senat des (früheren) Oberverwaltungsgerichts Berlin vertretene Auffassung, die Planfeststellungsfiktion erfasse auch die landseitigen baulichen Anlagen, erweist sich allenfalls mit Einschränkungen als "tragend" für die Abweisung der geltend gemachten Verpflichtungsbegehren. Tragend ist diese - noch recht allgemein formulierte - Auffassung zunächst für die Annahme, dass mit § 2 Abs. 5 ÜberlG eine "gültige" Rechtsgrundlage vorliegt (UA S. 16-26: unter 2.1.). Dass die mit der "Einbeziehung" der landseitigen Anlagen verbundene "Beschränkung" der Duldungswirkung als - aus Sicht des 2. Senats gebotene - verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Überleitungsregelung zu verstehen ist, führt jedoch nicht "per se" zur Bindungswirkung dieser Feststellungen. Denn einer verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts kommt nur im Rahmen des § 31 Abs. 1 BVerfGG "absolute" Bindungswirkung zu. Dass auch die in diesem Zusammenhang angeführten einzelnen "Begründungselemente", aus denen der 2. Senat - wie das Bundesverwaltungsgericht es formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 11 VR 16.00 -, juris-Ausdruck S. 4) - eine "Art Schutzauflage" entwickelt hat, keine Bindungswirkung entfalten, ergibt sich aus Folgendem:

Die Ausführungen (UA S. 27-31: unter 2.2.), dass "(u)m gleichwohl zu einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Auslegung ... zu gelangen" (UA S. 27f) eine "Eingrenzung" an Hand des Abgrenzungskriteriums der Planfeststellungsfähigkeit (UA S. 28) geboten sei, mit der Folge, dass die Fiktion "weiterhin die der Passagierabfertigung und dem Luftfrachtverkehr dienenden baulichen Anlagen" erfasse (UA S. 29), münden zwar in die konkrete Prüfung, ob auch die "gegenwärtig auf dem Flughafen vorhandenen Anlagen" (UA S. 31) von der Planfeststellungsfiktion gedeckt sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Abweisung der Klage tragend darauf beruht, dass die gesetzliche Planfeststellungsfiktion - nach Auffassung des 2. Senats - nicht nur die luft-, sondern auch die landseitigen "planfeststellungsfähigen" Anlagen umfassen soll. Denn die vom 2. Senat vorgenommen "Einbeziehung" der landseitigen baulichen Anlagen in die Planfeststellungsfiktion kann "hinweg gedacht" werden, ohne dass sich am Ergebnis der Klageabweisung etwas geändert hätte. Entscheidend für die Einschätzung, dass "(s)olche Planüberschreitungen ...sich hier jedoch nicht feststellen" lassen (UA S. 31 unten), ist nur die Feststellung, dass es sich bei den Anlagen - ungeachtet ihrer Qualifizierung als luft- oder landseitige Anlagen - um ohnehin rechtmäßig, nämlich auf der Grundlage der Baugenehmigungen erstellten und auch damit im rechtlichen Sinne "vorhandenen" Bestand handelte. Entscheidungserheblich und damit tragend ist hier allein der "statische" Aspekt des Stichtags (UA S. 32), auf den im Übrigen auch der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin abgestellt hat (OVG Berlin, Urteile vom 9. Mai 2003, - OVG 6 A 4.03 -, UA S. 11 und - OVG 6 A 8.03 -, UA S. 10). Denn wie sich aus der konkreten Subsumtion ergibt (UA S. 31-40: unter 2.3.), waren nur (Auswirkungen von) Anlagen zu beurteilen, die nach der "'statischen' auf den 3. Oktober 1990 als Stichtag" bezogenen Betrachtungsweise" (UA S. 32) des 2. Senats zu diesem Zeitpunkt bereits "vorhanden" waren. Darauf beruhen die Feststellungen zu dem erst nach Oktober 1990 fertig gestellten Gebäudekomplex auf dem ehemaligen Parkplatz P 2 (UA S. 32: unter 2.3.1.) und den in der früheren "Nebelhalle" installierten und nach 1993 erweiterten Abfertigungseinrichtungen (UA S. 32-33: unter 2.3.2.), die der 2. Senat als zum Stichtag "vorhandene" Anlagen qualifiziert. Die "einschränkende" Auslegung war damit letztlich nicht die tragende Begründung für die Klageabweisung. Bindungswirkung für das vorliegenden Verfahren hätten die Feststellungen zur "Einbeziehung" der landseitigen Anlagen nur dann entfalten können, wenn im Rahmen der Klage - mit Blick auf den Streitgegenstand - auch über "Ansprüche" gegenüber nach dem Stichtag errichtete "planfeststellungsfähige" landseitige Anlagen entschieden worden wäre. Der 2. Senat spricht zwar auch die von den (damaligen) Klägern angeführten "erst nach dem Oktober 1990 zugelassenen und errichteten Anlagen" an (UA S.33f: unter 2.3.3.). Eine abschließende Aussage über die Frage, welche "Rechtsgrundlage" für diese Anlagen maßgeblich sei, hat der 2. Senat jedoch vermieden, indem er geäußert hat, dies müsse "im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geklärt werden" (UA S. 34). Ob die Ausführungen des 2. Senats in jeder Hinsicht folgerichtig sind, bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls stehen sie der Annahme entgegen, dass tragend für das klageabweisende Urteil auch irgendwelche Aussagen gewesen seien, die solche landseitigen baulichen Anlagen betreffen, welche erst nach dem Stichtag erstellt worden sind; d.h. an diesem Punkt, an dem sich aus der zuvor entwickelten "Einbeziehung" entscheidungserhebliche Konsequenzen ergeben könnten, erfolgt gerade nicht die "verbindliche" Aussage, dass diese Anlagen - weil nach dem Stichtag angelegt - nicht von der Planfeststellungsfiktion gedeckt sind. Der Hinweis auf die "erörterten maßgebenden kapazitätsbestimmenden Komponenten" (UA S. 34) bezieht sich ersichtlich auf die allgemeinen Feststellungen zur Planfeststellungsfähigkeit (UA S. 28f) und macht deutlich, dass der 2. Senat diese Anlagen offensichtlich als gar nicht planfeststellungsfähig ansieht, weil sie keinen "spürbaren Einfluß" (UA S. 34) haben und damit nicht "abwägungserheblich" sein können. Auch hier findet sich also keine auf dem Gedanken der "Einbeziehung" beruhende Feststellung zur "Planüberschreitung".

Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung - zur Auslegung des Kriteriums des "Wesentlichkeit" i.S.d. § 8 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 4 LuftVG - vorgenommene Unterscheidung zwischen luft- und landseitigen Anlagen dient nach Auffassung des Senats als Orientierung zur Präzisierung der Reichweite der gesetzlichen Planfeststellungsfiktion i.S.d. § 2 Abs. 5 ÜberlG.

§ 2 Abs. 5 ÜberlG, der Vorbild war für den durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 neu eingeführten § 71 LuftVG (BGBl I S. 2432), zielt ebenso wie § 71 LuftVG darauf, Flugplätze, die in der Zeit des Luftrechts vor dem 10. Januar 1959 geschaffen worden waren, in das System des geltenden Luftverkehrsrechts einzuordnen und im Interesse der Flugplatzbetreiber auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen, für die ausschließlich die Rechtsfolgen einer Genehmigung bzw. Planfeststellung maßgeblich sein sollen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -, UA S. 4; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 D 78/00.AK - juris-Ausdruck S. 6f).

Entscheidend ist bei einem Flughafen, dessen "Betrieb" nicht ausdrücklich beschränkt worden ist, die technische Gesamtkapazität. Die Funktion und die technische Kapazität eines Flughafens sowie das Ausmaß der Beeinträchtigungen Dritter werden maßgebend durch Richtung und Länge der Start- und Landebahnen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, UA S. 30; VGH Kassel, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646.01 -, juris-Ausdruck S. 18 <vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 -, juris-Ausdruck S. 6f>). Der landseitigen Kapazität, insbesondere dem Passagierabfertigungsbereich kommt keine Außenwirkung zu (VGH München, Urteil vom 7. Januar 2003 - 20 A 02.40036 - juris-Ausdruck S. 3). Der von der Antragstellerin angeführte Koordinierungseckwert definiert nicht die (zulässige) Kapazität eines Flughafens, sondern "folgt" aus der (gesetzlich) zugelassenen technischen Kapazität, d.h. grundsätzlich - vorbehaltlich der Flugplankoordination - wäre eine Anhebung der Koordinierungseckwerte bis zur Grenze der technisch möglichen, durch die luftseitigen Anlagen definierten Gesamtkapazität zulässig.

Unter Zugrundelegung dieser in der Rechtsprechung abgesicherten Unterscheidung umfasst die Planfeststellungsfiktion des § 2 Abs. 5 ÜberlG danach die Betriebsform als Internationaler Verkehrsflughafen ohne Beschränkung der nutzungsberechtigten Flugzeugtypen und (nur) die luftseitigen baulichen Anlagen und betriebstechnische Ausstattung des Flughafens.

Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht - im Zusammenhang mit der Baugenehmigung für das Terminal A 1 - angemerkt hat, operieren "auch andere deutsche Großflughäfen auf der Grundlage alter Genehmigungen ..., die keine landseitigen Kapazitätsbeschränkungen vorgeben", so dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesetzgeber eine "Einbeziehung" auch der landseitigen Anlagen in die Fiktionswirkung ausdrücklich geregelt hätte (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 11 VR 16.00 -, juris-Ausdruck S. 4). Angesichts der "Vorbildfunktion" des § 2 Abs. 5 ÜberlG für den durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 neu eingeführten § 71 LuftVG (BGBl I S. 2432; vgl. auch BT-Drs. 13/9513, S. 54f) wäre überdies zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber zumindest in diesem Rahmen klargestellt hätte, dass die Legalisierungs- und damit die Duldungswirkung nicht nur den luftseitigen Bestand umfasst, sondern auch als eine landseitige Kapazitätsbeschränkung zu verstehen ist. Dass sich der Gesetzgeber offensichtlich auch mit der Bedeutung des § 2 Abs. 5 ÜberlG auseinandergesetzt hat, zeigt die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 LuftVG, wonach § 2 Abs. 5 ÜberlG unberührt bleibt.

Auch nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 ÜberlG ist nicht zu erkennen, dass die "Gleichstellung" der gesetzlichen Planfeststellungsfiktion mit einem Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein Flughafen "uneingeschränkt" zugelassen worden ist und bei dem sich die Grenze der zulässigen Kapazitätsausnutzung (nur) an Hand des "genehmigten" Kernbestands bestimmt, nur mit "Einschränkungen" erfolgen sollte. Der vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin vermisste Schutz vor "unkontrollierter" Erweiterung des Flugbetriebs ergibt sich aus der "Festschreibung" des luftseitigen Bestands kraft der Stichtagsregelung. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einwand, die Beigeladene verfolge mit ihren Erweiterungsmaßnahmen der baulichen Anlagen des Flughafens Berlin-Tegel eine "Salamitaktik", angemerkt hat, ist die Antragstellerin einer Steigerung der Fluglärms auch nicht schutzlos ausgesetzt, da ihr - grundsätzlich - die Möglichkeit verbleibt, andere Anspruchsgrundlagen geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 11 VR 16.00 -, juris-Ausdruck S. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 -, UA S. 10f m.w.N.). In diesem Rahmen wäre dann gegebenenfalls auf die von der Antragstellerin - als Erwiderung auf die Einwände des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen zur Zulässigkeit des Antrags - angesprochene "unzumutbare Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs" einzugehen.

Hinzu kommt unter dem Gesichtspunkt der Systematik, dass im Flughafenzulassungsrecht für das Verhältnis von Flugbetriebsflächen, die den Kernbestand der planfeststellungspflichtigen Anlagen eines Flughafens ausmachen, zu Hochbauten eine verfahrensrechtlich gesonderte Behandlung durch Planfeststellung und Baugenehmigung angelegt ist (OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2004 - 20 B 1470/03.AK -, juris-Ausdruck S. 4). Daran knüpft die in der Rechtsprechung zugrunde gelegte Unterscheidung von luft- und landseitiger Abfertigungskapazität an.

Da die Planfeststellungsfiktion keine - über die technische Kapazität des Parallelbahnsystems hinausgehende - "Festschreibung" einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen und insbesondere - wie dargelegt - keine Begrenzung der Abfertigungskapazität bewirkt, wirft die - wie hier unterstellt wird - bloß gesteigerte Ausnutzung der grundsätzlich möglichen und von der Planfeststellungsfiktion gedeckten (technischen) Kapazität die Genehmigungsfrage - im Sinne der von der Antragstellerin geltend gemachten Planfeststellungsbedürftigkeit - nicht wieder neu auf (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 -, juris-Ausdruck, S. 7; VGH Kassel, Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 A 1118.01 - juris-Ausdruck S. 10). Bauliche Änderungen und Erweiterungen müssen nicht "zwingend" im Wege des Änderungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG planfestgestellt werden, wenn die bereits luftverkehrrechtlich legalisierte (technische) Gesamtkapazität hierdurch nicht berührt wird. Eine Mehrbelastung aus Flugbetrieb, der sich aus der höheren (landseitigen) Kapazität eines neuen Abfertigungsterminals ergeben sollte, resultiert lediglich aus einer weitergehenden Ausnutzung der technischen Flughafenkapazität, die ungeachtet der angefochtenen Baugenehmigung besteht und als solche aus Anlass der Baugenehmigung an sich nicht erneut abwägungserheblich ist (OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2004 - 20 B 1470/03.AK -, juris-Ausdruck S. 3).

Da es sich bei dem angefochtenen Vorhaben nicht um eine rechtlich relevante "Änderung" des Flughafens i.S.d. § 8 Abs. 1 LuftVG handelt, bedürfen die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände zur "Wesentlichkeit" der Auswirkungen des Vorhabens keiner Vertiefung. Dass das Vorhaben gegen (nachbarschützende) baurechtliche Vorschriften verstoßen könnte, ist weder vorgetragen noch zu erkennen. Soweit vorgetragen wird, angesichts der Feststellungen im Gutachten der RAND Europe vom 4. Mai 2006 sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Kapazität des neuen Terminals Ost höher sei, "als die Baugenehmigungsunterlagen dies erkennen lassen", ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Baugenehmigung ist.

Aber auch unabhängig von den dargelegten mangelnden Erfolgsaussichten, wenn nur auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden wäre, ist nicht zu erkennen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt, so dass Anlass bestünde, von der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB abzuweichen. Hinsichtlich der - im Falle einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin - die Beigeladene treffenden wirtschaftlichen Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass - wie das Oberverwaltungsgericht Münster es in einem vergleichbaren Fall formuliert hat - eine Inkaufnahme dieser erheblichen Belastung "aufgrund der Bewertung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur verantwortet werden könnte, wenn - abgesehen von aktueller Betroffenheit des Antragstellers - erkennbar wäre, dass als Ergebnis einer Entscheidung in dem vom Antragsteller verlangten Planfeststellungsverfahren - falls es sich im Hauptsacheverfahren mit Bezug auf das streitige Bauvorhaben als geboten erweisen sollte - zwingend jegliche Erweiterung der Abfertigungskapazitäten in der jetzt bestehenden bzw. geplanten Form unterbleiben müsste" (OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2004 - 20 B 1470/03.AK -, juris-Ausdruck S. 4f). Hinzu kommt, dass jedenfalls aufgrund der - von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten - "Lärmprognose" vom 28. Juni 2006 (VV SenStadt Bl. 185-190) nicht zu erkennen ist, dass die Antragstellerin durch eine mögliche Zunahme der Flugbewegungen "erheblich" betroffen sein dürfte. Die Antragstellerin hat zwar Einwände gegen die Lärmberechnungen erhoben und trägt vor, die Lärmprognose sei "bereits im Ansatz nicht geeignet, die zusätzlich zu erwartende Belastung aufzuzeigen". Abgesehen davon, dass eine vertiefende Auseinandersetzung mit den Prämissen der "Lärmprognose" zur Überprüfung der Validität der Berechnungen im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu leisten ist, weisen die Einwände aber jedenfalls nicht auf so gravierende Mängel hin, dass von einer grundsätzlichen "Unbrauchbarkeit" der Berechnungen ausgegangen werden könnte. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin gegenüber einer künftigen Lärmentwicklung - sollten die Berechnungen nach Inbetriebnahme des Vorhabens der Korrektur bedürfen - nicht schutzlos gestellt ist, sondern die - wenn auch, wie sich aus dem Bescheid vom 15. Februar 2006 ergibt (GA II Bl. 32), in der Vergangenheit erfolglos genutzte - Möglichkeit hat, einen Antrag auf nachträgliche Schutzanordnungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist überdies auch das öffentliche Interesse, das von dem Bemühen geprägt ist, für die - nunmehr absehbare - Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme des Flughafens BBI die Situation der Berliner Flughäfen unter Berücksichtigung der vielfältigen Interessen der Betroffenen (Anwohner der drei Flughäfen, Flughafenbenutzer, Fluggesellschaften, Flughafenbetreiber) in einen "verträglichen" Ausgleich zu bringen, wozu auch die beabsichtigte Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof gehört. Neben diese Besonderheit der "Übergangszeit" tritt auch die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand. Auch aus diesen Gründen besteht kein Anlass, von der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Der Antragstellerin waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass es im vorliegenden Fall um eine Baugenehmigung im Zusammenhang mit einem Flughafen und damit nicht um den im Streitwertkatalog angesetzten "typischen" Fall der Klage eines drittbetroffenen Nachbarn gegen eine Baugenehmigung geht, so dass der Streitwert für die Hauptsache auf 15.000,- Euro zu erhöhen war, mithin für das vorläufige Rechtsschutzverfahren 7.500,- Euro beträgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

Ende der Entscheidung

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